758 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesstraßengesetz 1971 und das Hochleistungsstreckengesetz geändert
werden:
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das
Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 4
Abs. 1 bis 5 samt Überschrift
lauten:
„Bestimmung
des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen
§
4. (1) Vor dem Bau
einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer
zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an
Bundesstraßen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und
7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die
Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des
Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung
(Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der
Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage
eines konkreten Projektes, durch
Bescheid
zu
bestimmen.
(2) Jedenfalls keine
Ausbaumaßnahmen sonstiger Art sind: Schutzbauten zur Beseitigung von
Gefahrenbereichen oder Umlegungen, die durch Katastrophenfälle oder
Brückenneubauten bedingt werden, die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit
weniger als 750 Stellplätzen, die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß
§ 27 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, die Zulegung
von Kriechspuren, Rampenverlegungen, die Errichtung von zusätzlichen
Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, Änderungen der
Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen.
Die Errichtung von sonstigen Betrieben gemäß § 27, die Zulegung weiterer
Fahrstreifen und Änderungen der Nivelette, die nicht der Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sind auch keine
Ausbaumaßnahmen sonstiger Art.
(3) Werden
Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich oder hat sich eine
wesentliche Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ergeben, so kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße
durch Bescheid
verfügen.
§ 1 Abs. 3, letzter Satz, gilt sinngemäß. Sofern die aufgelassenen
Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie vom Bund
(Bundesstraßenverwaltung) hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den
anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung). Vor
Erlassung eines
Bescheides sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden
werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.
(4) Die Bescheide nach
Abs. 1 und 3 sind in den berührten Gemeinden und beim Amt der
Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufzubewahren.
(5) Vor Erlassung
eines Bescheides nach Abs. 1 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen
sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in
den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der
Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
und in einer im betreffenden Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie
durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der berührten
Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann
schriftlich eine Äußerung in einer berührten Gemeinde einbringen. Die berührten
Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie zu übermitteln.
2. In § 4 entfallen
die Abs. 6 bis 8.
3. Der bisherige
Abs. 9 erhält die Bezeichnung Abs. 6.
4. In § 7a
Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
5. In § 14
Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
6. § 15samt
Überschrift lautet:
„Bundesstraßenbaugebiet
§
15. (1) Nach Bestimmung
des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) dürfen auf den von der künftigen
Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu-
und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert
werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.
§ 14 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Als betroffene
Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 sind alle jene anzusehen, die in
einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in
einer Verordnung oder einen Bescheid
gemäß § 4 Abs. 1 entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegt
wird und bei Bundesautobahnen insgesamt 150 m und bei Bundesschnellstraßen
insgesamt 100 m nicht überschreiten darf.
(3) Nach Ablauf von 3
Jahren nach Inkrafttreten einer Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides über
die Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet haben die betroffenen
Liegenschaftseigentümer bzw. allfällige Bergbauberechtigte Anspruch auf
Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch den Bund
(Bundesstraßenverwaltung), sofern ihnen eine Ausnahmebewilligung nach
Abs. 1, letzter Satz verweigert wurde. Die Bestimmungen der §§ 17 ff
finden sinngemäß Anwendung.“
7. In § 26
Abs. 1 und in § 27 Abs. 3 werden die Worte „einer Verordnung“ durch die Worte „eines
Bescheides“ ersetzt.
8. In § 34 wird
folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die §§ 4
Abs. 1 bis 5, 7a Abs. 1, 14 Abs. 4, 15, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten am 1.
Jänner 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Vorhaben nicht
anzuwenden, für die bis zum 31. Dezember 2004 entweder
a) das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß
§ 4 Abs. 5 oder
b) das Feststellungsverfahren gemäß § 24
Abs. 3 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr. 50/2002 eingeleitet
worden ist oder
c) das Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 eingeleitet
worden ist und das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4
Abs. 5 bis zum 31. Mai 2005 eingeleitet wird.
Ferner sind
Maßnahmen, die erstmals nach diesem Bundesgesetz eines Bescheides gemäß
§ 4 bedürfen und für die bisher die Erlassung einer Trassenverordnung
nicht vorgeschrieben war, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, wenn
bis zum 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches
Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Bestimmungen des § 4
Abs. 6 bis 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
9. In § 35
wird der Ausdruck „§ 4
Abs. 2, 2. Satz“
ersetzt durch den Ausdruck „§ 4
Abs. 3, 2. Satz“.
Artikel 2
Das
Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 samt
Überschrift lautet:
„Trassengenehmigung
§ 3. (1) Für die Sicherstellung des
Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke, die nicht durch Ausbaumaßnahmen -
wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen,
Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb
auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden
Eisenbahnen eingerichtet werden kann, bedarf es einer Trassengenehmigung, die
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag eines
Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und
wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen
öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4) mit Bescheid
zu erteilen hat. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringen
Umfanges oder die Zulegung eines weiteren Gleises auf einer durchgehenden Länge
von höchstens 10 km zu verstehen, wenn in diesen Fällen die Mitte des äußersten
Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der
bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist.
(2) Sofern für den Bau
oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist, bedarf die
Sicherstellung des Trassenverlaufes einer solchen Hochleistungsstrecke
ebenfalls einer Trassengenehmigung, die durch Bescheid des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.
(3) Im
Trassengenehmigungsbescheid ist der Trassenverlauf insoweit sicher zu stellen,
als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen
ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen
Verhältnissen festzulegen und
darf das Ausmaß nicht überschreiten, welches für
die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen, die für den Bau und
den Betrieb von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich
sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens
150 m nicht überschreiten darf.
(4) Der
Trassengenehmigungsbescheid ist gemeinsam mit den Planunterlagen beim
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, bei dem Amt der Landesregierung
des örtlich berührten Bundeslandes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur
Einsicht aufzulegen.“
2. § 4 samt
Überschrift lautet:
„Anhörung im
Trassengenehmigungsverfahren
§ 4. (1) Vor Erlassung eines Trassengenehmigungsbescheides
sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten
Trassenverlauf berührt wird, sowie
die in ihrem Wirkungsbereich
berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der
Anhörung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vom
Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den
Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur
Stellungnahme innerhalb vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen. Die Länder sind
überdies zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den
Gesichtspunkten der vom Land zu
besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(2) In den
Planunterlagen über den Trassenverlauf ist auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht zu
nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind,
damit aus dem Bau und Betrieb von und dem Betrieb auf der geplanten
Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des
benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen
möglichst gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht
begründet.
(3) Es sind auch die
Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt
wird, zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist
eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den
Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen
Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.“
3. § 5 samt
Überschrift lautet:
„Rechtswirkungen
einer Trassengenehmigung
§ 5. (1) Nach Erlassung des
Trassengenehmigungsbescheides dürfen auf den vom künftigen Trassenverlauf betroffenen
Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten
nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden,
keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien
eingerichtet oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus
nicht abgeleitet werden. Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder -erweiterungen,
die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die Einrichtung oder
Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erlassung des
Trassengenehmigungsbescheides begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.
(2) Als betroffene
Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 gelten all jene, die nach den
Planunterlagen im Bereich des durch den Trassengenehmigungsbescheid
festgelegten Geländestreifens liegen.
(3) Ausnahmen von der
Rechtswirkung (Abs. 1) eines erlassenen Trassengenehmigungsbescheides sind
zulässig, wenn sie den geplanten
Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
Abweichend davon sind Ausnahmen von dem Verbot, die Gewinnung mineralischer
Rohstoffe aufzunehmen, auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an
der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe das öffentliche Interesse
nach Vermeidung einer erheblichen Erschwerung oder wesentlichen Verteuerung des
geplanten Trassenverlaufes überwiegt.
(4) Ausnahmen nach
Abs. 3 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach
Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen; die Zulassung von Ausnahmen
durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist jedoch
nicht erforderlich, wenn es über die Vornahme der Neu-, Zu- und Umbauten, über
die Errichtung oder Änderung von Anlagen, über die Aufnahme der Gewinnung
mineralischer Rohstoffe oder über die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien
auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen
Grundstücksteilen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem jeweiligen
Eigentümer dieser Grundstücksteile oder mit denjenigen, die zur Errichtung oder
Änderung von Anlagen, zur Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder
zur Einrichtung oder Erweiterung von Deponien berechtigt sind, zu einer
zivilrechtlichen Einigung, die schriftlich festzuhalten ist, gekommen ist.
(5) Vor Erlassung
eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung
mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit anzuhören. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der
Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(6) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag des
Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden
Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(7) Nach Ablauf von
fünf Jahren nach Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides haben die
betroffenen Liegenschaftseigentümer Anspruch auf Einlösung der bezüglichen
Grundstücksteile durch das Eisenbahnunternehmen, sofern eine
Ausnahmebewilligung (Abs. 4) verweigert wurde und sofern der
Trassengenehmigungsbescheid für den Grundstücksteil noch gilt.
(8) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag des
Eisenbahnunternehmens oder von Amts wegen die Rechtswirkungen (Abs. 1)
eines Trassengenehmigungsbescheides für unwirksam zu erklären, wenn oder
insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr
notwendig sind.“
4. § 5a samt
Überschrift lautet:
„Vorläufige
Sicherstellung des Trassenverlaufes
§ 5a. (1) Ist bei Einleitung eines
Trassengenehmigungsverfahrens zu befürchten, dass durch Veränderung in dem
vorgesehenen Gelände der geplante Bau einer Hochleistungsstrecke erheblich
erschwert oder wesentlich verteuert wird, und ist nach dem Stand der Planungs-
und Bauvorbereitungsarbeiten die Sicherstellung des Trassenverlaufes in einem
Trassengenehmigungsbescheid in absehbarer Zeit zu erwarten, so kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Geländestreifen im
Sinne des § 3 Abs. 3 für den geplanten Trassenverlauf vorläufig mit Verordnung bestimmen.
(2) Eine Verordnung
nach Abs. 1 hat den Hinweis auf die Planunterlagen zu enthalten. Die
Planunterlagen sind beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Landes und
bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen.
(3) Vor Erlassung
einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Länder, deren örtlicher
Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in
ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen
zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende
Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung
sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme zu den Rechtswirkungen gemäß
Abs. 5 innerhalb vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen.
(4) Es sind auch die
Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt
wird, zu den Rechtswirkungen gemäß Abs. 5 zu hören. Die Ausübung dieses
Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen
Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die Planunterlagen
über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen
Gemeinde berührt, zu übermitteln.
(5) Nach Erlassung einer Verordnung nach
Abs. 1 dürfen auf den im Geländestreifen (Abs. 1) liegenden Grundstücksteilen
Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet
oder geändert werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen
werden sowie keine Deponien eingerichtet oder erweitert werden; ein
Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Bauführungen,
Anlagenerrichtungen oder -erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung
mineralischer Rohstoffe sowie die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien,
die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden der Verordnung nach
Abs. 1 begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.
(6) Ausnahmen von der
Rechtswirkung (Abs. 5) einer Verordnung nach Abs. 1 sind zulässig,
wenn sie den geplanten
Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
Abweichend davon sind Ausnahmen von dem Verbot, die Gewinnung mineralischer
Rohstoffe aufzunehmen, auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an
der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe das öffentliche Interesse
nach Vermeidung einer erheblichen Erschwerung oder wesentlichen Verteuerung des
geplanten Trassenverlaufes überwiegt.
(7) Ausnahmen nach
Abs. 6 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach
Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen; die Zulassung von Ausnahmen
durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist jedoch
nicht erforderlich, wenn es über die Vornahme der Neu-, Zu- und Umbauten, über
die Errichtung oder Änderung von Anlagen, über die Aufnahme der Gewinnung
mineralischer Rohstoffe oder über die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien
auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen
Grundstücksteilen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem jeweiligen
Eigentümer dieser Grundstücksteile oder mit denjenigen, die zur Errichtung oder
Änderung von Anlagen, zur Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder
zur Einrichtung oder Erweiterung von Deponien berechtigt sind, zu einer
zivilrechtlichen Einigung, die schriftlich festzuhalten ist, gekommen ist.
(8) Vor Erlassung
eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung
mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit anzuhören. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der
Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
(9) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag des
Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 5 widersprechenden
Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(10) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Verordnung nach
Abs. 1 überhaupt oder insoweit aufzuheben, als
1. der in einer solchen Verordnung vorläufig
sicher gestellte Trassenverlauf durch einen Trassengenehmigungsbescheid
bestimmt wird, oder
2. die Verordnung nach Abs. 1 zur
Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist.
(11) Insoweit nicht
Abs. 10 anzuwenden ist, tritt eine Verordnung nach Abs. 1 drei Jahre
nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Dieses Außer-Kraft-Treten hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.“
5. Dem § 16
werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:
„(4) Solange auf Grund
bundesgesetzlicher Regelung vor Erlassung einer Verordnung nach § 3
Abs. 1 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/200x eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist, gelten die §§ 3 und 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x geltenden Fassung weiter.
(5) Die bis zum
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x erlassenen
Verordnungen nach § 3 Abs. 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x geltenden Fassung gelten weiterhin
als nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen; für die Sicherstellung des
Trassenverlaufes der in diesen Verordnungen angeführten Hochleistungsstrecken
bedarf es keiner Trassengenehmigung.
(6) Auf die nach
Abs. 4 erlassenen Verordnungen und auf die im Abs. 5 angeführten
Verordnungen ist weiterhin der § 5 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Im Abs. 1 entfällt der Ausdruck
„(§ 3)“.
2. Im Abs. 3 und 8 entfällt die
Wortgruppe „nach § 3 Abs. 1“. “