323 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004
- PresseFG 2004) erlassen
sowie das KommAustria-Gesetz, das
Publizistikförderungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Förderung der
Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Grundlagen
§ 1. Förderungsziel
und Aufteilung der Mittel
§ 2. Allgemeine
Förderungsvoraussetzungen
§ 3. Ansuchen
um Förderung
§ 4. Presseförderungskommission
Abschnitt II
Vertriebsförderung
§ 5. Allgemeine
Bestimmungen
§ 6. Vertriebsförderung
von Tageszeitungen
§ 7. Vertriebsförderung
von Wochenzeitungen
Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der
regionalen Vielfalt der Tageszeitungen
§ 8. Voraussetzungen
und Berechnung
Abschnitt IV
Qualitätsförderung und
Zukunftssicherung
§ 9. Verteilung
der Mittel
§ 10. Förderung
der Journalistenausbildung
§ 11. Sonstige Förderungen
§ 12. Ansuchen;
Nachweis über die Verwendung der Fördermittel
§ 13. Evaluierung
der Maßnahmen
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 14. Beobachtungszeitraum
und Auszahlung
§ 15. Verweisungen
§ 16. Vollziehung
§ 17. Übergangsbestimmungen
und In-Kraft-Treten
Abschnitt I
Grundlagen
Förderungsziel und Aufteilung der
Mittel
§ 1. (1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages‑ und
Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in
Österreich zu fördern.
(2) Die Mittel der Presseförderung sind
entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung,
Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu
verteilen.
(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die
Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I
BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria
(KommAustria).
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages‑ oder Wochenzeitungen
auf deren Verlangen zu gewähren, sofern von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund
ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie
vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen
Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften
noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der
Tages- und Wochenzeitungen muss überwiegend aus eigenständig gestalteten
Beiträgen bestehen.
2. Tageszeitungen müssen zumindest 240mal,
Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen und der Großteil der
Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im
Abonnementbezug, erhältlich sein;
3. Tages- und Wochenzeitungen müssen bei
Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln seit einem halben
Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die
Förderung erfüllt haben;
4. Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine
verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück bundesweit oder
6 000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens
sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der Verkaufspreis darf
im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen
liegen;
5. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine
verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und
müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr
Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht
erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen liegen;
6. Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen
weder eine Gebietskörperschaft sein noch dürfen Gebietskörperschaften mittelbar
oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;
7. Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von
lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in
einem Bundesland aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1
Z 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der
Volksgruppen gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden.
(3) Verleger, die Förderungen nach Abschnitt
II sowie Abschnitt III dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben
der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen.
(4) Verleger von Tageszeitungen haben auf
Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß Abs. 3 gegliedert
nach Bundesländern mitzuteilen.
(5) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine
einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die
Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der
Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er
die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem
Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen
beizubringen. Des weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern
weitere Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der
Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.
(6) Verleger von Tages- und Wochenzeitungen,
die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen wollen, haben
gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu
legen.
(7) Kopfblätter, Mutationen sowie andere
Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem gleichen Namen oder unter
einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht
oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert
zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.
Ansuchen um Förderung
§ 3. (1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der
ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das
Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen.
Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die
Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von
Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 beziehen, für das dem
Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.
(2) Die administrative Unterstützung der
KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter
der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.
Presseförderungskommission
§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz
betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.
(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria
Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die
Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat
diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen
haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren
Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind
der KommAustria vorzulegen.
(3) Die Presseförderungskommission besteht aus
sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
1. Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu
bestellen:
Je
zwei Mitglieder sind
a) vom Bundeskanzler,
b) vom Verband Österreichischer Zeitungen und
c) von der für die journalistischen Mitarbeiter
von Tages‑ und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft
für
die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode
unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die konstituierende Sitzung ist
von der KommAustria einzuberufen.
2. Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier
Wochen nach Konstituierung auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden
Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu
bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom
Bundeskanzler bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des
Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat
für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist
möglich.
3. Der Vorsitzende und die anderen
Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem Arbeits- oder
Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem
sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.
4. Die Presseförderungskommission ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende
anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der
Vorsitzende ist stimmberechtigt.
5. Die Presseförderungskommission hat sich eine
Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
6. Die Presseförderungskommission kann zu ihren
Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Der Presseförderungskommission obliegt es,
1. Gutachten an die KommAustria gemäß § 4
Abs. 2 zu erstatten,
2. die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen
gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,
3. begründete Empfehlungen an die KommAustria
betreffend die Verteilung der Mittel gemäß § 9 Abs. 1 Z 3
(Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,
4. mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für
Förderrichtlinien zu beschließen.
(5) Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen,
die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des
§ 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der
Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der
Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten
Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
(7) Die KommAustria hat sämtliche
Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
Abschnitt II
Vertriebsförderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages‑ und
Wochenzeitungen gefördert.
(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung
gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen
aufzuteilen.
Vertriebsförderung von Tageszeitungen
§ 6. (1) Tageszeitungen wird eine Förderung zugeteilt, wenn sie die Voraussetzungen
des Abschnitts I erfüllen.
(2) Die Verteilung hat so zu
erfolgen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Tageszeitungen“
vorgesehenen Mittel gleichmäßig auf alle förderungswürdigen Tageszeitungen
verteilt werden. Werden von einem Verleger mehrere Tageszeitungen verlegt, die
jede für sich die Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so
verringert sich der Förderungsbetrag für die Tageszeitung mit der zweithöchsten
im Abonnement verbreiteten Exemplaranzahl um 20 vH, für die mit der
dritthöchsten um 40 vH, für die mit der vierthöchsten um 60 vH, für
die mit der fünfthöchsten um 80 vH. Werden vom selben Verleger noch
weitere Tageszeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese
Kürzungen gelten auch für mehrere Tageszeitungen des selben Medienverbundes
(§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001).
Vertriebsförderung von
Wochenzeitungen
§ 7. (1) Die Förderung wird Wochenzeitungen,
sofern sie die Voraussetzungen des Abschnitts I erfüllen, für die ersten
15 000 im Abonnement verbreiteten Exemplare (inklusive Groß- und
Mitgliederabonnements) zuerkannt.
(2) Werden von einem Verleger mehrere
Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die
Vertriebsförderung erfüllt, so ist der zweithöchste gemäß Abs. 3
errechnete Förderungsbetrag um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um
40 vH, der vierthöchste um 60 vH, der fünfthöchste um 80 vH zu
kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere Wochenzeitungen verlegt, sind
diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere
Wochenzeitungen des selben Medienverbundes (§ 2 Z 7 des
Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001).
(3) Die Höhe der Vertriebsförderung für
Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass die Anzahl der
Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der für
die ersten vollen 1.000 Exemplare den Wert 0,015 hat, verringert sich bei jedem
Tausenderschritt linear um den Wert 0,001. Das jeweilige Produkt ist mit der
Anzahl der jährlichen Nummern zu multiplizieren. Die sich daraus ergebenden
Werte sind mittels eines Verteilungsschlüssels so umzurechnen, dass die im
Fördertopf „Vertriebsförderung für Wochenzeitungen“ vorgesehenen Mittel voll ausgeschöpft werden können. Es werden nur volle
Tausenderpakete gefördert.
Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der
regionalen Vielfalt der Tageszeitungen
Voraussetzungen und Berechnung
§ 8. (1) Der Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der
Vielfalt der Tageszeitungen in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung
besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich
Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs‑ und
Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß
Abs. 4 zukommt.
(2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt
erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro Nummer im
Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück
nicht übersteigt und deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte
aus Anzeigen besteht.
(3) Von der Besonderen Förderung
ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften Exemplare national
marktführende Tageszeitung. Des weiteren ausgeschlossen sind die regional
marktführenden Tageszeitungen. Sollte die national marktführende Tageszeitung
auch regional marktführend sein, ist im jeweiligen Bundesland auch jene
Tageszeitung mit der zweithöchsten Anzahl an verkauften Exemplaren einer
regional marktführenden gleichzuhalten und ebenfalls von der Besonderen Förderung
ausgeschlossen.
(4) Nationaler Marktführer im Sinne des
Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften
Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet. Regionaler Marktführer im
Sinne des Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften
Exemplaren unter den Tageszeitungen in ihrem jeweiligen regionalen
Hauptverbreitungsgebiet. Eine Tageszeitung hat ihr regionales
Hauptverbreitungsgebiet in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an
verkauften Exemplaren aufweist. Für die Ermittlung der Marktführerschaft nach
dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte Auflage heranzuziehen.
(5) Die Mittel für Besondere Förderung werden
wie folgt verteilt:
1. Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen
Sockelbetrag von € 500.000,--.
2. Die restlichen Fördermittel werden verteilt,
indem die verkaufte Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet, höchstens
jedoch 25 000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern multipliziert wird.
Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so umzurechnen,
dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.
Abschnitt IV
Qualitätsförderung und
Zukunftssicherung
Verteilung der Mittel
§ 9. (1) Nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke
der Qualitätsförderung und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem
Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der vorgesehenen Mittel auf die
nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:
1. Journalistenausbildung
gemäß § 10 Abs. 2 39 vH
2. Presseklubs gemäß § 11 Abs. 4 3 vH
3. a)
Journalistenausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. 1,
b) Auslandskorrespondentenförderung
gemäß § 11 Abs. 1,
c) Leseförderung
gem. § 11 Abs. 2 sowie
d) Förderung von Forschungsprojekten gemäß
§ 11 Abs. 3 zusammen 58,0 vH
(2) Bezüglich der Verteilung zwischen den
unter Abs. 1 Z 3 aufgezählten Fördertöpfen hat die
Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur
Verteilung der Mittel zu unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu
geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel gemäß Abs. 1 Z 3
nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der
KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser
Mittel für andere Förderungen nach Abschnitt II, III oder IV dieses
Bundesgesetzes vorzulegen.
(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4
Abs. 6 haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Abs. 1
aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.
Förderung der Journalistenausbildung
§ 10. (1) Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen, die die
Voraussetzungen des Abschnitts I erfüllen, können um Fördermittel gemäß
dieses Absatzes ansuchen. Zur Förderung der Ausbildung von
Nachwuchsjournalisten wird dem Verleger ein Zuschuss in Höhe von höchstens
einem Drittel der nachgewiesenen Ausbildungskosten erstattet, wobei der
Zuschuss höchstens € 20.000 pro Tages- oder Wochenzeitung betragen
darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspiranten und von
Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zum
Journalisten im Print-Bereich und – falls die Ausbildungsmodule auch den
Online-Bereich inkludieren – im Online-Bereich abgestellt sind, anerkannt. Eine
nur auf den Online-Bereich beschränkte Ausbildung wird nicht mit Zuschüssen
bedacht. Mit dem Begehren auf Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen
und Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie
ein Nachweis über deren journalistische Produktion vorzulegen. Die für
Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen.
(2) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die
berufsbegleitende Aus‑ und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern
österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer
Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle
gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b und c bestellten Mitglieder der
Presseförderungskommission aussprechen, sie nicht auf Gewinn gerichtet sind und
ihre Aus‑ und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter
beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens
journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht
bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Neben der
Durchführung von Seminaren können auch Volontariate angerechnet werden.
Kriterien für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare und Volontariate
sind in den Förderrichtlinien festzulegen. Zwischen den Förderungswerbern
werden die Fördermittel wie folgt aufgeteilt:
1. 70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen
Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich ausschließlich oder
vorwiegend einer intensiven Journalistenausbildung widmen, mindestens einen
hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätigen Angestellten
beschäftigen und mindestens 1.300 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
2. 30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen
Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen des
1. Satzes des Abs. 2 entsprechen, aber die Voraussetzungen nach
Z 1 nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw.
Nachwuchsförderung widmen. Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner
Vereinigung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel
gewährt werden.
Sonstige Förderungen
§ 11. (1) Zum Zweck der Förderung des Einsatzes angestellter
Auslandskorrespondenten können Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die
Voraussetzungen des Abschnitts I erfüllen, einen Zuschuss von
höchstens € 40.000 pro Jahr erhalten, wobei der Förderungsbetrag pro
Auslandskorrespondenten höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten
ausmachen darf.
(2) Zum Zwecke der Förderung des Lesens von
Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an Schulen, können
1. Vereinigungen, die sich Leseförderung zum
ausschließlichen Ziel gesetzt haben und hiefür von repräsentativer Bedeutung
für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens 50 vH
ihrer Aufwendungen erhalten;
2. Verleger, die Tages- oder Wochenzeitungen an
Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert werden.
(3) Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des
Pressewesens, insbesondere im Bereich des Zeitungsmarketings, können Zuschüsse
vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten Projektplan
vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten
aufbringt. Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der
Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei
Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der
KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind
zurückzuzahlen.
(4) Nicht auf Gewinn gerichteten
Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder
Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer
Bedeutung sind, kann
maximal 50 vH der in § 9 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt
werden.
Ansuchen; Nachweis über die
Verwendung der Fördermittel
§ 12. Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind
innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria
einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die
Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
Evaluierung der Maßnahmen
§ 13. Die KommAustria hat im Verlauf des Jahres 2006 eine Evaluierung der
in diesem Bundesgesetz festgelegten Fördermaßnahmen durchzuführen und der
Bundesregierung darüber einen schriftlichen Bericht bis Ende 2006 vorzulegen.
Dieser Bericht hat insbesondere eine Bewertung der in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Maßnahmen sowie allfällige Vorschläge zur Modifikation derselben
zu enthalten.
Beobachtungszeitraum und Auszahlung
§ 14. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für
jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die
Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.
(2) Die Auszahlung sämtlicher Förderungen
erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite Teilbetrag ist spätestens
im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall, dass
eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages
nicht mehr verlegt wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene
Betrag kann nicht für eine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz verwendet
werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen Förderungswerber.
Verweisungen
§ 15. (1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf
eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden
Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler
betraut.
Übergangsbestimmungen und
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den
Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu
veröffentlichen.
(2) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln
gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind im Jahr 2004 bis
spätestens 1. Juni einzubringen.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllt eine Wochenzeitung die
allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres
2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein hauptberuflich tätiger
Journalist beschäftigt wurde.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der
Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen
Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen
werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das
Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228/1985, in der Fassung
BGBl. I Nr. 194/1999, außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die
Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria und eines Bundeskommunikationssenates
(KommAustria-Gesetz-KOG), Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 70/2003 und BGBl. I
Nr. 71/2003 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Absatz 14 wird folgender
Satz angefügt:
„Die Bestimmungen der vorstehenden
Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung
des Presseförderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. XXX/2003 und des
Abschnittes II des Publizistikförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 369/1984
tätigen Bediensteten der KommAustria.“
2. Dem § 17 werden folgende
Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Personen und Unternehmen, die zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl I Nr. 70/2003
eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003
Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl I Nr. 32/2001 zu
leisten.
(4) § 10 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die
für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des
Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes
notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor
In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.“
3. § 17 Abs. 6 entfällt.
Artikel 3
Änderung des
Publizistikförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Förderung
politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
(Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG), BGBl. Nr. 369/1984,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2a lautet:
„(2a) Der Vorsitzende des Beirates hat auf
Verlangen eines Beiratmitgliedes vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die
Frage einzuholen, ob bei einer Druckschrift ein Ausschlussgrund gemäß
Abs. 2 vorliegt. Das Verlangen des Beiratmitgliedes hat einen konkreten Beitrag
eines Druckwerkes und den möglichen Ausschlussgrund nach Abs. 2 zu
spezifizieren.“
2. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach
Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz,
Art. I BGBl. I Nr. 32/2001 eingerichteten Kommunikationsbehörde
Austria (KommAustria); diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß
§ 9 eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.“
3. In § 9 Abs. 1 wird im ersten
Satz die Wortfolge „Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer“ durch „Bei der KommAustria ist ein“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 4 lautet der erste
Satz:
„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
des Beirates werden vom Bundeskanzler für eine Funktionsperiode von drei
Kalenderjahren bestellt.“
5. In § 9 Abs. 5 lauten die
ersten beiden Sätze:
„Der Beirat ist erstmals von der
KommAustria einzuberufen. Ein Vertreter der KommAustria hat die Sitzung zu
eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.“
6. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Verlegern periodischer Druckwerke, die
unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß § 9 eingerichteten Beirates
als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der
Abs. 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für
ein Finanzjahr gewährt.“
7. § 11 lautet:
„§ 11.
Die KommAustria hat dem Bundeskanzler in einem schriftlichen Bericht die für
die Förderungsvergabe maßgeblichen Gründe darzulegen. Der Bundeskanzler hat den
Förderbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates jährlich, spätestens bis
31. März des folgenden Haushaltsjahres, vorzulegen.“
8. Dem § 12 wird folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Die Bestimmungen des § 7
Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 10
Abs. 1, § 11, § 12 und § 13 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.
9. § 13 lautet:
„§ 13. (1) Mit der Vollziehung
von Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten
in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der
Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der
Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
(2) Mit der Vollziehung von Abschnitt II und
mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf
Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.
(3) Die administrative Unterstützung der
KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter
der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (§ 5
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 3 KOG).
(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 bestehende Beirat gilt bis
zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2003 eingerichtet.
(5) Sofern in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf
eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden
Fassung anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des BFG 2004
Das Bundesgesetz über die
Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz
2004 – BFG 2004), BGBl. I Nr. 42/2003 wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage I erhält der
VA-Ansatz 1/1045 die
Bezeichnung „Vertriebsförderung“.
2. In der Anlage I wird in
VA-Ansatz 1/10456 Förderungen der
Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag 2004 auf „4,910“ geändert.
3. In der Anlage I erhält der
VA-Ansatz 1/1046 die Bezeichnung „Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen
Vielfalt der Tageszeitungen“.
4. In der Anlage I wird in VA-Ansatz
1/10466 der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag 2004 auf Förderungen auf „7,210“
geändert.
5. In der Anlage I erhält der
VA-Ansatz 1/1047 die Bezeichnung „Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“.
6. In der Anlage I wird im VA-Ansatz 1/10476 Förderungen der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag 2004 auf „1,810“ geändert.