341 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit
dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft “Österreichische
Bundesbahnen“ bei der „EUROFIMA“ (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung
von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite
geregelt wird, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem die
Haftungsübernahme für von der Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen“ bei
der „EUROFIMA“ (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von
Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite
geregelt wird, BGBl. 968/1993, geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998
und Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
"Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für
die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz)"
2. § 1 lautet:
„§ 1. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler
(§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von der Gesellschaft
ÖBB-Holding AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei der „EUROFIMA“
aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.“
3. § 2 Z 5 lautet:
„5. der
Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen
und Güterwagen einer Konzerngesellschaft der ÖBB-Holding AG dient.“
4. § 4 lautet:
„§ 4. Für Haftungsübernahmen gemäß § 1 ist von der die
Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Gesellschaft ein Entgelt von 0,2 vH
jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag und von den Zinsen
und Kosten, an den Bund zu entrichten.“
5. Dem § 5 wird folgender § 6 angefügt:
„§ 6. Die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“