91 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
VERTRAG
zwischen der
Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert
und ergänzt wird
Die Republik
Österreich und die Tschechische Republik,
vom Wunsche geleitet, die Staatsgrenze zwischen
den beiden Staaten deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang
stehenden Fragen zu regeln,
sowie in der Absicht, die freundschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
Allgemeines
(1) Der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 (im weiteren
„Staatsgrenzvertrag“ genannt) bleibt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
insoweit anwendbar, als er sich auf die Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich und der Tschechischen Republik bezieht.
(2) Die Begriffe „Tschechoslowakische
Sozialistische Republik“ und „tschechoslowakisch“ werden im Text des Staatsgrenzvertrages
durch die Begriffe „Tschechische Republik“ und „tschechisch“ ersetzt. Anstelle
der Bezeichnung „CS“ wird die Bezeichnung „C“ verwendet. Anstelle des Begriffes
„Sektion“ wird im deutschsprachigen Text der Begriff „Grenzabschnitt“ verwendet.
(3) Dokumente, durch die der Verlauf der
Staatsgrenze vertraglich bestimmt wird, bilden in ihrer Gesamtheit das
Grenzurkundenwerk.
ABSCHNITT II
Änderungen und Ergänzungen einzelner
Bestimmungen des Staatsgrenzvertrages
Der Staatsgrenzvertrag wird wie folgt geändert
und ergänzt:
1. Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz und die
Absätze 2, 3 und 4 entfallen.
2. Artikel 5 bis 8 entfallen.
3. Artikel 10 lautet:
„Artikel 10
Die Staatsgrenze ist in die
Grenzabschnitte I bis XI eingeteilt, die mit den vom Grenzregelungsausschuss
festgelegten Sektionen (Artikel 1 Absatz 1) – im Falle des
Grenzabschnittes XI jedoch nur insoweit als das Staatsgebiet der
Tschechischen Republik berührt wird – übereinstimmen.“
4. Artikel 12 lit. a lautet:
„a) durch eine dreiseitige Säule am
Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;“.
5. Artikel 12
lit. d lautet:
„d) durch indirekt gesetzte Grenzzeichen beim
Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Slowakischen Republik beim
Zusammenfluss von Thaya und March.“
6. Abschnitt II
(Artikel 14 bis 17) entfällt.
7. Artikel 18
Absatz 2 lautet:
„(2) Zu diesem Zweck werden sie gemäß den
Bestimmungen dieses Vertrages die Grenzzeichen instandhalten und nach Bedarf
erneuern sowie das Grenzurkundenwerk evident halten oder erneuern.“
8. Artikel 18
Absatz 3 entfällt.
9. Artikel 19
Absatz 2 lit. a und b lautet:
„a) die Republik Österreich für die
Grenzabschnitte I, III, IV, VI, X und im Grenzabschnitt XI für das
rechte Ufer der Thaya;
b) die Tschechische Republik für die
Grenzabschnitte II, V, VII, VIII, IX und im Grenzabschnitt XI für das
linke Ufer der Thaya.“
10. Artikel 24
Absatz 2 entfällt.
11. Artikel 25
lautet:
„Artikel 25
Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen
der Mittellinie der Thaya bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen im betreffenden
Bereich auf Grund einer Vermessung die unmittelbar vor Baubeginn geltende
Grenzlinie gemeinsam festzustellen.“
12. Artikel 26
lautet:
„Artikel 26
(1) Form, Maße, Material, Aussehen und
Bezeichnung der Grenzzeichen sind im Grenzurkundenwerk bestimmt.
Erforderlichenfalls kann hievon einvernehmlich abgegangen werden.
(2) Im Bedarfsfall kann die bestehende
Vermarkung der Staatsgrenze einvernehmlich abgeändert werden, insbesondere
können zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, gefährdete Grenzzeichen auf sichere
Stellen versetzt und die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte
oder umgekehrt abgeändert werden.“
13. Im Artikel 31 wird der bisherige
Text als Absatz 1 bezeichnet und folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Vertragsstaaten werden bei
Baumaßnahmen in unmittelbarer Grenznähe die Ständige Österreichisch-Tschechische
Grenzkommission (Artikel 35) über das Bauvorhaben so rechtzeitig
informieren, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Grenzzeichen
getroffen werden können.“
14. Dem
Artikel 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Kommission gibt sich selbst eine
Geschäftsordnung.“
15. Artikel 36 lautet:
„Artikel 36
(1) Die Kommission bildet zur Erfüllung der
Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze gemischte technische
Gruppen und bestimmt deren Anzahl und Zusammensetzung nach Umfang und Art der
gemäß den Beschlüssen der Kommission zu erledigenden Aufgaben.
(2) Der Kommission obliegt es insbesondere,
a) den Arbeitsplan und die Art der Durchführung
der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze zu bestimmen und diese Arbeiten
zu kontrollieren;
b) die Richtlinien für die Vermessung und die
Vermarkung der Staatsgrenze sowie die Muster der Unterlagen zur Ergänzung der
Vermessungsangaben über die Staatsgrenze festzusetzen;
c) die Ergebnisse der von den gemischten
technischen Gruppen ausgeführten Arbeiten sowie die von ihnen verfassten
Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39 Absatz 1) zu
prüfen und zu genehmigen.“
16. Artikel 38 lautet:
„Artikel 38
Stellt die Kommission Unstimmigkeiten im
Grenzurkundenwerk fest, so hat sie diese unter Berücksichtigung aller bei der
Erstellung des Grenzurkundenwerkes verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus
diesen Unterlagen allein keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch örtliche
Feststellungen zu berücksichtigen.“
17. Artikel 39 Absatz 2
lautet:
„(2) Die Kommission verfasst anlässlich jeder
periodischen Überprüfung der Grenzzeichen über die beschlossenen Maßnahmen
gemäß Absatz 1 zwecks Evidenthaltung ein zusätzliches Grenzdokument
„Ergänzungen und Berichtigungen zum Grenzurkundenwerk“ und ein Schlussprotokoll
über die Arbeiten zur periodischen Überprüfung. Das Schlussprotokoll, einschließlich
des als Beilage angeschlossenen zusätzlichen Grenzdokumentes, erlangt
Rechtsverbindlichkeit mit der Genehmigung durch beide Vertragsstaaten.“
18. Artikel 41
Absatz 2 lautet:
„(2) Über jede Tagung und jede
Grenzbesichtigung ist von der Kommission eine Niederschrift in zwei
Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten zu verfassen. Die
Niederschrift ist von den Vorsitzenden beider Delegationen zu unterzeichnen.“
19. Artikel 41
Absatz 3 lautet:
„(3) Jede Delegation der Kommission führt einen
Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der
Bezeichnung der Delegation.“
20. Artikel 42 Absatz 1
zweiter Satz lautet:
„Ein
Beschluss der Kommission erlangt Rechtsverbindlichkeit mit der Genehmigung
durch beide Vertragsstaaten.“
21. Artikel 43 und 44 lauten:
„Artikel 43
(1) Jeder
Vertragsstaat versieht die Personen, die er mit der Durchführung der in diesem
Vertrag vorgesehenen Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt
nach den Mustern in Anlage 18a oder 18b.
(2) Diese
Grenzübertrittsausweise werden von den Vertragsstaaten auf Veranlassung des
Vorsitzenden der Delegation des jeweiligen Vertragsstaates in der Kommission
(Artikel 35) ausgestellt.
(3) Die
Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren
ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um bis zu fünf Jahre verlängert
werden. Die Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von
Grenzübertrittsausweisen sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(4) Die Vorsitzenden der
beiden Delegationen der Kommission informieren einander über die erfolgte
Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen. Diese Information beinhaltet
insbesondere Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und
Dienststelle des Inhabers des in Absatz 1 angeführten Ausweises sowie die
Nummer und die Gültigkeitsdauer des Ausweises bzw. deren Verlängerung.
Artikel 44
(1) Die Inhaber der im
Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum Zweck
der Durchführung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben die gemeinsame
Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Entfernung von der
Staatsgrenze aufzuhalten.
(2) Jeder
Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über
Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu
verständigen.“
22. Artikel 46 lautet:
„Artikel 46
(1) Materialien, die aus dem Zollgebiet des
einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates zur
Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten
eingebracht werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrzöllen und Ein- und
Ausfuhrabgaben befreit. Die nichtverbrauchten Materialien werden in das
Zollgebiet desjenigen Vertragsstaates rückgeführt, aus dem sie eingeführt
worden sind.
(2) Ein- und Ausfuhrzölle und Ein- und
Ausfuhrabgaben nach diesem Vertrag sind Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle
sonstigen Steuern und Abgaben, die bei der Ein- und Ausfuhr von Waren
eingehoben werden.
(3) Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte
(Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), die aus dem
Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen
Vertragsstaates zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages
eingebracht werden, bleiben unter der Voraussetzung, dass sie spätestens
innerhalb eines Monates nach Durchführung der Arbeiten wieder in das Zollgebiet
desjenigen Vertragsstaates rückgeführt werden, aus dem sie eingebracht worden
sind, frei von Ein- und Ausfuhrzöllen und Ein- und Ausfuhrabgaben.
(4) Die in den Artikeln 19 und 35
genannten Personen dürfen zu ihrem persönlichen Gebrauch Reisegut einschließlich
Lebensmittel, Getränke, Medikamente und Tabakwaren in einer der Dauer des Aufenthaltes
auf dem Zollgebiet des anderen Vertragsstaates angemessenen Menge frei von Ein-
und Ausfuhrabgaben mitführen.
(5) Auf die in den Absätzen 1 und 3
genannten und im Rahmen dieses Vertrages verwendeten Waren sind aus
wirtschaftlichen Gründen verhängte Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen nicht anzuwenden.
(6) Die Vertragsstaaten sichern einander im
Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Ein- und Ausfuhr der
zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten benötigten
Waren sämtliche zulässigen Erleichterungen im Zollverfahren zu. “
23. Anlage 18 wird durch die
Anlagen 18a und 18b ersetzt, welche integrierende Bestandteile dieses
Vertrages bilden.
ABSCHNITT III
Übergangsbestimmungen
Die gemäß dem Staatsgrenzvertrag bereits
ausgestellten Grenzübertrittsausweise behalten für die Dauer der Ausstellung
ihre Gültigkeit.
ABSCHNITT IV
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Die Bestimmungen dieses Vertrages treten in Verbindung mit dem
Staatsgrenzvertrag außer Kraft.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(3) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag
nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
GESCHEHEN zu Prag, am
26. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind
Für
die Republik Österreich:: |
Für
die Tschechische Republik: |
Klas
Daublebsky |
Stanislav Gross |
Anlage 18a
REPUBLIK
ÖSTERREICH
RAKOUSKÁ REPUBLIKA
(Staatswappen)
(Státní znak)
Grenzübertrittsausweis
Průkaz pro
překračování státních hranic
auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich
und
der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
gemeinsame Staatsgrenze geändert und ergänzt wird
podle Smlouvy mezi Rakouskou republikou a
Českou republikou,
kterou se mění a doplňuje Smlouva mezi Rakouskou
republikou a Československou socialistickou republikou o společných státních
hranicích
Nr.
Čís.
________
Format: 10,5 cm × 7,5 cm in drei Teilen
Familien- und Vorname
Příjmení
a jméno
Geburtsdatum
Datum
narození
Staatsbürgerschaft
Státní občanství
Hauptwohnsitz
Trvalý pobyt
Lichtbild
Fotografie
Hochdruckstempel
Razítko
______________________________
Unterschrift des Inhabers
Podpis
držitele
Der Inhaber dieses Grenzübertrittsausweises ist berechtigt, zum
Zwecke der Durchführung der nach dem am 26. Oktober 2001 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit
dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember
1973 geändert und ergänzt wird, vorgesehenen Aufgaben die gemeinsame
Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet
der Tschechischen Republik in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze
aufzuhalten.
Držitel tohoto průkazu pro překračování státních hranic je oprávněn překračovat
společné státní hranice v kterémkoliv místě za účelem plnění úkolů podle
Smlouvy mezi Rakouskou republikou a Českou republikou, kterou se mění a
doplňuje Smlouva mezi Rakouskou republikou a Československou socialistickou
republikou o společných státních hranicích ze dne 21. prosince 1973, podepsané
dne 26. října 2001a zdržovat se na výsostném území České republiky v
potřebné vzdálenosti od státních hranic.
Dieser Ausweis ist gültig bis:___
Průkaz
platí do:
Ausstellungsbehörde:_________
Vydávající úřad:
Ort und Datum:_
Místo a
datum:
Unterschrift
Podpis
Stempel
Razítko
_____________
Die Gültigkeit des Ausweises wird verlängert bis:__
Platnost
průkazu prodloužena do:
Ausstellungsbehörde:_________
Vydávající úřad:
Ort und Datum:_
Místo a
datum:
Unterschrift
Podpis
Stempel
Razítko
Anlage 18b
ČESKÁ
REPUBLIKA
TSCHECHISCHE REPUBLIK
(Státní znak)
(Staatswappen)
Průkaz pro překračování státních hranic
Grenzübertrittsausweis
podle Smlouvy mezi Českou republikou a
Rakouskou republikou,
kterou se mění a doplňuje Smlouva mezi
Československou socialistickou republikou a Rakouskou republikou o společných
státních hranicích
auf Grund des Vertrages zwischen der Tschechischen Republik
und
der Republik Österreich, mit dem der Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik und der Republik Österreich über die gemeinsame
Staatsgrenze geändert und ergänzt wird
Čís.
Nr.
________
Formát:
10,5 cm × 7,5 cm ve třech dílech
Příjmení a jméno
Familien-
und Vorname
Datum narození
Geburtsdatum
Rodné číslo
Geburtsnummer
Státní občanství
Staatsbürgerschaft
Trvalý pobyt
Hauptwohnsitz
Fotografie
Lichtbild
Razítko
Hochdruckstempel
______________________________
Podpis držitele
Unterschrift des Inhabers
Držitel tohoto průkazu pro překračování
státních hranic je oprávněn překračovat společné státní hranice v kterémkoliv
místě za účelem plnění úkolů podle Smlouvy mezi Českou republikou a Rakouskou
republikou, kterou se mění a doplňuje Smlouva mezi Československou
socialistickou republikou a Rakouskou republikou o společných státních
hranicích ze dne 21. prosince 1973, podepsané dne 26. října 2001a
zdržovat se na výsostném území Rakouské republiky v potřebné vzdálenosti od
státních hranic.
Der Inhaber dieses
Grenzübertrittsausweises ist berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der nach
dem am 26. Oktober 2001 unterzeichneten Vertrag zwischen der Tschechischen
Republik und der Republik Österreich, mit dem der Vertrag zwischen der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich über
die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt
wird, vorgesehenen Aufgaben die gemeinsame Staatsgrenze an jeder Stelle zu
überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich in der
erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
Průkaz
platí do:__
Dieser Ausweis ist gültig bis:
Vydávající úřad:_
Ausstellungsbehörde:
Místo a datum:__
Ort und Datum:
Podpis
Unterschrift
Razítko
Stempel
_____________
Platnost průkazu prodloužena do:_
Die Gültigkeit des Ausweises wird
verlängert bis:
Vydávající úřad:_
Ausstellungsbehörde:
Místo a datum:__
Ort und Datum:
Podpis
Unterschrift
Razítko
Stempel