547 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen
Das
Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004 wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) In § 5Abs. 4 wird nach dem
Satzteil “sowie aus solchen Betrieben“ die Wortfolge „seit dem 1. Jänner 1990“ eingefügt.
2. (Grundsatzbestimmung) Nach § 9 wird folgender
§ 9a samt Überschrift eingefügt:
„Befristete
Dienstverhältnisse
§ 9a. (1) Dienstnehmer mit einem auf bestimmte
Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem
auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt
werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche
Behandlung.
(2) Der Dienstgeber
hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis
über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf
unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine
Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im
Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“
3. (Grundsatzbestimmung) In § 16 Abs. 3 wird das
Zitat „ASVG“ durch das Zitat „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
4. (Grundsatzbestimmung) § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist ein Dienstnehmer
nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner
Arbeit verhindert, ohne dass er
die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen.
Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn
das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von
zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils
weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe
Entgelt.“
5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 26 Abs. 1 wird
folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Durch
Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen
werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.“
5a. § 26a
Abs. 1 bis 3 lautet:
„§ 26a. (1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf
sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des
zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt
ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine
gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist
ausgenommen im Falle des § 26b Abs. 2 nicht zulässig.
(2) Hat die Mutter
einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit
dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes
(§ 99 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder
gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes).
(3) Hat die Mutter
keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit
dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf
Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach
§ 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl.
Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG),
BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung,
so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1
Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.“
5b. § 26d
Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Nimmt ein
Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor
Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in
unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er
Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des
Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
(5) Nimmt ein
Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor
Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt
er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege,
hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch
auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 26a
und 26b.“
5c. In § 26j
Abs. 2 wird das Zitat „§ 26i
dritter Satz“ durch das
Zitat „§ 26i Abs. 1 dritter
Satz“ ersetzt.
5d. § 31
Abs. 5 Z 1 lautet:
„1. Dienstnehmer ab Erreichung der für die
(vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder wegen
Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer vorzeitigen
Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines
Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. XXX/2004, oder wegen
Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder“
6. (Grundsatzbestimmung) Im § 31 Abs. 6 wird das
Zitat „(§ 26i Abs. 3)“ durch das Zitat „(§ 26i Abs. 4)“ ersetzt.
7. (Grundsatzbestimmung) Im § 31 Abs. 7 Z 1
wird das Zitat „§ 26i Abs. 1“ durch das Zitat „§ 26h Abs. 1“ ersetzt.
8. (Grundsatzbestimmung) § 32 lautet samt Überschrift:
„Freizeit
während der Kündigungsfrist
§ 32. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber
ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich
mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne
Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach
Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine
Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom
Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Abs. 2 gilt
nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c
ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag
können abweichende Regelungen getroffen werden.“
9. (Grundsatzbestimmung) § 39a Abs. 3 lautet:
„(3) Besteht in einem
Unternehmen oder Betrieb keine Dienstnehmervertretung, so hat der Veräußerer
oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Dienstnehmer im
Vorhinein über
1. den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des
Übergangs,
2. den Grund des Übergangs,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Übergangs für die Dienstnehmer sowie
4. die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussicht
genommenen Maßnahmen
schriftlich
zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten,
für den Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb
erfolgen.“
10. (Grundsatzbestimmung) § 39d Abs. 2 lautet:
„(2) Für
Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der
Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der
dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges
entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach
dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang
und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges
bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend § 211 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuches in er jeweils geltenden Fassung für Abfertigungs- oder
Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs. 5 EStG in der
jeweils geltenden Fassung im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung
oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet
der Veräußerer für die im 1. oder 2. Satz genannten Beträge nur für
eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel
und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der
Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der
Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer
übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den
beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die
Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur
zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der
Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während
dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs. 5
oder 7 EStG nicht angerechnet werden.“
11. (Grundsatzbestimmung) In § 39d Abs. 4 wird das
Zitat „Spaltungsgesetz“ durch das Zitat „Bundesgesetz über die Spaltung von
Kapitalgesellschaften“
und das Zitat „Art. I des
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 458/1993“ durch das Zitat „Art. XIII des
EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996“ ersetzt.
12. (Grundsatzbestimmung) § 39e Abs. 4 lautet:
„(4) Wird das
Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung
der Abfertigung das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz
gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 75 das
für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde
zu legen.“
12a. § 39q
Abs. 4 Z 1 wird durch folgende Z 1 und 1a ersetzt:
„1. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach
Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres
(Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz –
APG, BGBl. I Nr. XXX/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalters für
die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
1a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder“
13. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im
§ 39k Abs. 6 wird der Ausdruck „Arbeitnehmer“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer“ ersetzt.
14. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Nach § 39 s werden folgende §§ 39t bis 39v samt Überschriften
eingefügt:
Sterbebegleitung
§ 39t. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer kann schriftlich eine
Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung
eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden
Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein
gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Der Dienstnehmer
kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die
Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Als nahe
Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader
Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, die Person, mit der der
Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und
Schwiegerkinder.
(3) Der Dienstnehmer
hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das
Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers
ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis
vorzulegen.
(4) Der Dienstnehmer
kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf
Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der
schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht
der Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen – bei einer Verlängerung binnen
zehn Arbeitstagen – ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen
die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits-
und Sozialgericht erhebt.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeits- und
Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und
der Interessen des Dienstnehmers zu entscheiden. In solchen
Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere
zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht
zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes –
Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517
Abs. 1 Z 1, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Dienstnehmer die
von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das
Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Dienstgebers dem
Dienstnehmer mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, die Vorname dieser Änderung. Im
Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen
Bestimmungen anzuwenden.
(6) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber
den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die
vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen
nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Dienstgeber bei
Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Dienstnehmers
verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers dem
entgegenstehen.
(7) Fallen in das
jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht
worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der
Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der
Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze
Werktage aufzurunden.
(8) Der Dienstnehmer
behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des
§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren,
in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem
Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen
Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht
berührt.
(9) Wird das
Dienstsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung
beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die
frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme
zugrunde zu legen. Erfolgt die Beendigung des Dienstsverhältnisses während
einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der
Ersatzleistung gemäß § 75 das für den letzten Monat vor Antritt der
Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
Begleitung
von schwersterkrankten Kindern
§ 39u. (Grundsatzbestimmung
und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39t ist auch bei der
Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern
(Wahl- oder Pflegekindern) des Dienstnehmers anzuwenden.
Kündigungs-
und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung
schwersterkrankter Kinder
§ 39v. (1) (Grundsatzbestimmung)
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 39t Abs. 1
vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende
rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz
kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn
vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt
wurde.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Gericht hat über
eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der
Interessen des Dienstnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung
von schwersterkrankten Kindern.
15. (Grundsatzbestimmung) § 74 samt Überschrift entfällt.
16. (Grundsatzbestimmung) § 75 samt Überschrift lautet:
„Ersatzleistung
§ 75. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für das
Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der
Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr
entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote
Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß
hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei
Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
Der
Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des
Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
(2) Eine
Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund
vorzeitig austritt.
(3) Für nicht
verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch
ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch
ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt
ist.
(4) Endet das
Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 26j,
§ 26k, § 26q, § 105f, § 105g oder § 105m durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des
Dienstnehmers,
3. Kündigung seitens des Dienstgebers oder
4. einvernehmliche Auflösung,
ist der
Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit
zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch
entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
(5) Bei Tod des
Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1,
3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser
gesetzlich verpflichtet war.“
17. (Grundsatzbestimmung) § 77 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder
schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick
auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 79 Abs. 1)
zu berücksichtigen.“
18. (Grundsatzbestimmung) § 81 Abs. 2 Z 3
und 4 lauten:
„3. die für die betriebsfremden Dienstnehmer wegen
Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen
mit deren Dienstgeber festzulegen und
4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen
die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.“
19. (Grundsatzbestimmung) § 81 Abs. 3 lautet:
„(3) Durch Abs. 2
wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber für die Einhaltung der
Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und
deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet,
als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.“
20. (Grundsatzbestimmung) In § 83 Abs. 2 entfällt
der zweite Satz.
21. (Grundsatzbestimmung) In § 83 Abs. 3 lautet der
zweite Satz:
„Dies gilt auch dann,
wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson
übernimmt.“
22. (Grundsatzbestimmung) In § 83a Abs. 7 Z 2
lit. a wird das Zitat „§ 76
Abs. 2“ durch das
Zitat „§ 76a Abs. 2“ ersetzt.
23. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 84 Abs. 6, 88d
Abs. 3, 90a Abs. 6 und 91e Abs. 2 wird das Zitat „80/1107/EWG“ durch das Zitat „98/24/EG“ ersetzt.
24. (Grundsatzbestimmung) § 84b Abs. 2 erster Satz
entfällt.
25. (Grundsatzbestimmung) Dem § 84b Abs. 2 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Unterweisung
ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Jedenfalls
dann, wenn dies gemäß § 77 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung
oder in der Ausführungsgesetzgebung festgelegt ist.“
26. (Grundsatzbestimmung) In § 85 Abs. 3 wird der
Begriff „Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“ ersetzt.
27. (Grundsatzbestimmung) § 88h Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn aus
betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder
einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige
genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.“
28. (Grundsatzbestimmung)§ 90 Abs. 6 Z 1
und 2 lauten:
„1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem
Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, dem
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils
geltenden Fassung oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I
Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet oder
deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen,
davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und
vollständig sind.
2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach
Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeber, die über keine
anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner
Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen
unterliegt.“
29. (Grundsatzbestimmung) In § 90 Abs. 11 wird das Zitat „80/1107/EWG“ durch das Zitat „98/24/EG“ und das Zitat „ 96/94/EG“ durch das Zitat „
2000/39/EG“ ersetzt
30. (Grundsatzbestimmung) In § 93 Abs. 1 erster Satz
wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ der Klammerausdruck „(Fachkräfte für Arbeitssicherheit)“ eingefügt.
31. (Grundsatzbestimmung) § 93a Abs. 1 zweiter Satz
lautet:
„Der Dienstgeber hat die
Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute
hinzuzuziehen, insbesondere bei der Planung von Arbeitsstätten und bei der
Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren.“
32. (Grundsatzbestimmung) § 93a Abs. 4 lautet:
„(4) (Grundsatzbestimmung) In die Präventionszeit der
Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit
eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers
in Angelegenheiten gemäß Abs. 1,
2. die Beratung der Dienstnehmer, der
Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der
Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen
gemäß § 88 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen
von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung
dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Überprüfung und Anpassung der nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der
festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente,
6. die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von
15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
7. die Dokumentation der Tätigkeit und der
Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen
auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer
Sicherheitsfachkräfte.“
33. (Grundsatzbestimmung) § 93a Abs. 6 vorletzter
Satz lautet:
„Diese Begehungen
haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß Abs. 1 und
§ 94a Abs. 1 in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazu
gehöriger Flächen gemäß § 88 Abs. 2, zu beziehen.“
34. (Grundsatzbestimmung) § 93a Abs. 7 lautet:
„(7) Die
Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, wann bei wechselnder Dienstnehmerzahl
die jeweiligen Zahlengrenzen erreicht werden.“
35. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 93b
Abs. 5 wird nach den letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Das
Präventionszentrum hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion
spätestens binnen zwei Wochen von jeder Ablehnung der Betreuung einer
Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung des
Dienstgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen.“
36. (Grundsatzbestimmung) In § 93b Abs. 9 wird das
Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.
37. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 93b
Abs. 10 und 11 lauten:
„(10) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der zuständige
Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet, den zuständigen Land- und
Forstwirtschaftsinspektionen mindestens einmal pro Kalenderjahr oder auf
Verlangen folgende Daten der von ihm erfassten Arbeitsstätten mit bis zu
50 Dienstnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen
wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen
Zuständigkeitsbereich fallen:
1. Namen oder sonstige Bezeichnung der
Dienstgeber,
2. Anschriften der Arbeitsstätten und
3. Angabe des Datums von Besichtigungen der
Arbeitsstätten.
(11) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Des Weiteren hat der
zuständige Träger der Unfallversicherung den zuständigen Land- und
Forstwirtschaftsinspektionen unter Berücksichtigung des jeweiligen
Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich oder auf Verlangen Namen und
Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleistungen
beauftragt wurden, zu übermitteln.“
38. (Grundsatzbestimmung) Dem § 94a wird folgender
Abs. 8 angefügt:
„(8) In die
Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten
aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers
in Angelegenheiten gemäß Abs. 1,
2. die Beratung der Dienstnehmer, der
Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten des
Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen
Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen
gemäß § 88 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen
von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung
dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von
Dienstnehmern bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten
jährlichen Präventionszeit,
6. die Überprüfung und Anpassung der nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der
festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit
der Tätigkeit der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen,
8. die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von
15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der
Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen
auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer
Arbeitsmediziner.“
39. (Grundsatzbestimmung) § 94e samt Überschrift lautet:
„Sonstige
Fachleute
§ 94e. (1) Der Dienstgeber hat den in der
Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten, wie Chemiker, Toxikologen,
Ergonomen oder Arbeitspsychologen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die
sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(2) Die
Präventivfachkräfte, der Betriebsrat und sonstige Fachleute haben
zusammenzuarbeiten.
(3) Die sonstigen
Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein
Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, sonst
jährlich, dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit
samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch
eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten
hat. “
40. (Grundsatzbestimmung) Nach § 94e wird folgender
§ 94f samt Überschrift eingefügt:
„Präventionszeit
§ 94f. (1) Sofern in § 93a und § 94a
nicht anderes bestimmt wird, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu
beschäftigen.
(2) Die
Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt
1. für Dienstnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an
Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und
Belastungen (geringe körperliche Belastung): 1,2 Stunden pro Dienstnehmer,
2. für Dienstnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen:
1,5 Stunden pro Dienstnehmer.
Bei
Berechnung der jährlichen Präventionszeiten für die jeweiligen Arbeitsstätten
sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf ganze Stunden abzurunden und ab
0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine Neuberechnung der jährlichen
Präventionszeit im laufenden Kalenderjahr hat erst bei Änderung der der
Berechnung zugrunde gelegten Dienstnehmerzahl um mehr als 5 vH zu
erfolgen.
(3) Das Ausmaß der
Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer,
die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen gemäß § 88
Abs. 2 beschäftigte Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte
Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig
einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder
Dienstnehmerzahl richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der
vorhersehbaren durchschnittlichen Dienstnehmerzahl.
(4) Der Dienstgeber
hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens
40 vH und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 vH der
gemäß Abs. 2 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im
Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der
Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und
Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die
Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
(5) Die
Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der
Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf
das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden
betragen.
(6) Die
Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere
Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmediziner auf mehrere
Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder
fachlichen Gründen zweckmäßig ist.“
41. (Grundsatzbestimmung) § 95 entfällt.
41a. Nach § 105
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Eine
gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen
im Falle des § 105a Abs. 1 letzter Satz nicht zulässig.“
42. (Grundsatzbestimmung) § 96 entfällt
42a. In § 105f
Abs. 2 wird das Zitat „§ 26i
dritter Satz“ durch das
Zitat „§ 26i Abs. 1 dritter
Satz“ ersetzt.
43. (Grundsatzbestimmung) In § 105b Abs. 2 wird das
Zitat „§ 105a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 105a Abs. 2“ ersetzt.
44. (Grundsatzbestimmung) § 112 Abs. 3 dritter Satz
lautet:
„Auf Verlangen ist er
verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine
ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn bei der Besichtigung zu
vertreten.“
45. (Grundsatzbestimmung) Dem § 112 wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion hat der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen
teilzunehmen, sofern die Teilnahme der zuständigen Landarbeiterkammer an
Besichtigungen zur Überwachung der Einhaltung von arbeitsrechtlichen,
sozialversicherungsrechtlichen und dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften
vorgesehen ist. Erfolgt auf Grund einer Besichtigung eine Anzeige gemäß
§ 115, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Kopie der Anzeige
auch den zuständigen Interessenvertretungen, die an der Besichtigung
teilgenommen haben, zu übermitteln.“
46. (Grundsatzbestimmung) § 115 Abs. 1 lautet:
„(1) Stellt ein Organ
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum
Schutze der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem
Beauftragten innerhalb angemessener Frist den Auftrag zu erteilen, den
geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand
herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder
erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die
Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet
wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes
gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen
Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die
sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, hat die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige
abzusehen.“
47. (Grundsatzbestimmung) In § 116 Abs. 2 wird der
Begriff „Schutzvorrichtungen“ durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“ ersetzt.
48. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Der bisherige Text des § 120 erhält die Bezeichnung Abs. 1 und
folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die
Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in
Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder
erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und
Forstwirtschaftsinspektion ohne
Verzug zu melden.“
49. (Grundsatzbestimmung § 121 Abs. 2 wird folgender
Satz angefügt:
„Zum Zweck
der Zusammenarbeit kann die Ausführungsgesetzgebung vorsehen, dass die Land-
und Forstwirtschaftsinspektion in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs
Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer
abzuhalten hat. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter der Träger der
Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
befassten Behörden beigezogen werden.“
50. (Grundsatzbestimmung) § 237 Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen der in
Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5,
77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85
Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3,
87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7
und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 95 bis 97
Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a Abs. 2, 99
bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3,
130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4,
208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und
Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen
landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
sind.“
51. (Grundsatzbestimmung)§ 239 Abs. 10 lautet:
„(10) (Grundsatzbestimmung) Bei der Ausführung der §§ 64,
76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a, 109a Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/1998, sind folgende Richtlinien
umzusetzen:
1. Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG) vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli
1990), geändert durch die Richtlinie 97/42 des Rates vom 27. Juni
1997(ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997), geändert durch die
Richtlinie 1999/38/EG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf
Mutagene vom 29. April 1999 (ABl. Nr. L 138 vom 1. Juni 1999,
berichtigt durch ABl. Nr. L 37 vom 12. Februar 2000);
2. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 7. April 1998 (ABl:
Nr: L 131 vom 5. Mai 1998);
3. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung
von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über
den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische
und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991);
4. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur
Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung
der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 8. Juni 2000
(ABl: Nr: L 142 vom 16. Juni 2000);
5. Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vom
19. September 1983 (ABl: Nr: L 263 vom 24. September 1983),
geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl:
Nr: L 206 vom 29. Juli 1991), geändert durch die Richtlinie 98/24/EG
vom 7. April 1998 (ABL: Nr: L 131 vom 5. Mai 1998), geändert durch
die Richtlinie 2003/18/EG Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 (ABl: Nr: L 97 vom
15. April 2003);
6. Richtlinie 2003/10/EG Europäischen Parlaments
und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)
(siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) vom 6. Februar 2003 (ABl: Nr: L 42 vom
15. Februar 2003);
7. Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989
(ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989);
8. Richtlinie 89/654/EWG des Rates über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom
30. Dezember 1989);
9. Richtlinie 89/655/EWG des Rates über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
30. November 1989 (ABl: Nr: L 393 vom 30. Dezember 1989),
geändert durch die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 (ABl: Nr:
L 335 vom 30. Dezember 1995), geändert durch die Richtlinie
2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001
(ABl: Nr: L 195 vom 19. Juli 2001);
10. Richtlinie 89/656/EWG des Rates über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung
persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom
30. Dezember 1989);
11. Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei
der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine
Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
29. Mai
1990 (ABl. Nr. L 156
vom 21. Juni 1990);
12. Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);
13. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (siebte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
18. Septmeber 2000 (ABl: Nr: L 262 vom 17. Oktober 2000);
14. Richtlinie 92/58/EWG des Rates über
Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992);
15. Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und
stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992);
16. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr.
L 307 vom 13. Dezember 1993);
17. Richtlinie 94/33/EG des Rates über den
Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom
20. August 1994);
18. Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung
der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern
mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom 25. Juni
1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991);
19. Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit der Arbeitnehmer , die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet
werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 16. Dezember 1999 (ABL: Nr:
L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABL: Nr: L 134 vom
7. Juni 2000);
20. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
(Vibrationen) (sechszehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 25. Juni 2002 (ABl: Nr:
L 177 vom 6. Juli 2002).“
52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung)
Dem § 239 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:
„(22) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 Abs. 4, § 9a, § 16 Abs. 3,
§ 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1a, § 26a Abs 1 bis 3, § 26d Abs. 4
und 5, § 26j Abs. 2, § 31 Abs. 5, § 31 Abs. 6 und 7, § 32,
§ 39a Abs. 3, § 39d Abs. 2 und 4, § 39e Abs. 4, § 39q
Abs. 4, § 39t Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 39u,
§ 39v Abs. 1, § 75, § 77 Abs. 2, § 81 Abs. 2
und 3, § 83 Abs. 2 und 3, § 83a Abs. 7, § 84
Abs. 6, § 84b Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 3,
§ 88d Abs.3, § 88h Abs. 2, § 90 Abs. 6 und 11,
§ 90a Abs. 6, § 91e Abs. 2, § 93 Abs. 1,
§ 93a Abs. 1, 4, 6 und 7, § 93b Abs. 9, § 94a
Abs. 8, § 94e, § 94f, § 105 Abs. 1a, § 105b Abs. 2, §
105f Abs. 2, § 112 Abs. 3 und 4, § 115 Abs. 1,
§ 116 Abs. 2, § 120, § 121 Abs. 1, § 237
Abs. 1 und § 239 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX, sowie zum Entfall der §§ 74, 95 und 96
sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(23) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder
haben vorzusehen, dass
1. die Ausführungsbestimmung zu § 21
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX auf
Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach der Kundmachung der
Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind;
2. die verlängerte Anspruchsdauer nach der
Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX keine Verlängerung einer in
Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen
längeren Anspruchdauer bewirkt;
3. die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert
wird, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge
einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach der
Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX vorsehen;
4. der Entfall der Ausführungsbestimmung zu
§ 74 und die Ausführungsbestimmung zu § 75 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX ab dem Urlaubsjahr gilt, das nach der
Kundmachung der Ausführungsbestimmung beginnt;
5. die Ausführungsbestimmungen über die neuen
Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte mit Beginn des auf die Kundmachung des
Ausführungsgesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft treten.“