838 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter
(Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter
(Parlamentsmitarbeitergesetz), BGBl.Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1
lautet:
„(1) Der monatliche
Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach
begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten der
allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 5, zuzüglich
der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen
Dienst.“
2. Der bisherige §
15 erhält die Bezeichnung Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 im § 15 angefügt:
„(2) § 3 Abs. 1
in der Fassung BGBl I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. Der sich aus der Neufassung des § 3 Abs. 1 ergebende
Differenzbetrag gegenüber dem bisherigen Vergütungsanspruch kann von
Mitgliedern des Nationalrates, deren jährlicher Vergütungsanspruch in der Zeit
vom 1. Jänner 2005 bis 1. Mai 2005 endet, bis zum 1. Juli 2005
geltend gemacht werden.“