449 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Bundesbetreuungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundesbetreuungsgesetz, BGBl.
Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2003,
wird wie folgt geändert:
1. § 8 entfällt.
2. (Verfassungsbestimmung)
§ 9 entfällt.
3. (Verfassungsbestimmung)
§ 14 Abs. 1 entfällt.
4. In § 2 Abs. 2 lautet die Z 2:
„2. Asylwerber, die wegen eines Verbrechens von
einem österreichischen Gericht verurteilt worden sind. § 73 StGB gilt;“
5. In § 2 Abs. 2 entfallen die Z 6 bis 8; Z
9 erhält die Ziffernbezeichnung „6.“
6. In § 14 lautet Abs. 6 wie folgt:
„(6) § 2 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
7. Nach § 14 Abs. 6 werden folgende Absätze
angefügt:
„(7) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(8) § 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2004
außer Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung)
Der Entfall der §§ 9 und 14 Abs. 1 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“
Artikel II
Das Bundesbetreuungsgesetz, BGBl.
Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004,
wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 12 lauten wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Asylwerber im Zulassungsverfahren: ein
Asylwerber, der einen Asylantrag eingebracht hat, über dessen Zulässigkeit noch
nicht entschieden und dessen Verfahren nicht gemäß § 30 AsylG eingestellt
wurde;
2. Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame
Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige
Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen
oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der
geltenden Fassung und
3. Versorgung: die gemäß der Art. 6 und 7 der
Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen.
Gewährung der Versorgung
§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung
in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 37b Abs. 1 AsylG). Darüber hinaus
sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag als unzulässig
zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese
das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des
Bundes untergebracht sind.
(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs.
1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung
geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf
das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und
auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht
für die Dauer einer Anhaltung.
(4) Die Versorgung von Asylwerbern und
sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die die Aufrechterhaltung der Ordnung
durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung (§ 5)
fortgesetzt und nachhaltig gefährden oder gemäß § 38a SPG weg gewiesen werden,
kann die Versorgung von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder
entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur
medizinischen Notversorgung beschränken.
(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und
sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG
darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen
werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.
(6) Der Entscheidung die Versorgung nach
Abs. 3 oder 4 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des
Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
Ausschluss von der Versorgung und
Kostenersatz
§ 3. (1) Von der Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden:
1. Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs.
1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer
Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag
innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren
Asylverfahrens eingebracht haben und
4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des
für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken.
§ 2 Abs. 4 letzter Satz gilt.
(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2
Abs. 1, die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen
Mittel bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen
Betreuungskosten vorzuschreiben.
Durchführung der Versorgung
§ 4. (1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich die Behörde, soweit
dies nicht auf Grund Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung
ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen
bedienen; diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung
oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der
Behörde gebunden.
(2) Die beauftragten Einrichtungen haben die in
Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
Verhalten in und Betreten von
Betreuungsstellen des Bundes
§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 37b Abs. 1
AsylG) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG)
auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten
oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich
ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser
Betreuungseinrichtung des Bundes durch Verordnung zu verbieten.
(2) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken.
Sie haben
1. die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der
Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung
oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung
der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des
Bundes (§ 37b Abs. 1 AsylG) eine Hausordnung. Diese ist in der betroffenen
Erstaufnahmestelle an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und
jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den
wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur
Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.
Versorgung nach erfolgter Zulassung
§ 6. Über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung
entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des
betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher
Betreuungsstelle (§ 37b Abs. 2 AsylG) ihm künftig die Grundversorgung gewährt
wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
Erwerbstätigkeit durch Asylwerber
§ 7. (1) Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch
Asylwerber richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden
Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteilen.
(2) Die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten nach Einbringung des Asylantrages
unzulässig. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist
der Behörde mitzuteilen.
(3) Asylwerbern und Fremden nach § 2 Abs. 1,
die in einer Betreuungseinrichtung (§ 37b Abs. 1) von Bund oder Ländern
untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
1. für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb,
Transporte, Instandhaltung) und
2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund,
Land, Gemeinde (zB Landschaftspflege und –gestaltung, Betreuung von Park- und
Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
herangezogen werden.
(4) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 24a
AsylG in der geltenden Fassung zugelassen wurde, können mit ihrem
Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 auch dann herangezogen
werden, wenn sie von Dritten betreut werden.
(5) Für solche Hilfstätigkeiten ist eine
angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung
zu gewähren.
(6) Durch Tätigkeiten nach Abs. 3 und 4 wird
kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen
Erlaubnis.
Betreuungsinformationssystem und
Datenschutzbestimmungen
§ 8. (1) Die Behörden und der Bundesminister
für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung
nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu
bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in
einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung
relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen,
Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis,
Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses
Informationsverbundssystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber
sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die
zuständigen Organe der Länder.
(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der
Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f
Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1
Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.
(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die
in § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber
hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber
durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im
dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der
Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der
Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung
umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen
Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an
die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung
betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger
nach § 4, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die
Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen
Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige
österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über
Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.
(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach
Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren
benötigt werden.
Behörden
§ 9. (1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.
(2) Über Berufungen gegen die Entscheidungen
der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in
den Ländern.
(3) Hat die Behörde erster Instanz eine
Entscheidung gemäß §§ 57 oder 64 Abs. 2 AVG getroffen, können die
Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die
aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4) Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren
gemäß § 10 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
berufen.
Verwaltungsübertretungen
§ 10. (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 eine
Betreuungseinrichtung des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält,
ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit
Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Wer als Asylwerber eine selbständige
Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß § 7 Abs. 2 verboten
ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im
Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Ist eine Person einer
Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie bereits einmal
bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im
Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt
werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld-
und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Arreststrafe ist aber
nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren
Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(4) Fällt eine Tat nach Abs. 1 oder 2 in die
Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.
Schaffung von Vorsorgekapazitäten
§ 11. (1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für
die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen
in den Ländern.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung
zu einer Betreuungsstelle gemäß § 37b Abs. 2 AsylG erklären.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei
Ereignissen, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen, an der
betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht
werden.
Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
§ 12. (1) Fremden, deren Asylantrag zurück- oder abgewiesen wurde, sowie
Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und
bereit sind, in ihren Heimatstaat oder – soweit sie staatenlos sind –
Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
(2) Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die
notwendigen Kosten der Rückreise.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann
Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen
auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden
Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch
einschlägiger Organisationen bedienen.
2. § 12a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13“.
3. An die Stelle
des § 14 treten folgende Bestimmungen:
„Verweisungen
§ 14. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind
als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Inneres, hinsichtlich des § 11 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“
4. § 14 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“; ihm werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10)
Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(11) Die Anwendung des § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 auf Sachverhalte, die vor dem 22. November 2003 eingetreten sind, bleibt unberührt.“