8. Teil

Sozialrecht mit Ausschluss der Sozialversicherung

Artikel |70

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21 wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3a. ABSCHNITT

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

§ 21a. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der

           1. als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 nach diesem Bundesgesetz gebührt, überwiegend pflegt und

           2. an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.

(2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundessozialamt einzubringen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Bundessozialamt zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(4) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.“

2. Im § 22 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „der Bundeskanzler“ durch den Ausdruck „der Präsident des Verfassungsgerichtshofes“ ersetzt.

3. Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der 3a. Abschnitt samt Überschrift und § 22 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel |71

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 10a Abs. 1 lit. j lautet:

          „j) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für von Betrieben durchgeführte investive Maßnahmen die der Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen dienen.“

2. Im § 13f Abs. 2 wird der Ausdruck „rechtskundiger Bediensteter“ durch den Ausdruck „rechtskundigen Bediensteten“ ersetzt.

3. Im § 17a Abs. 1 entfällt vor dem Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ der Ausdruck „zuständigen“.

4. Dem § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 10a Abs. 1 lit. j, § 13f Abs. 2 und § 17a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel |72

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 30m Abs. 1 und 2 entfällt jeweils das Wort „gesetzlich“. «

2. § 39g lautet:

§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2003 und 2004 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.

3. § 39h lautet:

§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2003 und 2004 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen.“

4. § 39m lautet:

§ 39m. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann Maßnahmen im Bereich Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf Ansuchen fördern.

(2) Förderungen können nur auf Grund von Richtlinien erfolgen, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen sind.

(3) Zur Steigerung der Akzeptanz sowie zur Sicherstellung der kontinuierlichen Ausweitung können bewusstseinsbildende Maßnahmen gesetzt werden.

(4) Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Sinne von Abs. 1 sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen.

(5) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

5. Im § 41 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:

          „f) Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.“

6. Nach § 50u wird folgender § 50v eingefügt:

§ 50v. (1) Die §§ 39g, 39h und 39m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 41 Abs. 4 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 ist erstmals für den Monat Jänner 2004 anzuwenden.

(3) § 30m Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 ist nach dem 31. August 2003 anzuwenden.“

9. Teil

Sozialversicherung mit Ausschluss der Arbeitslosenversicherung

Artikel |73

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Teil 1 - Kranken- und Unfallversicherung

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002 entfällt der Ausdruck „und 22“.

2. Im § 31 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG).“

3. § 31 Abs. 5 Z 16b wird aufgehoben.

4. Im § 31 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Hauptverband hat für die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden Kalenderjahr zu entrichten ist. Er hat hiebei insbesondere auf die im Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger vorhandenen Mittel sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates und der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.“

5. Im § 32b Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Controllinggruppe obliegt weiters das begleitende Controlling im Bereich des Projektmanagements bei Projekten mit besonderer, trägerübergreifender Bedeutung für die Sozialversicherung.“

6. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „6,3 vH“ durch den Ausdruck „6,7 %“ ersetzt.

7. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „7,1 %“ durch den Ausdruck „6,8 %“ ersetzt.

8. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „7,4 vH“ durch den Ausdruck „6,8 %“ ersetzt.

9. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „8,3 %“ durch den Ausdruck „6,8 %“ ersetzt.

10. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Ausdruck „6 vH“ durch den Ausdruck „6,4 %“ ersetzt.

11. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f wird der Ausdruck „8,6 vH“ durch den Ausdruck „6,8 %“ ersetzt.

12. Im § 51 Abs. 3 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „3,70 %“ durch den Ausdruck „3,55 %“ und der Ausdruck „3,40 %“ durch den Ausdruck „3,25 %“ ersetzt.

13. Im § 51 Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „4,30 %“ durch den Ausdruck „3,55 %“ und der Ausdruck „4,00 %“ durch den Ausdruck „3,25 %“ ersetzt.

14. § 51 Abs. 6 lautet:

„(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.“

15. Nach § 51d wird folgender § 51e samt Überschrift eingefügt:

„Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

§ 51e. (1) Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige und Pensionisten sowie Bezieher von Übergangsgeld nach § 306 und freiwillig Versicherte – mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a - ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (Pension) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“

16. Im § 53b Abs. 1 wird nach dem Ausdruck “Unfallversicherungsanstalt“ der Ausdruck „oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ eingefügt.

17. § 73 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 4,75 %,“

18. § 73 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 4,75 %“

19. Nach § 73 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.“

20. Im § 73 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „202 %“ durch den Ausdruck „181 %“, der Ausdruck „189 %“ durch den Ausdruck „174 %“, der Ausdruck „484 %“ durch den Ausdruck „403 %“ und der Ausdruck „374 %“ durch den Ausdruck „316 %“ ersetzt.

21. Im § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.“

22. Im § 73 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Abs. 1a ist anzuwenden.“

23. Im § 73 Abs. 4 wird der Ausdruck „202 %“ durch den Ausdruck „181 %“ ersetzt.

24. Im § 77 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „heranzuziehen“ durch den Ausdruck „heranzuziehen sowie ein Ergänzungsbeitrag nach § 51e zu entrichten“ ersetzt.

25. Nach § 135 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach § 31 Abs. 5a zu leisten.“

26. § 135a wird aufgehoben.

27. Nach § 144 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach § 31 Abs. 5a zu leisten.“

28. § 148 Z 4a wird aufgehoben.

29. § 149 Abs. 6 wird aufgehoben.

30. Nach § 153 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach § 31 Abs. 5a zu leisten.“

31. Im § 472a Abs. 2 werden der erste und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus folgendem etwas anderes ergibt, 7,9 % der Beitragsgrundlage ( Abs. 1) zu leisten.“

32. Im § 472a Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bezieher einer im Abs. 1 angeführten Pensionsleistung, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses haben zusätzlich 0,15 % der Beitragsgrundlage zu leisten.“

33. Im § 474 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des § 51 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „der §§ 51 Abs. 1 Z 1 und 51e“ ersetzt.

34. 479d Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Für die Berechnung der Zusatzbeiträge und des Ergänzungsbeitrages in der Krankenversicherung gelten die in den §§ 51b Abs. 1 und 51e festgesetzten Prozentsätze.“

35. § 575 Abs. 7 wird aufgehoben.

36. Im § 600 Abs. 1 wird die Z 4 durch folgende Z 4 (neu) und 4a ersetzt:

         „4. mit 1. Jänner 2004 die §§ 5 Abs. 1 Z 5, 7 Z 4 lit. d und e, 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa, 73 Abs. 1 Z 2, 309 und 312 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;

         4a. mit 1. Jänner 2005 die §§ 31 Abs. 5 Z 16, 58 Abs. 6, 135 Abs. 3, 153 Abs. 4 und 361 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;“

37. Im § 600 Abs. 4 wird der Ausdruck „2003“ durch den Ausdruck „2004“ ersetzt.

38. Im § 600 Abs. 4a wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 140/2002“ der Ausdruck „und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003“ eingefügt.

39. Nach § 605 wird folgender § 606 samt Überschrift angefügt:

 „Schlussbestimmungen zu Art. |73 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx

§ 606. (1) Es treten in Kraft:

           1. die §§ 31 Abs. 2 Z 3 und 4, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f sowie Abs. 3 Z 1 lit. a und b sowie Abs. 6, 51e samt Überschrift, 73 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 1a, 2, 3 und 4, 77 Abs. 1, 472a Abs. 2, 474 Abs. 1 sowie 479d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 mit 1. Jänner 2004;

           2. rückwirkend mit 1. Oktober 2002 § 53b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 § 575 Abs. 7;

           2. rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003 die §§ 31 Abs. 5 Z 16b, 135a, 148 Z 4a und 149 Abs. 6.

(3) Die Verordnung nach § 31 Abs. 5a ist frühestens mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen. Dabei hat der Hauptverband für die im § 31 Abs. 5a genannten Krankenversicherungsträger einen gemeinsamen Zeitpunkt festzusetzen, zu dem erstmalig der Kostenbeitrag einzuheben ist. Für Zeiträume, ab denen der Kostenbeitrag eingehoben wird, sind die Bestimmungen der §§ 135 Abs. 3 und 153 Abs. 4 über die Krankenscheingebühr nicht mehr anzuwenden.

(4) Abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2004 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung.

(5) Abweichend von § 73 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2004 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung.

(6) Abweichend von § 73 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten an die Stelle der ab 1. Jänner 2004 geltenden Prozentsätze von 181 %, 174 %, 403 %, 181 % und 316 % im Kalenderjahr 2004  die Prozentsätze von 190 %, 183 %, 439 %, 190 % und 342 %.

(7) Abweichend von § 73 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt an die Stelle des ab 1. Jänner 2004 geltenden Prozentsatzes von 181 % im Kalenderjahr 2004 der Prozentsatz von 190 %.

(8) § 135a Abs. 4 in der am 31. März 2003 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 2003 weiterhin anzuwenden.“

Teil 2 – Allgemeine Bestimmungen und Pensionsversicherung

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 70a wird folgender § 70b samt Überschrift eingefügt:

„Erstattung von Beiträgen, die nach § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurden

§ 70b. (1) Beiträge, die nach § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen (§§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.

(2) Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch (§ 227 Abs. 3 Z 2) betreffen, den anderen Beiträgen nach § 227 Abs. 3 vor.

(3) Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“

2a. Dem § 81a wird folgender Satz angefügt:

„Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, in ihren Informations- und Aufklärungsschriften auch fachbezogene Informationen und Aufklärungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.“

2b. Im § 91 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Bezüge“ der Ausdruck „sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes“ eingefügt.

3. Im § 91 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 253c Abs. 2 und 3 sowie 254 Abs. 6 bis 8“ durch den Ausdruck „des § 254 Abs. 6 bis 8“ ersetzt.

3a. Im § 103 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Geldleistung“ der Ausdruck „ , höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb,“ eingefügt.

3b. § 108 Abs. 3 lautet:

„(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2004 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 113 €, erhöht mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“

4. Dem § 108h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

5. § 222 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;“

6. § 222 Abs. 2 Z 1 lit. c bis e werden aufgehoben.

6a. Im § 227 Abs. 1 Z 1 letzter Satzteil wird der Ausdruck „mit acht Monaten“ durch den Ausdruck „mit zwölf Monaten“ und der Ausdruck „mit vier Monaten,“ durch den Ausdruck „mit sechs Monaten“ ersetzt; ferner entfallen die Ausdrücke „gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November,“ und „gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März,“.

7. Im § 233 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 und 253c Abs. 1 Z 1“.

8. § 236 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

              „c) für den Knappschaftssold 240 Monate.“

9. § 236 Abs. 4 Z 2 wird aufgehoben.

10. Im § 236 Abs. 4a wird der Ausdruck „18 Kalendermonaten“ durch den Ausdruck „24 Kalendermonaten“ ersetzt.

10a. Dem § 236 Abs. 4a wird folgender Satz angefügt:

„Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.“

11. § 238 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 242) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden. § 122 Abs. 1 vorletzter Satz GSVG ist anzuwenden.

(2) Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Abs. 1 vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,

           1. um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des § 227a Abs. 2, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und § 227a Abs. 3 bis 6 – mit Ausnahme des Abs. 3 erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie

           2. um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.“

12. § 238 Abs. 5 wird aufgehoben.

13. § 239 Abs. 1 lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50 % erhöhte Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb.“

14. Im § 248 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „248b,“ der Ausdruck „248c,“ eingefügt.“

15. Nach § 248b wird folgender § 248c samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

§ 248c. (1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension (Knappschaftsalterspension) eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gebührt dem (der) Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist.

(2) Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf den (die) Versicherte(n) entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.

(3) Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.“

16. § 253 Abs. 3 wird aufgehoben.

17. § 253a wird aufgehoben.

18. § 253b wird aufgehoben.

19. § 253c wird aufgehoben.

20. Im § 254 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer“.

21. Im § 261 Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „zwei“ jeweils durch den Ausdruck „1,78“ ersetzt.

21a. Im § 261 Abs. 3 wird der Ausdruck „678. Lebensmonates“ jeweils durch den Ausdruck „60. Lebensjahres“ ersetzt.

22. § 261 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2 % der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35 % dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der genannten Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

23. § 261 Abs. 5 lautet:

„(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), - nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.“

24. § 261 Abs. 6 wird aufgehoben.

25. § 261b wird aufgehoben.

26. Im § 261c Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „zum Steigerungsbetrag nach § 261 eine Erhöhung um 4 % der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240)“ durch den Ausdruck „eine Erhöhung um 4,2 % der nach § 261 errechneten Leistung“ ersetzt.

27. Im § 261c Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „4 %“ durch den Ausdruck „4,2 %“ ersetzt.

28. § 261c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 91,76 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) betragen.“

29. Im § 264 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „den 738. (678.) Lebensmonat“ durch den Ausdruck „das 65. (60.) Lebensjahr“ ersetzt.

30. Im § 270 entfällt der Ausdruck „die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension,“.

31. Im § 271 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer“.

32. Die Überschrift zu § 276 lautet:

„Knappschaftsalterspension“

33. § 276 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt § 253 entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der §§ 261 und 261c sind die §§ 284 und 284c zu beachten.“

34. Im § 279 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer“.

35. § 284 Z 3 lautet:

         „3. Statt 1,78 Steigerungspunkten sind jeweils 1,955 Steigerungspunkte und statt 4,2 % der Leistung sind jeweils 4,45 % der Leistung heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15,575 % der Leistung.“

35a. § 284 Z 5 wird aufgehoben.

36. § 284b wird aufgehoben.

37. Im § 289 wird der Ausdruck „ , an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle der Gleitpension die Knappschaftsgleitpension“ durch den Ausdruck „und an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension“ ersetzt.

37a. Nach Abschnitt IV des Vierten Teiles wird folgender Abschnitt IVa samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT IVa

Härteausgleichsfonds des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung

Fonds, Begünstigte

§ 291a. (1) Für BezieherInnen einer Pension nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2004 wird im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Fonds eingerichtet. Zuwendungen aus diesem Fonds können den von Änderungen pensionsversicherungsrechtlicher Vorschriften betroffenen BezieherInnen einer Pension unter Bedachtnahme auf die Zahl der Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungsgrundlage in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse sowie sonstiger sozialer Umstände der zu unterstützenden Person, gewährt werden.

(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuwendungen

§ 291b. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von einmaligen Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, bei den Pensionsversicherungsträgern und im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen gewährt werden können, sowie über deren Art und Höhe zu enthalten.

(3) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Zuwendungen

§ 291c. § 107 ist entsprechend anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 291d. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Mittel

§ 291e. (1) Aus Mitteln des Bundes sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt

           1. im Jahr 2004 ..... 10 Millionen Euro,

           2. im Jahr 2005 ..... 16 Millionen Euro,

           3. im Jahr 2006 ..... 18 Millionen Euro

zu überweisen. Die Zahlung hat bis zum 10. Jänner des jeweiligen Jahres zu erfolgen.

(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:

           1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

           2. Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.

Abgabenbefreiung

§ 291f. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Auskunftspflicht und Mitwirkung

§ 291g. (1) Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach den §§ 291a und 291b gegeben sind.

(2) Die Pensionsversicherungsträger haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds zu übermitteln.

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 291h. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zu dem im § 291g Abs. 2 angeführten Zweck Daten über die ZuwendungswerberInnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

Verwaltung des Fonds

§ 291i. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Kostentragung

§ 291j. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.“

38. § 292 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

39. Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird der Ausdruck „27 %“ durch den Ausdruck „20 %“ ersetzt.

40. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „965,53 €“ durch den Ausdruck „1 000 €“ ersetzt.

40a. Nach § 447 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1– zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen

40b. Nach § 447 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn

           1. die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500m² beträgt und

           2. der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigt und

           3. der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.“

40c. Im § 447 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2“ durch den Ausdruck „nach den Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

41. Im § 460b Z 1 lit. b wird der Ausdruck „vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs. 1“ durch den Ausdruck „Alterspension nach § 253 Abs. 1“ und der Ausdruck „1. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.

41a. Im § 460c wird der Ausdruck „2,3 %“ durch den Ausdruck „3,3 %“ ersetzt.

41b. Nach § 553 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach § 420 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3 % zu leisten. Die im Abs. 4 genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8 % der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 420 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.

42. § 572 Abs. 10 und 10a werden aufgehoben.

43. § 588 Abs. 7 wird aufgehoben.

44. Nach § 606 wird folgender § 607 samt Überschrift angefügt:

 „Schlussbestimmungen zu Art. |73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx

§ 607. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2004 die §§ 70b samt Überschrift, 81a letzter Satz, 91 Abs. 1 und 2, 103 Abs. 2, 108 Abs. 3, 108h Abs. 1, 227 Abs. 1 Z 1, 236 Abs. 4a, 238 Abs. 1 und 2, § 239 Abs. 1, 248 Abs. 1, 248c samt Überschrift, 261 Abs. 2 bis 5, 261c Abs. 1, 284 Z 3, 289, 292 Abs. 1 und 8, 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa, 447 Abs. 1a, 2a und 3, 460c sowie Abschnitt IVa des Vierten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003;

           2. mit 1. Juli 2004 die §§ 222 Abs. 1 Z 1, 233 Abs. 2, 236 Abs. 1 Z 2 lit. c, 254 Abs. 1 Z 3, 264 Abs. 1 Z 1 und 2, 270, 271 Abs. 1 Z 3, 276 Überschrift und Abs. 1, 279 Abs. 1 Z 3 und 460b Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die §§ 40 Abs. 2 Z 2, 222 Abs. 2 Z 1 lit. c und e, 238 Abs. 5, 253a, 253c, 261 Abs. 6, 284 Z 5, 572 Abs. 10 und 10a sowie 588 Abs. 7;

           2. mit Ablauf des 30. Juni 2004 die §§ 222 Abs. 2 Z 1 lit. d, 236 Abs. 4 Z 2, 253 Abs. 3, 253b, 261b und 284b.

(3) § 70b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(3a) Abweichend von § 108h Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2004 und 2005 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass anstelle der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor wie folgt zu erhöhen ist:

           1. Die Erhöhung jener Pensionen, die die Höhe der Medianpension nach diesem Bundesgesetz nicht überschreiten, ist auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 vorzunehmen.

           2. Alle übrigen Pensionen sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung der Medianpension nach Z 1 entspricht.

Medianpension im Sinne der Z 1 und 2 ist die Medianpension des Monates Jänner des dem jeweiligen Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres. Die Höhe der Medianpension ist von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e) jeweils bis zum 31. Oktober des dem Anpassungsjahr vorangehenden Jahres festzustellen.

 (4) § 238 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

                      im    Jahr 2004 durch 192,

                      im    Jahr 2005 durch 204,

                      im    Jahr 2006 durch 216,

                      im    Jahr 2007 durch 228,

                      im    Jahr 2008 durch 240,

                      im    Jahr 2009 durch 252,

                      im    Jahr 2010 durch 264,

                      im    Jahr 2011 durch 276,

                      im    Jahr 2012 durch 288,

                      im    Jahr 2013 durch 300,

                      im    Jahr 2014 durch 312,

                      im    Jahr 2015 durch 324,

                      im    Jahr 2016 durch 336,

                      im    Jahr 2017 durch 348,

                      im    Jahr 2018 durch 360,

                      im    Jahr 2019 durch 372,

                      im    Jahr 2020 durch 384,

                      im    Jahr 2021 durch 396,

                      im    Jahr 2022 durch 408,

                      im    Jahr 2023 durch 420,

                      im    Jahr 2024 durch 432,

                      im    Jahr 2025 durch 444,

                      im    Jahr 2026 durch 456 und

                      im    Jahr 2027 durch 468

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.

(6) § 239 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.

(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden.

(8) Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit) oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) oder auf Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.

(9) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden.

(10) Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) sind – mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von § 253b Abs. 1

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

       - im Juli oder August oder September 2004  der 740. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2004  der 742. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2005  der 743. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2005  der 744. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2005  der 745. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2005  der 746. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2006  der 747. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2006  der 748. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2006  der 749. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2006  der 750. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2007  der 751. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2007  der 752. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2007  der 753. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2007  der 754. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2008  der 755. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2008  der 756. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2008  der 757. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2008  der 758. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2009  der 759. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2009  der 760. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2009  der 761. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2009  der 762. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2010  der 763. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2010  der 764. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2010  der 765. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2010  der 766. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2011  der 767. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2011  der 768. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2011  der 769. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2011  der 770. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2012  der 771. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2012  der 772. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2012  der 773. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2012  der 774. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2013  der 775. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2013  der 776. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2013  der 777. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2013  der 778. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2014  der 779. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2014  der 780. Lebensmonat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

       - im Juli oder August oder September 2004  der 680. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2004  der 682. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2005  der 683. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2005  der 684. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2005  der 685. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2005  der 686. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2006  der 687. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2006  der 688. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2006  der 689. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2006  der 690. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2007  der 691. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2007  der 692. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2007  der 693. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2007  der 694. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2008  der 695. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2008  der 696. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2008  der 697. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2008  der 698. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2009  der 699. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2009  der 700. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2009  der 701. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2009  der 702. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2010  der 703. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2010  der 704. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2010  der 705. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2010  der 706. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2011  der 707. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2011  der 708. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2011  der 709. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2011  der 710. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2012  der 711. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2012  der 712. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2012  der 713. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2012  der 714. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2013  der 715. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2013  der 716. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2013  der 717. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2013  der 718. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2014  der 719. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2014  der 720. Lebensmonat.

(11) In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs. 2 weggefallen ist, ist die Verminderung nach § 261 Abs. 4 nach dem Erreichen des Regelpensionsalters auf Antrag neu festzustellen; dabei beträgt die Verminderung für jeden Monat des Bezuges der vorzeitigen Alterspension 0,35 % der Leistung.

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1947 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261 und 284 Z 3 - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten durch zwei Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt.

(13) Auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Juli 1948 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind, ist Abs. 10 so anzuwenden, dass

           1. an die Stelle des jeweils in Abs. 10 Z 1 genannten Lebensmonates der 738. Lebensmonat tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des jeweils in Abs. 10 Z 2 genannten Lebensmonates der 678. Lebensmonat tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt.

(14) Abs. 13 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, so anzuwenden, dass an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

(15) § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

           1. 1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,

           2. 1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,

           3. 1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,

           4. 1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,

           5. 1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ergibt.

(15a) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 15 Z 1 bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Abs. 15 angeführten Steigerungspunkte abweichend von § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 anzuwenden.

(15b) § 261 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag

                         - im Kalenderjahr 2004 ........................... der 685. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2005 ........................... der 692. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2006 ............................ der 699. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2007 ............................ der 706. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2008 ............................ der 713. Lebensmonat.

(16) § 264 Abs. 1 Z 1 und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Abs. 10 Z 1 und 2 angeführten Lebensmonate - für das jeweilige Quartal - treten.

(17) § 284 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

           1. 2,135 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,

           2. 2,095 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,

           3. 2,055 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,

           4. 2,015 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,

           5. 1,975 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen 87 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in Verbindung mit § 284 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ergibt.

(17a) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Knappschaftspension oder für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 17 Z 1 bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Abs. 17 angeführten Steigerungspunkte abweichend von § 284 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 anzuwenden.

(18) § 292 Abs. 8 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen

                a) im Jahr 2004 ein Betrag von 26 %,

               b) im Jahr 2005 ein Betrag von 25 %,

                c) im Jahr 2006 ein Betrag von 23 %,

               d) im Jahr 2007 ein Betrag von 22 %,

                e) im Jahr 2008 ein Betrag von 21 %

des jeweiligen Richtsatzes.

(19) Die Pensionsversicherungsträger werden in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 84 Abs. 6 zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Abs. 10) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 306, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Abs. 10 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 84 Abs. 3 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(20) Auf Versicherte, die nach der am 30. Juni 2004 geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Stichtag 1. Juli 2004 oder 1. August 2004 oder 1. September 2004 oder 1. Oktober 2004 oder 1. November 2004 hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2003 zu einem Termin in der Zeit vom 30. Juni 2004 bis zum 31. August  2004 wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist § 253b Abs. 1 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

(21) Der Hauptverband hat das Pensionsrecht nach den Dienstordnungen für die Bediensteten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A, DO. B und DO. C) bis spätestens 31. Dezember 2003 an die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 Z 3, 91 Abs. 3 und 102 Abs. 25 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yy/2003 anzupassen.

(22) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem 1. April 2003 wirksam geworden ist, gilt das zum 31. Dezember 2003 in Kraft stehende frühestmögliche Pensionsanfallsalter weiter. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.

(23) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist eine Vergleichspension zu ermitteln, das ist jene Pension, die sich aus der Anwendung der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage ergibt; dabei ist § 572 Abs. 10 so anzuwenden, dass sich die Zahl der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach dem Stichtag der Neupension richtet. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension um mehr als 10 % niedriger als die Vergleichspension, so gelten 90 % der Vergleichspension als die gebührende Pension.“

Teil 3 – Kompetenzaufteilung

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31 Abs. 3 Z 13 zweiter Halbsatz wird vor dem Ausdruck „zur Kenntnis“ der Ausdruck „sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

2. Im § 31 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck “Weisungen“ durch den Ausdruck „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu erlassenden Weisungen“ ersetzt.

3. § 32a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Geschäftsführung hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.“

4. § 32b Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,“

5. § 32b Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“

6. Im § 32b Abs. 3 vorletzter Satz wird vor dem Ausdruck „und dem Verwaltungsrat“ der Ausdruck „ , der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

7. Im § 32b Abs. 3 letzter Satz wird vor dem Ausdruck „unverzüglich“ der Ausdruck „und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

8. Im § 32d Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „auf der Grundlage“ der Ausdruck „und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

9. Im § 32d Abs. 2 erster Satz wird vor dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

10. Im § 32d Abs. 3 wird vor dem Ausdruck „geregelt“ der Ausdruck „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

11. Im § 81 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

12. Im § 81a erster Satz wird vor dem Ausdruck „haben die Versicherten“ der Ausdruck „sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

13. Im § 81a zweiter Satz erster Halbsatz wird vor dem Ausdruck „abzustimmen“ der Ausdruck „bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

14. Im § 81a zweiter Satz zweiter Halbsatz wird vor dem Ausdruck „binnen 48 Stunden“ der Ausdruck „bzw. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

15. § 108e Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;“

16. Im § 415 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 2 erster Satz“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Soweit die Geschäftsfälle Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz regelmäßig der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hierüber zu berichten.“

17. Dem § 415 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Gegen Entscheidungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über Berufungen nach Abs. 1 steht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

18. § 416 samt Überschrift lautet:

Sonstige Entscheidungsbefugnisse

§ 416. Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, die nicht die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit betreffen, und Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung handelt, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Durch die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen betreffende Streitigkeiten werden diese Zahlungsverpflichtungen nicht gehemmt.“

19. Im § 420 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz wird vor dem Ausdruck „durch Verordnung“ der Ausdruck „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

20. Im § 420 Abs. 5 Z 3 wird vor dem Ausdruck „festzusetzen“ der Ausdruck „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

21. Im § 421 Abs. 1 wird der vorletzter Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe

           1. bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Pensionsinstituten vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

           2. bei den Trägern der Krankenversicherung von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,

           3. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und

           4. bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

zu entsenden.“

22. § 421 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. die Befugnisse des Landeshauptmannes zustehen:

           a) bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Pensionsinstituten dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

          b) bei den Trägern der Krankenversicherung und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und

           c) bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.“

23. Im § 423 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

24. Im § 441b Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck “Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck “Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

25. Im § 441b Abs. 7 erster Satz wird vor dem Ausdruck „sowie“ der Ausdruck „ , ein Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

26. Im § 441b Abs. 7 dritter Satz erster Halbsatz wird vor dem Ausdruck „wegen Rechtswidrigkeit“ der Ausdruck „bzw. der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

27. Im § 441b Abs. 7 drittletzter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Vorlagebeschluss)“ folgender Halbsatz eingefügt:

„ ; der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu entscheiden“

28. Im § 441b Abs. 7 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „im Einvernehmen“ der Ausdruck „mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und“ eingefügt.

29. § 441d Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Beratung der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird das „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ eingerichtet, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 auf vier Jahre bestellt werden.“

30. § 441d Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.“

31. Im § 442a Abs. 2 wird in den Z 1 und 3 vor dem Ausdruck „zur Kenntnis“ jeweils der Ausdruck und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

32. Im § 442a Abs. 2 Z 8 wird vor dem Ausdruck „unverzüglich“ der Ausdruck „und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

33. Im § 442a Abs. 9 wird vor dem Ausdruck „beschließen“ der Ausdruck „und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

34. Im § 442c erster Satz wird der Ausdruck „und des“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Ausdruck „in Fragen“ der Ausdruck „und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

35. § 444 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Pensionsversicherung handelt, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vorzulegen.“

36. § 444 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) zu erlassen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Weisungen für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.“

37. Im § 446 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensanlagen, die von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 abweichen,

           1. im Falle der Gebietskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat,

           2. im Falle der Pensionsversicherungsanstalt, der Pensionsinstitute und des Hauptverbandes der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herzustellen hat.

Es ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“

38. Im § 446a erster Satz wird der Ausdruck „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „jeweils zuständigen Bundesminister (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2)“ ersetzt und nach dem Ausdruck „im Einvernehmen mit“ der Ausdruck „dem jeweils anderen Bundesminister und“ eingefügt.

39. Im § 447 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2)“ ersetzt und nach dem Ausdruck „im Einvernehmen mit“ der Ausdruck „dem jeweils anderen Bundesminister und“ eingefügt.

40. Im § 447 Abs. 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „jeweils zuständigen Bundesminister (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2)“ ersetzt.

41. § 448 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die Aufsicht über die sonstigen Versicherungsträger ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als oberste Aufsichtsbehörde auszuüben. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, ist von dem Bundesminister, der die oberste Aufsicht ausübt, das Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister herzustellen.“

42. § 448 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Gegenüber den sonstigen Versicherungsträgern und gegenüber dem Hauptverband ist der nach Abs. 1 mit der obersten Aufsicht betraute Bundesminister auch zur unmittelbaren Ausübung der Aufsicht berufen.“

43. § 448 Abs. 3 erster Halbsatz lautet:

„Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete seines Bundesministeriums mit der Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute betrauen, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über alle sonstigen Versicherungsträger;“

44. Im § 448 Abs. 3 wird nach dem zweiten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:

„der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträger, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes einen Vertreter zur Wahrung der Interessen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers fallen, entsenden;“

45. Im § 448 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann“ durch den Ausdruck „Der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen können“ ersetzt.

46.          § 448 Abs. 4 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung bei einem Einspruch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, im Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister zu treffen. Bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, im Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister zu treffen.“

47. § 448 Abs. 5 lautet:

„(5) Wo in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften von der „Aufsichtsbehörde“ die Rede ist, ist hierunter die jeweilige unmittelbare Aufsichtsbehörde zu verstehen. Die oberste Aufsichtsbehörde ist jederzeit berechtigt, eine Aufgabe, die der jeweiligen unmittelbaren Aufsichtsbehörde zukommt, an sich zu ziehen.“

48. Im § 449 Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt bezüglich der Satzungen bei den im § 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträgern auch für den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und bezüglich der Satzung des Hauptverbandes auch für die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.“

49. Dem § 449 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster und letzter Satz gelten bei den im § 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträgern auch bezüglich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, beim Hauptverband auch bezüglich der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. deren Vertretern.“

50. Dem § 450 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, entscheidet jener Bundesminister, der die oberste Aufsicht ausübt, im Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister.“

51. Im § 452 letzter Satz wird der Ausdruck „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

52. § 455 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den jeweils zuständigen Bundesminister (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2), der das Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister herzustellen hat, und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren.“

53. Im § 455 Abs. 2 werden der vorletzte und der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Erklärung der Verbindlichkeit von Bestimmungen der Mustersatzung und die Mustersatzung selbst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“

54. § 456 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 455 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Genehmigung der Krankenordnung und jeder ihrer Änderungen ausschließlich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist.“

55. Im § 456a Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck “der Aufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

56. § 456a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Hauptverband hat für die Hauptversammlung, die Geschäftsführung und den Verwaltungsrat gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, die der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herzustellen hat, bedürfen.“

57. § 460 Abs. 4 lautet:

„(4) Der leitende Angestellte und der leitende Arzt der im § 427 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsträger und des Hauptverbandes dürfen erst nach vorher eingeholter Zustimmung des jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) bestellt und entlassen werden.“

58. Nach § 607 wird folgender § 608 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 73 Teil 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx

§ 608. Die §§ 31 Abs. 3 Z 13 und 4 Z 2, 32a Abs. 3, 32b Abs. 2 Z 2 und 4 sowie Abs. 3, 32d Abs. 1 bis 3, 81 Abs. 3, 81a, 108e Abs. 2, 415 Abs. 1 und 3, 416 samt Überschrift, 420 Abs. 5 Z 2 und 3, 421 Abs. 1 und 4 Z 2, 423 Abs. 5, 441b Abs. 1 und 7, 441d Abs. 1 und 2, 442a Abs. 2 Z 1, 3 und 8 sowie Abs. 9, 442c, 444 Abs. 1 und 6, 446 Abs. 3, 446a, 447 Abs. 1 und 3, 448 Abs. 1 bis 5, 449 Abs. 2 und 5, 450 Abs. 1, 452, 455 Abs. 1 und 2, 456 Abs. 1, 456a Abs. 2 bis 4 und 460 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten rückwirkend mit 1. Mai 2003 in Kraft.“

Artikel |74

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Teil 1 - Krankenversicherung

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14f Abs. 2 wird der Ausdruck „ist § 27a“ durch den Ausdruck „sind die §§ 27a und 27d“ ersetzt.

2. Nach § 27c wird folgender § 27d samt Überschrift eingefügt:

„Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

§ 27d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“

3. Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „3,75 vH“ durch den Ausdruck „4,75 %“ ersetzt.

4. § 29 Abs. 1a wird aufgehoben.

5. § 29 Abs. 1a (neu) lautet:

„(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beiträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 27d) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.“

6. Im § 29 Abs. 2 wird der Ausdruck „231 %, in den Jahren 1999 und 2000 jeweils 250 %, im Jahr 2001 219 % und in den Jahren 2002 und 2003 jeweils 201 %,“ durch den Ausdruck „203 %“ ersetzt.

7. Im § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.“

8. Im § 30 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(Zusatzbeitrag)“ durch den Klammerausdruck „(Zusatz- und Ergänzungsbeitrag)“ und der Klammerausdruck „(Zusatzbeitragssatz)“ durch den Klammerausdruck „(Zusatz- und Ergänzungsbeitragssatz)“ ersetzt.

9. Im § 32 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und § 27a“ durch den Ausdruck „nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a und 27d“ ersetzt.

10. Nach § 296 wird folgender § 297 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. |74 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx

§ 297. (1) Die §§ 14f Abs. 2, 27d samt Überschrift, 29 Abs. 1, 1a in der Fassung der Z 5 und Abs. 2, 30 Abs. 4 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 29 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2004 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung.

(4) Abweichend von § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt an die Stelle des ab 1. Jänner 2004 geltenden Prozentsatzes von 203 % im Kalenderjahr 2004 der Prozentsatz von 216 %.“

Teil 2 - Allgemeine Bestimmungen und Pensionsversicherung

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

1a. Nach § 25 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Beitragsgrundlage ist auf Antrag im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren um Beträge an Investitionen zu erhöhen, die finanzbehördlich als Betriebsausgabe anerkannt sind. Ein solcher Antrag ist spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat. Abs. 5 gilt entsprechend.“

2. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Erstattung von Beiträgen, die nach § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurden

§ 33a. (1) Beiträge, die nach § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen (§ 116 Abs. 7) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.

(2) Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch (§ 116 Abs. 9 Z 2) betreffen, den anderen Beiträgen nach § 116 Abs. 9 vor.

(3) Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“

2a. Dem § 43a wird folgender Satz angefügt:

„Der Versicherungsträger ist verpflichtet, in Informations- und Aufklärungsschriften auch fachbezogene Informationen und Aufklärungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.“

3. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

3a. Im § 60 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Bezüge“ der Ausdruck „sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes“ eingefügt.

4. Im § 60 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 131b Abs. 2 und 3 sowie 132 Abs. 5 bis 7“ durch den Ausdruck „des § 132 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.

4a. Im § 71 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Geldleistung“ der Ausdruck „ , höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb,“ eingefügt.

5. § 112 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;“

5a. Im § 116 Abs. 7 erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „mit acht Monaten“ durch den Ausdruck „mit zwölf Monaten“ und der Ausdruck „mit vier Monaten,“ durch den Ausdruck „mit sechs Monaten“ ersetzt; ferner entfallen die Ausdrücke „gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November,“ und „gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März,“.

5b. Im § 118 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. i wird angefügt:

               „i) auf Beiträge nach § 25 Abs. 6a, sofern sie binnen drei Monaten ab Verständigung entrichtet wurden.“

6. Im § 119a Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 131 Abs. 1 Z 2, 131a Abs. 1 Z 2 und 131b Abs. 1 Z 1“.

7. § 120 Abs. 3 Z 2 lit. c wird aufgehoben.

8. § 120 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Wartezeit ist für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag

                a)           mindestens 180 Beitragsmonate oder

               b)           Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind.“

9. Im § 120 Abs. 7 wird der Ausdruck „18 Kalendermonaten“ durch den Ausdruck „24 Kalendermonaten“ ersetzt.

9a. Dem § 120 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 6 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.“

10. § 122 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 127) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahrs, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen nach § 25a, die zum Stichtag noch nicht nach § 25 Abs. 6 nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.

(2) Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Abs. 1 vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,

           1. um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des § 116a Abs. 2, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und § 116a Abs. 3 bis 6 – mit Ausnahme des Abs. 3 erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie

           2. um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.“

11. § 122 Abs. 5 wird aufgehoben.

12. § 123 Abs. 1 lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50 % erhöhte Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb.“

13. § 130 Abs. 3 wird aufgehoben.

14. § 131 wird aufgehoben.

15. § 131a wird aufgehoben.

16. § 131b wird aufgehoben.

17. Im § 132 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer“.

18. Im § 139 Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „zwei“ jeweils durch den Ausdruck „1,78“ ersetzt.

18a. Im § 139 Abs. 3 wird der Ausdruck „678. Lebensmonates“ jeweils durch den Ausdruck „60. Lebensjahres“ ersetzt.

19. § 139 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2 % der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35 % dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der genannten Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

20. § 139 Abs. 5 lautet:

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141), - nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.“

21. § 139 Abs. 6 wird aufgehoben.

22. Im § 141 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 127b und 142“ durch den Ausdruck „§§ 127b, 142 und 143“ ersetzt.

23. § 143 samt Überschrift lautet:

„Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

§ 143. (1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gebührt dem (der) Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist.

(2) Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf den (die) Versicherte(n) entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.

(3) Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.“

24. Im § 143a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „zum Steigerungsbetrag nach § 139 eine Erhöhung um 4 % der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125)“ durch den Ausdruck „eine Erhöhung um 4,2 % der nach § 139 errechneten Leistung“ ersetzt.

25. Im § 143a Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „4 %“ durch den Ausdruck „4,2 %“ ersetzt.

26. § 143a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 91,76 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) betragen.“

27. Im § 145 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „den 738. (678.) Lebensmonat“ durch den Ausdruck „des 65. (60.) Lebensjahres“ ersetzt.

28. § 149 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

29. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „27%“ durch den Ausdruck „20 %“ ersetzt.

29a. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „965,53 €“ durch den Ausdruck „1 000 €“ ersetzt.

29b. Nach § 219 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.“

29c. Nach § 219 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn

           1. die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500m² beträgt und

           2. der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt und

           3. der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.“

29d. Im § 219 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2“ durch den Ausdruck „nach den Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

29e. Nach § 260 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach § 197 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3 % zu leisten. Die im Abs. 3 genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8 % der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 197 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.

30. § 273 Abs. 18 und 18a werden aufgehoben.

31. § 286 Abs. 5 wird aufgehoben.

32. Nach § 297 wird folgender § 298 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. |74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx

§ 298. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2004 die §§ 25 Abs. 6a, 33a samt Überschrift, 43a letzter Satz, 50 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 2, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2 lit. h und i, 120 Abs. 6 und 7, 122 Abs. 1 und 2, 123 Abs. 1, 139 Abs. 2 bis 5, 141 Abs. 1, 143 samt Überschrift, 143a Abs. 1, 149 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa sowie 219 Abs. 1a, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003;

           2. mit 1. Juli 2004 die §§ 112 Abs. 1 Z 1, 119a Abs. 2, 132 Abs. 1 Z 3 sowie 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003;

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 122 Abs. 5, 131a, 131b, 139 Abs. 6, 273 Abs. 18 und 18a sowie 286 Abs. 5;

           2. mit Ablauf des 30. Juni 2004 die §§ 120 Abs. 3 Z 2 lit. c, 130 Abs. 3 und 131.

(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(4) § 122 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

                      im    Jahr 2004 durch 192,

                      im    Jahr 2005 durch 204,

                      im    Jahr 2006 durch 216,

                      im    Jahr 2007 durch 228,

                      im    Jahr 2008 durch 240,

                      im    Jahr 2009 durch 252,

                      im    Jahr 2010 durch 264,

                      im    Jahr 2011 durch 276,

                      im    Jahr 2012 durch 288,

                      im    Jahr 2013 durch 300,

                      im    Jahr 2014 durch 312,

                      im    Jahr 2015 durch 324,

                      im    Jahr 2016 durch 336,

                      im    Jahr 2017 durch 348,

                      im    Jahr 2018 durch 360,

                      im    Jahr 2019 durch 372,

                      im    Jahr 2020 durch 384,

                      im    Jahr 2021 durch 396,

                      im    Jahr 2022 durch 408,

                      im    Jahr 2023 durch 420,

                      im    Jahr 2024 durch 432,

                      im    Jahr 2025 durch 444,

                      im    Jahr 2026 durch 456 und

                      im    Jahr 2027 durch 468

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.

(6) § 123 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.

(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden.

(8) Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder auf Gleitpension haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.

(9) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden.

(10) Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind – mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von § 131 Abs. 1

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

       - im Juli oder August oder September 2004  der 740. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2004  der 742. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2005  der 743. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2005  der 744. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2005  der 745. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2005  der 746. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2006  der 747. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2006  der 748. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2006  der 749. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2006  der 750. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2007  der 751. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2007  der 752. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2007  der 753. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2007  der 754. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2008  der 755. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2008  der 756. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2008  der 757. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2008  der 758. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2009  der 759. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2009  der 760. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2009  der 761. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2009  der 762. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2010  der 763. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2010  der 764. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2010  der 765. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2010  der 766. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2011  der 767. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2011  der 768. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2011  der 769. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2011  der 770. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2012  der 771. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2012  der 772. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2012  der 773. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2012  der 774. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2013  der 775. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2013  der 776. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2013  der 777. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2013  der 778. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2014  der 779. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2014  der 780. Lebensmonat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

       - im Juli oder August oder September 2004  der 680. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2004  der 682. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2005  der 683. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2005  der 684. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2005  der 685. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2005  der 686. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2006  der 687. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2006  der 688. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2006  der 689. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2006  der 690. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2007  der 691. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2007  der 692. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2007  der 693. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2007  der 694. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2008  der 695. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2008  der 696. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2008  der 697. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2008  der 698. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2009  der 699. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2009  der 700. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2009  der 701. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2009  der 702. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2010  der 703. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2010  der 704. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2010  der 705. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2010  der 706. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2011  der 707. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2011  der 708. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2011  der 709. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2011  der 710. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2012  der 711. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2012  der 712. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2012  der 713. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2012  der 714. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2013  der 715. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2013  der 716. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2013  der 717. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2013  der 718. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2014  der 719. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2014  der 720. Lebensmonat.

(11) In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 131 Abs. 2 weggefallen ist, ist die Verminderung nach § 139 Abs. 4 nach dem Erreichen des Regelpensionsalters auf Antrag neu festzustellen; dabei beträgt die Verminderung für jeden Monat des Bezuges der vorzeitigen Alterspension 0,35 % der Leistung.

 (12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1947 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122 und 123 - so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten durch zwei Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt.

(13) Auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Juli 1948 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind, ist Abs. 10 so anzuwenden, dass

           1. an die Stelle des jeweils in Abs. 10 Z 1 genannten Lebensmonates der 738. Lebensmonat tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des jeweils in Abs. 10 Z 2 genannten Lebensmonates der 678. Lebensmonat tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt.

(13a) Abs. 13 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, so anzuwenden, dass an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben haben.

(14) § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

           1. 1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,

           2. 1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,

           3. 1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,

           4. 1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,

           5. 1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ergibt.

(14a) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 14 Z 1 bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Abs. 14 angeführten Steigerungspunkte abweichend von § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 anzuwenden.

(14b) § 139 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag

                         - im Kalenderjahr 2004 ........................... der 685. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2005 ........................... der 692. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2006 ............................ der 699. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2007 ............................ der 706. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2008 ............................ der 713. Lebensmonat.

(15) § 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Abs. 10 Z 1 und 2 angeführten Lebensmonate - für das jeweilige Quartal - treten.

(16) § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen

                a) im Jahr 2004 ein Betrag von 26 %,

               b) im Jahr 2005 ein Betrag von 25 %,

                c) im Jahr 2006 ein Betrag von 23 %,

               d) im Jahr 2007 ein Betrag von 22 %,

                e) im Jahr 2008 ein Betrag von 21 %

des jeweiligen Richtsatzes.

(17) Der Versicherungsträger wird in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Abs. 10) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 164, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Abs. 10 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 44 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(18) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist eine Vergleichspension zu ermitteln, das ist jene Pension, die sich aus der Anwendung der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage ergibt; dabei ist § 273 Abs. 18 so anzuwenden, dass sich die Zahl der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach dem Stichtag der Neupension richtet. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension um mehr als 10 % niedriger als die Vergleichspension, so gelten 90 % der Vergleichspension als die gebührende Pension.“

Teil 3 – Kompetenzaufteilung

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 43a erster Satz wird vor dem Ausdruck „haben die Versicherten“ der Ausdruck „sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

2. Im § 43a zweiter Satz erster Halbsatz wird vor dem Ausdruck „abzustimmen“ der Ausdruck „bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

3. Im § 43a zweiter Satz zweiter Halbsatz wird vor dem Ausdruck „binnen 48 Stunden“ der Ausdruck „bzw. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

4. Im § 197 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz wird vor dem Ausdruck „durch Verordnung“ der Ausdruck „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

5. Im § 197 Abs. 5 Z 3 wird vor dem Ausdruck „festzusetzen“ der Ausdruck „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

6. § 198 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

„Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu entsenden.“

7. 198 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern unter Bedachtnahme auf die Zahl der in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz festzusetzen.“

8. § 198 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen selbst die Versicherungsvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen. Im Falle der Säumigkeit einer gesetzlichen beruflichen Vertretung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz dabei nach dem System d'Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.“

9. § 200 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden der Kontrollversammlung und der Landesstellenausschüsse sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.“

10. § 200 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.“

11. § 200 Abs. 4 vorletzter Satz lautet:

„Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.“

12. § 200 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter (Stellvertreter) zu entsprechen, wenn der Antrag aus dem Grunde der Neuwahl in die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird.“

13. § 209 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat diese dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Kontrollversammlung beizuschließen.“

14. § 216 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Pensionsversicherung handelt, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vorzulegen.“

15. § 216 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) zu erlassen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Weisungen für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.“

16. § 218 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensanlagen, die von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.“

17. § 218a erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.“

18. § 219 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.“

19. § 219 Abs. 3 lautet:

„(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen anzuzeigen.“

20. § 220 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auszuüben. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.“

21. § 220 Abs. 2 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über den Versicherungsträger betrauen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers einen Vertreter zur Wahrung der Interessen in Angelegenheiten, die in seinen Wirkungsbereich fallen, entsenden.“

22. Im § 220 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann“ durch den Ausdruck „Der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz können“ ersetzt.

23. § 220 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Diese hat die Entscheidung bei einem Einspruch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, im Einvernehmen mit diesem zu treffen. Bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, im Einvernehmen mit diesem zu treffen.“

24. § 221 lautet:

§ 221. (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung des Versicherungsträgers zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie soll sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.

(2) Der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind den Bundesministern für Gesundheit und Frauen und für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzung und Krankenordnung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Dies gilt bezüglich der Satzung auch für den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

(4) Die Aufsichtsbehörde und der Bundesminister für Finanzen, letzterer zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes, sind berechtigt, den Versicherungsträger amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen des Versicherungsträgers der Mitwirkung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie geeigneter Sachverständiger bedienen können.

(5) Die Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 gelten auch bezüglich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. dessen Vertreter.“

25. § 222 lautet:

§ 222. Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.“

26. § 223 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Diesem ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der aus Vertretern der Versicherten bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden; die Vorschriften der §§ 197 Abs. 2 bis 6 und 205 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden.“

27. § 223 Abs. 3 lautet:

„(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Werte von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die den Versicherungsträger für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.“

28. § 224 lautet:

§ 224. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu bestimmen.“

29. § 226 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 227 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Genehmigung der Krankenordnung und jede ihrer Änderungen ausschließlich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist.“

30. § 227 erster Satz lautet:

“Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat, und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren.“

31. § 227a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gesondert zur Kenntnis zu bringen.“

32. § 227a Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Dieser Anhang ist in seiner jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertretern und dem Vorsitzenden des Beirates des Versicherungsträgers sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.“

33. § 230 Abs. 4 lautet:

„Der leitende Angestellte und der leitende Arzt des Versicherungsträgers dürfen erst nach vorher eingeholter Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt und entlassen werden.“

34. Nach § 298 wird folgender § 299 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 74 Teil 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx

§ 299. Die §§ 43a, 197 Abs. 5 Z 2 und 3, 198 Abs. 1 bis 3, 200 Abs. 2 bis 5, 209 Abs. 4, 216 Abs. 1 und 4, 218 Abs. 3, 218a, 219 Abs. 1 und 3, 220 Abs. 1 bis 3, 221, 222, 223 Abs. 1 und 3, 224, 226 Abs. 1, 227, 227a Abs. 2 und 3 und 230 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten rückwirkend mit 1. Mai 2003 in Kraft.“

Artikel |75

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Teil 1 - Krankenversicherung

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24c wird folgender § 24d samt Überschrift eingefügt:

„Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

§ 24d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 156 und freiwillig Versicherte haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“

2. Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „4,25 %“ durch den Ausdruck „4,75 %“ ersetzt.

3. § 26 Abs. 1a wird aufgehoben.

4. § 26 Abs. 1a (neu) lautet:

„(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beiträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 24d) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.“

5. Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „439 %“ durch den Ausdruck „403 %“ ersetzt.

6. Im § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.“

7. Im § 27 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(Zusatzbeitrag)“ durch den Klammerausdruck „(Zusatz- und Ergänzungsbeitrag)“ und der Klammerausdruck „(Zusatzbeitragssatz)“ durch den Klammerausdruck „(Zusatz- und Ergänzungsbeitragssatz)“ ersetzt.

8. Nach § 285 wird folgender § 286 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. |75 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx

§ 286. (1) Die §§ 24d samt Überschrift, 26 Abs. 1, 1a in der Fassung der Z 4 und Abs. 2 sowie 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 26 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.“

Teil 2 - Allgemeine Bestimmungen und Pensionsversicherung

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 33b wird folgender § 33c samt Überschrift eingefügt:

„Erstattung von Beiträgen, die nach § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurden

§ 33c. (1) Beiträge, die nach § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen (§ 107 Abs. 7) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.

(2) Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch (§ 107 Abs. 9 Z 2) betreffen, den anderen Beiträgen nach § 107 Abs. 9 vor.

(3) Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“

2a. Dem § 41a wird folgender Satz angefügt:

„Der Versicherungsträger ist verpflichtet, in seinen Informations- und Aufklärungsschriften auch fachbezogene Informationen und Aufklärungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.“

3. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

3a. Im § 56 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Bezüge“ der Ausdruck „sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes“ eingefügt.

4. Im § 56 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 122b Abs. 2 und 3 sowie 123 Abs. 5 bis 7“ durch den Ausdruck „des § 123 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.

4a. Im § 67 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Geldleistung“ der Ausdruck „ , höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb,“ eingefügt.

5. § 103 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;“

5a. Im § 107 Abs. 7 erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „mit acht Monaten“ durch den Ausdruck „mit zwölf Monaten“ und der Ausdruck „mit vier Monaten,“ durch den Ausdruck „mit sechs Monaten“ ersetzt; ferner entfallen die Ausdrücke „gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November,“ und „gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März,“.

6. Im § 110a Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 122 Abs. 1 Z 2, 122a Abs. 1 Z 2 und 122b Abs. 1 Z 1“.

7. § 111 Abs. 3 Z 2 lit. c wird aufgehoben.

8. § 111 Abs. 6 Z 2 wird aufgehoben.

9. Im § 111 Abs. 7 wird der Ausdruck „18 Kalendermonaten“ durch den Ausdruck „24 Kalendermonaten“ ersetzt.

9a. Dem § 111 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 6 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.“

10. § 113 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 118) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen nach § 25a GSVG, die zum Stichtag noch nicht nach § 25 Abs. 6 GSVG nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.

(2) Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Abs. 1 vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,

           1. um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des § 107a Abs. 2, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und § 107a Abs. 3 bis 6 – mit Ausnahme des Abs. 3 erster Satz – entsprechend anzuwenden sind, sowie

           2. um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.“

11. § 113 Abs. 5 wird aufgehoben.

12. § 114 Abs. 1 lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50 % erhöhte Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb.“

13. § 121 Abs. 3 wird aufgehoben.

14. § 122 wird aufgehoben.

15. § 122a wird aufgehoben.

16. § 122b wird aufgehoben.

17. Im § 123 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer“.

18. Im § 130 Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „zwei“ jeweils durch den Ausdruck „1,78“ ersetzt.

18a. Im § 130 Abs. 3 wird der Ausdruck „678. Lebensmonates“ jeweils durch den Ausdruck „60. Lebensjahres“ ersetzt.

19. § 130 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 121 Abs. 1) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2 % der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35 % dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der genannten Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

20. § 130 Abs. 5 lautet:

„(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132), - nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.“

21. § 130 Abs. 6 wird aufgehoben.

22. Im § 132 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 118b und 133“ durch den Ausdruck „§§ 118b, 133 und 134“ ersetzt.

23. § 134 samt Überschrift lautet:

„Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

§ 134. (1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gebührt dem (der) Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist.

(2) Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf den (die) Versicherte(n) entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.

(3) Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.“

24. Im § 134a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „zum Steigerungsbetrag nach § 130 eine Erhöhung um 4 % der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116)“ durch den Ausdruck „eine Erhöhung um 4,2 % der nach § 130 errechneten Leistung“ ersetzt.

25. Im § 134a Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „4 %“ durch den Ausdruck „4,2 %“ ersetzt.

26. § 134a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 91,76 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) betragen.“

27. Im § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „den 738. (678.) Lebensmonat“ durch den Ausdruck „des 65. (60.) Lebensjahres“ ersetzt.

28. § 140 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

29. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „27 %“ durch den Ausdruck „20 %“ ersetzt.

29a. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „965,53 €“ durch den Ausdruck „1 000 €“ ersetzt.

29b. Nach § 207 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.“

29c. Nach § 207 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn

           1. die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500m² beträgt und

           2. der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt und

           3. der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.“

29d. Im § 207 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2“ durch den Ausdruck „nach den Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

29e. Nach § 248 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach § 185 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3 % zu leisten. Die im Abs. 3 genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8 % der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 185 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.“

30. § 262 Abs. 9 und 9a werden aufgehoben.

31. § 276 Abs. 5 wird aufgehoben.

32. Nach § 286 wird folgender § 287 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. |75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx

§ 287. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2004 die §§ 33c samt Überschrift, 41a letzter Satz, 46 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 2, 67 Abs. 2, 107 Abs. 7, 111 Abs. 7, 113 Abs. 1 und 2, 114 Abs. 1, 130 Abs. 2 bis 5, 132 Abs. 1, 134 samt Überschrift, 134a Abs. 1, 140 Abs. 1 und 7, 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa sowie 207 Abs. 1a, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003;

           2. mit 1. Juli 2004 die §§ 103 Abs. 1 Z 1, 110a Abs. 2, 123 Abs. 1 Z 3 sowie 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003;

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die §§ 18 Abs. 2 Z 2, 113 Abs. 5, 122a, 122b, 130 Abs. 6, 262 Abs. 9 und 9a sowie 276 Abs. 5;

           2. mit Ablauf des 30. Juni 2004 die §§ 111 Abs. 3 Z 2 lit. c und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3 und 122.

(3) § 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(4) § 113 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

                      im    Jahr 2004 durch 192,

                      im    Jahr 2005 durch 204,

                      im    Jahr 2006 durch 216,

                      im    Jahr 2007 durch 228,

                      im    Jahr 2008 durch 240,

                      im    Jahr 2009 durch 252,

                      im    Jahr 2010 durch 264,

                      im    Jahr 2011 durch 276,

                      im    Jahr 2012 durch 288,

                      im    Jahr 2013 durch 300,

                      im    Jahr 2014 durch 312,

                      im    Jahr 2015 durch 324,

                      im    Jahr 2016 durch 336,

                      im    Jahr 2017 durch 348,

                      im    Jahr 2018 durch 360,

                      im    Jahr 2019 durch 372,

                      im    Jahr 2020 durch 384,

                      im    Jahr 2021 durch 396,

                      im    Jahr 2022 durch 408,

                      im    Jahr 2023 durch 420,

                      im    Jahr 2024 durch 432,

                      im    Jahr 2025 durch 444,

                      im    Jahr 2026 durch 456 und

                      im    Jahr 2027 durch 468

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.

 (6) § 114 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.

(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden.

(8) Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder auf Gleitpension haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.

(9) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden.

(10) Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind – mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von § 122 Abs. 1

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

       - im Juli oder August oder September 2004  der 740. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2004  der 742. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2005  der 743. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2005  der 744. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2005  der 745. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2005  der 746. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2006  der 747. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2006  der 748. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2006  der 749. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2006  der 750. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2007  der 751. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2007  der 752. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2007  der 753. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2007  der 754. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2008  der 755. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2008  der 756. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2008  der 757. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2008  der 758. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2009  der 759. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2009  der 760. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2009  der 761. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2009  der 762. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2010  der 763. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2010  der 764. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2010  der 765. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2010  der 766. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2011  der 767. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2011  der 768. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2011  der 769. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2011  der 770. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2012  der 771. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2012  der 772. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2012  der 773. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2012  der 774. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2013  der 775. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2013  der 776. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2013  der 777. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2013  der 778. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2014  der 779. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2014  der 780. Lebensmonat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

       - im Juli oder August oder September 2004  der 680. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2004  der 682. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2005  der 683. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2005  der 684. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2005  der 685. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2005  der 686. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2006  der 687. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2006  der 688. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2006  der 689. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2006  der 690. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2007  der 691. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2007  der 692. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2007  der 693. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2007  der 694. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2008  der 695. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2008  der 696. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2008  der 697. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2008  der 698. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2009  der 699. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2009  der 700. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2009  der 701. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2009  der 702. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2010  der 703. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2010  der 704. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2010  der 705. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2010  der 706. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2011  der 707. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2011  der 708. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2011  der 709. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2011  der 710. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2012  der 711. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2012  der 712. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2012  der 713. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2012  der 714. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2013  der 715. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2013  der 716. Lebensmonat,

       - im Juli oder August oder September 2013  der 717. Lebensmonat,

       - im Oktober oder November oder Dezember 2013  der 718. Lebensmonat,

       - im Jänner oder Februar oder März 2014  der 719. Lebensmonat,

       - im April oder Mai oder Juni 2014  der 720. Lebensmonat.

(11) In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 122 Abs. 2 weggefallen ist, ist die Verminderung nach § 130 Abs. 4 nach dem Erreichen des Regelpensionsalters auf Antrag neu festzustellen; dabei beträgt die Verminderung für jeden Monat des Bezuges der vorzeitigen Alterspension 0,35 % der Leistung.

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1947 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113 und 114 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG).

§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten durch zwei Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt.

(13) Auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Juli 1948 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind, ist Abs. 10 so anzuwenden, dass

           1. an die Stelle des jeweils in Abs. 10 Z 1 genannten Lebensmonates der 738. Lebensmonat tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des jeweils in Abs. 10 Z 2 genannten Lebensmonates der 678. Lebensmonat tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG).

§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt.

(13a) Abs. 13 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, so anzuwenden, dass an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben haben.

(14) § 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

           1. 1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,

           2. 1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,

           3. 1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,

           4. 1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,

           5. 1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ergibt.

(14a) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 14 Z 1 bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Abs. 14 angeführten Steigerungspunkte abweichend von § 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 anzuwenden.

(14b) § 130 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag

                         - im Kalenderjahr 2004 ........................... der 685. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2005 ........................... der 692. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2006 ............................ der 699. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2007 ............................ der 706. Lebensmonat,

                         - im Kalenderjahr 2008 ............................ der 713. Lebensmonat.

(15) § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Abs. 10 Z 1 und 2 angeführten Lebensmonate - für das jeweilige Quartal - treten.

(16) § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen

                a) im Jahr 2004 ein Betrag von 26 %,

               b) im Jahr 2005 ein Betrag von 25 %,

                c) im Jahr 2006 ein Betrag von 23 %,

               d) im Jahr 2007 ein Betrag von 22 %,

                e) im Jahr 2008 ein Betrag von 21 %

des jeweiligen Richtsatzes.

(17) Der Versicherungsträger wird in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Abs. 10) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Abs. 10 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(18) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist eine Vergleichspension zu ermitteln, das ist jene Pension, die sich aus der Anwendung der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage ergibt; dabei ist § 262 Abs. 9 so anzuwenden, dass sich die Zahl der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach dem Stichtag der Neupension richtet. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension um mehr als 10 % niedriger als die Vergleichspension, so gelten 90 % der Vergleichspension als die gebührende Pension.“

Teil 3 – Kompetenzaufteilung

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 41a erster Satz wird vor dem Ausdruck „haben die Versicherten“ der Ausdruck „sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

2. Im § 41a zweiter Satz erster Halbsatz wird vor dem Ausdruck „abzustimmen“ der Ausdruck „bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

3. Im § 41a zweiter Satz zweiter Halbsatz wird vor dem Ausdruck „binnen 48 Stunden“ der Ausdruck „bzw. das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

4. Im § 185 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz wird vor dem Ausdruck “durch Verordnung“ der Ausdruck „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

5. Im § 185 Abs. 5 Z 3 wird vor dem Ausdruck “festzusetzen“ der Ausdruck „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

6. 186 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz nach dem System d´Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.“

7. § 188 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden der Kontrollversammlung sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.“

8. § 188 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.“

9. § 188 Abs. 4 vorletzter Satz lautet:

„Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.“

10. § 188 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter (Stellvertreter) zu entsprechen, wenn der Antrag aus dem Grunde der Neuwahl in die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird.“

11. § 197 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat diese dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Kontrollversammlung beizuschließen.“

12. § 204 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Pensionsversicherung handelt, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vorzulegen.“

13. § 204 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) zu erlassen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Weisungen für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.“

14. Dem § 206 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 abweichende Vermögensanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (z. B. die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlusswortlaut festzulegen.“

15. § 206 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensanlagen, die von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.“

16. § 206a erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.“

17. § 207 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.“

18. § 207 Abs. 3 lautet:

„(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen anzuzeigen.“

19. § 208 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auszuüben. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.“

20. § 208 Abs. 2 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über den Versicherungsträger betrauen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers einen Vertreter zur Wahrung der Interessen in Angelegenheiten, die in seinen Wirkungsbereich fallen, entsenden.“

21. Im § 208 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann“ durch den Ausdruck „Der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz können“ ersetzt.

22. § 208 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Diese hat die Entscheidung bei einem Einspruch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, im Einvernehmen mit diesem zu treffen. Bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, im Einvernehmen mit diesem zu treffen.“

23. § 209 lautet:

„§ 209. (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung des Versicherungsträgers zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie soll sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.

(2) Der Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind den Bundesministern für Gesundheit und Frauen und für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzung und Krankenordnung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Dies gilt bezüglich der Satzung auch für den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

(4) Die Aufsichtsbehörde und der Bundesminister für Finanzen, letzterer zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes, sind berechtigt, den Versicherungsträger amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen des Versicherungsträgers der Mitwirkung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie geeigneter Sachverständiger bedienen können.

(5) Die Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 gelten auch bezüglich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. dessen Vertreter.“

24. § 210 lautet:

„§ 210. Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.“

25. § 211 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Diesem ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der aus Vertretern der Versicherten bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden; die Vorschriften der §§ 185 Abs. 2 bis 6 und 193 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden.“

26. § 211 Abs. 3 lautet:

„(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Werte von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die den Versicherungsträger für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.“

27. § 212 lautet:

§ 212. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat der Versicherungsträger durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu bestimmen.“

28. § 214 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 215 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Genehmigung der Krankenordnung und jede ihrer Änderungen ausschließlich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist.“

29. § 215 erster Satz lautet:

“Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat, und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren.“

30. § 215a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gesondert zur Kenntnis zu bringen.“

31. § 215a Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Dieser Anhang ist in seiner jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertretern und dem Vorsitzenden des Beirates des Versicherungsträgers sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.“

32. § 218 Abs. 4 lautet:

„Der leitende Angestellte und der leitende Arzt des Versicherungsträgers dürfen erst nach vorher eingeholter Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt und entlassen werden.“

33. Nach § 287 wird folgender § 288 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx

§ 288. Es treten in Kraft:

           1. rückwirkend mit 1. Mai 2003 die §§ 41a, 185 Abs. 5 Z 2 und 3, 186 Abs. 3, 188 Abs. 2 bis 5, 197 Abs. 4, 204 Abs. 1 und 4, 206 Abs. 3 in der Fassung der Z 15, 206a, 207 Abs. 1 und 3, 208 Abs. 1 bis 3, 209, 210, 211 Abs. 1 und 3, 212, 214 Abs. 1, 215, 215a Abs. 2 und 3 sowie 218 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003;

           2. rückwirkend mit 1. September 2002 der § 206 Abs. 3 in der Fassung der Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003.”

 

Artikel |76

Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:

Teil 1 – Kranken- und Unfallversicherung

1. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 6,6 % der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.“

2. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.“

3. Nach § 20b wird folgender § 20c samt Überschrift eingefügt:

„Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

§ 20c. (1) Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte und Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14, lit. b und 18 sowie § 7 Abs. 2 Z 3 ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“

4. Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 20“ durch den Ausdruck „§§ 20 Abs. 1“ ersetzt.

5. § 24c wird aufgehoben.

5a. Dem § 27a wird folgender Satz angefügt:

„Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, in ihren Informations- und Aufklärungsschriften auch fachbezogene Informationen und Aufklärungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.“

5b. Im § 44 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Geldleistung“ der Ausdruck „ , höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG,“ eingefügt.

5c. Nach § 153 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.“

5d. Nach § 153 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn

           1. die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500m² beträgt und

           2. der Jahresbruttobestandzins des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt und

           3. der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.“

5e. Im § 153 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2“ durch den Ausdruck „nach den Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

5f. Nach § 176 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach § 132 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3 % zu leisten. Die im Abs. 3 genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8 % der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 132 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.“

6. Nach § 205 wird folgender § 206 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 76 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx«

§ 206. (1) Die §§ 20 Abs. 1 und 2, 20c samt Überschrift, 22 Abs. 1, 27a letzter Satz, 44 Abs. 2 sowie 153 Abs. 1a, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 24c tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 20 Abs. 2 beträgt der Prozentsatz im Jahre 2004 0,3 %.“

Teil 2 – Kompetenzaufteilung

1. Im § 27a erster Satz wird nach dem Ausdruck „Versicherungsanstalt“ der Ausdruck „ , das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw.“ eingefügt.

2. Im § 27a zweiter Satz erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „mit jenen“ der Ausdruck „des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen bzw.“ eingefügt.

3. Im § 27a zweiter Satz zweiter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „wenn sich“ der Ausdruck „das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw.“ eingefügt.

4. Im § 132 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz wird vor dem Ausdruck „durch Verordnung“ der Ausdruck „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

5. Im § 132 Abs. 5 Z 3 wird vor dem Ausdruck „festzusetzen“ der Ausdruck „im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ eingefügt.

6. § 151 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) zu erlassen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Weisungen für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.“

7. Im § 152 Abs. 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensanlagen, die von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen; handelt es sich um Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, so bedürfen solche Beschlüsse der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Dabei ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“

8. § 153 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.“

9. § 153a erster Satz lautet:

„Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.“

10. Im § 154 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.“

11. § 154 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Diese hat die Entscheidung bei einem Einspruch in Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, im Einvernehmen mit diesem zu treffen. Bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie in Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, im Einvernehmen mit diesem zu treffen.“

12. Im § 157 letzter Satz wird der Ausdruck „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

13. Im § 158 wird der Ausdruck „Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „ASVG mit der Maßgabe, dass für die Genehmigung der Satzung und jede ihrer Änderungen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat“ ersetzt.

14. § 159 lautet:

§ 159. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes IX des Achten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass der leitende Angestellte und der leitende Arzt der Versicherungsanstalt erst nach vorher eingeholter Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt und entlassen werden dürfen.“

15. Nach § 206 wird folgender § 207 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 76 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx

§ 207. Die §§ 27a, 132 Abs. 5 Z 2 und 3, 151 Abs. 3, 152 Abs. 3, 153 Abs. 1, 153a, 154 Abs. 1 und 3, 157, 158 sowie 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten rückwirkend mit 1. Mai 2003 in Kraft.“

10. Teil

Gesundheits- und Veterinärwesen

Artikel |77

Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2002, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Rezept verliert zwölf Monate nach seinem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, sofern nicht der Verschreibende einen kürzeren Gültigkeitszeitraum auf dem Rezept vermerkt hat, oder die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem auf dem Rezept angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.“

Artikel |78

Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002 wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ab 1. 1. 2004 sind nach Möglichkeit solche freiberuflichen Tierärzte zu bestellen, welche nachweislich mindestens einmal im vergangenen Kalenderjahr an einer Schulung gemäß Abs. 5 teilgenommen haben.“

2. Nach § 2a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Landeshauptmann hat mindestens einmal jährlich Schulungen für Amtstierärzte und praktische Tierärzte im Bereich Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der nationalen Krisenpläne, zu organisieren und durchzuführen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung durch Verordnung Vorschriften über den Mindestumfang und -inhalt dieser Schulungen sowie über die Kontrolle der Teilnahme erlassen.“

3. § 4b Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn gemäß § 71 Abs. 6 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes (EBG), BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die vorgeschriebenen Grenzkontrollgebühren an der Grenzeintrittsstelle der Sendung anzulasten und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abzuführen.

(4) Für andere als in Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt, das der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Wird die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzübertritt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex), ABl. Nr. L 302/1992 vom 19. 10. 1992, bewilligt ist. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verrechnen.“

4. § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich erforderlich ist, folgende Maßnahmen sowie deren Art und Umfang durch Verordnung anzuordnen:

           1. veterinärbehördliche Kontrollen von Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben und sonstigen Betrieben und Einrichtungen gemäß Abs. 1;

           2. Meldepflichten und die erforderlichen Begleitdokumente beim innerstaatlichen Verbringen von Tieren;

           3. Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen des Betriebes und bei der Verbringung von Tieren.

Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.“

5. § 13 samt Überschrift lautet:

„Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

§ 13. Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 1 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

6. § 15a lautet:

§ 15a. (1) Küchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen an Tiere nicht verfüttert werden.

(2) Die Verfütterung von Küchenabfällen und Speiseresten an Nutz- und Wildtiere ist verboten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verfügen, dass Küchenabfälle und Speisereste, die nicht unter Abs. 1 fallen, unter bestimmten Bedingungen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gesammelt und an Schweine verfüttert werden dürfen.“

7. § 20 Abs. 1 lit. c lautet:

              „c) das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;“

8. § 24 Abs. 4 lit. c lautet:

              „c) die Anordnung unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;“

9.  § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Wiederkäuern und Einhufern festlegen. Die Wertermittlung nach dem Tarif tritt diesfalls an die Stelle der Wertermittlung durch eine Schätzungskommission gemäß Abs. 2 und 3.“

10.  § 77 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:

„(6) § 2a Abs. 1 und 5, § 4b Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 3, § 13, § 15a, § 20 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 4 lit. c und § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(7) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003 werden die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. Nr. L 316 vom 1. 12. 2001) sowie die Richtlinie des Rates Nr. 97/78 (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1998). in österreichisches Recht umgesetzt.

(8) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 geltenden Bescheide nach § 15a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/1998 treten gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 außer Kraft.

(9) Kundmachungen nach § 15a Abs. 3 können bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 in Kraft.“

Artikel |79

Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes

Das Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit, des Konsumentenschutzes, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch Verordnung festzulegen, welche Tierarzneimittel vom Tierarzt im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 12 oder des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes den Tierhaltern überlassen werden dürfen. Hiebei können , soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Tier oder Mensch erforderlich ist, auch nähere Bestimmungen über die Anwendung der Tierarzneimittel festgelegt werden.“

2. Nach § 7 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die gemäß Abs. 2 mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste können insbesondere Folgendes beinhalten:

           1. Angaben, Bedingungen, Auflagen und sonstige Einschränkungen, die im Anerkennungsbescheid des Landeshauptmannes festzulegen sind;

           2. die organisatorischen Anforderungen an den Tiergesundheitsdienst, zum Beispiel hinsichtlich der einzurichtenden Organisationsform, der Organe und deren Befugnisse;

           3. Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes und Bestimmungen über dessen Betrieb, beispielsweise betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung und Gebühren, die der Tiergesundheitsdienst von den Teilnehmern für erbrachte Leistungen zu fordern berechtigt ist;

           4. die Pflichten des Tiergesundheitsdienstes sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierhalter und Tierärzte, insbesondere auch Regelungen über die fachliche Weiterbildung und Eigenkontrollen der Betriebsführung sowie Maßnahmen, die der Tiergesundheitsdienst bei Feststellung von Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften zu treffen hat.

(2b) Die gemäß Abs. 2 mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste sind nach dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften

           1. gemäß den Anforderungen zur Gewährleistung einer möglichst hohen Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft und zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes,

           2. entsprechend den Erfordernissen zur Erhaltung der Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere,

           3. unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung und

           4. unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten sowie der jeweiligen Betriebsstruktur in Österreich festzulegen.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 2 angefügt, und der bisherige Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“:

„(2) § 7 Abs. 1, 2a und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

11. Teil

Verkehr, Innovation, Technologie

Artikel |80

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2002 , wird wie folgt geändert:

1. § 100 Abs. 7 lautet:

„(7) Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; Strafgelder, die auf Straßen eingehoben werden, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden, sind jedoch an den Bund abzuführen; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die weder Bundesstraßen sind noch gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Sofern sich aus den Abs. 8, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind die eingehobenen Strafgelder, ausgenommen jene, die auf Straßen eingehoben werden, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden, für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.“

2. In § 103 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 100 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.“

Artikel |81

Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 24. November 1987 über Maßnahmen zur Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Innovations- und Technologiefondsgesetz – ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

§ 6d lautet:

„§ 6d. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft

Artikel |82

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IIIa eingefügt:

„Abschnitt IIIa

Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen

Mittel und Vorhaben

§ 16a. (1) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:

           1. industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

           2. Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;

           3. immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;

           4. Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;

           5. Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;

           6. Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen sowie

           7. Durchführung von F&E-Programmen.

(2) Die per 30. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations- und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs- und Technologieförderung zur Verfügung.

Abwicklung der Förderungen

§ 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.

(2) In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:

           1. Die Auftragnehmer haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.

           2. Die Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.

           3. Die Auftragnehmer haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.

           4. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

           5. Die Auftragnehmer haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse aufgrund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).

Formen der Finanzierung

§ 16c. Als Formen der Finanzierung kommen insbesondere in Betracht:

           1. zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen oder

           2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditzuschüsse oder

           3. sonstige Geldzuwendungen oder

           4. Forschungs- und Entwicklungsaufträge gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002.

Förderungsnehmer

§ 16d. Mittel für die im § 16a genannten Vorhaben können gewährt werden an:

           1. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen oder

           2. physische oder juristische Personen, die im Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Z 1 zu gründen oder

           3. österreichische sowie internationale Universitäts- und Forschungseinrichtungen, sofern die gewährten Mittel im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen verwendet werden oder

           4. Einrichtungen des Technologietransfers.

Förderungsrichtlinien

§ 16e. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die aufgrund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, erlassenen Richtlinien treten, soferne in der jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

2. § 27d lautet:

§ 27d. §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.“

12. Teil

Arbeitslosenversicherung, Arbeitsmarkt, Arbeitsrecht

Artikel |83

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lit. e lautet:

              „e)           Personen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates.“

2. § 6 lautet:

§ 6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

           1. Arbeitslosengeld;

           2. Notstandshilfe;

           3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

           4. Weiterbildungsgeld;

           5. Altersteilzeitgeld;

           6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

           7. Übergangsgeld.

(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind krankenversichert.“

3. § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und“

4. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.“

5. Im § 14 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

              „g) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.“

6. § 14 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

7. § 15 Abs. 8 entfällt.

8. Im § 16 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. o angefügt:

              „o) des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld.“

9. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.“

10. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt.“

11. § 24 lautet:

„§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.“

12. Im § 27 Abs. 2 wird der Satzteil „längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die“ durch den Satzteil „längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Mindestalter für eine Alterspension vollenden und die“ ersetzt.

13. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,“

14. § 27 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 20 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben, “

15. § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a lautet:

              „a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und“

16. Im § 27 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung“ der Ausdruck „aus einem Versicherungsfall des Alters“ eingefügt.

17. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im  gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Der abzugeltende Anteil beträgt 50 vH des zusätzlichen Aufwandes. Unter der Voraussetzung, dass zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person  über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird, beträgt der abzugeltende Anteil für Zeiträume, in denen diese Voraussetzung erfüllt ist, 100 vH des zusätzlichen Aufwandes. Wird bei einer Blockzeitvereinbarung nicht während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit eine zusätzliche Person beschäftigt (ausgebildet), so ist zu Beginn der Beschäftigung dieser Person eine Zwischenabrechnung durchzuführen. Dabei ist das Ausmaß des bisher abgegoltenen Anteils mit jenem Anteil zu vergleichen, der bei durchgehender Beschäftigung einer zusätzlichen Person abzugelten gewesen wäre. Die so festgestellte Differenz ist anteilig auf die restlichen Monate der Altersteilzeit zu verteilen und gebührt jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.“

18. § 27 Abs. 5 lautet:

„(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

           1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,

           2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und

           3. zusätzlich zumindest während der Freizeitphase (abgesehen von unvermeidlichen kurzen Unterbrechungen) eine zuvor arbeitslose Person  über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.“

19. § 27 Abs. 8 lautet:

„(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

20. Dem § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen.“

21. Nach § 38 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

Abschnitt 3a

Besondere Leistungen für ältere Personen

Übergangsgeld nach Altersteilzeit

§ 39. (1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 abgeschlossen haben, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und wegen Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.

(2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.

(3) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit Ausnahme des Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.

(4) Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.

(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.

Übergangsgeld

§ 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2006 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert sich um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 Z 1. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit.  g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.

(2) Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages höher ist.

(3) Bei der Ermittlung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits herangezogene Zeiten können für den einem weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld gleich gestellten Anspruch auf Übergangsgeld neuerlich berücksichtigt werden. Die Anwartschaft erfüllt auch, wer in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt wird.

(4) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit Ausnahme des Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.

(5) Für den Fortbezug von Übergangsgeld gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.

(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch Personen den Zugang zum Übergangsgeld ermöglichen, die das gemäß Abs. 1 maßgebliche Anfallsalter erst nach Ablauf des Jahres 2006, jedoch vor Ablauf des Jahres 2009 erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass auf Grund der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im betreffenden Jahr oder in den betreffenden Jahren noch ungünstige Beschäftigungsaussichten bestehen.

22. Im § 40 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 6 Z 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 6 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7“ ersetzt.

23. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz sind ab dem Jahr 2005 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,3 vH der bezogenen Leistung abzugelten.“

24. § 42 Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 und 5 werden als Abs. 3 und 4 bezeichnet.

25. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so erfolgt die Auszahlung der Leistungen jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle jeweils eine Sonder- oder Zwischenauszahlung veranlassen.“

26. Dem § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Inneres hat den regionalen Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.“

27. Dem § 79 werden folgende Abs. 69 bis 73 angefügt:

„(69) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(70) Die §§ 7 Abs. 3 Z 2, 12 Abs. 7, 14 Abs. 5, 15, 36 Abs. 4, 51 Abs. 2 und 69 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(71) § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft und gilt für alle Fälle, in denen der Eintritt in eine Maßnahme nach dem 30. Juni 2003 erfolgt ist.

(72) Die §§ 1 Abs. 2 lit. e, 6, 21 Abs. 1, 24, 39, 39a und 40 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(73) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 erfolgreich geltend gemacht wurden, gilt § 27 in der bisher anzuwendenden Fassung weiter.“

28. § 80 Abs. 9 entfällt.

29. § 80 Abs. 10 lautet:

„(10) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft; er ist jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.“

30. Nach § 81 wird folgender § 82 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen

§ 82. (1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 (Einleitungssatz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 gebührt Altersteilzeitgeld bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Z 1 bis 4

           1. im Jahr 2004 für Frauen, die den 606. und für Männer, die den 666. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

           2. im Jahr 2005 für Frauen, die den 612. und für Männer, die den 672. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

           3. im Jahr 2006 für Frauen, die den 618. und für Männer, die den 678. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

           4. im Jahr 2007 für Frauen, die den 624. und für Männer, die den 684. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

           5. im Jahr 2008 für Frauen, die den 630. und für Männer, die den 690. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

           6. im Jahr 2009 für Frauen, die den 636. und für Männer, die den 696. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

           7. im Jahr 2010 für Frauen, die den 642. und für Männer, die den 702. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

           8. im Jahr 2011 für Frauen, die den 648. und für Männer, die den 708. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

           9. im Jahr 2012 für Frauen, die den 654. und für Männer, die den 714. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.

(3) Bei unterschiedlichen wöchentlichen Normalarbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann eine Übergangsregelung gemäß Abs. 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.“

Artikel |84

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

           1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,

           2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,

           3. für Leistungen nach dem AlVG,

           4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

           5. für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

           6. für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,

           7. für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

           8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,

           9. für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

         10. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

         11. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 2 und

         12. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 3 und

         13. für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für Frauen, die das 56. Lebensjahr und für Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.“

3. § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e lautet:

         „e) zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses das frühestmögliche Pensionsanfallsalter erreicht hat oder“

4. § 5b Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:

           1. Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.

           2. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Beitrag 20 vH der Beitragsgrundlage und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis zum Höchstausmaß von 260 vH. Ab Vollendung des 56. Lebensjahres vermindert sich der Grundbetrag von 260 vH mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis auf ein Mindestausmaß von 80 vH.

           3. Der so errechnete Beitrag erhöht sich bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als 10 Jahren für jedes weitere vollendete Jahr um jeweils  2 vH, jedoch um nicht mehr als 30 vH.

5. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 AMSG zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, übersteigen.

(2) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2003 und 2004 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 356 096 887 € an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen. Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2005 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik die angefallenen Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Kostenrechnung jährlich im Nachhinein durch Überweisung an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) abzugelten.

(4) Wenn durch die Überweisung gemäß Abs. 3 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.

(5) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2005 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 € nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.“

6. Im § 7 Abs. 1, 5 und 6 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 13“ jeweils durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 11“ ersetzt.

7. Dem § 10 werden folgende Abs. 21 bis 23 angefügt:

„(21) § 1 Abs. 2, § 6und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.“

Artikel |85

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 2. Teil im 3. Hauptstück nach dem Ausdruck „4. Abschnitt“ folgende Ausdrücke:

„Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen

§ 37b.

5. Abschnitt“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Teil im 4. Hauptstück nach der Überschrift „Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen“ der Ausdruck „§ 38a Vermittlung älterer Arbeitsloser“ durch den Ausdruck „§ 38a Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen“ ersetzt und der Ausdruck „§ 38b Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen“ eingefügt.

3. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen, die eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.“

4. Im § 35 Abs. 3 und Abs. 6 zweiter Satz entfällt jeweils der Ausdruck „Arbeitslosen-, “.

5. § 38a samt Überschrift lautet:

„Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen

§ 38a. Die regionale Geschäftsstelle hat darauf zu achten, dass zu einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben. Die regionale Geschäftsstelle hat weiters dafür zu sorgen, dass arbeitslosen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn ihnen nicht binnen drei Monaten eine zumutbare Beschäftigung angeboten werden kann, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird.“

6. Nach § 38a wird folgender § 38b samt Überschrift eingefügt:

„Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen

§ 38b. Der Vorstand hat eine Richtlinie zur Beurteilung der Arbeitsmarktchancen älterer Personen zu erlassen. In dieser Richtlinie ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Umständen einzelne oder bestimmte Gruppen von Personen, die Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld beziehen, mangels Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit von der Verpflichtung, sich ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereit zu halten, befreit werden können.“

7. Dem § 78 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 35 Abs. 2, 3 und 6, § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel |86

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Zwangsausgleich oder Ausgleich“ durch den Ausdruck „Zwangsausgleich, Ausgleich, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Zahlungen“ der Ausdruck „(Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge)“ eingefügt.

2. § 12 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.“

3. § 17a Abs. 13 lautet:

„(13) § 13 Abs. 5 und Abs. 8 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

4. Dem § 17a wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 12 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes 2004 in Kraft.“

Artikel |87

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

         „2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;“

2. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Anwartschaft (§ 3) erfüllt oder“

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Die §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 6 und 8 Abs. 2 KBGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld tritt.”

4. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Anwartschaft (§ 3) erfüllt oder“

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 6 und 8 Abs. 2 KBGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld tritt.”

6. § 10 Abs. 1 lautet:

§ 10. (1) Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag

           1. im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe;

           2. nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;

           3. ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.“

7. Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Abbuchung hat auch zu erfolgen, wenn der Bezug einer Leistung zwar widerrufen, jedoch nicht rückgefordert wird.“

8. Die Überschrift vor § 14 lautet:

„Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige“

9. § 14 Abs. 1 lautet:

„§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Mutter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder kein Anspruch entstanden ist, weil die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder die für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. Nr. 31/2001, vorgesehenen Bezüge weiter gezahlt werden. Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat ein Vater, der mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn er als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld gehabt hätte oder keinen Anspruch gehabt hätte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen.“

10. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Beurteilung des Anspruches eines Elternteils auf Karenzgeld steht die Teilzeitbeihilfe des anderen Elternteils dem Anspruch des anderen Elternteils auf Karenzgeld gleich.“

11. Im § 15 Abs. 1 Z 4 entfällt der Teilsatz „ , welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,“.

12. Die Überschrift vor § 22 lautet:

„Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige“

13. Die Überschrift vor § 23 lautet:

„Teilzeitbeihilfe für selbständig Erwerbstätige“

14. § 39 lautet:

§ 39. § 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse tritt.”

15. Dem § 57 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

“(19) Die §§ 1 Z 2, 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 7, 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 10 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 4 sowie 15 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(20) § 11 Abs. 6 und § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft und gelten für Bezugszeiträume nach dem 31. Dezember 2001. Für frühere Bezugszeiträume gelten § 11 Abs. 6 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 und § 39 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998.“

Artikel |88

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 105 Abs. 3 Z 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt für Arbeitnehmer, die gemäß § 5a des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, eingestellt werden, erst ab Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört.

2. Dem § 208 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 105 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2003 eingestellt wurden.“

13. Teil

Bundesimmobilien

Artikel |89

Änderung des Bundesimmobiliengesetzes

Das Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Zeile angefügt:

„§ 48 In-Kraft-Treten“

2. In Art. 1 § 4 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „innerhalb von längstens 5 Jahren“ durch die Wortfolge „bis spätestens 31. Dezember 2007“ ersetzt.

3. Art. 1 § 4 Abs. 4 dritter bis fünfter Satz lautet:

„Veräußerungen oberhalb einer Bagatellgrenze von 10.000 € haben im Rahmen eines Ausbietungsverfahrens zu erfolgen, es sei denn

           1. die Veräußerung erfolgt aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Verfügung; oder

           2. die Veräußerung erfolgt im öffentlichen Interesse an eine Gebietskörperschaft oder an eine von dieser beherrschte Rechtsperson, oder sie betrifft die Verwertung von Wohngebäuden und Wohnungen, und in jedem dieser Fälle bestätigt ein Sachverständigengutachten die Angemessenheit der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschwert); oder

           3. das zu veräußernde Objekt wird in eine Projekt- oder Verwertungsgesellschaft, an der die Bundesimmobiliengesellschaft mbH beteiligt ist, eingebracht und eine Bewertung durch ein Sachverständigengutachten sowie die Genehmigung des Aufsichtsrates liegen vor; oder

           4. die Veräußerung oder Einbringung erfolgt zum Buchwert an eine Gesellschaft, die im Einbringungszeitpunkt im 100 %-igen Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder des Bundes steht.“

4. Art. 1 § 16 samt Überschrift lautet:

„Verbücherung

§ 16. (1) Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß § 13 sind entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften ist Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung, aufgrund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist § 160 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

(2) Als Eigentümeradresse im Sinne des § 12 Grundbuchumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, kann die Adresse der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ersichtlich gemacht werden, soferne diese die betreffende Liegenschaft verwaltet.

(3) Sofern bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften eine Anzeigeverpflichtung des neuen Eigentümers einer Liegenschaft vorsehen, hat diese Anzeige durch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH spätestens einen Monat nach grundbücherlicher Eintragung des Eigentümerwechsels zu erfolgen. Als Anzeige gilt auch die Übermittlung einer Ausfertigung des diesbezüglichen Grundbuchsbeschlusses durch das Grundbuchsgericht.

(4) Sofern sich durch das rückwirkende In-Kraft-Treten der berichtigten Anlagen zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 die Notwendigkeit ergibt, das bücherliche Eigentum von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Bund rückzuübertragen, ist die Gesellschaft verpflichtet, hiefür eine grundbuchsfähige Aufsandungserklärung abzugeben. Die Abgabenbefreiung gemäß § 45 gilt auch für derartige Rückübertragungen.“

5. Art. 1 § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Insoweit jedoch der Mietvertrag die am 31. Dezember 2000 gegebenen tatsächlichen Nutzungsverhältnisse unrichtig bzw. unvollständig erfasst, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen für die betroffenen haushaltsleitenden Organe als Mieter durch einen mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abzuschließenden Vertragszusatz mit verrechnungsmäßiger Wirkung per 1. Jänner 2003 zu berichtigen bzw. zu ergänzen.“

6. In Art. 1 § 22 letzter Satz wird die Wortfolge „soweit nicht an ihnen ein Fruchtgenussrecht ausgegliederter Einrichtungen besteht“ durch die Wortfolge „soweit nicht Sonderregelungen getroffen wurden bzw. werden“ ersetzt.

 7. Art. 1 § 23 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen, weshalb die haushaltsleitenden Organe dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der hiezu binnen angemessener Frist zwischen zwei und sechs Monaten Stellung nimmt, vor beabsichtigten Neubauvorhaben über 500m2, unabhängig davon, bei welchem Bauträger diese bestellt und in welcher Form die Errichtungskosten finanziert werden, sowie bei Neuanmietungen im Ausmaß einer Nutzfläche von mehr als 500m2 und einer Mietdauer von mehr als drei Jahren, ihre Raum- und Funktionsprogramme zu übermitteln, und vor beabsichtigter gänzlicher oder teilweiser Rückgabe von Bestandsobjekten Mitteilung zu machen haben;“

7a. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die bundesweite Immobiliendatenbank aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Hinsichtlich sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.“

8. In Art. 1 § 40 wird nach der Wortfolge „zu Ende.“ folgender Satz eingefügt:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat erforderlichenfalls für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Amtsbestätigungen über den erfolgten Rechtsübergang auszustellen.“

9. Der bisherige Text des Art. 1 § 46 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Mit 1. Jänner 2005 treten die vom seinerzeitigen Bundesministerium für Handel und Verkehr erlassenen „Grundzüge der Bundesgebäudeverwaltung“, Zl. 121.185/R-1932 und die „Dienstvorschrift für Gebäudeverwalter“, Zl. 121.185/R-1932, soweit diese noch im Range eines Bundesgesetzes in Geltung stehen, außer Kraft.“

10. Nach Art. 1 § 47 wird folgender § 48 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 48. Die §§ 4 Abs. 4, 16, 17, 19 Abs. 1 und 22 samt Anlagen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.“

11. Die Anlage A. zu Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Aus der Anlage A.1.1. entfallen die folgenden Objekte:

 

K

76222

Trögern

6

620.294

S

N

05012

Mannersdorf am Leithagebirge

2323

637.401

1

N

05019

Sommerein

297

637.265

 

N

15028

Mistelbach

1658

637.806

 

N

21135

Illmau

314

630.328

 

N

23443

Wiener Neustadt

20597

638.511

BS

O

42003

Ebensee

879

640.423

 

ST

63206

Bierbaum

108

667.155

 

ST

63206

Bierbaum

148

667.155

 

ST

63206

Bierbaum

178

667.155

 

ST

63206

Bierbaum

187

667.155

 

ST

63240

Kalsdorf

775

667.155

 

ST

63248

Lebern

872

667.125

 

ST

63248

Lebern

875

667.125

 

ST

63248

Lebern

876

667.125

 

ST

63248

Lebern

883

667.125

 

ST

63262

Oberpremstätten

207

667.151

1

ST

63286

Thalerhof

151

667.151

1

ST

63286

Thalerhof

170

667.155

 

ST

63286

Thalerhof

189

667.155

 

ST

63286

Thalerhof

198

667.155

 

ST

63286

Thalerhof

200

667.155

 

ST

63286

Thalerhof

221

667.155

 

ST

63286

Thalerhof

276

667.155

 

ST

63286

Thalerhof

312

667.155

mit Ausnahme Grst .Nr. 235/6

ST

63286

Thalerhof

347

667.155

 

ST

63286

Thalerhof

358

667.151

1

ST

63286

Thalerhof

400

667.155

 

ST

65001

Aichdorf

150

667.810

AB

ST

66181

Sulztal

1

660.375

S

ST

66190

Wielitsch

33

660.371

S

ST

66190

Wielitsch

51

660.372

S

ST

66340

Klöchberg

93

660.424

S

S

56531

Maxglan

1439

657.039

1

S

56531

Maxglan

1648

657.039

1

T

81019

Wattenberg

66

677.801

1

T

81019

Wattenberg

79

677.801

1

T

81019

Wattenberg

93

677.801

 

T

81019

Wattenberg

236

677.801

 

T

81019

Wattenberg

237

677.801

1

T

81123

Neustift

381

670.432

S

T

82104

Hochfilzen

314

677.093

1

T

84001

Fließ

94

670.413

S

T

84005

Ischgl

169

670.150

S

T

84005

Ischgl

384

670.430

S

T

87001

Achental

65

670.408

S

V

92112

Koblach

205

680.162

 

V

92005

Lustenau

2282

687.500

 

W

01006

Landstraße

932

697.260

S

W

01660

Kagran

2754

690.647

 

 

b) In die Anlage A.1.1. werden die folgenden Objekte neu aufgenommen:

 

B

30003

Eisenstadt

4196

617.005

1

B

32003

Bruckneudorf

1032

617.050

 

B

32012

Kittsee

2423

610.313

2

B

34058

Pinkafeld

10

617.900

1

K

73419

Spittal an der Drau

294

620.405

 

K

75402

Arnoldstein

249

620.290

 

K

76222

Trögern

20

620.294

S

N

20147

Langenlebarn-Oberaigen

728

637.701

1

N

20148

Langenlebarn-Unteraigen

380

637.701

1

O

40020

Ueberackern

284

640.211

S

O

42007

Hallstatt

573

647.103

 

O

45204

Lustenau

1911

647.023

SF

O

45204

Lustenau

1909

647.024

 

O

45204

Lustenau

1910

647.025

 

O

45307

Neubau

427

647.083

1

O

45311

Traun

5251

640.834

 

O

46024

Obernberg am Inn

408

640.396

S

O

48233

Sankt Florian am Inn

327

640.106

S

O

49233

Steyr

2681

647.135

BS

S

56502

Anif

309

657.119

nur GSt.820, 837/3

S

58017

Oberweißburg

541

657.120

neuzubildendes GSt. 1030/3

ST

65001

Aichdorf

400

667.810

 

ST

66181

Sulztal

15

660.375

S

ST

66190

Wielitsch

51

660.371

S

ST

66190

Wielitsch

33

660.372

S

ST

66329

Pölten

17

660.423

S

ST

66330

Pridahof

4

660.370

S

T

81111

Hötting

4038

677.060

 

T

81127

Scharnitz

280

677.360

 

T

81128

Schönberg

290

677.925

 

T

83011

Niederndorf

90

670.442

 

T

83012

Niederndorferberg

90034

670.405

S

T

83018

Thiersee

130

670.416

S

T

84005

Ischgl

164

670.419

S

T

84108

Nauders I

889

670.439

 

T

84114

Spiss

315

670.413

S

T

86031

Reutte

256

670.429

S

T

87113

Mayrhofen

77

670.409

S

V

90102

Gaschurn

335

680239

S

V

90102

Gaschurn

335

680.240

S

V

90107

Sankt Gallenkirch

773

680.241

S

V

91021

Warth

70

680.061

WE

W

01006

Landstraße

3404

697.260

S

W

01204

Hadersdorf

3073

690.272

S

W

01103

Kaiserebersdorf

862

690.167

S

W

01103

Kaiserebersdorf

1677

690.167

S

W

01210

Penzing

586

690.977

9    AB   

W

01210

Penzing

1984

690.977

9    AB   

W

01306

Rudolfsheim

1601

690.977

9    AB

 

c) Folgende Objekte der Anlage A.1.1. erhalten nachstehende Anmerkungen:

 

B

32013

Kaisersteinbruch

76

617.320

„1“

B

34058

Pinkafeld

2193

610.030

„BS“

B

34058

Pinkafeld

2923

610.030

„BS“

B

34058

Pinkafeld

3261

610.030

„BS“

K

72127

Klagenfurt

30001

620.161

„WE 843/6715“

N

04017

Leesdorf

1526

630.074

„BS“

N

05019

Sommerein

405

637.401

„BS“

N

11006

Korneuburg

320

637.671

„ME 507/600“

N

13035

Pottenhofen

751

630.500

„ME 1/3“

N

16119

Mödling

4149

630.013

„BS“

N

19580

Spratzern

731

637.997

„1“

N

22142

Weinzierl

64

630.077

„SF“

S

55124

Sankt Johann im Pongau

367

657.139

„1“

S

56513

Gnigl

262

650.141

„BS“

S

56513

Gnigl

640

650.141

„BS“

S

56532

Morzg

1519

650.088

„BS“

S

57027

Uttendorf

656

650.052

„WE 12/72“

ST

60004

Bruck an der Mur

1343

660.099

„ME 2/12“

ST

63303

Bärnbach

305

660.198

„WE 154/1871

WE 112/3742“

T

81001

Absam

45

677.086

„1“

V

91003

Bezau

34

680.055

„WE 1702/2910“

W

01006

Landstraße

1196

690.781

„WE 71/1925“ (Anm. „WE 73/1925“ ist zu löschen)

W

01006

Landstraße

1246

690.961

„4“

W

01011

Wieden

663

690.612

„BS“

W

01103

Kaiserebersdorf

2594

698.155

„BS“

W

01103

Kaiserebersdorf

2595

698.156

„BS“

 

d) Bei den Anmerkungen am Ende der Anlage A 1.1 entfällt bei der Anmerkung WE die Wortfolge „Anteile angeführt“;

e) Bei den Anmerkungen am Ende der Anlage A.1.1 lautet die Anmerkungserklärung zu „1“:

„1   soweit nicht militärisch genutzt (0% bis 100%)“,

Nach der Anmerkungserklärung „8“ wird folgende neue Anmerkungserklärung „9“ aufgenommen:

„9   soweit vom Fruchtgenussrecht der BIG erfasst“ «

f) Aus der Anlage A.1.2. entfallen die folgenden Objekte:

 

K0053

Klagenfurt, Terndorfer Stollen nördl. Friedhof Annabichl

9020

Klagen­furt

Terndorf

72142

Marolla

514

478/3

 

 

 

 

 

72142

 

20

463/1

 

 

 

 

 

72142

 

298

476

K0059

Radenthein, Parz 282/1

9545

Radenthein

Klammweg 8

73211

Radenthein

426

282/1

 

 

 

 

 

73211

 

195

283/2

NÖ038

St.Valentin/ Grafenbach

2632

St. Valentin/

Grafenb.

Karl Albrecht Str. 144

23111

Grafenbach

361

382

NÖ047

Neunkirchen, Anlage A (Innere Stadt), Hauptplatz

2620

Neunkirchen

bei Postgasse

23321

Neun-

kirchen

5

745/2

 

 

 

 

bei Holzplatz

23321

 

5

775/1,

 

 

 

 

 

23321

 

5

777/1, 791/1

 

 

 

 

 

23321

 

398

1/1

 

 

 

 

 

23321

 

4

1/2, .10

 

 

 

 

 

23321

 

2

2/1, .7/1

 

 

 

 

 

23321

 

8

7/2

 

 

 

 

 

23321

 

2993

.3/1, .6

 

 

 

 

 

23321

 

2804

.3/2

 

 

 

 

 

23321

 

80

.102

NÖ051

Gloggnitz, Anlage A, Firma Singer

2640

Gloggnitz

Johannesfelsengasse

23109

Gloggnitz

957

713/20

NÖ092

Ternitz/St. Johann, Gfiederstraße

2630

Ternitz

Gfiederstraße

23335

St. Johann/

Steinf.

1319

1184

 

 

 

 

 

23335

 

27

1175, 1176/1, 1179/2

 

 

 

 

 

23335

 

978

1179/1, 1180/1, 1182, 1183/1, 1177/2

 

 

 

 

 

23335

 

1419

1183/2

NÖ095

Böhlerwerk/Ybbstal, bei Wohnhaus Nr. 2

3332

Sonntagberg

Wohnhaus

03302

Böhlerwerk

30

124/2

 

 

 

 

 

03302

 

229

124/4

 

 

 

 

 

03302

 

240

157

 

 

 

 

 

03320

Rien

15

45/1

NÖ096

Waidhofen/Ybbs, Fuchsbauersteinbruch ("Böhlerwerk")

3340

Waidhofen/Ybbs

Fuchsbauersteinbruch

03320

Rien

9

80/1

 

 

 

 

 

03320

 

139

44/1

 

 

 

 

 

03320

 

340

695

 

 

 

 

 

03320

 

190

44/5

NÖ097

"Böhlerwerk", Altes Gerstlwerk

3332

Sonntagberg

Altes Gerstlwerk

03302

Böhlerwerk

244

1/11

NÖ098

"Böhlerwerk", Bergstollen, bei Wohnhaus Nr. 48

3332

Sonntagberg

Wohnhaus 48

03324

Sonntagberg

258

409/8

 

 

 

 

 

03324

 

1011

2519/1

 

 

 

 

 

03324

 

66

72/1, 387/1, 381/2, 382

 

 

 

 

 

03324

 

1156

412/1

 

 

 

 

 

03324

 

1056

.257, 2570/9

 

 

 

 

 

03324

 

3513

2570/1

 

 

 

 

 

03324

 

1136

2579

 

 

 

 

 

03324

 

1145

411/2

 

 

 

 

 

03324

 

1051

411/8

OÖ04

Maurhartkeller

4020

Linz

Bockgasse

45203

Linz

2841

2682/9

 

 

 

 

 

45203

 

903

2682/7, 2682/12

OÖ05

Cembrankeller

4020

Linz

Kellergasse

45203

Linz

897

2670/4, 2669,

 

 

 

 

 

45203

 

3334

2667/1, 2668

 

 

 

 

 

45203

 

896

2667/2

 

 

 

 

 

45203

 

903

2682/1

 

 

 

 

 

45203

 

1909

2683/6

 

 

 

 

 

45203

 

3468

2683/8

 

 

 

 

 

45203

 

3307

2684/3

 

 

 

 

 

45203

 

2448

2671

 

 

 

 

 

45203

 

2521

2683/4, 3120/14

OÖ06

Limonikeller

4020

Linz

Rosseggerstraße

45203

Linz

2290

2695/14,

 

 

 

 

Sandgasse, Hopfengasse

45203

 

2290

2692,

 

 

 

 

 

45203

 

2290

2695/15

 

 

 

 

 

45203

 

2291

 

2697/1, 2697/7

 

 

 

 

 

45203

 

2521

3120/12, 3120/14, 3117/1, 3119/1, 3120/1

 

 

 

 

 

45203

 

42

2696/4

 

 

 

 

 

45203

 

45

2712/5, 2696/2

 

 

 

 

 

45203

 

845

2519/3

 

 

 

 

 

45203

 

847

2517/5

 

 

 

 

 

45203

 

2614

2697/10, 2697/9, 2697/11

 

 

 

 

 

45203

 

974

2690

 

 

 

 

 

45203

 

857

2512/1

 

 

 

 

 

45203

 

3162

2700/39

OÖ07

Kapuzinerkeller

4020

Linz

Kapuzinerstraße

45203

Linz

848

2433

 

 

 

 

 

45203

 

849

2431/2

 

 

 

 

 

45203

 

1068

2385/1

 

 

 

 

 

45203

 

1175

2321

 

 

 

 

 

45203

 

2521

2431/3

 

 

 

 

 

45203

 

2894

2444/1, 2447

 

 

 

 

 

45203

 

3062

2724/2

 

 

 

 

 

45203

 

3300

2724/7

OÖ09

Spatzenberg (Rudolfsstollen)

4020

Linz

Rudolfsstraße

45212

Urfahr

33

106/2

 

 

 

 

Rudolfsstraße

45213

Pöstlingberg

586

1289/5,

 

 

 

 

 

45213

 

586

.500

 

 

 

 

Urfahr Wände

45213

 

107

1284/1

 

 

 

 

 

45213

 

104

1279, 1280/1, 1282, 1283, 1289/1, 1343,  1280/3

 

 

 

 

 

45213

 

105

1289/10

 

 

 

 

 

45213

 

106

1289/23, 1289/24

 

 

 

 

 

45213

 

276

1289/12, 1289/17, 1289/16,  1289/21, 1341/1

 

 

 

 

 

45213

 

344

1287/1

 

 

 

 

 

45213

 

496

1289/4, 1289/11

 

 

 

 

 

45213

 

1047

1289/3

 

 

 

 

 

45213

 

1197

1289/13, 1289/19

 

 

 

 

 

45213

 

1230

1289/20

 

 

 

 

 

45213

 

1285

1289/14

 

 

 

 

 

45212

Urfahr

1629

113/1

OÖ13

Jungbauernstollen

4020

Linz

Mariahilfgasse

45203

Linz

1484

2730/17

 

 

 

 

 

45203

 

1184

2718/1

 

 

 

 

 

45203

 

2521

3138/1

 

 

 

 

 

45203

 

2753

2730/22

 

 

 

 

 

45203

 

2865

2730/41

OÖ14

Lasingerkeller

4020

Linz

Kapuzinerstraße

45203

Linz

844

2429/1

 

 

 

 

 

45203

 

3437

2429/2

 

 

 

 

 

45203

 

2350

2407/3

 

 

 

 

 

45203

 

634

2395/1

 

 

 

 

 

45203

 

843

2427

 

 

 

 

 

45203

 

1069

2390/2

 

 

 

 

 

45203

 

1072

2388

 

 

 

 

 

45203

 

1071

2389/2

 

 

 

 

 

45203

 

2467

2405/1

 

 

 

 

 

45203

 

2351

2404

 

 

 

 

 

45203

 

2521

2405/5, 2407/1

 

 

 

 

 

45203

 

2619

2420/3

 

 

 

 

 

45203

 

2737

2396/1

OÖ16

Aktienkeller

4020

Linz

Kapuzinerstraße

45203

Linz

885

2713/1, 2713/6

 

 

 

 

 

45203

 

2764

2713/5

 

 

 

 

 

45203

 

45

2712/3, 2712/5

 

 

 

 

 

45203

 

46

2711/12

 

 

 

 

 

45203

 

2521

3119/1, 2702/30, 3120/1, 3120/3

 

 

 

 

 

45203

 

2662

2702/3

 

 

 

 

 

45203

 

2994

2702/37

 

 

 

 

 

45203

 

2957

2702/12

 

 

 

 

 

45203

 

2955

2702/41

 

 

 

 

 

45203

 

3015

2700/29

 

 

 

 

 

45203

 

3211

2702/43

 

 

 

 

 

45203

 

3332

2702/35

 

 

 

 

 

45203

 

3447

2702/36

 

 

 

 

 

45203

 

3444

2702/33

 

 

 

 

 

45203

 

3066

2705/59

 

 

 

 

 

45203

 

3459

2702/38

 

 

 

 

 

45203

 

2972

2702/11

OÖ19

Ebensee – Stollen A

4802

Ebensee

 

42003

Ebensee

27

414/3, 414/1, 415, .1071, .1072, .1073

 

 

 

 

Gmundner Zementwerke

42003

 

27

416/2,

 

 

 

 

 

42003

 

23

428, 421/2, 1559

 

 

 

 

 

42003

 

1812

616/52, 616/58

OÖ30

Steyr – Münichholz Nord

4400

Steyr

Albert Lortzing-Str. 27

49210

Hinterberg

224

331/16, .937

 

 

 

 

Albert Lortzing-Str. 21

49210

 

227

331/19, .934

 

 

 

 

 

49210

 

225

331/17, .936

 

 

 

 

 

49210

 

226

331/18, .935

S08/2

Luftschutzstollen Schloß Neuhaus

5023

Salzburg-Gnigl

 

56513

Gingl

107

550/1, 555

S10/1

Hallein, Dürrnberghang, Rosenmayrstollen

5400

Hallein

 

56209

Hallein

893

.33

 

 

 

 

 

56209

 

331

2/1, 2/6

 

 

 

 

 

56209

 

94

36/1, 36/2

 

 

 

 

 

56209

 

545

37

 

 

 

 

 

56209

 

96

38,  .49,

 

 

 

 

 

56209

 

97

39/1, 39/2, .50

 

 

 

 

 

56209

 

515

264, 295/46, 295/47

 

 

 

 

 

56209

 

329

309

 

 

 

 

 

56209

 

16

44

ST066

Thörl, Josef Auer-Stollen

8621

Thörl

Hauptplatz

60066

Thörl

64

58

ST080

Krieglach/Sommer

8670

Krieglach

 

60231

Sommer

355

621

ST124

Köflach, Gradenberg

8580

Köflach

Zigöllerweg 19

63314

Gradenberg

64

80, 81

 

 

 

 

 

 

 

347

79

ST089

Gratkorn

8101

Gratkorn

 

63243

Kirchenviertel

523

461/5

 

 

 

 

Harterstraße 11

63243

 

522

.405

 

 

 

 

 

63243

 

997

460/2

 

 

 

 

 

63243

 

34

464

ST106

Übelbach

8124

Übelbach

Sperbergasse 80

63033

Übelbach Markt

76

1112

T034 u.

"Neuhauser-Stollen", Innsbruck Objekt F "TIWAG-Gelände"

6020

Innsbruck

 

81136

Wilten

960

1216/41

T107

 

 

 

 

81136

 

960

1216/41

 

 

 

 

 

81136

 

813

1987

 

 

 

 

 

81136

 

636

2009

T069

Jenbach, Wiesing

6200

Jenbach

Steinbruch Gubert

87014

Wiesing

53

189/1

V016

Hohenems, Gottfried-Kellerstraße

6845

Hohenems

Gottfried-Kellerstr. 10

92004

Hohenems

215

.470/3, 823/3, 7485

 

 

 

 

 

92004

 

2719

825/1, 825/3

 

 

 

 

 

92004

 

528

824

V018

Vandans, Rodund, Stollen 1 (westlich Feuerwehrhaus)

6773

Vandans

Brücke Kaltenbrunnen

90109

Vandans

50

541/1

V019

Vandans, Rodund, Stollen 2 (südl. Straßenbrücke Kaltenbrunnen)

6773

Vandans

Anton Amann-Straße

90109

Vandans

50

541/2

V020

Vandans, Motta-Werkswohnungen

6794

Partenen/

Vandans

Motta-Straße

90102

Gaschurn

319

398/1

V025

Götzis, Vogelherd

6840

Götzis

Am Vogeherd 1

92110

Götzis

1584

549

g) In die Anlage A 1.2. wird folgendes Objekt aufgenommen:

 

K0111

Stollen Warmbad

 

9504

Villach Warm­bad

Napoleon­wiese 2

75421

Judendorf

724

483/2

K0114

Völkendorf

Eingang verschüttet

9500

Villach

Heizhausstraße

75455

Völkendorf

963

642/14

 

 

 

 

 

 

 

 

140

642/4

 

 

 

 

 

 

 

 

118

651/1

 

 

 

 

 

 

 

 

1104

520/4

 

 

 

 

 

 

 

 

1951

649/1

 

 

 

 

 

 

 

 

109

653/3, 650/2

 

 

 

 

 

 

 

 

1543

642/1

12. Die Anlage B zu Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Objekte entfallen:

697.860

01002

843

1090 Wien

Schlickplatz  6

Rossauer Kaserne

4

650.026

56537

182

5010 Salzburg

Mozartplatz 1

Residenz Neugebäude

 

b) Folgende Objekte werden aufgenommen:

690.022

01004

1793

1010 Wien

Stubenring 1

Radetzkydenkmal, 2 Brunnen

S

640.423

42003

879

4802 Ebensee

 

Gedenkstätte (Außenstelle

ÖDM Mauthausen)

 

640.826

43104

526

4222 St. Georgen/

Gusen

 

KZ Memorial Gusen

 

13. Die Anlage C zu Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)  Folgende Objekte entfallen:

640.744

2

50326

1257

4840

Vöcklabruck

 

 

U5

BMBWK (S)

 

112

640.744

1

50326

1257

4840

Vöcklabruck

Schloßstr.

31

U5

BMBWK (S)

 

1490

640.432

1

51117

708

4651

Stadl-Paura

Gmundner Str.

9

L1

BMLFUW

 

382

640.432

2

51126

1217

4651

Stadl-Paura

Gmundner Str.

9

L1

BMLFUW

 

165

640.432

3

51126

1217

4651

Stadl-Paura

Gmundner Str.

9

L9

BMLFUW

 

90

640.432

3

51126

12

4651

Stadl-Paura

Gmundner Str.

9

L3

BMLFUW DNW

 

91

640.295

10

48213

121

4783

Wernstein/Inn

 

 

F9

BMF

 

44

640.246

1

40008

333

4962

Mining

Frauenstein

9

F3

BMF DNW

 

117

640.246

15

40008

333

4962

Mining

Hagenauer Bucht, km  53,3

9

F9

BMF

 

38

640.106

10

48233

327

4975

Schärding

Badhöring

 

F9

BMF

 

44

640.396

1

46024

408

4982

Obernberg
am Inn

Fluß km 35,6

 

F9

BMF

 

11

657.119

1

56502

309

5081

Neu-Anif

 

98

I7

BMI

BSTV

931

657.119

2

56502

309

5081

Neu-Anif

 

98

I9

BMI

BSTV

148

657.120

1

58017

541

5582

St. Michael im Lungau

Oberweißburg

 

I7

BMI

 

619

657.120

2

58017

541

5582

St. Michael im Lungau

Oberweißburg

 

I9

BMI

 

220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

670.409

1

87113

77

6290

Mayrhofen

In der Au im Zillergrund

 

F9

BMF

 

45

670.416

1

83018

130

6335

Thiersee

Wachtl

 

F7

BMF

 

15

670.439

1

84108

889

6543

Nauders

Mutzköpfe

 

F7

BMF

 

11

670.429

1

86031

256

6600

Reutte

Seewinkel-Breitenwang

 

F7

BMF

 

4

670.401

1

85202

8

9920

Sillian

Hochrast

 

F7

BMF

 

30

680.106

2

91111

2067

6973

Höchst

Hauptstr.

 

F7

BMF

BSTV

105

690.167

1

1103

862

1110

Wien

Sängerg.

11

I1

BMI

 

286

b) Folgende Objekte werden aufgenommen:

620.186

7

75001

642

9620

Hermagor

Egger Alm

 

F7

BMF

LFB

41

630.146

6

05102

600

2413

Berg/Wolfs­thal

Grenz­übergang

 

F7

BMF

BSTV

86

640.008

7

50326

1790

4840

Vöcklabruck

Bahnhofstr.

42

U6

BMBWK (S)

 

5.598

640.008

7

50326

1790

4840

Vöcklabruck

Bahnhofstr.

42

Y

DRITTE

 

23

640.008

8

50326

1790

4840

Vöcklabruck

Bahnhofstr.

42

U6

BMBWK (S)

 

872

640.008

9

50326

1790

4840

Vöcklabruck

Bahnhofstr.

42

U6

BMBWK (S)

 

630

640.008

11

50326

1790

4840

Vöcklabruck

Bahnhofstr.

42

U3

BMBWK (S) DNW

 

84

640.008

11

50326

1790

4840

Vöcklabruck

Bahnhofstr.

42

U6

BMBWK (S)

 

2.878

640.164

18

41006

156

4262

Leopold­schlag

Wullowitz

 

F9

BMF

BSTV

133

640.164

18

41006

156

4262

Leopold­schlag

Wullowitz

 

I9

BMI

BSTV

4

640.164

7

41006

156

4262

Leopold­schlag

Wullowitz

 

F9

BMF

BSTV

30

640.164

8

41006

156

4262

Leopold­schlag

Wullowitz

 

I8

BMI

BSTV

11

660.424

1

66340

93

8493

Klöch

Klöchberg

 

F9

BMF

 

6

670.432

1

81123

251

6167

Neu­stift/Stubaital

Fernautal

 

F9

BMF

LFB

55

670.408

1

87003

65

6215

Achenkirch

Bächental

 

F9

BMF

LFB

26

670.430

1

84006

261

6555

Kappl

Visnitzjoch

 

F9

BMF

LFB

4

690.612

1

01011

663

1040

Wien

Rainerg.

21

I1

BMI

 

180

690.272

3

01204

3073

1140

Wien

Mauerbachstr.

43-45

H1

BMöLS

 

550

690.272

3

01204

3073

1140

Wien

Mauerbach­str.

43-45

H9

BMöLS

 

25

690.272

4

01204

3073

1140

Wien

Mauerbach­str.

43-45

H2

BMöLS

 

231

690.272

4

01204

3073

1140

Wien

Mauerbach­str

43-45

H9

BMöLS

 

31

Artikel |90

Änderung des Marchfeldschlösser-Gesetzes

Das Marchfeldschlösser-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, folgende Zahlungen zu leisten:

           1. insgesamt 70 000 Euro an die Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. sowie an die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. zur Aufbringung des Stammkapitals der Gesellschaft und

           2. bis zu 26 Millionen Euro auf Grundlage eines von der Gesellschaft zu erstellenden Unternehmenskonzeptes und der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Jahresvoranschläge, samt Investitions- und Finanzplänen nach Maßgabe der Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen.“

2. Nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 13. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2002 in Kraft.“