573 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Akademien-Studiengesetz 1999 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 35 wird nach Abs. 2
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 36a samt Überschrift dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
tritt mit Ablauf des Tages seiner Freigabe zur Abfrage unter der
Internet-Adresse www.ris.bka.gv.at in Kraft.“
2. Nach § 36 wird folgender § 36a
samt Überschrift eingefügt:
„Verleihung des Diplomgrades
§ 36a. Auf Antrag ist Personen, die eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den vor dem In-Kraft-Treten der Studienpläne geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen erfolgreich absolviert bzw. erlangt haben, der Diplomgrad „Diplompädagoge“ bzw. „Diplompädagogin“ (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz zu verleihen. Der Antrag ist an einer Akademie zu stellen, an der das dem Lehramt entsprechende Diplomstudium geführt wird. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Verleihung des Diplomgrades festzulegen; dabei ist vorzusehen, dass über Anträge innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist.“