687 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13a wird
folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:
„Individuelle
Berufs(bildungs)orientierung
§
13b. (1) Schülern der
8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9.
Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der
allgemein bildenden höhe-ren Schule kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt
werden, zum Zweck der individuellen Be-rufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf
Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fern-bleiben ist vom
Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und
be-ruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.
(2) Die individuelle
Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht
aufzubau-en. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die
Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der
Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll
darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die
Arbeitswelt ermöglichen.
(3) Sofern die
Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem Betrieb
erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der
Schüler ist auf relevante Rechtsvorschrif-ten, wie zB jugendschutzrechtliche
Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und ar-beitshygienische
Vorschriften, hinzuweisen.
(4) Während der
individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem
Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen
entsprechenden Ausmaß zu beauf-sichtigen. Die Festlegung geeigneter
Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten
bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der
individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.“
2. § 19 Abs. 4 wird
durch folgende Abs. 3a und 4 ersetzt:
„(3a) Wenn die
Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu
beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen
und dem Schüler sowie den Erziehungsberech-tigten vom Klassenvorstand oder vom
unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben
(Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser
negati-ven Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der
individuellen Lern- und Leistungs-stärken, Fördermöglichkeiten,
Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu bera-ten.
Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den
Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die
Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges
tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(4) Wenn das Verhalten
eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs.
1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation
sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und
dem Schüler sowie den Erziehungsberech-tigten vom Klassenvorstand oder vom
unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden
Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere
Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles
Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfe-stellung durch die
Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten
und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung
auch an den Lehrberech-tigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht
besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als
acht Wochen.“
3. Im § 44a wird
die Wendung „bei Schulveranstaltungen oder
schulbezogenen Veranstaltungen“ durch die Wendung „bei
Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder
individuel-ler Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b)“ ersetzt.
4. Im § 82 wird
nach Abs. 5h folgender Abs. 5i eingefügt:
„(5i) § 13b samt
Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“