616 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem die Gewerbeordnung 1994, das Maklergesetz, das Versicherungsvertragsgesetz,
das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Änderung
der Gewerbeordnung
1994
Die
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 und die Kundmachung BGBl. I
Nr. 109/2003, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt
Umsetzung der
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung
1. Im
§ 2 Abs. 1 Z 14 wird der Strichpunkt durch einen Punkt
ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Soweit das
BWG nicht besondere Regelungen vorsieht, gelten für die Ausübung der
Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über Betriebsanlagen;“
2. § 13
Abs. 4 lautet:
„(4) Rechtsträger
sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der
Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch
ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet wurde und der
Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland.
Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens
zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist oder
wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des
Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach
Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde
und unwiderrufen geblieben ist.“
3. Im
§ 26 Abs. 2 wird der Verweis „gemäß
§ 13 Abs. 3“
durch den Verweis „gemäß
§ 13 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
4. Dem § 32
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Gewerbetreibenden
sind, wenn die Versicherung eine Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit
gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen darstellt, gemäß den
Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend
Versicherungsvermittlung auch Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung erlaubt.
Die Ausübung dieses Rechts steht nur nach Erbringung der Nachweise und
Registrierung gemäß den genannten Bestimmungen zu.“
5. Im
§ 37 Abs. 4 wird nach dem Klammerausdruck ein Beistrich gesetzt
und werden folgende Worte eingefügt:
„die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung“
6. § 87 wird
wie folgt geändert:
6.1. Im
Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.
6.2. Im
Abs. 1 Z 4 wird nach den Worten „zu
befürchten ist“ der
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
6.3. Im
Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine
Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.“
6.4. Im Abs. 2
werden nach dem Wort „Vermögens“ die Worte „oder
im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der
Versicherungsvermittlung, wegen der Eröffnung des Konkurses“ eingefügt.
7. § 94 wird
wie folgt geändert:
7.1. Z 75
lautet:
„75. Gewerbliche Vermögensberatung“
7.2. Z 76
lautet:
„76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent,
Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)“
7.3. Z 77
entfällt.
8. Die §§ 136a
bis 138 samt Überschriften werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Gewerbliche
Vermögensberatung
§ 136a. (1) Der Gewerbliche Vermögensberater
(§ 94 Z 75) ist berechtigt zur
1. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung
von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Beratung in Bezug auf
Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 1 Z 19 des
Bankwesengesetzes, BGBl. 532/1993 in der geltenden Fassung),
2. Vermittlung von
a) Veranlagungen
und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 1 Z 19
des Bankwesengesetzes),
b) Personalkrediten
und Hypothekarkrediten und Finanzierungen und
c) Lebens-
und Unfallversicherungen.
(2) Bezüglich der
Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche
Vermögensberater den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen
Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.
(3) Gewerbliche
Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen
des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten
im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des
Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.
Versicherungsvermittlung
§ 137. (1) Bei der Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung handelt es sich um das Anbieten, Vorschlagen oder
Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von
Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das
Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Es
kann sich dabei insbesondere um Versicherungsagenten- oder um
Versicherungsmaklertätigkeiten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes
(VersVG), BGBl. 2/1959, in der geltenden Fassung, und des Maklergesetzes, BGBl.
Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung, handeln.
(2) Nach diesem
Bundesgesetz kann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung - entsprechend der
tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen - in der Form
„Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten“ erfolgen und zwar im Umfang einer
Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 oder Z 76 oder als
Nebengewerbe. Bei einem Nebengewerbe kann es sich entweder um ein sonstiges
Recht im Rahmen einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz im Sinne des
§ 32 Abs. 6 oder um eine Nebentätigkeit zur Ergänzung von im
Rahmen einer Hauptberufstätigkeit auf Grund eines anderen Gesetzes gelieferten
Waren oder erbrachten Dienstleistungen handeln.
(3) Die
Bestimmungen über Versicherungsvermittlung gelten in gleicher Weise für die
Rückversicherungsvermittlung.
(4) Sonstige
Ausübende selbstständiger, nicht gewerblicher Berufe dürfen ohne eine
entsprechende Gewerbeberechtigung zu begründen Tätigkeiten der
Versicherungsvermittlung nicht vornehmen.
(5) Die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 und der §§ 137a bis 138 und die sonstigen
Bestimmungen über Versicherungsvermittlung finden keine Anwendung auf Personen,
die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge anbieten, wenn sämtliche
nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) für den betreffenden Versicherungsvertrag sind
nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich,
b) bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich
nicht um einen Lebensversicherungsvertrag,
c) der Versicherungsvertrag deckt keine
Haftpflichtrisiken ab,
d) die betreffende Person betreibt die
Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich,
e) die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur
Lieferung einer Ware bzw. der Erbringung einer Dienstleistung durch einen
beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung Folgendes abgedeckt wird:
aa) das Risiko eines Defekts,
eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern, die von dem betreffenden
Anbieter geliefert werden oder
bb) Beschädigung oder Verlust von
Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden
Anbieter gebuchten Reise, selbst wenn die Versicherung Lebensversicherungs-
oder Haftpflichtrisiken abdeckt, vorausgesetzt, dass die Deckung zusätzlich zur
Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt
wird und
f) die Jahresprämie übersteigt nicht 500 Euro, und
der Versicherungsvertrag hat eine Gesamtlaufzeit, eventuelle Verlängerungen
inbegriffen, von höchstens fünf Jahren.
(6) Die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 und der §§ 137a bis 138 und die sonstigen
Bestimmungen über Versicherungsvermittlung finden weiters keine Anwendung, wenn
1. beiläufig Auskünfte erteilt werden, die im
Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit stehen, die nicht zum Ziel
hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrages
zu unterstützen,
2. die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle
eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und
Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgt.
Sonstige
Begriffsbestimmungen
§ 137a. (1) Versicherungsvermittler ist jede
natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Tätigkeiten
gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen
oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der
Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.
(2) Unter
„dauerhafter Datenträger“ wird jedes Medium verstanden, das es dem Verbraucher ermöglicht,
persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während
eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können,
und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht. Dazu
gehören insbesondere Disketten, CD–Roms, DVDs und die Festplatten von
Computern, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht eine
Internet–Website, es sei denn, diese entspricht den im ersten Satz genannten
Kriterien.
Berufliche
Anforderungen
Guter
Leumund und Befähigung
§ 137b. (1) Der Einzelunternehmer oder im
Falle von Gesellschaften (§ 9 Abs. 1) wenigstens ein Drittel
aller dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen, die für die
Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, sowie alle direkt bei der
Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten haben die dazu
erforderliche fachliche Eignung zu besitzen. Diese kann entweder durch den
Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche
Vermögensberatung oder gemäß § 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder
durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.
(2) Bezüglich der
direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten genügt der
Nachweis über interne Einschulungen im Hinblick auf die vertriebenen Produkte
oder vergleichbare Ausbildungen.
(3) Wird die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung ausschließlich in der Form Versicherungsagent
ausgeübt und werden weder Prämien noch für den Kunden bestimmte Beträge in
Empfang genommen und erfolgt die Tätigkeit aufgrund eines Nebengewerbes, so
kann die fachliche Eignung, sofern eine Verordnung nach § 18 dies vorsieht,
durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (der
Versicherungsunternehmen) über eine Ausbildung, die den Anforderungen im
Zusammenhang mit den vertriebenen Produkten entspricht, erfolgen.
(4) Bezüglich der
fachlichen Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit und in den in Abs. 2
und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß § 18 nähere
Vorschriften getroffen werden.
(5) Die dem
Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen sowie alle direkt bei
der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten dürfen nicht nach
§ 13 Abs. 1 bis 4 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen
sein.
(6) Die Behörde
überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 1 bis 5, im
Falle des Absatzes 3 unter Mitwirkung des Versicherungsunternehmens (der
Versicherungsunternehmen), das eine Bestätigung abgegeben hat (die eine
Bestätigung abgegeben haben). Die zur Versicherungsvermittlung Berechtigten
sind verpflichtet, die nötigen Aufzeichnungen zu führen und evident zu halten
und die Überprüfung bei Bedarf zu ermöglichen.
(7) In einem
anderen EU/EWR Mitgliedstaat eingetragene Versicherungsvermittler dürfen die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Rahmen des freien
Dienstleistungsverkehrs auch in Österreich ausüben. Dies erfordert eine
Verständigung der zuständigen Behörden durch die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates. Wird eine Niederlassung in Österreich begründet, so
sind als Voraussetzung für die Eintragung im Versicherungsvermittlerregister
die Registereintragung im Herkunftsstaat unter Vorlage der dieser zu Grunde
liegenden Nachweise und eine Haftpflichtabsicherung gemäß § 137c nachzuweisen.
Ein Verfahren gemäß dem VI. Hauptstück entfällt.
Haftpflichtabsicherung,
Verfahrensbestimmungen
§ 137c. (1) Zur Erlangung einer Berechtigung
zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist eine für das gesamte Gebiet der
Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die
Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende
wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende
Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1 000 000 Euro für jeden einzelnen
Schadensfall und von 1 500 000 Euro für alle Schadensfälle eines
Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder
vermindern sich ab 15.1.2008 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell
entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen
Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag
aufzurunden sind. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen
erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den
Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der
Gerichtsstand Österreich sein.
(2) Anstelle der
Berufshaftpflichtversicherung oder Deckungsgarantie nach Abs. 1 gilt für
Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wenn die Versicherungsvermittlung nur
für ein oder - wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz
stehen - mehrere Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, auch eine
wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige von einem
Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, in dessen Namen der
Versicherungsvermittler handelt oder zu handeln befugt ist, abgegebene
uneingeschränkte Haftungserklärung. Mehrere Unternehmen, die eine
Haftungserklärung abgegeben haben, haften dort, wo es keine direkte
Zurechenbarkeit gibt, solidarisch.
(3) Bei der Anmeldung
des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75),
soferne die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den
Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, und des Gewerbes der Versicherungsvermittlung
(§ 94 Z 76) sowie bei der Begründung des Nebengewerbes zur
Versicherungsvermittlung ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß
§ 339 Abs. 3 der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder
einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Abs. 1 oder 2 und soweit
Kundengelder entgegengenommen werden sollen, der Nachweis getrennter
Kundenkonten im Sinne des § 138 Abs. 3 zu erbringen. Sind
Versicherungsagententätigkeiten beabsichtigt, so ist auch jedes einzelne
Agenturverhältnis einschließlich Versicherungszweig(en) anzugeben. Mit der
Gewerbeausübung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das
Versicherungsvermittlerregister beginnen.
(4) Bei
Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der
Berufshaftpflichtversicherung gelten betreffend die Meldung des Versicherers an
die für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler örtlich zuständige
Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten
die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der
§§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden
Fassung. Der § 92 GewO 1994 und die §§ 158b bis 158i des VersVG sind
auch für Fälle einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Abs. 1 oder 2 anzuwenden.
§ 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der
das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge
hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird,
nachdem der Versicherer diesen Umstand der für die Führung des Gewerberegisters
und des Versicherungsvermittlerregisters zuständigen Behörde angezeigt hat.
(5) Bei Wegfall einer
Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne
von Abs. 1 oder 2 hat die Behörde unverzüglich eine vorläufige Streichung
im Versicherungsvermittlerregister anzumerken und ein
Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche
Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich
nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu
entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen
gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung
des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister und im Versicherungsvermittlerregister
zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im
Versicherungsvermittlerregister vermerkt ist (§§ 365a Z 12 und
365b Z 9), unterrichtet die Behörde die zuständigen ausländischen Behörden
von der Streichung.
Mitteilung
der Dienstleistung und Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten
§ 137d. (1) Jeder in Österreich eingetragene
Versicherungsvermittler, der erstmalig in einem oder mehreren anderen
Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit
tätig werden will, teilt dies der Behörde seines Standortes mit. Diese hat die
Eintragung der anderen Mitgliedstaaten im Gewerberegister
(§§ 365a Z 12 und 365b Z 9) vorzunehmen und die
unverzügliche Weiterleitung der Daten an das zentrale Gewerbe- und
Versicherungsvermittlerregister zu veranlassen.
(2) Innerhalb eines
Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde den zuständigen
Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die eine entsprechende Information bei
der Europäischen Kommission verlangt haben, die Absicht des
Versicherungsvermittlers bekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem
Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Er darf seine Tätigkeit
sofort aufnehmen, wenn der Aufnahmemitgliedstaat diese Information nicht
verlangt.
(3) Bei Endigung der
Gewerbeberechtigung hat die Behörde dies den zuständigen Behörden der
Aufnahmemitgliedstaaten, die eine Information gemäß Abs. 2 verlangt haben,
mitzuteilen.
(4) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit teilt der Europäischen Kommission mit, dass die
zuständigen Behörden zu informieren sind, wenn ein Versicherungsvermittler aus
dem EU/EWR-Ausland in Österreich tätig werden will. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit informiert weiters die Europäische Kommission über die
Bedingungen, unter denen die Versicherungsvermittlung in Österreich auszuüben
ist, und trifft, soweit erforderlich, sonstige Maßnahmen zur Bekanntmachung
dieser Bedingungen.
(5) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission alle Behörden, zu
deren Wirkungsbereich die Anmeldung, Ausübung und Beendigung des Gewerbes der
Versicherungsvermittlung sowie die Überwachung der Einhaltung der
gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sanktionierung von allfälligen Verletzungen
gehören.
Informationsaustausch
zwischen den Mitgliedstaaten
§ 137e. (1) Die Behörden haben mit den zuständigen
Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die
ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung,
ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3 zu gewährleisten.
(2) Die Behörden
tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten
Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler aus,
gegen die eine Sanktion gemäß §§ 366 oder 367 verhängt wurde, sofern diese
Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vermittler aus dem Register
zu führen. Außerdem tauschen die Behörden auf Antrag einer zuständigen Behörde
eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates alle einschlägigen Informationen
untereinander aus.
Ausübungsgrundsätze
Informationspflichten
§ 137f. (1) Versicherungsvermittler haben im
Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung
verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben Namen und Anschrift, die
Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsvermittler“ zu
enthalten.
(2) Für
Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form „Versicherungsagent“, gilt
Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und
Schriftstücke den Hinweis „Versicherungsagent“ und alle Agenturverhältnisse zu
enthalten haben.
(3) Für
Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form „Versicherungsmakler und
Berater in Versicherungsangelegenheiten“, gilt Abs. 1 mit dem Unterschied,
dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke den Hinweis
„Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ zu enthalten
haben.
(4) Gewerbetreibende,
die das Recht zur Versicherungsvermittlung auf Grund einer Berechtigung zur
Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75) besitzen, haben im
Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken hinzuweisen, dass sie zur
Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen berechtigt
sind. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Abs. 2 oder in Abs. 3
genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu
berücksichtigen.
(5) Gewerbetreibende,
die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet
haben, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken auf das
Nebengewerbe hinzuweisen. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Abs. 2
oder in Abs. 3 genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu
berücksichtigen.
(6) Besteht eine
Berechtigung zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von
für den Kunden bestimmten Beträgen, so ist auch dies im Sinne von Abs. 1 bis 5
deutlich zu machen.
(7) Der
Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden
bei Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung
oder Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der
Vertragserklärung des Kunden gegeben werden:
1. seinen Namen und seine Anschrift;
2. in welches Register er eingetragen wurde und
auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;
3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung
von über 10 vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten
Versicherungsunternehmens hält;
4. ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder
dessen Mutterunternehmen an seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte
Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte oder am Kapital hält;
5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend
die Versicherungsvermittlung.
(8) Bei einem
Beratungsgespräch hat der Versicherungsvermittler entweder in der Form
„Versicherungsagent" oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten" tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden
einzelnen angebotenen Vertrag hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der
Vertragserklärung des Kunden diesem mitzuteilen:
1. ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine
ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder
2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder
a) verpflichtet
ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen
Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu
tätigen.
In diesem
Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger Versicherungsunternehmen
mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über dieses Recht zu
informieren ist oder
b) zwar nicht verpflichtet ist,
Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen
Versicherungsprodukts ausschliesslich mit einem Versicherungsunternehmen zu
tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen nicht auf eine
ausgewogene Marktuntersuchung (Z1) stützt.
In diesem
Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versicherungsunternehmen mit, mit denen
er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.
(9) Teilt der
Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer
objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine
Untersuchung im Sinne von § 28 Z 3 des Maklergesetzes, BGBl.
Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung von auf dem Markt angebotenen
Versicherungsverträgen zu stützen. Im Fall von
Abs. 8 Z 2 lit b gilt dies eingeschränkt auf die
Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der
Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt,
angeboten werden.
Beratung und Dokumentation
§ 137g. (1) Der Versicherungsvermittler hat den
Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags,
entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Bei
Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler vor
Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, insbesondere anhand der vom Kunden
gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe
für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau
anzugeben.
(2) Die
Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8 bestehen
nicht bei der Vermittlung von Versicherungen für Großrisiken im Sinne von
Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), ABl.
Nr. L 228 vom 16. August 1973 S. 3 in der Fassung der Richtlinie 02/87/EG
zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für
Schadenversicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S. 17 und bei
der Rückversicherungsvermittlung.
Einzelheiten
der Auskunftserteilung
§ 137h. (1) Die den Kunden nach § 137f
Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen
sind wie folgt zu geben:
1. auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden
zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger;
2. in klarer, genauer und für den Kunden
verständlicher Form;
3. in deutscher oder in jeder anderen von den
Parteien vereinbarten Sprache.
(2) Abweichend von
Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der
Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung
erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1
vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags
erteilt.
(3) Handelt es sich um
einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten
Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1
genannten Auskünfte in der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach
Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.
(4) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten des
Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für
Justiz durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach
§ 137f Abs. 7 und 8 und § 137g festlegen und Inhalt und Art
und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte regeln.
Sonstige
Bestimmungen
§ 138. (1) Ein Honorar lediglich für eine
Beratung darf nur verlangt werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart
worden ist. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines
Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision.
Zur Berechnung im Streitfall ist im Zweifel eine ortsübliche Provision
heranzuziehen.
(2) Vom
Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den
Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei
einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten)
weiterzuleiten. Vom Versicherungsvermittler entgegengenommene Barbeträge sind
unverzüglich auf diese Kundenkonten einzuzahlen.
(3)
Versicherungsvermittler sind auch zur Vermittlung von Bausparverträgen und von
Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt.
(4)
Versicherungsvermittler sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19
Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne
dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt
für diese Tätigkeiten sinngemäß.
(5) Für die Endigung
eines Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 2)
gelten unbeschadet des § 137c iVm § 87 die §§ 85 und 86
sinngemäß. Darüberhinaus endet das Recht mit Enden der Haupttätigkeit. Dies ist
der Behörde anzuzeigen.
(6) Jede Änderung der
im Versicherungsvermittlerregister geführten Daten ist der Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
9. § 338 wird
wie folgt geändert:
9.1. Im
§ 338 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „vorzunehmen“ die Worte „und
in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern“ eingefügt.
9.2 Folgender Abs.
8 wird angefügt:
„Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit und die FMA arbeiten bei der Vollziehung der
Bestimmungen über Versicherungsvermittlung nach diesem Bundesgesetz sowie nach
dem BWG und dem VAG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.“
10. Im § 365a
Abs 1 Z 10 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in
Z 11 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende
Z 12 bis 15 angefügt:
„12. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe
Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist,
oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe
(§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch jene anderen Staaten der
Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist, sowie die
Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder
Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie einen Hinweis, ob
die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,
13. einen Hinweis, ob das Gewerbe der
Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form
„Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt
wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis;
bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass
Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig
ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als
Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die
Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt,
auch in welcher Form,
14. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers
einschließlich Versicherungszweig(en), wobei die Meldung gegenüber dem
Gewerberegister über Abschluss und Beendigung auch durch das
Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form
erfolgen kann, und
15. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe
Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist,
oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe
(§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum
Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden
bestimmten Beträgen besteht.“
11. Im § 365b
Abs 1 Z 7 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 8
wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 9
bis 12 angefügt:
„9. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe
Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist,
oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (§ 94
Z 76), angemeldet haben, auch die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder
des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch) sowie jene anderen
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig
ist sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung
absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2 sowie
einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,
10. einen Hinweis, ob das Gewerbe der
Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form
„Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt
wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis;
bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass
Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig
ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als
Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die
Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt,
auch in welcher Form,
11. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers
einschließlich Versicherungszweig(en), wobei die Meldung gegenüber dem
Gewerberegister über Abschluss und Beendigung auch durch das
Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form
erfolgen kann, und
12. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe
Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist,
oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe
(§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum
Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden
bestimmten Beträgen besteht.“
12. § 365c
samt Überschrift lautet:
„Zentrales
Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister
§ 365c. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und auf dessen Basis ein/eine
„Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichten, in denen die in die
dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die
Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern
unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstützt
zu übermitteln.“
13. Dem § 365e
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Daten des
„Versicherungsvermittlerregisters“ gemäß § 365a Abs. 1 und des
§ 365b Abs. 1 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird
über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf
telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere
Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.“
14. Nach
§ 365t wird folgender § 365u samt Überschrift angefügt:
„s)
Beschwerden in Versicherungsvermittlungsangelegenheiten
§ 365u. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere
Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich
entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu
beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken. Beschwerden
über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler
sind auch der FMA zur Kenntnis zu bringen.
(2) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Beilegung
grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer
Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu fördern.
15. Im § 366
Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird
folgende Z 8 angefügt:
„8. die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung
(§ 137 Abs. 1) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der
Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Z 1 zutrifft.“
16. Im § 367
Z 33 wird das Zitat „§ 137
Abs. 2 oder § 138 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 137b
Abs. 1“ ersetzt; weiters
wird in Z 57 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Z 58 angefügt:
„58. den Bestimmungen der §§ 136a bis 138
zuwiderhandelt, soweit nicht § 366 Abs. 1 Z 1 vorliegt.“
17. § 376
Z 18 lautet:
„18. (Versicherungsvermittler)
(1) Gewerbeberechtigungen
für das Gewerbe Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen
und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von
Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und
Finanzierungen) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Gewerbliche
Vermögensberatung, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe der
Versicherungsagenten werden zu Berechtigungen für das Gewerbe
Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, Gewerbeberechtigungen
für das Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten
(verbundene Gewerbe) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe
Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten. Auch diese müssen bis spätestens 15. Jänner 2005
den neuen Vorschriften entsprechen.
(2) Die gemäß der
Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 erbrachten Nachweise über die
Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Vermögensberatung
(Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter
Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen,
Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) gelten bis zur
Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung
der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung.
(3) Die gemäß der
Verordnung BGBl. II Nr. 96/2003 erbrachten Nachweise über die
Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten
gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises
der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe
Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent.
(4) Die gemäß der
Verordnung BGBl. II Nr. 97/2003 erbrachten Nachweise über die Erfüllung
der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsmakler; Berater in
Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) gelten bis zur Erlassung
einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der
Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.
(5) Personen, die
schon vor dem 15. Jänner 2005 die Berechtigung zum Gewerbe Vermögensberatung,
soferne die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den
Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, zum Gewerbe Versicherungsagent oder zum
Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten
(verbundenes Gewerbe) besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf
von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung zur Aufnahme in das
Versicherungsvermittlerregister den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung
oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß § 137c Abs. 1 oder 2
mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher
Nachweis nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Aufnahme. Die Behörde hat
unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und die Streichung aus
dem Gewerberegister vorzunehmen. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens
ist in diesem Fall im Gewerberegister zu vermerken. Bei Bedarf unterrichtet die
Behörde die zuständigen ausländischen Behörden von der Streichung. Bei zum
Gewerbe Vermögensberatung Berechtigten, bei denen die Tätigkeit der
Versicherungsvermittlung durch den
Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, erfolgt keine Aufnahme in das
Versicherungsvermittlerregister.
(6) Das Recht zur
Ausübung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung als sonstiges Recht auf
Grundlage von § 32 GewO 1994 vor In-Kraft-Treten der Novelle
BGBl. I Nr. xxx/xxx endet mit 15. Jänner 2005. Personen, die bisher
die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nachweislich über einen Zeitraum von
mindestens drei Jahren auf Grundlage einer sonstigen Berechtigung gemäß § 32
ausgeübt haben, müssen für die Weiterführung als Nebengewerbe zur Aufnahme in
das Versicherungsvermittlerregister und in das Gewerberegister der Behörde vor
Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung den Bestand
einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung
gemäß § 137c Abs. 1 oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner
2005 nachweisen. Es ist dabei anzugeben, in welcher Form die
Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll und ob eine Berechtigung zum Empfang
von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Nach Ablauf
der genannten Frist darf die Tätigkeit nur mehr nach Begründung einer
entsprechenden Berechtigung im Verfahren nach §§ 339 und 340 ausgeübt
werden.
(7) Anlässlich der
Überleitung bestehender Rechte zur Versicherungsvermittlung sind zur Aufnahme
in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister der Behörde
gegenüber auch alle sonstigen Angaben zu machen, die nach diesem Gesetz
vorgesehen sind und bei der Behörde noch nicht vorhanden sind, wie etwa
betreffend bestehende Agenturverhältnisse oder die Berechtigung zum Empfang von
Prämien oder für den Kunden bestimmten Beträgen.
(8) Alle Wortlaute von
freien Gewerben, die in irgendeiner Weise, sei es auch in der Kurzbezeichnung,
auf Tätigkeiten hinweisen, die in weiterer Folge zu einer
Versicherungsvermittlung führen sollen, sei es insbesondere zur bloßen
Benennung oder Namhaftmachung von Versicherungskunden, Versicherungsvermittlern
oder Versicherungsunternehmen („Tippgeber“) oder in jeder anderen Weise, werden
mit 15. Jänner 2005 zum freien Gewerbe “Namhaftmachung von Personen, die an der
Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen
Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder
einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen
Tätigkeit“. Diesem Gewerbe ist insbesondere eine auf einen bestimmten
Versicherungsbedarf gerichtete über die allgemeinen Daten des Kunden
hinausgehende Informationsaufnahme beim Kunden und insbesondere die Einholung
der Unterschrift des Kunden auf einem Versicherungsantrag untersagt.“
18. Dem § 382
werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:
„(15)
§ 2 Abs. 1 Z 14, § 13 Abs. 4,
§ 26 Abs. 2, § 32 Abs.6, § 37 Abs. 4,
§ 87 Abs. 1 Z 2, 4, und 5, § 87 Abs. 2,
§ 94 Z 75, § 94 Z 76, §§ 136a bis 138,
§ 338 Abs. 1 und 8, § 365a Abs. 1 Z 10
bis Z 15, § 365b Abs. 1 Z 7 bis Z 12, § 365c,
§ 365e Abs. 5, § 365u, § 366 Abs. 1 Z 7 und
Z 8 und § 367 Z 33, Z 57 und Z 58 in der Fassung
BGBl. I Nr.xxx/xxx treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft. § 376
Z 18 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. I Nr.
xxx/xxx in Kraft. § 94 Z 77 tritt mit 15. Jänner 2005 außer Kraft.
(16) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx wird die Richtlinie 2002/92/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung umgesetzt.“
19. Anlage 1 wird
wie folgt ergänzt:
„Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15. Jänner 2003 S. 3.“
2. Abschnitt
Änderungen
des Betriebsanlagenrechts
20. § 71a
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Stand
der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher
Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit
erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder
Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines
allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter
Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres
Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie
auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz zu
berücksichtigen.“
21. § 74
Abs. 4 erster Satz lautet:
„Bergbauanlagen,
in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden,
die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem
Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie
nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage
als Bergbauanlage gewahrt bleibt.“
22. Im § 74
Abs. 7 entfällt das Einvernehmen.
23. § 77a
Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. jedenfalls dem Stand der Technik (§ 71a)
entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu
diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in
relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der
Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu
berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende
technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis
führen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden
Betriebsanlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen
Umweltbedingungen zu berücksichtigen;“
24. Im § 81
Abs. 3 letzter Satz wird der Verweis auf „§ 345
Abs. 8 Z 8“
durch den Verweis auf „§ 345
Abs. 8 Z 6“
ersetzt.
25. § 81c
lautet:
„§ 81c. Bestehende in der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a
bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend gilt eine in
der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage, wenn sie
vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder
ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die
Betriebsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde.
§ 81b Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß.“
26. § 82b
Abs. 5 Z 1 lautet:
„1. er die Betriebsanlage einer
Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. NR. L 114
vom 24.4.2001, S. 1, oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM
EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme - Spezifikationen mit Anleitung zur
Anwendung“ vom 1. Dezember 1996 (erhältlich beim Österreichischen
Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,“
27. § 84c
Abs. 2 lautet:
„(2) Der
Betriebsinhaber hat der Behörde spätestens drei Monate vor der Errichtung des
Betriebs (§ 84b Z 1) mitzuteilen:
1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie
vollständige Anschrift des Betriebs;
2. Name und Funktion der für den Betrieb
verantwortlichen Person;
3. ausreichende Angaben zur Identifizierung der
gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe und über die
Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden Ziffer des Teils 1
oder des Teils 2 der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz;
4. Menge und physikalische Form der gefährlichen
Stoffe;
5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen
Stoffe im Betrieb;
6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten
Tätigkeiten;
7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des
Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall
auslösen oder dessen Folgen erhöhen können.“
28. Nach § 84c
Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Unverzüglich
nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2
angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der
physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der
Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, hat der Betriebsinhaber
der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
(2b) Der
Betriebsinhaber hat der Behörde die endgültige Schließung des Betriebs
unverzüglich mitzuteilen. § 83 bleibt unberührt.“
29. § 84c
Abs. 6 lautet:
„(6) Sofern ein
Betrieb gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 oder die Änderung eines Betriebs
gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 nach diesem Bundesgesetz der
Genehmigungspflicht unterliegt, ist der Behörde vor der Neuerrichtung oder der
Änderung ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile
des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und
Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen
gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung
betreffen.“
30. Nach § 84c
Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Der vollständige
Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor der
Inbetriebnahme oder der Änderung des Betriebs im Sinne des Abs. 6 zu
übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung
des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor der Inbetriebnahme,
mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen.“
31. § 84c
Abs. 7 lautet:
„(7) Der
Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu
überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue
sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf
Jahre.“
32. Nach § 84c
Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Bei einer
Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in
Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines
Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept
(Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2
Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ändern.“
33. § 84c
Abs. 9 lautet:
„(9) Zwischen
benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf Grund
ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können
(Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden,
die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a
Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan
(bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von Bedeutung
sind.“
34. § 84c
Abs. 10 Z 1 lautet:
„1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs
möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen
und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls regelmäßig, längstens
alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren; diese Informationen sind
alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der
Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; nach Änderungen gemäß Abs. 7a
ist jedenfalls eine Aktualisierung vorzunehmen; die Informationspflicht umfasst
auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher
grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;“
35. Im § 84c
Abs. 11 wird der Klammerausdruck “(Abs. 2
Z 7 und Abs. 9)“
durch den Klammerausdruck „(Abs. 9)“ ersetzt.
36. § 84d
Abs. 4 lautet:
„(4) Die zentrale
Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt
unterliegenden Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der
Behörde zu übermitteln. In diesem Verzeichnis werden anhand der Daten gemäß
Abs. 2 Z 1 jene Betriebe ausgewiesen, bei denen auf Grund ihres
Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können
(Domino-Effekt im Sinne des § 84c Abs. 9). Das Verzeichnis hat auch
die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebe im Sinne der „Helsinki-Konvention“
(UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von
Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) zu enthalten. Auf Antrag
eines Betriebsinhabers hat die zentrale Meldestelle über das Vorliegen der
Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu erlassen;
antragslegitimiert sind auch die Inhaber der anderen von einem Domino-Effekt
möglicherweise betroffenen Betriebe.“
37. Dem § 84d
Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Gegebenenfalls
hat die Behörde die auf Grund der Überprüfung getroffenen Maßnahmen binnen
angemessener Frist nach der Überprüfung zusammen mit dem Betriebsinhaber zu
überprüfen; das Ergebnis dieser Überprüfung der Folgemaßnahmen muss in den
Nachweis der Verwirklichung des Sicherheitskonzepts oder in den Nachweis der
Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems einfließen.“
38. Nach § 84d
Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Nach einem
schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Abs. 5
zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die
technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des
Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle
erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat,
und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen
in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben.“
39. Dem § 84d
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Behörde hat
zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich
der Flächenausweisung und Flächennutzung die Angaben nach § 84c
Abs. 2 und nach § 84c Abs. 2a sowie das Ergebnis der jeweiligen
Prüfung des Sicherheitsberichts an die für die örtliche Raumplanung zuständigen
Behörden weiterzuleiten.“
40. § 353
Z 2 lit .b lautet:
„b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend
die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines
Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der
Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers
des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar
angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 2002 -WEG 2002, BGBl. I
Nr. 70/2002, in der jeweils geltenden Fasssung, sind, die Namen und
Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff WEG 2002) und“
41. § 356
Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Wenn es
sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der
an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, so sind die im ersten
Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002)
nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben
den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.“
42. Im § 356b
Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf § 31c Abs. 6
WRG 1959 durch den Verweis auf § 31c Abs. 5 WRG 1959
ersetzt.
43. § 356b
Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Die Abs. 1 bis 3
gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die
dem § 37 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002,
BGBl. I Nr. 102, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993,
in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
(5) Die Absätze 1 bis
3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach § 50 des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden
Fassung.“
44. § 356d
entfällt.
45. Im § 359
Abs. 3 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 356 Abs. 3)“.
46. Im § 366
Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 81)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 81f)“ ersetzt.
47.
§ 371a lautet:
„§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide
des unabhängigen Verwaltungssenates in Verfahren nach diesem Bundesgesetz
Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
48. § 381
Abs. 6 lautet:
„(6) Mit der
Vollziehung des § 84h zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.“
49. Dem § 382
werden folgende Absätze 17 und 18 angefügt:
„(17) § 71a
Abs. 1, § 74 Abs. 4 und 7, § 77a Abs. 3 Z 1,
§ 81 Abs. 3, § 81c, § 82b Abs. 5 Z 1, § 84c
Abs. 2, 2a und 2b, 6, 6a, 7, 7a, 9, 10 Z 1 und Abs. 11 sowie
§ 84d Abs. 4, 5, 5a, 9, § 353 Z 2, § 356 Abs. 1,
§ 356b Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, § 359 Abs. 3
erster Satz, § 366 Abs. 1 Z 3, § 371a, § 381 Abs. 6, Anlage 3, Anlage 5 und Anlage
6 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt
§ 356d außer Kraft.
(18) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx werden folgende Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:
1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr L 257
vom 10.10.1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG,
ABl. Nr L 275 vom 25.10.2003, S. 32;
2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr.
L 10 vom 14.1.1997, S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie
2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97.“
50. Der
Klammerausdruck unter der Überschrift „Anlage 3“ lautet:
„(§ 77a
Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1 und 3,
§ 81c, § 81d, § 359b Abs. 1 letzter Satz)“
51. Nach der
Überschrift „IPPC-Betriebsanlagen“ wird in der Anlage 3 folgender
Einleitungssatz eingefügt:
„Die im
Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die
Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben
Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die
Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.“
52. Der
Klammerausdruck unter der Überschrift „Anlage 5“ lautet:
„(§ 84a
Abs. 2, § 84b Z 3 und 5, § 84c Abs. 2)“
53. Nach der
Überschrift „Namentlich genannte Stoffe und
Zubereitungen“ wird in der Anlage 5 folgender
Einleitungssatz eingefügt:
„Fällt ein
in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von
Stoffen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten
Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.“
54. Nach der
Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt:
„Anlage 6
(§ 71a)
Kriterien für
die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung
des Standes der Technik ist unter Berücksichtigung der sich aus einer
bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes
der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes
zu berücksichtigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie;
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der
bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls
der Abfälle;
4. Fortschritte in der Technologie und in den
wissenschaftlichen Erkenntnissen;
5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen
Emissionen;
6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen und der
bestehenden Anlagen;
7. die für die Einführung eines besseren Standes
der Technik erforderliche Zeit;
8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den
einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie
Energieeffizienz;
9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der
Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden
oder zu verringern;
10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und
deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
11. die von der Kommission gemäß Art. 16
Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen
veröffentlichten Informationen.“
3. Abschnitt
Sonstige
Änderungen
55. Im 2 Abs. 1 Z 15 werden die Worte „die auch als Schlepplifte betrieben werden können“ durch die Worte „den Betrieb von Schleppliften, soweit auf diese
das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, anzuwenden ist“ ersetzt.
56. § 16
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Befähigung
zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung
oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche
Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung
(§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.“
57. § 20 Abs. 8
lautet:
„(8) Das Modul 4
besteht in der Ausbilderprüfung. Das Modul Ausbilderprüfung entfällt für
Personen, die
1. eine gemäß § 29h des
Berufsausbildungsgesetzes der Ausbilderprüfung gleichzuhaltende Prüfung
erfolgreich abgelegt haben oder
2. den Ausbilderkurs oder eine dem Ausbilderkurs
gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichzuhaltende Ausbildung
abgeschlossen haben oder
3. unter die Übergangsbestimmung des Art. III
Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.
Nr. 232, fallen.“
58. Dem § 21
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der
Meisterprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 4 letzter
Satz genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen
festzulegen, die das Modul 1 Teil A, das Modul 2 Teil A oder das Modul 3
ersetzen. Haben die Absolventen einer Studienrichtung, eines
Fachhochschul-Studienganges oder einer berufsbildenden höheren Schule nach
einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 ohne Meisterprüfung Zugang zur
Ausübung des betreffenden Handwerks, so hat für sie das Modul 3 jedenfalls zu
entfallen.“
59. § 22
Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 hat die Ausbilderprüfung als Modul in die
Befähigungsprüfung einzubeziehen. Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7
des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender
Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine
Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, kann die Prüfungsordnung gemäß
Abs. 1 von der Einbeziehung des Moduls Ausbilderprüfung absehen. § 20
Abs. 8 zweiter Satz ist anzuwenden.“
60. § 23a samt
Überschrift entfällt.
61. Im § 50
Abs. 2 entfallen das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“ und der nachfolgende Beistrich.
62. Im
§ 101 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die
Thanatopraxie darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung
dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung
nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von
Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten Bedacht zu nehmen.“
62a. Im § 119 Abs.
1 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Personen,
die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur
sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung
der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer
inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung
an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.“
63. § 156 Abs. 3
lautet:
„(3) Gewerbetreibende,
die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen
berechtigt; auf letztere sind nicht die Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003,
sondern die des gewerblichen Betriebsanlagenrechts dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.“
64. Im
§ 345 Abs. 8 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 46 Abs. 2“ die Wortfolge „Z 1 erster Fall“ eingefügt.
65. § 352
Abs. 10 lautet:
„(10) Die
Meisterprüfungsstelle hat für jedes einzeln abgelegte positiv absolvierte Modul
einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden die Module 1 bis 4 der
Meisterprüfung und das allenfalls abzulegende Modul Unternehmerprüfung positiv
absolviert, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Ein
Befähigungsprüfungszeugnis ist auszustellen, wenn die fachlichen Module und die
allenfalls zu absolvierenden Module „Unternehmerprüfung“ und „Ausbilderprüfung“ positiv
absolviert wurden.“
66. Im § 352b
Abs. 1 werden die Worte „der Prüfungsteil
Ausbilderprüfung (§23a)“
durch die Worte „das Modul
Ausbilderprüfung“
ersetzt.
67. § 367 Z 48
entfällt.
68. § 381 Abs. 1
Einleitung lautet:
„Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes
bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur
Verhinderung der Geldwäsche der Bundesminister für Inneres und in
Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften, sofern sie von den
Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. II Nr. 103, umfasst sind, der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der jeweils
in Betracht kommenden Bestimmungen betraut, und zwar“
69. Dem § 382
wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 2 Abs. 1 Z 15,
§ 16 Abs. 3, § 20 Abs. 8, § 21 Abs. 5, § 22
Abs. 2, § 23a, § 50 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 156
Abs. 3, § 345 Abs. 8 Z 2, § 352 Abs. 10, § 352b
Abs. 1, § 367 Z 48 und § 381 Abs. 1 Einleitung in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr xxx/xxx treten am Tag nach der Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel II
Änderung des
Maklergesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über
Versicherungsvermittlung)
Das
Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.I Nr 98/2001 wird wie folgt geändert:
1.
§ 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Die für
Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf
den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich
ausübt. Weiters sind sie anzuwenden, solange ein Versicherungsvermittler den
Versicherungskunden nicht darüber informiert hat, dass er nicht als
Versicherungsmakler tätig ist.“
2.
§ 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem
Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß
§ 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter
Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen und sich nach Kräften um
die Geschäftsvermittlung zu bemühen.“
3.
§ 28 Z 1 lautet:
„1. Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und
eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht
gemäß § 137 g GewO 1994;“
4. Nach § 31
wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a. Vom
Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den
Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte, bei
einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten)
weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten
Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das
Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und § 21 AO. Vom Makler
entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich auf diese Kundenkonten
einzuzahlen. “
5. Nach § 40
wird folgender § 41 eingefügt:
„§ 41. § 26 Abs. 2,
§ 27 Abs. 2, § 28 Z 1 und § 31a in der
Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 15.1.2005 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über
Versicherungsvermittlung)
Das
Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2003, wird wie folgt
geändert:
1.
§ 5b Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die
Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form
„Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO
1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht
erhalten hat.“
2. § 43 werden
folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Hat ein
Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer
bestimmten Geldbetrag gezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den
Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten
zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den
Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält.
(4) Der
Versicherungsagent hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die
Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der
GewO 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen.
(5) Vom
Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den
Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte
Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese
Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das
Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß
§ 44 KO und § 21 AO.“
3. § Nach
§ 176 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a und 3a eingefügt:
„(2a) Bei der
Berechnung des Rückkaufswertes eines Vertrages, der von einem
Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) vermittelt wurde, der zum
Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war,
darf die Provision nicht berücksichtigt werden.
(3a) Bei der
Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung für einen Vertrag, der von
einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. GewO 1994) vermittelt wurde, der zum
Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war,
darf die Provision nicht berücksichtigt werden.“
4. § Dem
§ 191c wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 5b Abs. 2
Z 3, § 43 Abs. 3 bis 5 und § 176 Abs. 2a und
3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit
15.1.2005 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr xxx/xxx, wird wie folgt geändert:
1. § 17d lautet:
„§
17d. (1)
Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im
Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen
Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Dies gilt auch für die
Verwendung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere
Versicherungsunternehmen.
(2) Bei der
Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen sind
Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der
Grundlage des § 18 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4
GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, zu berücksichtigen.“
2. Nach § 17d
wird folgender § 17e samt Überschrift eingefügt:
„Inanspruchnahme
von Vermittlungsdiensten
§ 17e. Versicherungsunternehmen dürfen
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137
Abs. 1 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung) nur von
eingetragenen Versicherungsvermittlern (Rückversicherungsvermittlern) in
Anspruch nehmen.“
3. An § 100
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die FMA kann, um
die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von
Versicherungsvermittlern jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen
verlangen und sie vor Ort prüfen; § 101 gilt sinngemäß.“
4. § Nach
§ 119i wird folgender § 119j eingefügt:
„§ 119j. § 17d, § 17e und § 100
Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit
15. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel V
Änderung des
Bankwesengesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über
Versicherungsvermittlung)
Das
Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 13/2004 und die Verordnung BGBl. II Nr. 94/2004
wird wie folgt geändert:
1. Im
§ 1 Abs. 3 entfallen nach dem Wort „Bausparverträgen“ der Beistrich und die Worte „von Versicherungsverträgen“.
2. Im § 21 Abs. 1 Z
7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird
angefügt:
„8. für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes
um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO.“
3. Dem § 21 werden
folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Bei der Erteilung
von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 8 hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994
anzuwenden, sofern nicht in Z 1 bis 3 oder Abs. 5 und 6 Abweichendes angeordnet
wird:
1. Es besteht keine Versicherungs- und
Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO
1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln (§ 23);
2. § 137b GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von
Kreditinstituten nicht anzuwenden;
3. das dezentrale Gewerberegister gemäß § 365 GewO
1994 für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist von
der FMA zu führen. Die FMA hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
unverzüglich alle Daten automationsunterstützt zu übermitteln, die für die
Eintragung der Kreditinstitute in das zentrale Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister
(§ 365c GewO 1994) benötigt werden.
Im übrigen
haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden
Ausübungsbestimmungen der GewO 1994 einzuhalten.
(5) Kreditinstitute,
die unmittelbar vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx die
Tätigkeit der Versicherungsvermittlung allein auf der Grundlage des § 1
Abs. 3 BWG ausgeübt haben, haben dies der FMA innerhalb von sechs Monaten
ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Zweck der Eintragung in das
Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister anzuzeigen. Dabei ist
anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll,
ob dies als Nebengewerbe erfolgen soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von
Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Erfolgt diese
Anzeige nicht rechtzeitig, so darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung
nach Ablauf dieser Frist erst wieder auf Grund einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Z
8 ausgeübt werden.
(6) Dienstnehmer, die
für ein Kreditinstitut, das unter Abs. 5 fällt, vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx regelmäßig direkt bei der
Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, gelten als für diese Tätigkeit
fachlich geeignet.“
4. Dem § 107
wird folgender Abs. 45 angefügt:
„(45) § 1
Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 8 und Abs. 4 bis 6 in der Fassung BGBl. I
Nr. xxx/xxx treten mit 15.1.2005 in Kraft.“