341 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen“ bei der „EUROFIMA“ (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen“ bei der „EUROFIMA“ (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, BGBl. 968/1993, geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998 und Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

"Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz)"

2. § 1 lautet:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von der Gesellschaft ÖBB-Holding AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei der „EUROFIMA“ aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.“

3. § 2 Z 5 lautet:

      „5. der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen einer Konzerngesellschaft der ÖBB-Holding AG dient.“

4. § 4 lautet:

§ 4. Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.“

5. Dem § 5 wird folgender § 6 angefügt:

§ 6. Die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“