854 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Scheidemünzengesetz 1988 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 15
Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die
Goldmünzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten als Goldmünzen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 5 Devisengesetz 2004, BGBl. I
Nr. 123/2003, in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 17
Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. die Herstellung, die Einfuhr und die
Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit
a) Sammlermünzen
gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder Z 3,
b) Schilling-
und Groschenmünzen oder
c) Handelsmünzen
zur
Verwechslung mit diesen geeignet sind.“
3. § 17
Abs. 1 Z 4 entfällt.
4. § 17
Abs. 2 lautet:
„(2) Wer den Verboten
1. des Abs. 1 Z 1 und 3 sowie
2. der Artikel 2 bis 4 der Verordnung (EG)
Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und
Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. Nr. L 373 vom
21. 12. 2004,
zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu
bestrafen.“
5. In § 18
entfällt die Wortfolge „und 4“.
6. Dem § 19
wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 17
Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 2 sowie § 18 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft;
§ 17 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 tritt gleichzeitig außer Kraft. § 17 Abs. 2 Z 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes xx/2005 ist auf Medaillen und Münzstücke, die
vor dem 21. Dezember 2004 hergestellt, eingeführt oder verbreitet wurden,
erst ab dem 1. Jänner 2010 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für
solche Erzeugnisse § 17 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2000.“