1. Teil

Bundeskanzleramt

1. Abschnitt

Statistik

Artikel |1

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000, Aufhebung des Bundesgesetzes über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt

Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen oder Teile von diesen Bestandteil von Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 sind, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister dieses Verzeichnis und diese Systematik und deren Änderungen statt im Bundesgesetzblatt bei der Bundesanstalt Statistik Österreich durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden und durch Veröffentlichung im Internet kundmachen. In der betreffenden Verordnung ist auf diese Art der Kundmachung hinzuweisen.“

2. In § 5 Abs. 2 wird der Punkt nach der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 7 angefügt:

         „7. Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit nicht sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 erhoben werden.“

3. In § 8 entfällt Abs. 2; Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

4. In § 15 Abs. 2 wird im Einleitungssatz das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 5 oder 6“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 5, 6 oder 7“ ersetzt; in Z 2 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird als Z 3 angefügt:

         „3. im Fall des § 5 Abs. 2 Z 7 unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind.“

5. In § 15 Abs. 3 wird nach dem Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 6“ die Wortfolge „oder für eine neuerliche Erhebung gemäß § 5 Abs. 2 Z 7“ eingefügt.

6. Dem § 21 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

Die Bundesanstalt hat Einrichtungen, die ein öffentlich zugängliches Register führen, die klassifikatorischen Zuordnungen auf deren Verlangen bekanntzugeben.“

7. In § 32

a) wird Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.“

b) lauten Abs. 3 und 4:

„(3) Der Bundesanstalt werden die Kosten

           1. für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 und

           2. für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 entsprechend Abs. 2

ersetzt.

(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:

     1. für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;

     2. für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;

     3. für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.“

c) entfallen Abs. 5 erster und letzter Satz sowie Abs. 7 und 8;

8. In § 39

a) Abs. 1 wird die Wortfolge „Ende März“ durch die Wortfolge „Ende Mai

b) Abs. 5 wird die Wortfolge „Ende Mai“ durch die Wortfolge „Ende September“

ersetzt.

9. In § 63 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zentralkommission“ ein Beistrich und die Worte „eine Wirtschaftskurie“ eingefügt.

10. In § 63 Abs. 3 wird der Punkt nach der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 3 angefügt:

         „3. aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.“

11. Dem § 63 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreichs haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.“

12. In § 63 Abs. 5 werden nach dem Wort Zentralkommission ein Beistrich und die Worte zur Wirtschaftskurie und nach dem Zitat Abs. 3 Z 2 die Wortfolge und der Mitglieder der Wirtschaftskurie eingefügt.

13. In § 63 Abs. 7 wird nach dem Wort „Zentralkommission“ die Wortfolge „der Wirtschaftskurie“ und nach dem Wort „Ehrenamt“ die Wortfolge „ohne Anspruch auf Aufwandsersatz“ eingefügt. Weiters wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung „Kommerzialrat für die Statistik“ zu führen.“

14. In § 73

a) entfällt in Abs. 2 der zweite Satz;

b) entfallen Abs. 3 und 7;

c) wird folgender Absatz angefügt:

„(9) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.“

15. In § 74 Z 9 wird das Zitat „§ 32 Abs. 4 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 12“ ersetzt.

16. Anlage II lautet:

Anlage II

Erhebung/Statistik

Periodizität

Agrarstrukturerhebung (Stichprobe)

2-Jahres-Zyklus

Agrarstrukturerhebung (Vollerhebung)

10-Jahres-Zyklus

Allgemeine Viehzählung (Stichprobe)

jährlich

Allgemeine Viehzählung (Vollerhebung)

10-Jahres-Zyklus

Anbau auf dem Ackerland

jährlich

Aquakulturen

jährlich

Außenhandelsstatistik EXTRASTAT

monatlich

Außenhandelsstatistik INTRASTAT

monatlich

Baukostenindex für Wohnhaus- und Siedlungsbau

monatlich

Baupreisindex für Hoch- und Tiefbau

vierteljährlich

Begutachtung § 57 a Kraftfahrgesetz

jährlich

Bestand und Zulassung von Kraftfahrzeugen

monatlich

Bevölkerungsstände und Bevölkerungsprognosen

jährlich

Bildungswesen-Statistik

jährlich

 

Studienanfänger- und Absolventenbefragung (Universitäten, Hochschulen)

laufend

Binnenschifffahrtsstatistik

monatlich

Demographische Synthesen

jährlich

Demographische Tafeln

jährlich

Energiestatistik:

Energiebilanzen

jährlich

 

Erhebung der Energie produzierender Bereich

2-Jahres-Zyklus

 

Mikrozensus Sonderprogramm Energieeinsatz der Haushalte

2-Jahres-Zyklus

Erhebung von Obstanlagen

5-Jahres-Zyklus

Ernteerhebung (Ernteberichterstattung)

monatlich

Erwerbsstatistik:

Erwerbstätigkeit, Arbeitsmarkt, Sozialversicherung

monatlich

 

Abgestimmte Erwerbsstatistik

jährlich

Erzeugerpreisindex für Sachgüter

monatlich

Europäische Arbeitskostenerhebung

4-Jahres-Zyklus

Europäische Verdienststrukturerhebung

4-Jahres-Zyklus

Europäischer Arbeitskostenindex (LCI)

vierteljährlich

Forschung- und Entwicklungsstatistik (F&E) im Unternehmenssektor

 

 

(Firmeneigener Bereich)

2-Jahres-Zyklus

Forschung- und Entwicklungsstatistik (F&E) – in allen volkswirtschaftlichen Sektoren

 

 

(mit Ausnahme des Unternehmenssektors, firmeneigener Bereich)

2-Jahres-Zyklus

Forschung- und Entwicklungsstatistik (F&E) – Jahresauswertungen

jährlich

Futtermittelbilanzen

jährlich

Gebarungsstatistik – öffentlichen Sektor

jährlich

Gebäude- und Wohnbaustatistik

vierteljährlich

Geflügelproduktion

monatlich

Gerichtliche Kriminalstatistik

jährlich

Großhandelspreisindex

monatlich

Gütereinsatz im Produzierenden Bereich

jährlich

Harmonisierter Verbraucherpreisindex:

laufend

monatlich

 

Revision

5-Jahres-Zyklus

Investitionsgüterpreisindex

laufend

Jagdstatistik

jährlich

Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich

monatlich

Konjunkturerhebung im Dienstleistungsbereich:

Groß- und Einzelhandel

monatlich

 

Sonstige Dienstleistungen

vierteljährlich

Konsumerhebung

5-Jahres-Zyklus

Krankenbewegung (Spitalsentlassungsstatistik)

jährlich

Krebsstatistik (-register)

jährlich

Land- und forstwirtschaftliche Erzeugerpreise

monatlich

Land- und forstwirtschaftliche Gesamtrechnung

jährlich

Laufende Einkommensstatistiken

jährlich

Leistungs- und Strukturerhebung

jährlich

Lenkerberechtigungen

jährlich

LFBIS (= Land- und forstwirtschaftliches Betriebs-Informations-System)

laufend

Luftverkehrsstatistik

monatlich

Milcherzeugung und ‑verwendung

monatlich

Mikrozensus:

Grundprogramm

vierteljährlich

 

Sonderprogramm Arbeitskräfteerhebung

jährlich

 

Arbeitskräfteerhebung-ad-hoc-Modul

jährlich

Natürliche Bevölkerungsbewegung einschließlich Todesursachen

monatlich

Ökopunktestatistik

vierteljährlich

Produktionsindizes

monatlich

Produktivitätsindizes

monatlich

Räumliche Gliederungen für statistische Auswertungen

laufend

Register:

 

 

Unternehmensregister

laufend

 

INTRASTAT Unternehmensregister

laufend

 

Gebäuderegister

laufend

 

Land- und forstwirtschaftliches Register

laufend

 

Bildungsstandregister

laufend

Registerzählung – Großzählung 2011 (Vorbereitung und Probezählung)

laufend

Rinderzählung (Stichprobe)

halbjährlich

Schienengüterverkehrsstatistik

monatlich

Schlachtungsstatistik (Schlachtgewichte, Fleischanfall, Schlachtungen)

monatlich

Schweinezählung (Stichprobe)

halbjährlich

Statistik der Aktiengesellschaften

jährlich

Statistische Klassifikationen

laufend

Steuerstatistik

jährlich

Straßengüterverkehrsstatistik

vierteljährlich

Tariflohnindex:

laufend

monatlich

 

Revision

10-Jahres-Zyklus

Tourismusstatistik:

Kapazität der Beherbergungsbetriebe

jährlich

 

Ankünfte und Übernachtungen

monatlich

 

Mikrozensus-Sonderprogramm Urlaubsreisen der Österreicher

jährlich

 

Urlaubs- und Geschäftsreisen der Österreicher

vierteljährlich

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen:

 

 

VGR-Jahresrechnung

jährlich

 

VGR-Quartalsrechnung

vierteljährlich

 

Input-Output-Statistik

jährlich

 

EU-Eigenmittelberechnungsgrundlagen

jährlich

 

Regionale Konten und Indikatoren

jährlich/ad hoc

 

Volkswirtschaftliche Sektorkonten und Staat:

vierteljährlich/halb-jährlich/jährlich

 

Sektorkonten Staat-Quartalsrechnung

vierteljährlich

 

Maastricht-Indikatoren

halbjährlich

Wanderungsstatistik aus dem ZMR

jährlich

Weinernte, Weinvorräte

monatlich

Weingartengrunderhebung

10-Jahres-Zyklus

Weingartenzwischenerhebung

jährlich

Wohnbaukosten, Wohnbaufinanzierung

jährlich               

2. Abschnitt

Medien und Förderungen

Artikel |2

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 wird

a) nach der Wortfolge „Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt;

b) nach der Wortfolge „anerkannten Fachverbände“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt;

c) nach dem Klammerausdruck „(ÖOC)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Österreichische Behindertensportverband, das Österreichische Paraolympische Comité und Special Olympics Österreich“ angefügt.

2. In § 9 Abs. 1 erhalten die bisherigen Z 1 und 2 die Bezeichnungen „3.“ und „4.“ und werden folgende neue Z 1 und 2 eingefügt:

           1. 4 vH sind wie folgt aufzuteilen:

                a. 1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband,

                b. 0,1 vH an das Österreichische Paraolympische Comité,

                c. 0,1 vH an Special Olympics Österreich,

                d. 2,4 vH für Zwecke nach Abs. 4;

           2. die verbleibenden 96 vH sind nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen:“

3. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d sind für die Entwicklung der Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände, für Starthilfen an in die BSO neu aufgenommene Fachverbände und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.“

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit XX.XXX. 2003 in Kraft.“

Artikel |3

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2000 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Für die Jahre 2003 und 2004 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 2002 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.“

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Wortfolge „und des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.“

4. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „2001 und 2002“ durch „2001 bis 2004“ ersetzt.

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel |4

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 Art. I, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e) und aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h).“

2. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9i samt Überschriften eingefügt:

Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 9a. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 7,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 9b bis 9e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Verwendung der Mittel

§ 9b. Die Mittel gemäß § 9a können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

           1. Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

           2. Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;

           3. Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;

           4. Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;

           5. Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen;

           6. Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;

           7. Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;

           8. Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen terrestrischen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;

           9. Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).

Richtlinien über die Gewährung von Mitteln

§ 9c. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe von Förderungen Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

           1. Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe

           2. förderbare Kosten

           3. persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln

           4. Ausmaß und Art der Förderung

           5. Verfahren

                a)           Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen)

               b)           Auszahlungsmodus

                c)           Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung

               d)           Einstellung und Rückforderung der Förderung

           6. Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge)

(2) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der Richtlinien und im Einklang mit dem gemäß § 21 PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Vor der Vergabe ist auch der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Förderungsmittel für einzelne eingereichte Projekte ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes pauschaliert oder in Beitragssätzen von höchstens 50 % der Kosten festzulegen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen.

(4) Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bundeskanzler kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen. Der Bericht der RTR-GmbH ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.

(5) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen

§ 9d. (1) Die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds setzt voraus, dass

           1. die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht,

           2. die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist,

           3. im Fall der Finanzierung von Studien nach § 9b Z 1 und im Fall von Förderungen nach Z 2 und 3 die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Förderungswerbers entgegenstehen.

(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) Der Förderungswerber hat regelmäßig über den Verlauf des Projekts zu berichten. Die Richtlinien können Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Berichtspflicht auf bestimmte Fälle, in denen die Förderung eine bestimmte Höhe oder das Projekt eine bestimmte Zeitdauer über- oder unterschreiten, vorsehen.

(4) Die RTR-GmbH kann die Gewährung von Mitteln von weiteren Nachweisen und fachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Derartige Nachweise und Voraussetzungen sind in den Richtlinien näher auszuführen. Die Richtlinien haben ferner nähere Bestimmungen über allfällige Anforderungen an den Sitz oder Wohnsitz von Förderungswerbern im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR zu enthalten.

(5) Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Die Verwendung kann von der RTR-GmbH laufend überprüft werden. Der RTR-GmbH sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Besondere Voraussetzungen

§ 9e. In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.

Fernsehfilmförderungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 9f. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen, -serien und ‑dokumentationen sind der RTR-GmbH jährlich 7,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfilmförderungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 9g sowie 9h in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 9f bis 9h zu bestreiten.

Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung

§ 9g. (1) Für die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten die § 9c mit der Maßgabe, dass das Stellungnahmerecht der KommAustria entfällt, § 9d sowie § 9e sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt wird.

(2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien haben aufgrund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Produzent als von Rundfunkveranstaltern unabhängig anzusehen ist. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters am Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte halten.

(3) Die Richtlinien haben besondere Bedingungen für die Gewährung von Förderungen festzulegen, indem sie insbesondere Anforderungen an Förderungswerber, Pflichten des Förderungsempfängers, die konkrete Verwendung der Förderung, die maximale Förderungshöhe getrennt nach den Kategorien Fernsehfilm, -serie und -dokumentation, einen erforderlichen Eigenanteil, Zeitpunkt und Form der Auszahlung näher regeln. Von der Förderung sind jedenfalls Industrie-, Image-, oder Werbefilme ausgenommen. In den Richtlinien können für die Gewährung von Förderungen auch Bedingungen hinsichtlich einer Mindestlänge des zu fördernden Films festgelegt werden.

(4) Förderungen nach diesen Bestimmungen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften (ausgenommen Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln) kumuliert werden.

(5) Die Richtlinien haben nähere Regelungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Förderung für Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen), wie insbesondere über die Mindestanzahl der an einer Produktion finanziell beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen zu enthalten. In die Richtlinien können auch Bestimmungen aufgenommen werden, die die Gewährung einer Förderung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss. Derartige Bedingungen dürfen nur für maximal 80 % des Produktionsbudgets eines geförderten Werks vorgesehen werden. Die Höhe der Förderung kann maximal 20 % des Produktionsbudgets betragen.

(6) Der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 9c Abs. 4 zu erstellende Bericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten.

Fachbeirat

§ 9h. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von 3 Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfilmförderungsfonds zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

           1. durch Zeitablauf,

           2. durch Tod,

           3. durch Abberufung,

           4. durch Verzicht auf die Funktion.“

3. In § 17 entfallen die bisherigen Absätze 3 bis 5.

4. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.“

5. In § 18 wird nach der Wortfolge „des § 5 Abs. 2“ die Wortfolge „, des § 9a Abs. 1 erster Satz und des § 9f Abs. 1 erster Satz“ eingefügt.

Artikel |5

Änderung des Privatfernsehgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz – PrTV – G ), BGBl. I Nr. 84/2001 wird wie folgt geändert:

1. § 22 samt Überschrift lautet:

„Versuchsweise Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 22. (1) Die Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nachfernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde. Die fernmelderechtliche Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk und Fernsehveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zu erteilen. Die Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Für die  dabei verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Fernsehveranstalter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 7. Abschnittes des PrTV-G.“

2. Dem § 69 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.“

Artikel |6

Änderung des Parteiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz – PartG), BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Zahl „14 010 294“ durch „14 383 200“ sowie die Jahreszahl „2002“ durch „2005“ ersetzt.

2. § 2a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 1,94 Euro multipliziert wird. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2005 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 3 und § 2a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

3. Abschnitt

Dienstrecht

Artikel |7

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 13 lautet:

§ 13. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“

2. Die §§ 15 und 15a werden samt Überschriften aufgehoben.

3. § 20 Abs. 1 Z 4a lautet:

       „4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. XXX/2003,“

4. § 50a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam.“

5. § 207n Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.“

5a. Im § 213 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von § 50a Abs. 3 zweiter Satz kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.“

6. Im § 213 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

7. Im § 213a Abs. 1 entfallen die Z 1 sowie die Zifferngliederung.

8. § 213b lautet:

§ 213b. (1) Dem Lehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung.“

8a. In § 219 Abs. 5b entfällt die Z 1 und erhalten die bisherigen Z 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“.

9. § 236b Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 15 und 15a sind

           1. auf vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist,

           2. auf vor dem 2. Juli 1949 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.“

9a. § 236b Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,“

9b. Im § 236b Abs. 7 wird das Datum „1. Oktober 1945“ durch das Datum „2. Juli 1949“ ersetzt.

10. § 236b Abs. 8 lautet:

„(8) Nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Beamten auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 5a in Raten.“

11. § 236c Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

        bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.

     2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.

     2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.

     2. April 1941 bis 1. Juli 1941 726.

     2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.

     2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.

     2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.

     2. April 1942 bis 1. Juli 1942 734.

     2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.

     2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 738.

     2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 740.

     2. April 1943 bis 1. Juli 1943 742.

     2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 743.

     2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 744.

     2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 745.

     2. April 1944 bis 1. Juli 1944 746.

     2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 747.

     2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 748.

     2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 749.

     2. April 1945 bis 1. Juli 1945 750.

     2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 751.

     2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 752.

     2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 753.

     2. April 1946 bis 1. Juli 1946 754.

     2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 755.

     2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 756.

     2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 757.

     2. April 1947 bis 1. Juli 1947 758.

     2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 759.

     2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 760.

     2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 761.

     2. April 1948 bis 1. Juli 1948 762.

     2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 763.

     2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 764.

     2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 765.

     2. April 1949 bis 1. Juli 1949 766.

     2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 767.

     2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 768.

     2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 769.

     2. April 1950 bis 1. Juli 1950 770.

     2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 771.

     2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 772.

     2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 773.

     2. April 1951 bis 1. Juli 1951 774.

     2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 775.

     2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 776.

     2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 777.

     2. April 1952 bis 1. Juli 1952 778.

     2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 779.

(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 207n Abs. 1 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

        bis einschließlich 1. Oktober 1940 660.

     2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 662.

     2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 664.

     2. April 1941 bis 1. Juli 1941 666.

     2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 668.

     2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 670.

     2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 672.

     2. April 1942 bis 1. Juli 1942 674.

     2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 676.

     2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 678.

     2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 680.

     2. April 1943 bis 1. Juli 1943 682.

     2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 683.

     2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 684.

     2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 685.

     2. April 1944 bis 1. Juli 1944 686.

     2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 687.

     2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 688.

     2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 689.

     2. April 1945 bis 1. Juli 1945 690.

     2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 691.

     2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 692.

     2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 693.

     2. April 1946 bis 1. Juli 1946 694.

     2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 695.

     2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 696.

     2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 697.

     2. April 1947 bis 1. Juli 1947 698.

     2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 699.

     2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 700.

     2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 701.

     2. April 1948 bis 1. Juli 1948 702.

     2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 703.

     2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 704.

     2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 705.

     2. April 1949 bis 1. Juli 1949 706.

     2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 707.

     2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 708.

     2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 709.

     2. April 1950 bis 1. Juli 1950 710.

     2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 711.

     2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 712.

     2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 713.

     2. April 1951 bis 1. Juli 1951 714.

     2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 715.

     2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 716.

     2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 717.

     2. April 1952 bis 1. Juli 1952 718.

     2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 719.“

12. § 248 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

           1. vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 207n nach Ablauf der Freistellung.“

13. Im § 284 Abs. 29 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2003“ durch das Datum „31. August 2007“ ersetzt.

14. Dem § 284 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. Anlage 1 Z 8.1 mit 1. Jänner 2003,

           2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, Z 1.2.4 lit. e bis lit. l, Z 1.3.6 lit. a, Z 1.3.6 lit. d, Z 1.3.6 lit. e, Z 1.3.6 lit. h, Z 1.4.5 lit. e und der Entfall der Z 1.3.6 lit. i und lit. j und der Z 12.3 lit. j mit 1. Mai 2003,

           3. § 50a Abs. 3, § 207n Abs. 1, § 213 Abs. 2a und 4, § 213a Abs. 1, § 213b, § 219 Abs. 5b und § 248 Abs. 5 mit 1. September 2003,«

           4. § 20 Abs. 1 Z 4a, § 236b Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 236c Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,

           5. § 13 mit 1. Jänner 2017.

           6. §§ 15 und 15a samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

Mit Ablauf des 30. April 2003 tritt Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

15. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a lautet:

         „a) im Bundeskanzleramt

               der Sektion I (Präsidium),

               der Sektion III (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsreform),

               der Sektion IV (Koordination),

               der Sektion V (Verfassungsdienst),“

16. In der Anlage 1 Z 1.2.4 erhalten die lit. e bis h die Bezeichnungen „f)“ bis „i)“. Vor der lit. f wird folgende lit. e eingefügt:

         „e) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

               der Sektion III (Gesundheitswesen),“

17. In der Anlage 1 Z 1.2.4 entfällt die bisherige lit. i.

18. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j lautet:

          „j) im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

               der Sektion I (Supportfunktionen, IT, Europäische und internationale Angelegenheiten),

               der Sektion II (Sozialversicherung)

               der Sektion V (Jugend-, Familien-, Männer- und Seniorenpolitische Angelegenheiten – Generationen),“

19. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k lautet:

         „k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

               der Sektion I (Koordination),

               der Sektion II (Infrastruktur),

               der Sektion III (Innovation und Telekommunikation),“

20. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l lautet:

          „l) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

               der Leiter des Centers 1 (Wirtschaftspolitik),

               der Leiter des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

               der Sektion I (Unternehmen und Technologie),

               der Sektion II (Arbeitsmarkt),

               der Sektion III (Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion),

               der Sektion IV (Energie und Bergbau),

               der Sektion V (Tourismus und historische Objekte),“

21. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a wird der Ausdruck „der Sektion III (Bundespressedienst)“ durch den Ausdruck „der Sektion VI (Sport)“ ersetzt.

22. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d lautet:

         „d) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

               der Sektion II (Frauenangelegenheiten),

               der Sektion IV (Strukturpolitik und Verbraucher-Gesundheit),“

23. In der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e wird der Ausdruck „der Sektion III (Konsumentenschutz-, Bau- und Budgetsektion),“ durch den Ausdruck „der Sektion III (Verwaltungs- und Personalsektion),“ ersetzt.

24. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h lautet:

         „h) im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

               der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),“

25. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i und Z 1.3.6 lit. j entfallen.

26. Anlage 1 Z 1.4.5 lit. c lautet:

         „c) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

               der Leiter des Bereiches BA (Budget und Administration),

               der Leiter des Bereiches Pers (Personal und Recht),

               der Leiter des Bereiches IK (IT und Kommunikation),“

27. Anlage 1 Z 1.4.5 lit. e lautet:

         „e) im Bundesministerium für Finanzen

               der Gruppe III/A (Internationale Angelegenheiten, Europäische Integration und Allgemeine Wirtschaftspolitik),

               der Gruppe III/B (Finanzmärkte),“

28. Anlage 1 Z 1.4.5 lit. i und lit. j entfallen.

29. In der Anlage 1 Z 8.1 wird das Zitat„8.13“ durch das Zitat „8.14“, das Zitat„Z 8.14 und 8.15“ durch das Zitat „Z 8.15 und 8.16“ ersetzt.

30. Anlage 1 Z 12.3 lit. j entfällt.

Artikel 8

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts stufe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

 

Euro

1

1 767,9

1 387,1

1 248,8

1 225,7

1 202,7

1 179,8

1 156,7

2

1 767,9

1 424,4

1 279,5

1 249,1

1 223,4

1 196,5

1 169,3

3

1 767,9

1 461,9

1 310,3

1 272,3

1 244,2

1 213,1

1 182,1

4

1 829,6

1 499,9

1 341,2

1 295,6

1 265,0

1 229,9

1 194,8

5

1 890,6

1 538,0

1 371,8

1 318,9

1 285,7

1 246,5

1 207,5

6

1 978,7

1 576,3

1 402,6

1 342,2

1 306,5

1 263,1

1 220,3

7

2 126,3

1 615,2

1 433,4

1 365,3

1 329,1

1 279,7

1 232,9

8

2 274,4

1 728,9

1 473,3

1 388,8

1 351,5

1 296,3

1 245,5

9

2 422,4

1 842,8

1 514,0

1 412,0

1 373,9

1 313,0

1 258,4

10

2 570,1

1 956,1

1 554,8

1 436,8

1 396,4

1 330,5

1 271,1

11

2 717,8

2 069,1

1 595,9

1 461,6

1 418,8

1 347,9

1 283,9

12

2 865,8

2 181,7

1 637,3

1 486,7

1 441,4

1 365,3

1 297,4

13

3 013,6

2 306,9

1 686,0

1 512,0

1 463,8

1 382,8

1 311,1

14

3 161,5

2 432,0

1 734,7

1 537,2

1 490,8

1 400,3

1 324,7

15

3 309,3

2 510,2

1 795,1

1 562,5

1 517,9

1 417,7

1 338,4

16

3 457,3

2 588,7

1 855,2

1 619,0

1 578,3

1 436,0

1 352,0

17

3 605,1

2 667,1

1 918,2

1 675,6

1 639,6

1 454,3

1 365,7

18

3 753,6

2 745,4

1 980,6

1 732,4

1 700,7

1 472,7

1 379,4

19

3 958,8

2 916,9

2 043,1

1 754,9

1 723,7

1 491,4

1 393,0

 

2. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre  6 664,5 €,

               b) ab dem sechsten Jahr     7 063,8 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre  7 137,7 €,

               b) ab dem sechsten Jahr     7 537,0 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre  7 537,0 €,

               b) ab dem sechsten Jahr     8 091,9 €.“

3. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehaltsstufe

St 1

St 2

St 3

 

Euro

1

3 075,5

--

--

2

3 503,5

--

--

3

3 892,5

--

--

4

4 281,6

4 569,5

--

5

4 670,7

5 036,3

6 125,6

6

5 020,7

5 503,2

6 670,3

7

5 293,1

5 970,1

7 215,1

8

5 526,6

6 398,0

8 091,9

 

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 9 104,4 €.“

4. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

für

 

Universitäts-

Außerordent-

Ordentliche

in der

professoren

liche

Universitäts-

Gehalts-

(§ 21 UOG 1993,

Universitäts-

professoren

stufe

§ 22 KUOG)

professoren

 

 

Euro

1

2 913,3

2 589,4

3 382,2

2

3 057,5

2 670,4

3 544,7

3

3 219,5

2 751,1

3 707,2

4

3 382,2

2 832,1

3 869,5

5

3 544,7

2 913,3

4 085,6

6

3 707,2

3 057,5

4 303,6

7

3 869,5

3 219,5

4 586,8

8

4 085,6

3 382,2

4 870,4

9

4 303,6

3 544,7

5 153,7

10

4 586,8

3 707,2

5 437,3

11

4 870,4

3 869,5

--

12

5 153,7

4 085,6

--

13

5 437,3

4 303,6

--

14

--

4 586,8

--

15

--

4 870,4

--

 

5. Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Gehaltsstufe

Euro

1

--

2

1 927,6

3

1 988,6

4

2 049,2

5

2 506,7

6

2 654,5

7

2 802,2

8

2 950,1

9

3 097,9

10

3 245,8

11

3 393,6

12

3 541,7

13

3 689,5

14

3 837,5

15

4 014,5

16

4 219,7

17

4 424,9

18

4 630,1

 

6. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

stufe

Euro

1

1 229,0

1 357,8

1 476,3

1 578,8

--

1 919,9

2

1 248,6

1 382,0

1 521,0

1 626,6

1 767,9

1 919,9

3

1 267,9

1 406,0

1 565,0

1 674,9

1 829,6

1 919,9

4

1 287,4

1 430,9

1 610,3

1 722,7

1 890,6

2 082,3

5

1 306,8

1 457,2

1 654,9

1 770,6

1 978,7

2 244,7

6

1 337,4

1 527,3

1 745,4

1 867,1

2 126,3

2 407,3

7

1 384,8

1 598,8

1 839,3

1 983,3

2 274,4

2 569,9

8

1 434,2

1 671,6

1 932,5

2 099,2

2 422,4

2 732,0

9

1 486,9

1 744,2

2 039,5

2 233,2

2 570,1

2 894,8

10

1 541,7

1 816,5

2 146,5

2 367,2

2 717,8

3 057,5

11

1 597,3

1 889,0

2 253,6

2 501,3

2 865,8

3 219,5

12

1 653,3

1 988,5

2 360,3

2 635,3

3 013,6

3 382,2

13

1 708,8

2 087,2

2 468,0

2 769,2

3 161,5

3 544,7

14

1 764,7

2 186,6

2 574,7

2 903,4

3 309,3

3 707,2

15

1 842,2

2 285,4

2 681,9

3 037,3

3 457,3

3 869,5

16

1 919,4

2 373,7

2 775,9

3 156,5

3 605,1

4 085,6

17

1 996,2

2 465,3

2 874,5

3 280,9

3 753,6

4 302,0

18

--

--

--

--

3 958,8

4 518,1

 

7. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Fixgehalts-

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

stufe

Euro

1

4 778,3

4 002,1

3 825,5

3 214,3

2

5 226,4

4 510,3

4 189,9

3 612,9

3

5 795,4

4 942,4

4 644,8

3 960,6

 

8. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

 

Euro

1

--

--

1 275,1

1 195,0

2

--

--

1 291,7

1 211,7

3

--

--

1 320,1

1 228,4

4

1 653,8

1 463,8

1 376,1

1 249,1

5

1 724,5

1 497,7

1 404,4

1 269,9

6

1 795,2

1 581,1

1 432,7

1 292,9

7

1 865,9

1 612,1

1 461,0

1 315,8

8

1 936,1

1 643,2

1 489,4

1 338,8

9

2 006,1

1 674,1

1 518,3

--

10

2 156,5

1 705,1

1 547,3

--

11

2 306,8

1 736,2

1 617,9

--

12

2 383,7

1 776,8

1 689,1

--

13

2 494,2

1 885,1

1 752,2

--

14

2 604,7

1 945,4

1 782,3

--

15

2 681,6

2 005,5

1 853,4

--

16

2 758,5

2 070,0

1 924,4

--

17

2 835,5

2 134,5

1 994,8

--

18

2 912,5

2 198,9

2 065,2

--

19

3 091,0

2 238,5

2 104,6

--

 

9. Im § 74a Abs. 1 wird der Betrag „6 645,6 €“ durch den Betrag „6 664,5 €“ und der Betrag „7 044,9 €“ durch den Betrag „7 063,8 €“ ersetzt.“

10. An die Stelle des § 83a Abs. 1 und 1a treten folgende Bestimmungen:

„(1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

11. § 83a Abs. 5 wird aufgehoben.

12. Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

stufe

Euro

1

1 767,9

--

--

1 258,0

2

1 767,9

--

--

1 278,8

3

1 767,9

1 584,9

1 407,4

1 299,5

4

1 829,6

1 584,9

1 407,4

1 320,3

5

1 890,6

1 619,2

1 434,0

1 341,1

6

1 978,7

1 653,8

1 460,6

1 361,8

7

2 126,3

1 732,6

1 487,4

1 384,2

8

2 274,4

1 811,3

1 528,1

1 406,8

9

2 422,4

1 890,0

1 568,8

1 429,3

10

2 570,1

2 013,4

1 610,1

1 451,7

11

2 717,8

2 136,6

1 651,6

1 474,1

12

2 865,8

2 193,2

1 693,1

1 497,1

13

3 013,6

2 276,4

1 741,6

1 520,1

14

3 161,5

2 388,3

1 790,4

1 547,2

15

3 309,3

2 454,0

1 850,7

1 574,4

16

3 457,3

2 526,7

1 910,7

1 635,6

17

3 605,1

2 604,4

1 973,2

1 697,0

18

3 753,6

2 682,0

2 035,9

1 758,4

19

3 958,8

2 868,1

2 098,7

1 781,2

 

13. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre            6 664,5 €,

               b) ab dem sechsten Jahr            7 063,8 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre            7 137,7 €,

               b) ab dem sechsten Jahr            7 537,0 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre            7 537,0 €,

               b) ab dem sechsten Jahr            8 091,9 €.“

14. Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M ZO 1

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

 

Stufe

Euro

1

1 767,9

--

--

1 258,0

1 156,7

2

1 767,9

1 550,7

--

1 278,8

1 169,9

3

1 767,9

1 584,9

1 407,4

1 299,5

1 183,3

4

1 829,6

1 584,9

1 407,4

1 320,3

1 196,6

5

1 890,6

1 619,2

1 434,0

1 341,1

1 210,1

6

1 978,7

1 653,8

1 460,6

1 361,8

1 223,4

7

2 126,3

1 732,6

1 487,4

1 384,2

1 236,7

8

2 274,4

1 811,3

1 528,1

1 406,8

1 250,2

9

2 422,4

1 890,0

1 568,8

1 429,3

1 263,5

10

2 570,1

2 013,4

1 610,1

1 451,7

1 276,8

11

2 717,8

2 136,6

1 651,6

1 474,1

1 290,2

12

2 865,8

2 193,2

1 693,1

1 497,1

1 303,6

 

15. Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

K 6

K 5

K 4

K 3

K 2

K 1

stufe

Euro

1

1 296,3

1 404,0

1 442,5

1 673,1

1 527,3

1 696,8

2

1 318,5

1 438,6

1 478,5

1 716,8

1 569,1

1 744,6

3

1 340,5

1 473,7

1 515,3

1 760,7

1 611,8

1 792,2

4

1 362,9

1 509,3

1 552,1

1 804,4

1 654,4

1 840,0

5

1 385,1

1 545,0

1 589,2

1 848,3

1 697,1

1 887,7

6

1 407,8

1 580,9

1 626,3

1 892,0

1 784,8

1 985,3

7

1 430,8

1 616,9

1 663,7

1 935,7

1 872,7

2 082,9

8

1 460,5

1 663,5

1 711,5

1 991,5

1 960,3

2 180,4

9

1 490,3

1 709,9

1 759,4

2 047,3

2 047,3

2 278,1

10

1 520,6

1 756,6

1 807,4

2 103,1

2 134,4

2 375,3

11

1 550,8

1 803,1

1 855,4

2 158,9

2 221,4

2 472,8

12

1 581,2

1 849,6

1 903,6

2 214,6

2 308,5

2 570,4

13

1 611,8

1 896,1

1 950,9

2 270,3

2 395,6

2 667,7

14

1 642,3

1 953,8

2 010,5

2 340,0

2 482,6

2 765,2

15

1 673,1

2 011,3

2 069,6

2 410,1

2 569,8

2 862,9

16

1 703,6

2 069,1

2 129,1

2 479,7

2 656,6

2 960,4

17

1 734,4

2 126,4

2 188,3

2 549,4

2 743,7

3 057,9

18

1 764,9

2 184,1

2 247,7

2 619,2

2 830,8

3 155,3

19

1 795,6

2 241,7

2 307,1

2 688,9

2 917,8

3 252,8

20

1 826,3

2 299,1

2 366,4

2 758,5

3 004,8

3 350,2

 

16. § 113c Abs. 1 lautet:

(1) Bei der Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind die dafür maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 1, § 5 und § 12 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anstelle der §§ 3a und 4 Pensionsgesetz 1965 in der geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte

           1. im Dezember 2002 oder in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,

           2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen hat und

           3. eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.“

17. Nach § 113f wird folgender § 113g samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen im Bereich der Zollwache

§ 113g. (1) Dem Beamten, der auf Grund einer Organisationsänderung im Bereich der Zollwache von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden ist, gebühren an Stelle der Ergänzungszulage nach § 12b eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage und ein Differenzausgleich.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

           1. dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage), der der vom Beamten im letzten Monat vor der Überstellung im Exekutivdienst oder als Wachebeamter erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und

           2. dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage), der dem Beamten nach der Überstellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst gebührt,

solange der in Z 1 angeführte Bezug den in Z 2 angeführten Bezug übersteigt.

(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen

           1. der Summe der Vergütungen gemäß den §§ 82, 82a und 83, auf die der Beamte vor der Überstellung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und

           2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten nach der Überstellung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren.

solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Bei monatlich unterschiedlich gebührenden Nebengebühren (stunden- oder tageweise Bemessung) ist bei Ermittlung des Betrages nach Z 1 der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Überstellung heranzuziehen.

(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 4 und 5 und

           2. § 15a Abs. 2.

(5) Übersteigt der sich aus Abs. 3 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 3 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich eine allfällige Ergänzungszulage nach Abs. 2 um 6/7 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 3 Z 1 und 2 ergeben. Übersteigt der sich aus Abs. 2 Z 2 ergebende Betrag den sich aus Abs. 2 Z 1 ergebenden Betrag, vermindert sich ein allfälliger Differenzausgleich nach Abs. 3 um 7/6 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Abs. 2 Z 1 und 2 ergeben.

(6) Der Anspruch auf Ergänzungszulage und Differenzausgleich nach Abs. 1 erlischt, wenn die Höhe des jeweiligen Monatsbezuges (mit Ausnahme der Kinderzulage) samt Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten in der neuen Verwendung gebühren, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) samt Vergütungen und Nebengebühren gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch gehabt hat, entspricht.

(7) § 83a ist auf Beamte, die gemäß Abs. 1 von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden sind, im Falle ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit spätestens mit dem Tag vor der Wirksamkeit der Überstellung endet.“

18. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:

         „1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere

                a) in den Verwendungsgruppen E und D

 

in der Verwendungsgruppe E, Dienstklasse III

in der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III

die Gehaltsstufe

Euro

die Gehaltsstufe

Euro

19

1 261,3

18

1 510,4

20

1 273,9

19

1 576,0

 

               b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

 

in der

die Gehaltsstufe

Dienst-

10

9

7

klasse

Euro

IV

2 040,0

--

--

V

2 455,5

--

--

VI

3 073,6

--

--

VII

4 303,7

--

--

VIII

--

5 730,2

--

IX

--

--

6 871,6

 

           2. Beamte in handwerklicher Verwendung

 

 

in der Dienstklasse

die

IV

III

Gehalts-

in der Verwendungsgruppe

stufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

Euro

10

2 040,0

--

--

--

--

18

--

1 551,6

1 510,4

--

--

19

--

1 603,4

1 576,0

1 346,3

1 261,3

20

--

--

--

1 362,8

1 273,9

 


           3. Universitätsprofessoren

 

 

für

 

in der

Außerordentliche

Ordentliche

Gehalts-

Universitäts-

Universitäts-

stufe

professoren

professoren

 

Euro

 

 

 

 

11

--

5 720,5

16

5 153,7

--

 

           4. Lehrer

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

stufe

Euro

18

2 072,8

2 554,3

2 969,9

3 401,5

--

--

19

2 149,4

2 652,1

3 075,7

3 533,9

4 164,3

4 734,2

20

--

--

--

--

4 369,3

4 950,1

 

           5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

S 2

S 1

stufe

Euro

11

4 321,6

5 285,4

 

19. Die Tabelle im § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

stufe

Euro

1

1 272,3

1 272,3

1 420,2

1 420,2

1 420,2

1 704,1

2

1 285,0

1 285,0

1 448,3

1 448,3

1 448,3

1 704,1

3

1 301,7

1 360,6

1 482,4

1 482,4

1 482,4

1 704,1

4

1 323,0

1 364,5

1 522,4

1 523,3

1 523,3

1 790,1

5

1 347,9

1 376,1

1 567,8

1 571,0

1 607,4

1 881,0

6

1 377,4

1 395,5

1 619,0

1 625,8

1 663,5

1 976,4

7

1 411,5

1 423,6

1 675,4

1 687,8

1 728,1

2 076,9

8

1 451,1

1 459,6

1 737,2

1 755,9

1 800,8

2 182,4

9

1 495,0

1 504,2

1 804,1

1 830,8

1 882,1

2 293,0

10

1 544,1

1 557,2

1 876,3

1 912,1

1 971,4

2 408,6

11

1 597,9

1 619,0

1 952,9

1 999,6

2 068,8

2 529,5

12

1 656,9

1 689,4

2 034,6

2 094,0

2 174,4

2 655,2

13

1 720,1

1 768,1

2 121,0

2 194,4

2 288,7

2 786,2

14

1 787,9

1 855,1

2 212,7

2 301,3

2 411,1

2 922,5

15

1 860,5

1 949,7

2 309,6

2 415,0

2 542,2

3 063,5

16

1 937,1

2 052,1

2 411,8

2 535,5

2 681,9

3 209,7

17

2 017,7

2 162,5

2 518,9

2 662,3

2 829,5

3 361,3

 

20. Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E

D

C

B

A

stufe

Euro

1

1 033,1

1 079,1

1 125,2

1 263,6

1 580,2

2

1 046,0

1 100,0

1 152,9

1 298,1

--

3

1 058,7

1 120,7

1 180,5

1 332,7

--

4

1 071,3

1 141,5

1 208,3

1 367,1

--

5

1 083,8

1 162,3

1 235,9

1 401,9

--

6

1 096,5

1 182,8

1 263,6

1 438,8

--

7

1 109,3

1 203,6

1 291,1

1 477,0

--

8

1 121,9

1 224,3

1 318,8

--

--

9

1 134,5

1 245,1

1 346,3

--

--

10

1 147,4

1 265,8

1 374,0

--

--

11

1 160,0

1 286,6

1 401,9

--

--

12

1 172,7

1 307,2

1 431,5

--

--

13

1 185,1

1 327,8

--

--

--

14

1 198,0

1 348,7

--

--

--

15

1 210,7

1 369,7

--

--

--

16

1 223,4

1 390,4

--

--

--

17

1 235,9

1 448,2

--

--

--

18

1 248,7

--

--

--

--

 

21. Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 125,2

1 102,4

1 079,1

1 056,2

1 033,1

2

1 152,9

1 125,2

1 100,0

1 072,5

1 046,0

3

1 180,5

1 148,4

1 120,7

1 088,5

1 058,7

4

1 208,3

1 171,4

1 141,5

1 104,5

1 071,3

5

1 235,9

1 194,5

1 162,3

1 120,7

1 083,8

6

1 263,6

1 217,6

1 182,8

1 136,8

1 096,5

7

1 291,1

1 240,4

1 203,6

1 152,9

1 109,3

8

1 318,8

1 263,6

1 224,3

1 169,2

1 121,9

9

1 346,3

1 286,6

1 245,1

1 185,1

1 134,5

10

1 374,0

1 309,6

1 265,8

1 201,4

1 147,4

11

1 401,9

1 332,7

1 286,6

1 217,6

1 160,0

12

1 431,5

1 355,7

1 307,2

1 233,6

1 172,7

13

1 461,6

1 378,9

1 327,8

1 249,9

1 185,1

14

1 493,2

1 401,9

1 348,7

1 265,8

1 198,0

15

--

1 426,4

1 369,7

1 282,1

1 210,7

16

--

1 451,6

1 390,4

1 298,1

1 223,4

17

--

1 501,1

1 448,2

1 314,3

1 235,9

18

--

--

--

1 330,5

1 248,7

 

22. Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

2 237,9

2 712,7

3 640,3

5 159,6

2

--

1 908,6

2 303,8

2 798,9

3 829,5

5 445,0

3

1 510,4

1 974,5

2 369,2

2 884,7

4 018,5

5 730,2

4

1 576,0

2 040,0

2 455,5

3 073,6

4 303,7

6 015,8

5

1 642,4

2 106,0

2 541,5

3 262,6

4 588,8

6 301,1

6

1 708,9

2 171,9

2 627,0

3 451,7

4 874,1

6 586,2

7

1 775,5

2 237,9

2 712,7

3 640,3

5 159,6

--

8

1 842,2

2 303,8

2 798,9

3 829,5

5 445,0

--

9

1 908,6

2 369,2

2 884,7

4 018,5

--

--

 

23. Die Tabelle im § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehaltsstufe

I

II

III

 

Euro

1

1 991,1

--

--

2

2 199,7

--

--

3

2 408,7

--

--

4

2 617,4

--

--

5

2 826,2

--

--

6

3 035,2

--

--

7

3 244,3

--

--

8

3 381,3

3 556,5

--

9

3 579,7

3 765,3

3 814,1

10

3 778,4

3 974,2

4 022,9

11

3 977,3

4 183,0

4 440,9

12

4 175,8

4 392,0

5 067,5

13

4 374,3

4 600,6

5 276,3

14

4 583,2

5 018,3

5 485,3

15

4 792,1

5 436,0

5 694,0

16

5 001,1

5 645,1

5 902,9

 

24. Die Tabelle im § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

S 2

S 1

 

Euro

1

2 614,7

3 345,8

 

2

2 736,3

3 515,4

 

3

2 857,8

3 685,1

 

4

2 979,2

3 854,8

 

5

3 100,7

4 024,3

 

6

3 304,2

4 194,2

 

7

3 507,6

4 363,7

 

8

3 710,8

4 570,8

 

9

3 914,5

4 808,8

 

10

4 117,9

5 047,4

 

 

25. Nach § 170 wird folgender § 170a samt Überschrift eingefügt:

"Einmalige Abfindung

§ 170a. (1) Dem Beamten des Dienststandes, der nicht gemäß § 17 Abs. la des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen ist, gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung von 100 €, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Gehalt hat.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Beamte am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Juli 2003 nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“

26. Dem § 175 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 117a Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis. 5, § 158 Abs. 2, § 165 Abs. 1 und § 170a mit 1. Juli 2003,

           2. § 83a Abs. 1 mit 1. Jänner 2004; zugleich tritt § 83a Abs. 1a und 5 außer Kraft.“

27. Art. IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert:

„a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

 

Gehalt

Gehaltsstufe

Euro

2

1 729,6

3

1 729,6

4

1 729,6

5

1 729,6

6

1 849,1

7

2 085,0

8

2 203,3

9

2 321,4

10

2 439,1

11

2 557,4

12

2 675,0

13

2 793,2

14

2 911,1

15

3 028,9

16

3 080,7

17

3 131,7

18 1. und 2. Jahr

3 182,7

18 ab 3. Jahr

3 234,1

 

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „588,7 €“ durch den Betrag „594,6 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „696,2 €“ durch den Betrag „703,2 €“.

2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

1 650,5

1 303,8

1 154,8

1 107,0

1 059,3

2

1 691,1

1 335,5

1 182,2

1 128,3

1 071,3

3

1 732,0

1 367,2

1 209,6

1 149,5

1 083,2

4

1 773,1

1 399,3

1 236,7

1 170,8

1 095,1

5

1 814,1

1 433,2

1 264,0

1 191,9

1 107,0

6

1 855,1

1 467,7

1 291,3

1 213,1

1 119,2

7

1 924,4

1 504,6

1 318,7

1 234,3

1 131,1

8

1 994,0

1 541,4

1 346,0

1 255,3

1 143,1

9

2 063,2

1 593,4

1 373,2

1 276,7

1 154,9

10

2 132,1

1 646,5

1 400,8

1 298,0

1 167,2

11

2 201,2

1 716,1

1 429,9

1 319,1

1 179,0

12

2 269,9

1 786,1

1 459,7

1 340,1

1 191,1

13

2 339,2

1 855,8

1 490,7

1 361,3

1 202,9

14

2 408,4

1 925,0

1 522,2

1 382,7

1 214,8

15

2 477,4

1 994,2

1 554,0

1 404,3

1 226,8

16

2 567,6

2 063,4

1 586,0

1 426,7

1 238,9

17

2 657,7

2 132,8

1 618,3

1 449,7

1 250,9

18

2 747,9

2 201,5

1 650,5

1 473,0

1 262,9

19

2 838,2

2 271,0

1 682,7

1 497,8

1 274,8

20

2 928,6

2 339,8

1 714,8

1 522,2

1 286,8

21

--

--

1 747,0

1 547,1

1 298,8

 

3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

1

1 160,8

1 136,8

1 112,7

1 088,6

1 064,4

2

1 188,4

1 160,5

1 134,0

1 105,3

1 076,7

3

1 215,9

1 184,2

1 155,2

1 122,0

1 088,7

4

1 243,4

1 207,7

1 176,7

1 138,7

1 101,0

5

1 271,1

1 231,3

1 198,1

1 155,2

1 112,9

6

1 298,5

1 254,9

1 219,5

1 171,9

1 124,9

7

1 326,2

1 278,6

1 240,5

1 188,7

1 137,1

8

1 353,7

1 301,9

1 261,8

1 205,4

1 149,3

9

1 381,2

1 325,6

1 283,2

1 222,0

1 161,1

10

1 409,2

1 349,5

1 304,6

1 238,9

1 173,3

11

1 438,7

1 373,0

1 325,9

1 255,5

1 185,4

12

1 468,7

1 396,7

1 347,2

1 272,3

1 197,8

13

1 500,7

1 421,5

1 368,3

1 288,9

1 209,7

14

1 532,8

1 447,4

1 389,8

1 305,5

1 221,7

15

1 564,7

1 473,0

1 411,7

1 322,5

1 234,0

16

1 597,2

1 500,5

1 434,4

1 339,2

1 245,7

17

1 629,5

1 528,0

1 457,7

1 355,8

1 258,1

18

1 662,0

1 555,3

1 481,7

1 372,6

1 270,0

19

1 694,5

1 583,0

1 506,7

1 389,3

1 282,2

20

1 727,0

1 610,7

1 531,3

1 406,2

1 294,2

21

1 759,3

1 638,7

1 556,2

1 424,2

1 306,5

 

4. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der

Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

1

2 002,5

1 809,9

1 645,8

1 538,3

1 405,4

1 262,6

2

2 002,5

1 868,8

1 695,6

1 584,3

1 431,1

1 284,2

3

2 002,5

1 927,9

1 745,1

1 630,4

1 458,2

1 305,4

4

2 171,1

1 993,5

1 795,0

1 676,7

1 485,7

1 326,9

5

2 340,4

2 135,2

1 844,5

1 722,9

1 514,5

1 348,5

6

2 509,5

2 284,1

1 945,9

1 817,3

1 589,3

1 381,7

7

2 678,2

2 433,1

2 067,1

1 914,8

1 665,5

1 433,6

8

2 847,1

2 576,8

2 187,7

2 011,4

1 741,5

1 488,9

9

3 016,8

2 725,6

2 327,0

2 122,4

1 817,0

1 546,2

10

3 186,9

2 878,4

2 466,2

2 233,9

1 892,8

1 604,5

11

3 357,2

3 013,6

2 607,1

2 346,6

1 967,8

1 663,4

12

3 528,2

3 161,5

2 747,8

2 458,5

2 071,5

1 721,3

13

3 698,5

3 309,3

2 888,0

2 571,5

2 175,3

1 780,3

14

3 868,9

3 457,3

3 028,6

2 684,1

2 278,6

1 839,5

15

4 039,7

3 605,1

3 169,2

2 796,4

2 382,1

1 920,0

16

4 277,2

3 748,5

3 293,9

2 894,5

2 473,6

2 000,4

17

4 503,4

3 935,5

3 425,3

2 998,8

2 569,2

2 080,0

18

4 729,6

3 935,5

3 565,0

3 110,1

2 671,4

2 159,9

19

4 955,0

4 215,5

3 692,8

3 211,1

2 764,5

2 239,8

 

5. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:

 

in der

für Unterrichts-

für jede

Entlohnungs-

gegenstände der

Jahreswochen-

gruppe

Lehrverpflich-

stunde

 

tungsgruppe

Euro

l pa

 

1 822,8

 

I

1 395,6

 

II

1 321,2

 

III

1 255,2

l 1

IV

1 092,0

 

IV a

1 142,4

 

IV b

1 168,8

 

V

1 046,4

l 2a 2

 

 922,8

l 2a 1

 

 861,6

l 2b 1

 

 757,2

l 3

 

 716,4

 

6. Im § 47a Abs. 1 entfallen die Z 1 sowie die Bezeichnung „2.“.

7. § 47b lautet:

§ 47b. (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Endet die Freistellung gemäß Abs. 3 Z 2 während eines Schuljahres, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum von Beginn des Schuljahres bis zum Ende der Freistellung überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Rahmenzeit betragen. Sofern das Dienstverhältnis des Vertragslehrers durch Kündigung wegen der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension während eines Schuljahres endet, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erstmals erfüllt oder

           2. mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das Anfallsalter für eine Alterspension nach § 253 ASVG erreicht, wenn für ihn keine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG mehr in Betracht kommt.

Das Dienstverhältnis des Vertragslehrers gilt als mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, gemäß § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b gekündigt.“

8. § 47c Abs. 11 Z 2 lautet:

         „2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, dass mit Ablauf der Freistellung ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mit Erfolg geltend gemacht werden kann oder – wenn eine solche nicht mehr in Betracht kommt – Anspruch auf eine Alterspension besteht.“

9. Im § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „37 396,3 €“ durch den Betrag „37 660,9 €“,

b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „44 875,5 €“ durch den Betrag „45 140,1 €“,

c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „41 135,9 €“ durch den Betrag „41 400,5 €“,

d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „48 615,1 €“ durch den Betrag „48 879,7 €“,

e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „44 875,5 €“ durch den Betrag „45 140,1 €“,

f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „52 354,8 €“ durch den Betrag „52 619,4 €“,

g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „46 211,0 €“ durch den Betrag „46 475,6 €“,

h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „53 690,3 €“ durch den Betrag „53 954,9 €“.

10. Die Tabelle im § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

Entlohnungsstufe

Euro

1

1 940,0

2

2 203,0

3

2 277,9

4

2 472,3

5

2 666,7

6

2 861,2

7

3 033,2

8

3 205,2

9

3 317,4

10

3 429,7

11

3 504,4

 

11. Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung:

 

in der

 

Entlohnungsstufe

Euro

1

1 809,9

2

1 868,8

3

1 927,9

4

1 993,5

5

2 135,2

6

2 284,1

7

2 433,1

8

2 576,8

9

2 725,6

10

2 878,4

11

3 013,6

12

3 161,5

13

3 309,3

14

3 457,3

15

3 605,1

16

3 748,5

17

3 935,5

18

3 935,5

19

4 215,5

 

12. Die Tabelle im § 56 erhält folgende Fassung:

 

in der

 

Entlohnungsstufe

Euro

1

1 969,2

2

2 027,5

3

2 086,2

4

2 516,9

5

2 663,3

6

2 809,5

7

2 960,4

8

3 104,4

9

3 245,9

10

3 393,7

11

3 541,8

12

3 689,5

13

3 835,1

14

4 000,4

15

4 233,9

16

4 514,0

17

4 794,0

18

4 794,0

19

5 074,0

 

13. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

k 6

k 5

k 4

k 3

k 2

k 1

 

stufe

Euro

 

1

1 323,4

1 435,1

1 474,3

1 711,6

1 561,8

1 736,1

 

2

1 346,1

1 470,6

1 512,0

1 756,6

1 605,3

1 784,9

 

3

1 368,9

1 507,1

1 549,8

1 801,5

1 649,0

1 833,8

 

4

1 391,7

1 543,6

1 587,6

1 846,4

1 692,7

1 882,6

 

5

1 415,2

1 580,3

1 625,8

1 891,2

1 736,4

1 931,3

 

6

1 438,8

1 617,3

1 664,0

1 935,9

1 826,3

2 031,3

 

7

1 462,6

1 654,4

1 702,4

1 980,3

1 916,4

2 131,1

 

8

1 493,2

1 702,2

1 751,3

2 037,5

2 005,5

2 231,1

 

9

1 524,1

1 749,6

1 800,5

2 094,8

2 094,8

2 330,8

 

10

1 555,2

1 797,4

1 849,5

2 151,8

2 183,8

2 430,7

 

11

1 586,3

1 845,0

1 898,7

2 209,0

2 273,0

2 530,6

 

12

1 617,5

1 892,5

1 947,5

2 266,0

2 362,3

2 630,4

 

13

1 649,0

1 939,8

1 995,9

2 323,2

2 451,4

2 730,2

 

14

1 680,3

1 998,8

2 056,8

2 394,6

2 540,5

2 819,8

 

15

1 711,6

2 058,0

2 117,5

2 466,1

2 629,7

2 904,8

 

16

1 743,1

2 116,9

2 178,4

2 537,5

2 718,8

2 989,6

 

17

1 774,7

2 175,8

2 239,2

2 609,0

2 801,0

3 074,4

 

18

1 806,0

2 234,8

2 300,0

2 680,4

2 876,7

3 159,5

 

19

1 837,2

2 293,8

2 360,7

2 751,7

2 952,5

3 252,8

 

20

1 868,7

2 352,7

2 421,4

2 813,9

3 028,3

3 350,2

 

21

1 900,1

2 411,4

2 482,2

2 876,0

3 104,2

3 447,7

 

22

1 947,0

2 499,9

2 573,5

2 969,3

3 218,0

3 593,9

 

 

14. Die Tabelle im § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

v5

stufe

Euro

1

1 940,0

1 498,2

1 340,9

1 245,9

1 185,5

2

1 940,0

1 532,3

1 355,9

1 268,1

1 199,1

3

1 940,0

1 570,3

1 393,8

1 289,6

1 212,5

4

2 046,5

1 648,9

1 420,5

1 311,1

1 226,0

5

2 157,3

1 727,6

1 447,0

1 332,7

1 239,6

6

2 305,1

1 806,1

1 473,5

1 354,3

1 253,1

7

2 421,7

1 883,0

1 500,7

1 375,8

1 266,5

8

2 546,3

1 964,9

1 527,7

1 397,4

1 280,0

9

2 676,2

2 006,8

1 554,9

1 418,9

1 291,0

10

2 756,5

2 048,5

1 582,1

1 440,6

1 302,1

11

2 830,3

2 090,4

1 609,6

1 462,2

1 313,0

12

2 872,3

2 132,1

1 637,0

1 483,9

1 324,0

13

2 914,4

2 173,8

1 664,6

1 506,0

1 335,0

14

2 956,3

2 215,8

1 692,2

1 527,9

1 346,0

15

2 998,4

2 257,4

1 719,6

1 550,0

1 357,0

16

3 040,4

2 299,3

1 747,1

1 572,0

1 368,0

17

3 082,4

2 341,1

1 774,7

1 594,5

1 379,1

18

3 124,4

2 382,9

1 802,1

1 616,7

1 390,1

19

3 166,5

2 424,7

1 829,7

1 641,0

1 401,0

20

3 208,5

2 466,5

1 857,2

1 664,6

1 412,0

21

3 250,5

2 468,5

1 884,7

1 711,7

1 423,1

 

15. Die Tabelle im § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

h4

h5

stufe

Euro

1

1 349,6

1 284,7

1 254,1

1 223,6

1 193,2

2

1 364,8

1 306,8

1 276,2

1 241,5

1 206,7

3

1 403,0

1 328,5

1 298,0

1 259,3

1 220,5

4

1 429,8

1 350,3

1 319,7

1 276,8

1 234,0

5

1 456,4

1 372,0

1 341,5

1 294,5

1 247,7

6

1 483,4

1 393,6

1 363,2

1 312,2

1 261,2

7

1 510,7

1 415,4

1 384,8

1 329,9

1 274,8

8

1 538,0

1 437,0

1 406,5

1 347,4

1 288,4

9

1 565,3

1 458,8

1 428,2

1 363,8

1 299,5

10

1 592,9

1 480,8

1 450,1

1 380,4

1 310,6

11

1 620,6

1 503,0

1 471,8

1 396,7

1 321,6

12

1 648,3

1 525,2

1 493,9

1 413,1

1 332,7

13

1 675,9

1 547,2

1 516,1

1 429,5

1 343,7

14

1 703,7

1 572,9

1 538,2

1 445,8

1 354,8

15

1 731,4

1 599,4

1 560,3

1 462,3

1 365,9

16

1 759,0

1 627,1

1 582,8

1 478,8

1 376,9

17

1 786,8

1 655,2

1 605,3

1 495,5

1 388,0

18

1 814,6

1 682,9

1 627,7

1 512,3

1 399,2

19

1 842,1

1 710,7

1 652,3

1 529,9

1 410,2

20

1 869,9

1 738,6

1 675,9

1 547,3

1 421,3

21

1 897,6

1 766,6

1 723,5

1 576,4

1 432,4

 

16. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

stufe

Euro

1

1 845,4

1 427,4

1 278,3

1 188,2

2

1 845,4

1 459,0

1 292,6

1 209,1

3

1 845,4

1 494,7

1 328,7

1 229,6

4

1 947,1

1 568,3

1 353,9

1 250,1

5

2 052,1

1 643,1

1 379,1

1 270,6

6

2 192,6

1 717,7

1 404,3

1 291,0

7

2 303,5

1 790,9

1 429,6

1 311,6

8

2 421,7

1 869,2

1 454,8

1 332,1

9

2 545,2

1 909,2

1 480,1

1 352,5

10

2 621,3

1 948,9

1 505,9

1 373,0

11

2 691,7

1 988,6

1 531,6

1 393,5

12

2 731,6

2 028,3

1 557,3

1 414,0

13

2 771,4

2 068,0

1 583,3

1 434,4

14

2 811,3

2 107,7

1 609,3

1 455,0

15

2 851,3

2 147,5

1 635,5

1 475,5

16

2 891,2

2 187,1

1 661,7

1 496,4

17

2 931,2

2 226,8

1 687,8

1 517,3

18

2 971,0

2 266,5

1 714,0

1 538,3

19

3 010,9

2 306,3

1 740,0

1 561,1

20

3 050,9

2 346,0

1 766,3

1 583,3

21

3 090,9

2 347,9

1 792,2

1 628,0

 

17. Die Tabelle im § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

stufe

Euro

1

1 286,6

1 224,9

1 195,8

2

1 301,0

1 245,8

1 216,8

3

1 337,2

1 266,5

1 237,6

4

1 362,7

1 287,1

1 258,2

5

1 388,1

1 307,8

1 278,9

6

1 413,5

1 328,4

1 299,5

7

1 438,9

1 349,2

1 320,1

8

1 464,3

1 369,8

1 340,7

9

1 490,1

1 390,4

1 361,3

10

1 516,0

1 411,0

1 382,0

11

1 541,9

1 431,7

1 402,6

12

1 567,8

1 452,3

1 423,3

13

1 594,1

1 472,9

1 444,0

14

1 620,3

1 497,3

1 464,5

15

1 646,6

1 522,0

1 485,3

16

1 673,0

1 548,0

1 506,5

17

1 699,3

1 574,5

1 527,6

18

1 725,6

1 600,6

1 548,6

19

1 751,9

1 627,1

1 571,5

20

1 778,3

1 653,6

1 594,1

21

1 804,7

1 680,1

1 639,2

 

18. Im § 73 Abs. 2 wird in der zweiten Spalte der Tabelle der Betrag für die Bewertungsgruppe v1/4 in „1 089,4“ geändert.

19. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

           1. in der Bewertungsgruppe v1/5

                a) für die ersten fünf Jahre  6 303,1 €,

               b) ab dem sechsten Jahr     6 655,4 €,

           2. in der Bewertungsgruppe v1/6

                a) für die ersten fünf Jahre  6 720,8 €,

               b) ab dem sechsten Jahr     7 073,2 €,

           3. in der Bewertungsgruppe v1/7

                a) für die ersten fünf Jahre  7 073,2 €,

               b) ab dem sechsten Jahr     7 562,8 €.“

20. § 95 Abs. 1 und 1a lautet:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2003 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Juli 2003 um 1%, maximal jedoch um 18,9 €, erhöht.

(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Juli 2003 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Juli 2003 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

21. Nach § 95 wird folgender § 95a samt Überschrift eingefügt:

"Einmalige Abfindung

§ 95a. (1) Im Monat Juli 2003 gebührt eine einmalige Abfindung von 100 €

           1. dem Vertragsbediensteten, für den sich ein Anspruch auf dies Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und

           2. dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung,

wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag hat.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 hat zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.

(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.“

22. Im § 100 Abs. 18 letzter Satz wird das Datum „31. August 2003“ durch das Datum „31. August 2007“ ersetzt.

23. Dem § 100 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft

           1. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 56, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 1a sowie § 95a mit 1. Juli 2003,

           2. § 47a Abs. 1, § 47b und § 47c Abs. 11 Z 2 mit 1. September 2003.“

Artikel |10

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 2

R 3

stufe

Euro

1

2 896,5

2 896,5

--

--

2

3 324,5

3 324,5

--

--

3

3 713,5

3 713,5

--

--

4

4 102,6

4 102,6

4 569,5

--

5

4 491,5

4 608,3

5 036,3

6 125,6

6

4 841,8

4 958,5

5 503,2

6 670,3

7

5 114,1

5 230,8

5 970,1

7 215,1

8

5 347,6

5 464,3

6 398,0

8 091,9

 

Ein festes Gehalt gebührt:

           1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 8 943,7 €,

           2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 8 911,5 €,

           3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 9 835,6 €.“

1a. Im § 67 wird in Z 1 der Betrag „1 873,3 €“ durch den Betrag „1 892,0 €“ und in Z 2 der Betrag „1 924,6 €“ durch den Betrag „1 943,5 €“ ersetzt.

2. Im § 83 Abs. 1 entfällt die Wendung „, der den 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat,“.

3. § 87 wird samt Überschrift aufgehoben.

4. § 88 lautet:

§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.“

5. § 99 lautet:

„§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand.“

6. § 100 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Union nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. XXX/2003.“

7. § 166d Abs. 1 lautet:

„(1) § 87 ist

           1. auf vor dem 2. Jänner 1947 geborene Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist,

           2. auf vor dem 2. Juli 1949 geborene Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter seinen 738. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.“

7a. § 166d Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,“

7b. Im § 166d Abs. 7 wird das Datum „1. Oktober 1945“ durch das Datum „2. Juli 1949“ ersetzt.

8. § 166d Abs. 8 lautet:

„(8) Nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Richter auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 5a in Raten.“

9. § 166e Abs. 1 lautet:

„(1) Für Richter, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 87 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

        bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.

     2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.

     2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.

     2. April 1941 bis 1. Juli 1941 726.

     2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.

     2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.

     2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.

     2. April 1942 bis 1. Juli 1942 734.

     2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.

     2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 738.

     2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 740.

     2. April 1943 bis 1. Juli 1943 742.

     2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 743.

     2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 744.

     2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 745.

     2. April 1944 bis 1. Juli 1944 746.

     2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 747.

     2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 748.

     2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 749.

     2. April 1945 bis 1. Juli 1945 750.

     2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 751.

     2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 752.

     2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 753.

     2. April 1946 bis 1. Juli 1946 754.

     2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 755.

     2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 756.

     2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 757.

     2. April 1947 bis 1. Juli 1947 758.

     2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 759.

     2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 760.

     2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 761.

     2. April 1948 bis 1. Juli 1948 762.

     2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 763.

     2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 764.

     2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 765.

     2. April 1949 bis 1. Juli 1949 766.

     2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 767.

     2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 768.

     2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 769.

     2. April 1950 bis 1. Juli 1950 770.

     2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 771.

     2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 772.

     2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 773.

     2. April 1951 bis 1. Juli 1951 774.

     2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 775.

     2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 776.

     2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 777.

     2. April 1952 bis 1. Juli 1952 778.

     2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 779.“


9a. Die Tabelle im § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

1 991,1

--

--

2

2 199,7

--

--

3

2 408,7

--

--

4

2 617,4

--

--

5

2 826,2

--

--

6

3 035,2

--

--

7

3 244,3

--

--

8

3 381,3

3 556,5

--

9

3 579,7

3 765,3

3 814,1

10

3 778,4

3 974,2

4 022,9

11

3 977,3

4 183,0

4 440,9

12

4 175,8

4 392,0

5 067,5

13

4 374,3

4 600,6

5 276,3

14

4 583,2

5 018,3

5 485,3

15

4 792,1

5 436,0

5 694,0

16

5 001,1

5 645,1

5 902,9

10. Dem § 173 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 66 Abs. 1, § 67 und § 168 Abs. 2 mit 1. Juli 2003,

           2. § 83 Abs. 1, § 88, § 100 Abs. 1 Z 6, § 166d Abs. 1, 2, 7 und 8 sowie § 166e Abs. 1 mit 1. Jänner 2004,

           3. § 99 mit 1. Jänner 2017.

§ 87 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.“

Artikel |11

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lautet:

§ 11. (1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“

2. Die §§ 13 und 13b werden samt Überschriften aufgehoben.

3. § 13a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.“

4. § 45 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Landeslehrer insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 48 Abs. 2 dauernd wirksam.“

4a. Dem § 45 Abs. 3 wird folgender dritter Satz angefügt:

„Abweichend davon kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2 Wochenstunden abweichen.“

4b. In § 58 Abs. 5 entfällt die Z 1 und erhalten die bisherigen Z 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“.

5. Im § 58d Abs. 1 entfallen die Z 1 sowie die Zifferngliederung.

6. § 58e lautet:

§ 58e. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Landeslehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Landeslehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Landeslehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Landeslehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung.“

7. § 115 Abs. 3 wird aufgehoben.

8. § 115d Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 13 und 13b sind

           1. auf vor dem 2. Jänner 1947 geborene Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist,

           2. auf vor dem 2. Juli 1949 geborene Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer seinen 738. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.“

8a. § 115d Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,“

8b. Im § 115d Abs. 7 wird das Datum „1. Oktober 1945“ durch das Datum „2. Juli 1949“ ersetzt.

9. § 115d Abs. 8 lautet:

„(8) Nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Landeslehrer auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 5a in Raten.“

10. § 115e Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

        bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.

     2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.

     2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.

     2. April 1941 bis 1. Juli 1941 726.

     2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.

     2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.

     2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.

     2. April 1942 bis 1. Juli 1942 734.

     2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.

     2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 738.

     2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 740.

     2. April 1943 bis 1. Juli 1943 742.

     2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 743.

     2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 744.

     2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 745.

     2. April 1944 bis 1. Juli 1944 746.

     2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 747.

     2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 748.

     2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 749.

     2. April 1945 bis 1. Juli 1945 750.

     2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 751.

     2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 752.

     2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 753.

     2. April 1946 bis 1. Juli 1946 754.

     2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 755.

     2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 756.

     2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 757.

     2. April 1947 bis 1. Juli 1947 758.

     2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 759.

     2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 760.

     2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 761.

     2. April 1948 bis 1. Juli 1948 762.

     2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 763.

     2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 764.

     2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 765.

     2. April 1949 bis 1. Juli 1949 766.

     2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 767.

     2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 768.

     2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 769.

     2. April 1950 bis 1. Juli 1950 770.

     2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 771.

     2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 772.

     2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 773.

     2. April 1951 bis 1. Juli 1951 774.

     2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 775.

     2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 776.

     2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 777.

     2. April 1952 bis 1. Juli 1952 778.

     2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 779.

(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13a Abs. 1 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

        bis einschließlich 1. Oktober 1940 660.

     2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 662.

     2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 664.

     2. April 1941 bis 1. Juli 1941 666.

     2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 668.

     2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 670.

     2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 672.

     2. April 1942 bis 1. Juli 1942 674.

     2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 676.

     2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 678.

     2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 680.

     2. April 1943 bis 1. Juli 1943 682.

     2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 683.

     2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 684.

     2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 685.

     2. April 1944 bis 1. Juli 1944 686.

     2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 687.

     2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 688.

     2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 689.

     2. April 1945 bis 1. Juli 1945 690.

     2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 691.

     2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 692.

     2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 693.

     2. April 1946 bis 1. Juli 1946 694.

     2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 695.

     2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 696.

     2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 697.

     2. April 1947 bis 1. Juli 1947 698.

     2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 699.

     2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 700.

     2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 701.

     2. April 1948 bis 1. Juli 1948 702.

     2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 703.

     2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 704.

     2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 705.

     2. April 1949 bis 1. Juli 1949 706.

     2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 707.

     2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 708.

     2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 709.

     2. April 1950 bis 1. Juli 1950 710.

     2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 711.

     2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 712.

     2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 713.

     2. April 1951 bis 1. Juli 1951 714.

     2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 715.

     2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 716.

     2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 717.

     2. April 1952 bis 1. Juli 1952 718.

     2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 719.“

11. § 115e Abs. 4 erster Satz lautet:

„Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung.“

12. Im § 123 Abs. 26 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2003“ durch das Datum „31. August 2007“ ersetzt.

13. Dem § 123 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 45 Abs. 3, § 58 Abs. 5, § 58d Abs. 1, § 58e und § 115e Abs. 4 mit 1. September 2003,

           2. § 13a Abs. 1, § 115d Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 115e Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,

           3. § 11 mit 1. Jänner 2017.

§ 115 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003, §§ 13 und 13b samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.“

Artikel |12

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lautet:

§ 11. (1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“

2. Die §§ 13 und 13b werden samt Überschriften aufgehoben.

3. § 13a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.“

4. § 45 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Lehrer insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 48 Abs. 2 dauernd wirksam.“

4a. Dem § 45 Abs. 3 wird folgender dritter Satz angefügt:

„Abweichend davon kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.“

4b. Im § 65 Abs. 5 entfällt die Z 1 und erhalten die bisherigen Z 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“.

5. Im § 65d Abs. 1 entfallen die Z 1 sowie die Zifferngliederung.

6. § 65e lautet:

§ 65e. (1) Dem Lehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung.“

7. § 121 Abs. 3 wird aufgehoben.

8. § 124d Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 13 und 13b sind

           1. auf vor dem 2. Jänner 1947 geborene Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist,

           2. auf vor dem 2. Juli 1949 geborene Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Lehrer seinen 738. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.“

8a. § 124d Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,“

8b. Im § 124d Abs. 7 wird das Datum „1. Oktober 1945“ durch das Datum „2. Juli 1949“ ersetzt.

9. § 124d Abs. 8 lautet:

„(8) Nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Lehrer auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 5a in Raten.“

10. § 124e Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 und in § 13b Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

        bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.

     2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.

     2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.

     2. April 1941 bis 1. Juli 1941 726.

     2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.

     2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.

     2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.

     2. April 1942 bis 1. Juli 1942 734.

     2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.

     2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 738.

     2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 740.

     2. April 1943 bis 1. Juli 1943 742.

     2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 743.

     2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 744.

     2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 745.

     2. April 1944 bis 1. Juli 1944 746.

     2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 747.

     2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 748.

     2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 749.

     2. April 1945 bis 1. Juli 1945 750.

     2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 751.

     2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 752.

     2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 753.

     2. April 1946 bis 1. Juli 1946 754.

     2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 755.

     2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 756.

     2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 757.

     2. April 1947 bis 1. Juli 1947 758.

     2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 759.

     2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 760.

     2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 761.

     2. April 1948 bis 1. Juli 1948 762.

     2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 763.

     2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 764.

     2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 765.

     2. April 1949 bis 1. Juli 1949 766.

     2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 767.

     2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 768.

     2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 769.

     2. April 1950 bis 1. Juli 1950 770.

     2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 771.

     2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 772.

     2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 773.

     2. April 1951 bis 1. Juli 1951 774.

     2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 775.

     2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 776.

     2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 777.

     2. April 1952 bis 1. Juli 1952 778.

     2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 779.

(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13a Abs. 1 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

        bis einschließlich 1. Oktober 1940 660.

     2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 662.

     2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 664.

     2. April 1941 bis 1. Juli 1941 666.

     2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 668.

     2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 670.

     2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 672.

     2. April 1942 bis 1. Juli 1942 674.

     2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 676.

     2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 678.

     2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 680.

     2. April 1943 bis 1. Juli 1943 682.

     2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 683.

     2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 684.

     2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 685.

     2. April 1944 bis 1. Juli 1944 686.

     2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 687.

     2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 688.

     2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 689.

     2. April 1945 bis 1. Juli 1945 690.

     2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 691.

     2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 692.

     2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 693.

     2. April 1946 bis 1. Juli 1946 694.

     2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 695.

     2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 696.

     2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 697.

     2. April 1947 bis 1. Juli 1947 698.

     2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 699.

     2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 700.

     2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 701.

     2. April 1948 bis 1. Juli 1948 702.

     2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 703.

     2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 704.

     2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 705.

     2. April 1949 bis 1. Juli 1949 706.

     2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 707.

     2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 708.

     2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 709.

     2. April 1950 bis 1. Juli 1950 710.

     2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 711.

     2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 712.

     2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 713.

     2. April 1951 bis 1. Juli 1951 714.

     2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 715.

     2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 716.

     2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 717.

     2. April 1952 bis 1. Juli 1952 718.

     2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 719.“

11. § 124e Abs. 4 erster Satz lautet:

„Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 65e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung.“

12. Im § 127 Abs. 20 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2003“ durch das Datum „31. August 2007“ ersetzt.

13. Dem § 127 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 45 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 65d Abs. 1, § 65e und § 124e Abs. 4 mit 1. September 2003,

           2. § 13a Abs. 1, § 124d Abs. 1, 2, 7 und 8 sowie § 124e Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,

           3. § 11 mit 1. Jänner 2017,

§ 121 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003, §§ 13 und 13b samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.“

Artikel |13

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 1 wird das Zitat „in den Unterrichtsjahren 2001/2002 und 2002/2003“ durch das Zitat „in den Unterrichtsjahren 2003/2004 und 2004/2005“ ersetzt.

2. Im § 15 Abs. 13 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2003“ durch das Datum „31. August 2005“ ersetzt.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.“

Artikel |14

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

           2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

           3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

           4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

           5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

           6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.“

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken können hätte oder gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.“

3. Im § 5 Abs. 3 und 5 entfallen jeweils die Wortgruppen „oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997“.

4. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.“

4a. Im § 7Abs. 2 entfallen die Z 1 und die Zifferngliederung.

5. Im § 9 werden die Worte „durch Erklärung bewirken können hätte“ durch die Worte „durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken können hätte oder gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre“ ersetzt.

6. Nach § 13a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.“

6a. § 25a Abs. 4 lautet:

„(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auch § 607 Abs. 6 ASVG anzuwenden.“

7. Nach § 35 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bezieher von nach dem 31. Dezember 2003 neu anfallenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.“

8. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.“

9. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.“

10. Der Punkt am Ende des § 59 Abs. 1 Z 13 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

       „14. der Differenzausgleich nach § 113g GehG.“

11. Im § 61 Abs. 3 wird nach dem Zitat „§ 96 Abs. 4“ die Wendung „und 113c GehG“ eingefügt.

12. § 88 Abs. 1 lautet:

(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.

           2. § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, sind weiter anzuwenden.

Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes.“

13. Nach § 89 werden folgende §§ 90 und 90a samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2003

§ 90. (1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

           1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,

           2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und

           3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.

(3) § 13a Abs. 2a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(4) § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist bei der Bemessung von ab 1. Jänner 2004 neu anfallenden Ruhebezügen auch dann anzuwenden, wenn die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 oder § 15a in Verbindung mit § 236b BDG 1979 erfolgt ist. Bei derartigen Ruhestandsversetzungen darf die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zwölf Prozentpunkte nicht überschreiten.“

(5) Abs. 4 ist nicht auf Beamte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2004 sowohl ihr 60. Lebensjahr vollenden als auch eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren aufweisen.

(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5 Abs. 2 und 96 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die Anpassungen für die Jahre 2004 und 2005 haben entsprechend den Verordnungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach § 607 Abs. 3a ASVG zu erfolgen.

Erhöhung des Ruhebezuges

§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 – ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(2) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs. 1 beträgt.“

14. An die Stelle des § 91 Abs. 3 und 4 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr

Zahl

2004

24

2005

36

2006

48

2007

60

2008

72

2009

84

2010

96

2011

110

2012

126

2013

144

2014

164

2015

186

2016

208

2017

230

2018

252

2019

274

2020

296

2021

319

2022

342

2023

365

2024

388

2025

411

2026

434

2027

457

15. Im § 91 Abs. 5 wird das Zitat „§ 13a“ durch das Zitat „§ 13a Abs. 2“ ersetzt.

16. Im § 91 Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die §§ 92 bis 94 nicht anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten.“

16a. Im § 93 Abs. 5 Z 5, Abs. 6 Z 2 lit a bis c und Abs. 7 Z 2 wird das Zitat „§ 213a BDG 1979“ durchgehend durch das Zitat „§ 213a oder § 213b BDG 1979“ ersetzt.

17. § 93 Abs. 8 lautet:

„(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“

18. § 93 Abs. 9 letzter Satz wird aufgehoben.

19. § 93 Abs. 12 lautet:

„(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.“

20. § 93 Abs. 12a wird aufgehoben.

21. § 94 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr mit Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Anpassungsfaktor ist erstmals für das Jahr 2004 festzusetzen.“

22. § 96 Abs. 1 wird aufgehoben.

23. § 96 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 und 3 stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung ihres 738. Lebensmonats erfolgt.“

24. § 96 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die §§ 4 Abs. 1, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der §§ 3a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den §§ 32 oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.“

25. § 102 Abs. 25 lautet:

„(25) Die §§ 92 bis 94 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2024 sind sie nur auf Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben. Die angeführten Bestimmungen sind auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens weiter anzuwenden.“

26. Dem § 102 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 61 Abs. 3 mit 1. Jänner 2003,

           2. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7, § 9, § 13a Abs. 2a, § 25a Abs. 4, § 35 Abs. 1a, § 88 Abs. 1, § 90 samt Überschrift, § 90a samt Überschrift, § 91 Abs. 3, 5 und 6, § 93 Abs. 5 bis 8 und 12 sowie § 102 Abs. 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 mit 1. Jänner 2004,

           3. § 5 Abs. 3 und 5 mit 2. Jänner 2004.

§ 91 Abs. 4, § 93 Abs. 9 letzter Satz, § 93 Abs. 12a und § 96 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“

27. Der bisherige Text des § 103 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesregierung hat die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 2005 durch die Pensionsversicherungsanstalt erfolgen kann.

Artikel |15

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet samt Überschrift:

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und Wiederantritt des Dienstes

§ 2. (1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen lässt.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dienstunfähig ist.

(3) Ein Bundestheaterbediensteter ist dienstunfähig, wenn er unfähig geworden ist, seinen Dienstposten zu versehen und ihm kein seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechender und dem zuletzt bekleideten mindestens gleichwertiger Dienstposten zugewiesen werden kann, den zu versehen er imstande wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnte.

(4) Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Außerdem bedarf jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der Genehmigung durch den Dienstgeber.

(5) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf Aufforderung des Dienstgebers den zuletzt bekleideten oder, falls dieser nicht zur Verfügung steht, einen gleichwertigen Dienstposten sofort wieder anzutreten.

(6) Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs. 4 oder 5 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuss. Ebenso entfällt der Ruhegenuss während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuss ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.“

2. § 2a lautet:

„§ 2a. Soweit die Beurteilung der (weiteren) Dienstunfähigkeit nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 oder § 2b Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt Befund und Gutachten einzuholen.“

3. § 2b lautet samt Überschrift:

„Übertritt und Versetzung in den dauernden Ruhestand

§ 2b. (1) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus. Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des § 3, so tritt er in den dauernden Ruhestand.

(2) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 1 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auch auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand

           1. die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Dienstzeit aufweist und

           2. bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.

(3) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(4) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – bei dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Änderungen in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater in den dauernden Ruhestand versetzt werden.“

3a. Im § 4 Abs. 3 wird die Wendung „seinen 738. Lebensmonat“ durch die Wendung „sein 65. Lebensjahr“ ersetzt.

4. § 5a Abs. 1 Z 2 bis 6 lautet:

         „2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

           3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 18c Abs. 2 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

           4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

           5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

           6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 18c Abs. 2, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.“

5. § 5b Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2b Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 18h Abs. 1, nicht jedoch in Verbindung mit § 18g, bewirken können hätte, oder gemäß § 2b in der ab 1. November 2010 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten wäre, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.“

6. Im § 5b Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt und dem § 5b Abs. 8 folgender Satz angefügt:

„Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG oder einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Regelungen zählen jedenfalls zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7.“

7. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Ruhegenuss beträgt

           1. für jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

                a) Ballettmitglied oder Solosänger 3,1111%,

               b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und

           2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

                a) Ballettmitglied oder Solosänger 0,2593%,

               b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%,

der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.“

7a. Im § 6 Abs. 3 entfallen die Z 1 und die Zifferngliederung.

8. Im § 6a Abs. 4 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5b Abs. 2“ ersetzt.

9. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die erstmalige Anpassung eines Ruhegenusses ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.“

10. § 13 wird aufgehoben.

11 § 18a Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

12. Im § 18a Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 5 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 5b Abs. 7“ ersetzt.

13. An die Stelle des § 18c Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in § 5a Abs. 1 Z 3 erster Satz jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

 

Jahr

Zahl

2004

24

2005

36

2006

48

2007

60

2008

72

2009

84

2010

96

2011

110

2012

126

2013

144

2014

164

2015

186

2016

208

2017

230

2018

252

2019

274

2020

296

2021

319

2022

342

2023

365

2024

388

2025

411

2026

434

2027

457

 

14. Im § 18e Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 5 bis 9“ durch das Zitat „Abs. 5 bis 7“ ersetzt.

15. § 18f Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr mit Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Anpassungsfaktor ist erstmals für das Jahr 2004 festzusetzen.“

16. § 18g Abs. 1 lautet:

„(1) § 2b Abs. 1 ist

           1. auf vor dem 2. Jänner 1947 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist,

           2. auf vor dem 2. Juli 1949 geborene Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.“

16a. § 18g Abs. 2 3 lautet:

         „3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,“

16b. Im § 18g Abs. 7 wird das Datum „1. Oktober 1945“ durch das Datum „2. Juli 1949“ ersetzt.

17. § 18h Abs. 1 lautet:

„(1) Für Bundestheaterbedienstete, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2b Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 angeführten 738. Lebensmonats und an die Stelle des in § 4 Abs. 3 angeführten 65. Lebensjahrs der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

        bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.

     2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.

     2. Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.

     2. April 1941 bis 1. Juli 1941 726.

     2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.

     2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.

     2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.

     2. April 1942 bis 1. Juli 1942 734.

     2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.

     2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 738.

     2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 740.

     2. April 1943 bis 1. Juli 1943 742.

     2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 743.

     2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 744.

     2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 745.

     2. April 1944 bis 1. Juli 1944 746.

     2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944 747.

     2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 748.

     2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 749.

     2. April 1945 bis 1. Juli 1945 750.

     2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945 751.

     2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 752.

     2. Jänner 1946 bis 1. April 1946 753.

     2. April 1946 bis 1. Juli 1946 754.

     2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946 755.

     2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947 756.

     2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 757.

     2. April 1947 bis 1. Juli 1947 758.

     2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 759.

     2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 760.

     2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 761.

     2. April 1948 bis 1. Juli 1948 762.

     2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 763.

     2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 764.

     2. Jänner 1949 bis 1. April 1949 765.

     2. April 1949 bis 1. Juli 1949 766.

     2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 767.

     2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 768.

     2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 769.

     2. April 1950 bis 1. Juli 1950 770.

     2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 771.

     2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 772.

     2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 773.

     2. April 1951 bis 1. Juli 1951 774.

     2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 775.

     2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 776.

     2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 777.

     2. April 1952 bis 1. Juli 1952 778.

     2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 779.“

18. § 18h Abs. 2 wird aufgehoben.

19. Im § 18i Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 5b Abs. 3“ ersetzt.

20. Nach § 18i werden folgende §§ 18j und 18k samt Überschriften eingefügt:

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2003

§ 18j. (1) Abweichend von § 6 Abs. 1 erster Satz sind bei Bundestheaterbediensteten, die am 31. Dezember 2003

           1. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft nach dem 30. April 1995 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw.

           2. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse zu einer österreichischen Gebietskörperschaft bzw. zu einer Gesellschaft im Sinne des § 18 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998, bis zum 31. Dezember 2003 eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren

aufweisen,

           a) die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,8% pro Dienstjahr und 0,233% pro restlichem Dienstmonat),

          b) die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit im Fall der Z 1 mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2,333% pro Dienstjahr und 0,194% pro restlichem Dienstmonat) bzw. im Fall der Z 2 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat (bei Ballettmitgliedern und Solosängern 2% pro Dienstjahr und 0,167% pro restlichem Dienstmonat) und

           c) im Fall der Z 1 die ersten 15 Jahre bzw. im Fall der Z 2 die ersten 10 Jahre der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.

(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 6 ergibt.

(3) § 5b Abs. 2, 3 und 6 bis 9 ist bei der Bemessung von ab 1. Jänner 2004 neu anfallenden Ruhegenüssen auch dann anzuwenden, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18g erfolgt ist. In diesem Fall darf die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zwölf Prozentpunkte nicht überschreiten.“

(4) Abs. 3 ist nicht auf Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2004 ihr 60. Lebensjahr vollenden und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren aufweisen.

(5) Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeiten vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5b Abs. 2 und 18h Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Die Anpassungen für die Jahre 2004 und 2005 haben entsprechend den Verordnungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach § 607 Abs. 3a ASVG zu erfolgen.

Erhöhung des Ruhebezuges

§ 18k. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 18d bis 18f – ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(2) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs. 1 beträgt.

21. § 22 Abs. 15 lautet:

„(15) Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2024 sind sie nur auf Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben. Die angeführten Bestimmungen sind auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens weiter anzuwenden.“

22. Dem § 22 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 2, § 2a, § 4 Abs. 3, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 2 und 8, § 6 Abs. 1, § 18c Abs. 2, § 18g Abs. 1, 2 und 7, § 18h Abs. 1, § 18j samt Überschrift, § 18k samt Überschrift und § 22 Abs. 15 mit 1. Jänner 2004,

           2. § 2b mit 1. Jänner 2017.

§ 6 Abs. 3, § 18a Abs. 1 Z 3, § 18c Abs. 3 und § 18h Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“

Artikel |16

Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Vom Gesamteinkommen ruhen

     a) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 oder § 207n des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist,

        von den ersten 886,1 € 0%,

        von den weiteren 443 € 30%,

        von den weiteren 443 € 40%,

        von allen weiteren Beträgen 50%;

    b) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 oder § 15a BDG 1979 oder entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist,

        von den ersten 1 329,1 € 0%,

        von den weiteren 443 € 30%,

        von den weiteren 443 € 40%,

        von allen weiteren Beträgen 50%.“

2. § 6 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 2 Z 3 und die Aufhebung des § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft.“

Artikel |17

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 5b Abs. 2 lautet:

„(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit den Maßgaben sinngemäß, dass kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 vH der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, dass nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 40 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebühren und dass sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 5 vH und für jeden restlichen vollen Monat der Amtstätigkeit um 0,417 vH der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht. § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und

           2. die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet haben wird, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

Der Ruhebezug darf 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Auf das nach Z 1 und 2 jeweils in Betracht kommende Lebensjahr ist § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, anzuwenden. Die bis 31. Dezember 2003 nach der bis zu diesem Tag geltenden Rechtslage erworbenen Anwartschaften bleiben unberührt.“

2. § 5h Z 2 lautet:

         „2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 5,7 Prozentpunkte.“

3. Dem § 89 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 5b Abs. 2 und § 5h Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel |18

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

           1. Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit – einschließlich bedingt angerechneter Zeiten – von 42 Jahren oder

           2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder

           3. Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß.

Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.

(2) Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden

           1. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3,

           2. bei Verlust der Eigenberechtigung,

           3. wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,

           4. wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,

           5. wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,

           6. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.“

2. § 4 lautet:

§ 4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Für jeden Beitragsmonat – das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde – ist die Beitragsgrundlage zu ermitteln. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensionsbeitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag – wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag – geleistet wurde, und zwar

                a)           angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,

               b)           angerechnete Ruhestandszeiten und

                c)           zugerechnete Zeiträume.

           2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

           3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 53a Abs. 2 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

           4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

           5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

           6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 53a Abs. 2, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.“

3. § 8 lautet:

§ 8. (1) Der Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.“

4. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.“

5. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.“

6. Im § 53 Abs. 2 wird das Zitat „§ 8 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.

7. An die Stelle des § 53a Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „480“ in § 4 Z 3 durch folgende Zahlen zu ersetzen:

 

Jahr

Zahl

2004

24

2005

36

2006

48

2007

60

2008

72

2009

84

2010

96

2011

110

2012

126

2013

144

2014

164

2015

186

2016

208

2017

230

2018

252

2019

274

2020

296

2021

319

2022

342

2023

365

2024

388

2025

411

2026

434

2027

457“

8. § 53b lautet:

§ 53b. (1) Abs. 2 und die §§ 53c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

9. § 54a lautet:

§ 54a. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Quartalen geboren sind, treten bei Ruhestandsversetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des dort angeführten 738. Lebensmonats und der dort angeführten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 42 Jahren der jeweils in der mittleren Tabellenspalte angeführte Lebensmonat und die in der rechten Spalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:

 

bis einschließlich 2. Quartal 1946

696.

38 Jahre und 6 Monate

3. Quartal 1946

698.

38 Jahre und 8 Monate

4. Quartal 1946

700.

38 Jahre und 10 Monate

1. Quartal 1947

701.

38 Jahre und 11 Monate

2. Quartal 1947

702.

39 Jahre

3. Quartal 1947

703.

39 Jahre und 1 Monat

4. Quartal 1947

704.

39 Jahre und 2 Monate

1. Quartal 1948

705.

39 Jahre und 3 Monate

2. Quartal 1948

706.

39 Jahre und 4 Monate

3. Quartal 1948

707.

39 Jahre und 5 Monate

4. Quartal 1948

708.

39 Jahre und 6 Monate

1. Quartal 1949

709.

39 Jahre und 7 Monate

2. Quartal 1949

710.

39 Jahre und 8 Monate

3. Quartal 1949

711.

39 Jahre und 9 Monate

4. Quartal 1949

712.

39 Jahre und 10 Monate

1. Quartal 1950

713.

39 Jahre und 11 Monate

2. Quartal 1950

714.

40 Jahre

3. Quartal 1950

715.

40 Jahre und 1 Monat

4. Quartal 1950

716.

40 Jahre und 2 Monate

1. Quartal 1951

717.

40 Jahre und 3 Monate

2. Quartal 1951

718.

40 Jahre und 4 Monate

3. Quartal 1951

719.

40 Jahre und 5 Monate

4. Quartal 1951

720.

40 Jahre und 6 Monate

1. Quartal 1952

721.

40 Jahre und 7 Monate

2. Quartal 1952

722.

40 Jahre und 8 Monate

3. Quartal 1952

723.

40 Jahre und 9 Monate

4. Quartal 1952

724.

40 Jahre und 10 Monate

1. Quartal 1953

725.

40 Jahre und 11 Monate

2. Quartal 1953

726.

41 Jahre

3. Quartal 1953

727.

41 Jahre und 1 Monat

4. Quartal 1953

728.

41 Jahre und 2 Monate

1. Quartal 1954

729.

41 Jahre und 3 Monate

2. Quartal 1954

730.

41 Jahre und 4 Monate

3. Quartal 1954

731.

41 Jahre und 5 Monate

4. Quartal 1954

732.

41 Jahre und 6 Monate

1. Quartal 1955

733.

41 Jahre und 7 Monate

2. Quartal 1955

734.

41 Jahre und 8 Monate

3. Quartal 1955

735.

41 Jahre und 9 Monate

4. Quartal 1955

736.

41 Jahre und 10 Monate

1. Quartal 1956

737.

41 Jahre und 11 Monate

 

(2) An die Stelle der im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Wartefrist von 60 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im

     4. Quartal 2000 eine Wartefrist von zwei Monaten,

     1. Quartal 2001eine Wartefrist von vier Monaten,

     2. Quartal 2001 eine Wartefrist von sechs Monaten,

     3. Quartal 2001 eine Wartefrist von acht Monaten,

     4. Quartal 2001 eine Wartefrist von zehn Monaten,

     1. Quartal 2002 eine Wartefrist von zwölf Monaten,

     2. Quartal 2002 eine Wartefrist von 14 Monaten,

     3. Quartal 2002 eine Wartefrist von 16 Monaten.

     4. Quartal 2002, im Jahr 2003 oder im 1. oder 2. Quartal 2004 eine Wartefrist von 18 Monaten,

     3. Quartal 2004 eine Wartefrist von 20 Monaten,

     4. Quartal 2004 eine Wartefrist von 22 Monaten,

     1. Quartal 2005 eine Wartefrist von 23 Monaten,

     2. Quartal 2005 eine Wartefrist von 24 Monaten,

     3. Quartal 2005 eine Wartefrist von 25 Monaten,

     4. Quartal 2005 eine Wartefrist von 26 Monaten,

     1. Quartal 2006 eine Wartefrist von 27 Monaten,

     2. Quartal 2006 eine Wartefrist von 28 Monaten,

     3. Quartal 2006 eine Wartefrist von 29 Monaten,

     4. Quartal 2006 eine Wartefrist von 30 Monaten,

     1. Quartal 2007 eine Wartefrist von 31 Monaten,

     2. Quartal 2007 eine Wartefrist von 32 Monaten,

     3. Quartal 2007 eine Wartefrist von 33 Monaten,

     4. Quartal 2007 eine Wartefrist von 34 Monaten,

     1. Quartal 2008 eine Wartefrist von 35 Monaten,

     2. Quartal 2008 eine Wartefrist von 36 Monaten,

     3. Quartal 2008 eine Wartefrist von 37 Monaten,

     4. Quartal 2008 eine Wartefrist von 38 Monaten,

     1. Quartal 2009 eine Wartefrist von 39 Monaten,

     2. Quartal 2009 eine Wartefrist von 40 Monaten,

     3. Quartal 2009 eine Wartefrist von 41 Monaten,

     4. Quartal 2009 eine Wartefrist von 42 Monaten,

     1. Quartal 2010 eine Wartefrist von 43 Monaten,

     2. Quartal 2010 eine Wartefrist von 44 Monaten,

     3. Quartal 2010 eine Wartefrist von 45 Monaten,

     4. Quartal 2010 eine Wartefrist von 46 Monaten,

     1. Quartal 2011 eine Wartefrist von 47 Monaten,

     2. Quartal 2011 eine Wartefrist von 48 Monaten,

     3. Quartal 2011 eine Wartefrist von 49 Monaten,

     4. Quartal 2011 eine Wartefrist von 50 Monaten,

     1. Quartal 2012 eine Wartefrist von 51 Monaten,

     2. Quartal 2012 eine Wartefrist von 52 Monaten,

     3. Quartal 2012 eine Wartefrist von 53 Monaten,

     4. Quartal 2012 eine Wartefrist von 54 Monaten,

     1. Quartal 2013 eine Wartefrist von 55 Monaten,

     2. Quartal 2013 eine Wartefrist von 56 Monaten,

     3. Quartal 2013 eine Wartefrist von 57 Monaten,

     4. Quartal 2013 eine Wartefrist von 58 Monaten,

     1. Quartal 2014 eine Wartefrist von 59 Monaten.“

10. Dem § 60 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1 und 2, § 4, § 8, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2, § 54a und § 64 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 53a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

11. § 64 lautet samt Überschrift:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2003

§ 64. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d – ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(3) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs. 2 beträgt.“

Artikel 19

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Bund kann nach Maßgabe der Ermächtigung im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB für die Schieneninfrastruktur eine Haftung gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, übernehmen.“

2. § 21 Abs. 3c und 4 lautet:

„(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab 1. Jänner 2001 von 4,3%, ab 1. Jänner 2002 von 4,55%, ab 1. Jänner 2003 von 4,8% und ab 1. Jänner 2004 von 5,8% zu leisten.

(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 1,8% zu leisten.“

3. § 21 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich für aktive Bundesbahnbeamte, die auf ihr Ansuchen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung frühestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären, ab 1. Jänner 2000 um 1,5 Prozentpunkte.“

4. § 21 Abs. 5 Z 4 lautet:

         „4. Für Bundesbahnbeamte vermindert sich der Pensionssicherungsbeitrag für jedes angefangene Dienstjahr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 um 0,2 Prozentpunkte. Diese Beamten entrichten auch nach der Ruhestandsversetzung einen verminderten Pensionssicherungsbeitrag. Die Verminderung beträgt 0,2 Prozentpunkte für jedes volle Dienstjahr, das der Beamte über das Erreichen des Zeitpunktes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 BB-PG in Verbindung mit § 54a BB-PG hinaus im Aktivstand verbracht hat. Sie gilt auch für die Hinterbliebenen der betreffenden Beamten.“

5. Dem § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 8 am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes,

           2. § 21 Abs. 3c und 4 und Abs. 5 Z 1 und 4 mit 1. Jänner 2004.“

Artikel |20

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. Nach § 22g Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Hat ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1, nach § 207n BDG 1979, nach § 13a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder nach § 13a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 zu einem nach dem 30. November 2003 liegenden Termin beantragt, so hat er wahlweise Anspruch auf

           1. Vorverlegung der Versetzung in den Ruhestand auf 30. November 2003 oder

           2. Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides.

Ist am 1. Juli 2003 noch kein rechtskräftiger Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 ergangen, so kann der Beamte den Ruhestandsversetzungsantrag abweichend von Abs. 3 bzw. den entsprechenden Bestimmungen der oben angeführten Bundesgesetze auch zurückziehen. Sowohl die Anträge nach Z 1 oder 2 als auch die Zurückziehung des Ruhestandsversetzungsantrags sind bei sonstiger Unwirksamkeit bis spätestens 31. Oktober 2003 einzubringen. Mit Aufhebung des Ruhestandsversetzungsbescheides erlischt auch der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 115f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984.“

3. Dem § 25 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.

(4a) Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte aufgrund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach § 17a Abs. 2 letzter Satz.

(5) Für die nach § 2 in der bis 31. Dezember 2000 oder nach § 3 karenzierten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, 85,3% des Aufwandes an Vorruhestandsbezügen (Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Geldleistungen nach früheren Fassungen dieses Bundesgesetzes) samt Nebenkosten ab demjenigen Monatsersten, zu dem die Versetzung in den Ruhestand auf Grund der abgegebenen Erklärung wirksam geworden wäre.

(6) Anstelle des Abs. 5 ist § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zu demjenigen Monatsletzten, mit dessen Ablauf der Beamte aufgrund dieser Bestimmung in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, weiter anzuwenden.“

4. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 22g Abs. 4a mit 1. Juli 2003,

           2. § 25 Abs. 4 bis 6 und die Aufhebung des § 10 Abs. 3 mit 1. Jänner 2004.“

Artikel |21

Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt

Begriffsbestimmungen

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

           1. „Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein“ jedes Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter (Richterin) oder Staatsanwalt (Staatsanwältin);

           2. „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ die Trägerin der betrieblichen Vorsorge für das Staatspersonal des Fürstentums Liechtenstein nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 7/1989.

Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag

§ 2. (1) Wird ein Richter (eine Richterin) oder ein Staatsanwalt (eine Staatsanwältin) des Dienststandes in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, so hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu leisten.

(2) Die Zurückziehung des Antrages ist nicht mehr zulässig, sobald der Richter (die Richterin) oder der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) den Vorschlag der Pensionsversicherung für das Staatspersonal über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.

 (3) Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Abs. 1 ist § 3 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/1999, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist.

Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages

§ 3. Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch den Rechtsdienst der Fürstlichen Regierung darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu leisten.

Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages

§ 4. Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Zeiten erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet worden ist. Insbesondere erlischt der Anspruch auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach vergleichbaren Regelungen.

Bestätigungen

§ 5. Für den Tag des Diensteintrittes beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit sind die entsprechenden Bestätigungen des Rechtsdienstes der Fürstlichen Regierung maßgebend.

Durchführungsregelungen

§ 6. Der Bundesminister für Justiz kann mit den in Betracht kommenden Organen des Fürstentums Liechtenstein die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.

Übergangsbestimmungen

§ 7. Dieses Bundesgesetz gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.

In-Kraft-Treten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

2. Teil

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Artikel |22

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekannt zu geben, sofern der Betroffene gegenüber der im § 13 angeführten Behörden seine Zustimmung zu dieser Vorgangsweise schriftlich erklärt hat.“

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel |23

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1990, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 wird die Wendung „beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

2. Im § 7 Abs. 1 und 2, im § 11 Abs. 4 und 5 sowie im § 12 Abs. 2 und 3 werden die Wendungen „für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

3. § 10 samt Überschrift entfällt.

4. § 13 samt Überschrift lautet:

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 11 Abs. 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.“

5. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt:

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 14. (1) § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 10 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“