403 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der
Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG wird
verfassungsmäßig genehmigt.
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG,
mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den
Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird
Der Bund, vertreten
durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und
Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden
Vertragspartner genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die
nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG betreffend
den Verkehr mit Baugrundstücken
Die
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG betreffend
den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl. Nr. 260/1993, wird wie folgt geändert:
1. Art. 6 samt Überschrift lautet:
„Artikel 6
Verständigung
der Behörde
Das Exekutionsgericht
hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen
die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die
Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141
Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der
Erteilung des Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1 zu verständigen.“
2. Art. 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der erneuten
Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 EO,
soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.“
3. Art. 9 samt Überschrift lautet:
„Artikel 9
Verfahren
bei Überboten
(1) Vor der
Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den
Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die
Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder
Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu
beantragen, das Überbot anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Art. 3
Abs. 1 Z 4 vorzulegen.
(2) Entscheidet die
Behörde, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner
Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder
bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb
vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs.
1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so
hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalb der gemäß Abs. 1
festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 4 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag
oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise
erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist
ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb
durch den Überbieter untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die
Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot
zurückzuweisen.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung
tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim
Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das
Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1
sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel III
Hinterlegung
Diese Vereinbarung
wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat den Ländern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer
je eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.