789 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesverfassungsgesetz
über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa
Der
Nationalrat hat beschlossen:
(1) Der am 29. Oktober 2004 unterzeichnete
Vertrag über eine Verfassung für Europa darf nur mit Genehmigung des
Nationalrates abgeschlossen werden. Der Genehmigungsbeschluss kann vom
Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden;
Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert wird, brauchen
darin nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet werden.
(2) Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des
Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes
bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des
Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.
Artikel 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.