847 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 14
Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Demokratie,
Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz
gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der
gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem
Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher
Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen
Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen
die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu
ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen,
leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden,
die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten
orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende
Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und
seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem
Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen
Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und
Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in
Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit
mitzuwirken.“
2. In Art. 14
Abs. 6 wird nach der Absatzbezeichnung „(6)“ folgender Satz eingefügt:
„Schulen
sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen
Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von
allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein
umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.“
3. Nach Art. 14
Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Gesetzgebung
hat ein differenziertes Schulsystem vorzusehen, das zumindest nach
Bildungsinhalten in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach
Bildungshöhe in Primar- und Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei bei den
Sekundarschulen eine weitere angemessene Differenzierung vorzusehen ist.“
3a. Nach Art. 14
Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Die Schulpflicht
beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.“
4. Art. 14 Abs. 10
lautet:
„(10) In den
Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der Schule und
Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in
der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Universitäten und
Hochschulen handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die
Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden sollen und für die Genehmigung der in
vorstehenden Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50
bezeichneten Art.“
5. In Art. 14a Abs.
7 wird statt der Wendung „6, 7 und
9“ die Wendung „5a, 6, 6a, 7, 7a und 9“ eingefügt.
6. Art. 14a Abs. 8
lautet:
„(8) Art. 14 Abs. 10
gilt sinngemäß.“
7. Dem Art. 151
wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) Art. 14 Abs. 5a,
6, 6a, 7a und 10 und Art. 14a Abs. 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 im
Bundesgesetzblatt in Kraft.“