472 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über die Organisation der
Bezirksgerichte in Graz und die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Organisation der
Bezirksgerichte in Graz
1. Abschnitt
Zusammenlegung der Bezirksgerichte in
Graz
§ 1. Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz
werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 mit dem Bezirksgericht für
Zivilrechtssachen Graz vereinigt, in dessen Amtsbezeichnung der Zusatz „für
Zivilrechtssachen“ entfällt.
§ 2. Die Verordnung des Justizministeriums betreffend die Errichtung
eines städtisch-delegierten Bezirksgerichtes für Strafsachen in Graz in Steiermark,
RGBl. Nr. 200/1894, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer
Kraft.
2. Abschnitt
Neuorganisation der Bezirksgerichte in
Graz
§ 3. In Graz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 ein weiteres
Bezirksgericht errichtet, das die Amtsbezeichnung Bezirksgericht Graz-West
erhält. Zugleich erhält das Bezirksgericht Graz die Amtsbezeichnung
Bezirksgericht Graz-Ost.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 4. Auf Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2006
anhängig geworden sind, ist der 2. Abschnitt auch nach dem
31. Dezember 2005 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen,
Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser
Verfahren – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§
529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren –
vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
§ 5. Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der 2. Abschnitt auch dann
anzuwenden, wenn diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005 bereits anhängig
waren.
§ 6. Weiters ist der 2. Abschnitt auf Unterbringungs-,
Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie
bereits vor dem 1. Jänner 2006 anhängig geworden sind. Ist damit eine
Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht
jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2006
gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese
Verfahren dem zuständigen Gericht zu übertragen.
§ 7. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag
an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen und Durchführungsverordnungen
erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 8 für den betreffenden
Abschnitt genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 8. Der erste Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner
2005, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Justiz betraut.
Artikel II
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
1988
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl.
Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 116/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 24 und seine Überschrift
entfallen.
2. Artikel VIII Abs. 4 lautet:
„(4) § 24 und seine Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“