434/A XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz
und das Gesundheits- und Sozialbereich‑Beihilfengesetz geändert werden
(Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2004 – SRÄG 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Abs. 3 Z 12
lit. b lautet:
„b) Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich
beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen
therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus
medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich
aufgenommen werden. Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der
ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der
Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinie nach § 31
Abs. 5 Z 13. Bezieht sich die Aufnahme von Arzneispezialitäten in
diesen Bereich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten,
ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient(inn)en, Mengenbegrenzung oder
Darreichungsform), kann die ärztliche Bewilligung des chef- und
kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung
der bestimmten Verwendung ersetzt werden. Zur Wahrung des finanziellen
Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger
für eine Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens der ermittelte EU-Durchschnittspreis
verrechnet werden.“
2. Im § 31 Abs. 5 Z 13 wird
vor dem letzten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
„für Arzneispezialitäten im gelben
Bereich des Erstattungskodex, die an Stelle der ärztlichen Bewilligung des
chef- und kontrollärztlichen Dienstes einer nachfolgenden Kontrolle
unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine einheitliche Dokumentation unter
Beachtung einer Rahmenvereinbarung oder Verordnung nach § 609 Abs. 9
festzulegen;“
3. § 74 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat
1. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3
lit. a und b teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 6,93 €;
2. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3
lit. e, g und j teilversicherten Personen auf 1,75 €.“
4. Im § 264 Abs. 1 Z 1 wird
der Ausdruck „Invaliditätspension“ durch den Ausdruck
„Invaliditäts(Alters)pension“ ersetzt.
5. Dem § 343 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Erfolgt eine Kündigung des
Vertragsverhältnisses wegen Verletzung von Bewilligungs- und
Dokumentationspflichten nach § 350 Abs. 3 bei der Verschreibung von
Arzneispezialitäten, so kann abweichend von Abs. 4 die Kündigung nur dann
für unwirksam erklärt werden, wenn gegen eine zuvor vom Versicherungsträger
wegen wiederholter Verletzungen der Dokumentationspflichten auferlegte Bewilligungspflicht
nicht verstoßen wurde.“
6. Dem § 350 Abs. 3 werden
folgende Sätze angefügt:
„Wird die Bewilligung von
Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex durch die nachfolgende
Kontrolle nach § 31 Abs. 3 Z 12 lit. b ersetzt, ist
die Zulässigkeit der Verschreibung auf Kosten der Sozialversicherungsträger von
der Durchführung einer Dokumentation (§ 31 Abs. 5 Z 13) über Vorliegen
und Einhaltung der bestimmten Verwendungen abhängig. Bei Verschreibungen ohne
oder mit mangelhafter Dokumentation ist der Arzt/die Ärztin nachweislich zu
verwarnen; bei Wiederholung der Verletzung sind dem Sozialversicherungsträger
die Kosten der Arzneispezialitäten vom verschreibenden Arzt/von der
verschreibenden Ärztin zu ersetzen. Findet der Ersatz nicht statt oder nach
wiederholtem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, kann dem Arzt/der Ärztin
die ausnahmslose Bewilligungspflicht für Arzneispezialitäten des gelben
Bereiches des Erstattungskodex befristet bis zur Dauer von drei Jahren
auferlegt werden.“
7. Im § 447g Abs. 10 wird der
Ausdruck „jährlich
bis zum 31. Oktober, erstmals für das Kalenderjahr 1999 bis zum
31. Oktober 2000“ durch den Ausdruck „jedes fünfte
Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2005, jeweils bis zum
31. Oktober“ ersetzt.
8. § 459c lautet:
„§ 459c.
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 den
Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach
Dienstgebern zu übermitteln:
1. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe
(des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes
des (der) Versicherten;
2. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der)
Verstorbenen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines
(ihres) Todes.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur
Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension nach
diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen
Möglichkeiten zu bestimmen.
(4) Jene Stellen, die zur Durchführung der im
§ 264 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für
Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als
Versicherungsträger im Sinne des § 321.“
9. Im § 460 Abs. 4a erster
Halbsatz wird der Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 4 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 3 bis 5“ ersetzt.
10. Nach § 607 Abs. 9 wird
folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Auf Personen,
die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach Abs. 9, 10, 12 bis 14, 20
oder 22 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer
Versicherungsdauer) erfüllen, sind die §§ 254 Abs. 1 Z 3, 271
Abs. 1 Z 3 und 279 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember
2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.“
11. Im § 609 Abs. 7 werden der
Ausdruck „und“ am Ende der Z 7 und der Punkt am Ende der Z 8 jeweils
durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:
„9. die Aufwendungen im Zusammenhang mit
a) den zusätzlichen Verwaltungskosten auf Grund
der EU-Erweiterung mit 1. Mai 2004 und
b) den Vorkehrungen für die Einrichtung von
Pensionskonten.“
12. Im § 609 Abs. 9 wird der
Ausdruck „der
Hauptverband im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
berechtigt, die Grundsätze der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung festzulegen“ durch den Ausdruck „die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
ermächtigt, die Grundsätze der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung,
insbesondere die Umsetzung der Einholung der chef- und kontrollärztlichen
Bewilligung, sowie der nachfolgenden Kontrolle und die Grundsätze der Dokumentation
nach § 350 Abs. 3, durch Verordnung zu regeln“ ersetzt.
13. Im § 609 Abs. 9 werden der
zweite und der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine nach
In-Kraft-Treten der Verordnung abgeschlossene Rahmenvereinbarung und deren
Übernahme in die Gesamtverträge kann erst nach Außer-Kraft-Treten der
Verordnung in Geltung treten. Für die Umsetzung der Einholung der chef- und
kontrollärztlichen Bewilligung sowie der nachfolgenden Kontrolle nach
§ 350 Abs. 3 hat der Hauptverband gemeinsam mit den
Sozialversicherungsträgern bis längstens 31. Dezember 2004 die notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen.“
14. Dem § 609 Abs. 14 wird
folgender Satz angefügt:
„In der Verfahrensordnung nach
§ 351g kann für die Überleitung einer Arzneispezialität in den gelben oder
grünen Bereich des Erstattungskodex ein verkürztes Verfahren, insbesondere auch
ohne Befassung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission und unter Ausschluss des
Rechtszuges an die Unabhängige Heilmittelkommission, vorgesehen werden.“
15. § 609 Abs. 19 lautet:
„(19) Die vertriebsberechtigten Unternehmen
haben zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen
Sicherheit den Krankenversicherungsträgern beginnend mit dem Jahr 2004 bis
einschließlich 2006 jährlich einen nachträglichen Rabatt in Höhe von 2 %
ihres jährlichen Arzneimittelumsatzes, den sie auf Rechnung der Krankenversicherungsträger
erzielen, zu gewähren. Bei jedem Unternehmen bleibt dabei ein Sockelbetrag von
zwei Millionen Euro außer Betracht. Dieser Betrag unterliegt einer
jährlichen Valorisierung auf Basis der Steigerungen der Heilmittelaufwendungen
der Krankenversicherungsträger. Für das Jahr 2004 beträgt die Summe der
Überweisungen pauschal 23 Millionen Euro. Eine erste Akontierung ist mit
1. Juli 2004 fällig, die Abrechnung ist so rasch wie möglich nach Ende des
jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen. Eine weitere Akontierung ist mit
10. Jänner 2005 fällig, in weiterer Folge gelten als Fälligkeitstage
jeweils der 1. April und der 1. Oktober. Die Abrechnung und Einhebung
des Betrages erfolgt durch den Hauptverband, der im Namen und auf Rechnung der
Krankenversicherungsträger tätig wird.“
16. Nach § 614 wird folgender
§ 615 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xxx
§ 615. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2004 die §§ 264
Abs. 1 Z 1, 447g Abs. 10, 459c, 607 Abs. 9a sowie 609
Abs. 7 Z 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit 1. Jänner 2005 die
§§ 74 Abs. 1 und 460 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2004;
3. rückwirkend
mit 1. Jänner 2004 die §§ 31 Abs. 3 Z 12 lit. b und
Abs. 5 Z 13, 343 Abs. 5 sowie 350 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004;
4. rückwirkend
mit 31. Dezember 2003 § 609 Abs. 9, 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2) Folgende Krankenversicherungsträger
erhalten aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach
§ 447a Zahlungen in folgender Höhe:
1. Wiener Gebietskrankenkasse 32 237 374,74 €
2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 50 524 734,29 €
3. Burgenländische Gebietskrankenkasse 3 383 505,28 €
4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 59 129 455,25 €
5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse 16 542 755,44 €
6. Kärntner Gebietskrankenkasse
7 644 563,10 €
7. Salzburger Gebietskrankenkasse 25 224 285,24 €
8. Tiroler Gebietskrankenkasse 10 047 516,09 €
9. Vorarlberger Gebietskrankenkasse 14 413 390,76 €
10. Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues
6 450 096,98 €
11. Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen 25 574 348,91 €
12. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 49 615 110,88 €
13. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 85 238 286,00 €
14. Sozialversicherungsanstalt der Bauern 6 331 384,38 €
Diese Forderungen der
Krankenversicherungsträger unterliegen einer Verzinsung. Die Verzinsung ist
nach dem jeweils von der Europäischen Zentralbank für die Einlagenfazilität
erstellten Zinssatz, erhöht um 0,8 Prozentpunkte, zu berechnen.
(3) Die Zahlungen nach Abs. 2 haben aus
den folgenden Mitteln, die dem Ausgleichsfonds zufließen, nach der Maßgabe des
Einlangens zu erfolgen:
1. auf Grund des § 1 des Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, in den
Jahren 2004 bis 2007 jeweils in der Höhe von 69 Mio. € und 2008
in der Höhe von 21 343 741,58 €;
2. auf Grund der Rückzahlungen der Darlehen
folgender Krankenversicherungsträger in den Jahren 2005 bis 2007:
a. Wiener
Gebietskrankenkasse 58 605 171,00 €
b. Burgenländische
Gebietskrankenkasse 5 242 898,00 €
c. Steiermärkische
Gebietskrankenkasse 23 469 518,00 €
d. Kärntner
Gebietskrankenkasse 22 426 428,00 €
e. Tiroler Gebietskrankenkasse 16 854 133,00 €
f. Sozialversicherungsanstalt
der Bauern 45 401 852,00 €
(4) Den folgenden Krankenversicherungsträgern
sind im Jahr 2004 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach
Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1 zu überweisen:
1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 9 203 662,00 €
2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 11 742 606,00 €
3. Salzburger Gebietskrankenkasse
5 395 255,00 €
4. Vorarlberger Gebietskrankenkasse
4 574 348,00 €
5. Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues
1 586 841,00 €
6. Versicherungsanstalt für österreichischen
Eisenbahnen 5 395 255,00 €
7. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 8 251 558,00 €
8. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 22 850 475,00 €
(5) Den folgenden Krankenversicherungsträgern
sind im Jahr 2005 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach
Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1 und 2 zu überweisen:
1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 13 834 390,00 €
2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 17 650 765,00 €
3. Salzburger Gebietskrankenkasse
8 109 807,00 €
4. Vorarlberger Gebietskrankenkasse 825 978,00 €
5. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau 10 495 042,00 €
6. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 12 403 249,00 €
7. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 34 347 436,00 €
(6) Den folgenden Krankenversicherungsträgern
sind im Jahr 2006 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach
Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1 vorrangig vor den anderen
in Abs. 2 genannten Krankenversicherungsträgern zu überweisen:
1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 5 961 948,00 €
2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 7 606 629,00 €
3. Salzburger Gebietskrankenkasse
3 494 938,00 €
4. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau 4 522 862,00 €
5. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 5 345 193,00 €
6. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 14 802 089,00 €
(7) Den folgenden Krankenversicherungsträgern
sind im Jahr 2006 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach
Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1, diese im Anschluss an
die Überweisungen nach Abs. 6, und Z 2 zu überweisen:
1. Wiener Gebietskrankenkasse 10 306 954,00 €
2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 6 881 902,00 €
3. Burgenländische Gebietskrankenkasse 1 081 778,00 €
4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 7 075 240,00 €
5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse 5 289 059,00 €
6. Kärntner Gebietskrankenkasse
2 444 121,00 €
7. Salzburger Gebietskrankenkasse
2 629 472,00 €
8. Tiroler Gebietskrankenkasse
3 212 401,00 €
9. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau 3 205 023,00 €
10. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 7 550 235,00 €
11. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 4 232 551,00 €
12. Sozialversicherungsanstalt der Bauern 2 024 272,00 €
(8) Den folgenden Krankenversicherungsträgern
sind im Jahr 2007 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach
Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1 und 2 zu überweisen:
1. Wiener Gebietskrankenkasse 17 997 349,00 €
2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 12 016 741,00 €
3. Burgenländische Gebietskrankenkasse 1 888 932,00 €
4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 12 354 335,00 €
5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse 9 235 419,00 €
6. Kärntner Gebietskrankenkasse
4 267 770,00 €
7. Salzburger Gebietskrankenkasse
4 591 417,00 €
8. Tiroler Gebietskrankenkasse
5 609 290,00 €
9. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau 5 596 407,00 €
10. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 13 183 740,00 €
11. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 7 390 613,00 €
12. Sozialversicherungsanstalt der Bauern
3 534 654,00 €
(9) Den folgenden Krankenversicherungsträgern
sind im Jahr 2008 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach
Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1 zu überweisen:
1. Wiener Gebietskrankenkasse 3 933 071,74 €
2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 2 626 091,29 €
3. Burgenländische Gebietskrankenkasse 412 795,28 €
4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 2 699 880,25 €
5. Steiermärkische Gebietskrankenkasse 2 018 277,44 €
6. Kärntner Gebietskrankenkasse
932 672,10 €
7. Salzburger Gebietskrankenkasse 1 003 396,24 €
8. Tiroler Gebietskrankenkasse 1 225 825,09 €
9. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau 1 223 015,89 €
10. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 2 881 135,88 €
11. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft 1 615 122,00 €
12. Sozialversicherungsanstalt der Bauern 772 458,38 €
(10) Die vollständige Leistung der Zahlung nach
Abs. 2 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat bis 30. April 2005
zu erfolgen, wobei die Aufrechnung mit Beitragsforderungen nach § 447a
Abs. 3 für das Jahr 2004 im Ausmaß von 5 886 427 € und 2005
im Ausmaß von 3 126 638 € zulässig ist. Im Übrigen ist jede Art
der Aufrechnung im Zusammenhang mit den Zahlungen nach Abs. 2,
insbesondere auch mit den Teilzahlungen nach Abs. 4 bis 9, ausgeschlossen.
(11) Die Überweisungen nach den Abs. 4 bis
9 an die Krankenversicherungsträger haben jeweils gleichzeitig und der Höhe
nach im Verhältnis der Teilbeträge zueinander zu erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Z 7 lit. b
lautet:
„b) die das Regelpensionsalter (§ 130
Abs. 1) erreicht hat oder“
2. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Verordnungen auf Grund dieses Antrages können
rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.“
3. § 25 Abs. 6a lautet:
„(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in
der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer
Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf
folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen
zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von
Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der
Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem
Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten
längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der
Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.“
4. Im § 145 Abs. 1 Z 1 wird
der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeitspension“ durch den
Ausdruck „Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension“ ersetzt.
5. § 229d lautet:
„§ 229d.
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 dem
Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu
übermitteln:
1. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe
(des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes
des (der) Versicherten;
2. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der)
Verstorbenen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines
(ihres) Todes.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur
Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension nach
diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen
Möglichkeiten zu bestimmen.
(4) Jene Stellen, die zur Durchführung der im
§ 145 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für
Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als
Versicherungsträger im Sinne des § 183.“
6. § 294 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 2 Z 2 werden aufgehoben.
7. Im § 298 Abs. 2 Z 2
entfällt der Ausdruck „und Abs. 6“.
8. Nach § 298 Abs. 9 wird
folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Auf Personen, die am Stichtag (§ 113
Abs. 2) nach Abs. 9, 10, 12, 13 oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen
für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist
§ 132 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung
gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.“
9. Nach § 304 wird folgender § 305
samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xxx
§ 305. Die §§ 4 Abs. 1 Z 7 lit. b, 5 Abs. 2, 25
Abs. 6a, 145 Abs. 1 Z 1, 229d sowie 298 Abs. 2 Z 2 und
Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 20a wird folgender Satz
angefügt:
„Einnahmen aus Dienstleistungen, die
auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht
werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit
sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.“
2. § 20b Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Entgelt für die erbrachte Leistung.“
3. Im § 23 Abs. 10 lit. a
wird der Ausdruck „1 950,70 € (Mindestbeitragsgrundlage)“ durch den Ausdruck „1 950,70 € (Mindestbeitragsgrundlage) in
der Pensionsversicherung und 1 096,42 € (Mindestbeitragsgrundlage) in
der Krankenversicherung“ ersetzt.
4. Im § 24 Abs. 1 wird der
Ausdruck „5,9 vH“ durch den Ausdruck „6,8 %“ ersetzt.
5. Im § 30 Abs. 1 wird der
Ausdruck „§ 23
festzustellen“ durch den Ausdruck „§ 23 mit der
Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die
Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10
lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist“ ersetzt.
6. Im § 136 Abs. 1 Z 1 wird
der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeitspension“ durch den
Ausdruck „Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension“ ersetzt.
7. Dem § 204 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) Der Versicherungsträger ist ermächtigt,
aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung jährlich Mittel in die
allgemeine Rücklage der Krankenversicherung zu übertragen.“
8. § 217b lautet:
„§ 217b. (1)
Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 dem Versicherungsträger
auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
1. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe
(des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes
des (der) Versicherten;
2. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und
die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der)
Verstorbenen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines
(ihres) Todes.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur
Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension nach diesem
Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen
Möglichkeiten zu bestimmen.
(4) Jene Stellen, die zur Durchführung der im
§ 136 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für
Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger
im Sinne des § 171.“
9. § 280 Abs. 5 wird aufgehoben.
10. Nach § 287 Abs. 9 wird
folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Auf Personen,
die am Stichtag (§ 104 Abs. 2) nach Abs. 9, 10, 12, 13 oder 13a
die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer erfüllen, ist § 123 Abs. 1 Z 3 in der am
31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.“
11. Nach § 293 wird folgender
§ 294 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xxx
§ 294. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2004 die §§ 136 Abs. 1 Z 1, 217b und 287 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit 1. Oktober 2004 § 24 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004;
3. mit 1. Jänner 2005 die
§§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie 204
Abs. 6 und die Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2) § 280 Abs. 5 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10
lit. a, 30 Abs. 1 sowie die Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2004 sind erstmals für das Beitragsjahr 2004
anzuwenden.
(4) Personen, die nach den §§ 262
Abs. 3 und 277 Abs. 5 am 30. September 2004 von der Krankenversicherung
ausgenommen sind, bleiben ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin
ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den
Betrag von 1 015 € nicht übersteigt. Hiebei ist für die Beurteilung
der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener
Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden hat.“
12. In der Anlage 2 werden die
Z 3.2.1 und 3.2.2 durch folgende Z 3.2 ersetzt:
„3.2 persönliche Dienstleistungen mit oder ohne § 23 Abs. 1 Z 3
Betriebsmittel für andere
land(forst)wirtschaftliche
Betriebe einschließlich der
Tätigkeit als Betriebshelfer/in im
Rahmen eines Maschinen- und
Betriebshilferinges sowie als
Holzakkordant/in“
13. Die Z 5 in der Anlage 2
lautet:
„5. Privatzimmervermietung gemäß Art. III der § 23 Abs. 1 Z 3
B-VG-Novelle 1974,
BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Z 9 bzw
§ 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese
in der spezifischen Form des
Urlaubes am Bauernhof erfolgt
(§ 148c Abs. 2
Z 11), und sohin als eine wirtschaftliche
Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb
zu verstehen ist, unter
Anwendung eines einmaligen
Freibetrages von 3 700 € jährlich“
Artikel 4
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich
geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird der
letzte Satz gestrichen und werden folgende Sätze angefügt:
„Dieser Prozentsatz ist vom
Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen
durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung darf auch vorgesehen
werden, dass über dem Pauschalsatz von 4,3 % liegende Anteile an den
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) und an
einzelne Sozialversicherungsträger unter Anrechnung auf die gesamten Ansprüche
der Krankenversicherungsträger nach Abs. 1 ganz oder teilweise mit einem
in der Verordnung zu bestimmenden Betrag zu überweisen sind.“
2. Der bisherige Text des § 16 erhält
die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.“