856 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem ein Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) erlassen wird sowie das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das
Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert
werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Dienstleistungsscheckgesetz
(DLSG)
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Gesetz
regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die von
arbeitsberechtigten Arbeitnehmern mit natürlichen Personen zur Erbringung von
einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf
längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes
abgeschlossen werden, soweit die Entgeltgrenze nach Abs. 4 nicht
überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird.
(2) Arbeitsberechtigt
ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen
Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist.
(3) Befristete
Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 1 können ohne zahlenmäßige
Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass
dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
(4) Entgeltgrenze ist
die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Die
Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus
Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 mit einem bestimmten Arbeitgeber
in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen
sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.
Verpflichtungen
des Arbeitgebers
§ 2.
(1) Der Arbeitgeber hat
sich vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der
Beschäftigung des Arbeitnehmers, von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers
zu überzeugen.
(2) Der Arbeitgeber
hat Entgelte aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils
unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung am jeweiligen Arbeitstag mit
Dienstleistungsscheck zu entlohnen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
Aufwendungen, die diesem durch eine verspätete Übergabe von
Dienstleistungsschecks entstehen, zu ersetzen.
(3) Der Arbeitgeber
hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, und des jeweils
anzuwendenden Mindestlohntarifs eingehalten werden. Das Entgelt hat neben dem
entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit gebührenden Stundenlohn auch eine
Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub nach § 10 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr.
390/1976, und die aliquoten Sonderzahlungen zu enthalten.
(4) Der Arbeitgeber
hat auf dem Dienstleistungsscheck seinen Namen und die aus seiner e-card
ersichtliche Sozialversicherungsnummer, den Namen des Arbeitnehmers und die aus
der e-card des Arbeitnehmers ersichtliche Sozialversicherungsnummer des
Arbeitnehmers sowie den Beschäftigungstag einzusetzen.
(5) Bei erstmaliger
Entlohnung eines bestimmten Arbeitnehmers mit Dienstleistungsscheck und im
Falle von Änderungen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Beiblatt zu
übergeben und zu bestätigen, dass seine Angaben auf den von ihm übergebenen
Dienstleistungsschecks richtig sind.
(6) Verfügt der
Arbeitgeber noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt die zur
Vergabe einer e-card durch den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger erforderlichen Daten, insbesondere sein Geburtsdatum
und seine Anschrift, anzugeben.
(7) Mit der Übergabe
von Dienstleistungsschecks in Höhe des nach Abs. 3 geschuldeten Entgelts
sowie eines allenfalls erforderlichen Beiblattes an den Arbeitnehmer sind
sämtliche Entgeltverpflichtungen und sozialversicherungsrechtlichen
Verpflichtungen des Arbeitgebers auf Grund von Arbeitsverhältnissen im Sinne
des § 1 Abs. 1 erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche und
Verpflichtungen, die sich aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der
Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 ergeben, bleiben
unberührt.
Verpflichtungen
des Arbeitnehmers
§ 3.
(1) Der Arbeitnehmer hat
dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor
Aufnahme der Beschäftigung, seine e-card vorzulegen und seine
Arbeitsberechtigung nachzuweisen.
(2) Der Arbeitnehmer
hat die in einem Kalendermonat erhaltenen Dienstleistungsschecks spätestens bis
zum Ablauf des nächsten Kalendermonates der nach seinem Wohnort zuständigen
Gebietskrankenkasse zu übermitteln.
(3) Bei erstmaliger
Vorlage und im Falle von Änderungen hat der Arbeitnehmer ein Beiblatt zu
übermitteln. Der Arbeitnehmer hat auf dem Beiblatt die zur Bearbeitung
erforderlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, seine
Staatsangehörigkeit und einen Hinweis, auf welchem Weg eine rasche
Kontaktaufnahme möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer), anzugeben
und zu bestätigen, dass die ihn betreffenden Angaben auf dem Beiblatt und auf
den von ihm vorgelegten Dienstleistungsschecks richtig sind. Zur Erleichterung
der Auszahlung des Entgelts hat der Arbeitnehmer nach Möglichkeit auch ein
Girokonto bei einer Kreditunternehmung anzugeben.
(4) Verfügt der
Arbeitnehmer noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt auch
weitere zur Vergabe einer e-card durch den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger erforderliche Daten, insbesondere sein Geburtsdatum,
anzugeben.
Dienstleistungsscheck
§ 4.
(1) Der
Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
1. den Wert,
2. den Preis,
3. ein Feld für den Namen und die
Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
4. ein Feld für den Namen und die
Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
5. ein Feld für den Beschäftigungstag.
(2) Der Wert des
Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (§ 49 ASVG).
(3) Der Preis des
Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag
und dem Verwaltungskostenanteil. Der Verwaltungskostenanteil beträgt
0,6 vH des Entgelts und ist vom Arbeitgeber zu tragen.
(4) Der
Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen
Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
(5) Die zuständige
Gebietskrankenkasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto
des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung
auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch
Postanweisung zu erfolgen.
(6) Der
Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht
arbeitsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 2 ist.
Zuständigkeit
§ 5.
(1) Für die Schaffung
und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und
die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen
zuständig.
(2) Die
Gebietskrankenkassen und der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im
übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit zu vollziehen.
(3) Die örtliche
Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die
Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen
gemäß § 1 Abs. 1 erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des
Arbeitnehmers.
Deckung des
Aufwandes
§ 6.
(1) Für die Erfassung
der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im
übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine
Zuordnung dieses Aufwandes der Gebietskrankenkassen und des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig
ermöglichen.
(2) Die der Erfüllung
der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und der
Übermittlung der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 7 EStG dienenden
(anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen
und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind
unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln und,
soweit diese durch den Verwaltungskostenanteil (§ 4 Abs. 3) nicht
gedeckt sind, vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen. Diese
Aufwendungen sind jeweils monatlich in Höhe der zu erwartenden anteiligen
Aufwendungen zu bevorschussen und nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungen
auszugleichen.
(3) Die zur
Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im
Falle von Gesetzesänderungen, erforderlichen einmaligen Aufwendungen sind in
der nachgewiesenen Höhe vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu
ersetzen.
Organisation
§ 7.
(1) Die
Gebietskrankenkassen haben den Einsatz und den Umgang mit
Dienstleistungsschecks unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gewährleistung eines bundesweit
einheitlichen flächendeckenden Angebotes der Dienstleistungsschecks zu
organisieren.
(2) Die
Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
hat eine Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum zu bestimmen, die zur
Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1 sowie zur finanziellen Abwicklung und
Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem
Bundesgesetz zuständig ist.
(3) Das
Kompetenzzentrum kann Dienstleister, insbesondere für die Herstellung und den
Vertrieb von Dienstleistungsschecks, heranziehen.
(4) Das
Kompetenzzentrum hat darauf zu achten, dass der Dienstleistungsscheck
Sicherheitsmerkmale aufweist, die eine Aufdeckung gefälschter
Dienstleistungsschecks ermöglichen.
(5) Der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die technischen Vorkehrungen
zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten auf den
Dienstleistungsschecks und den Beiblättern sicher zu stellen.
Mitwirkungsverpflichtungen
§ 8.
(1) Arbeitnehmer, die
Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 eingehen, haben den
Trägern der Sozialversicherung und den von den Trägern der Sozialversicherung
beauftragten Dienstleistern, dem Arbeitsmarktservice und den
Bezirksverwaltungsbehörden umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen,
die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Nachweise zu erbringen.
(2) Arbeitgeber, die
Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 eingehen, haben den
Trägern der Sozialversicherung und den von den Trägern der Sozialversicherung
beauftragten Dienstleistern, dem Arbeitsmarktservice und den
Bezirksverwaltungsbehörden umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen,
die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Prüfung der
Arbeitsberechtigung
§ 9.
Ergeben sich Zweifel an
der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice
zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Verwaltungsübertretung
§ 10.
Wer als Arbeitgeber ein
Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 mit einem Arbeitnehmer, der
nicht gemäß § 1 Abs. 2 arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine
Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der
Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines
Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder
weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. § 28 des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, ist auf
solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.
Evaluierung
§ 11. Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Umsetzung und die Auswirkungen dieses
Bundesgesetzes nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes evaluiert werden.
Verhältnis
zu anderen Rechtsvorschriften
§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bleiben die sonstigen
arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere jene des Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, unberührt.
Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 13.
Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Vollziehung
§ 14.
Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
In-Kraft-Treten
§ 15.
Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse, die
nach Ablauf des 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden.
Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich
des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab
dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
Artikel 2
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 4
Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Als
Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem
Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. xxx/2005, entlohnt
werden.“
2. Im § 5
Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf
Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist
ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden.“
3. Dem § 12
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die
Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt
werden, endet bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des
Kalendermonates, für den ein Dienstleistungsscheck bei der örtlich zuständigen
Gebietskrankenkasse eingelöst wurde.“
4. § 19a
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1.
a) bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit
dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen
sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, und
b) bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck
entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der
Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird,“
5. Im § 19a
Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt
und folgende Z 3 angefügt:
„3. bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck
entlohnt werden und nach § 471f in der Kranken- und Pensionsversicherung
pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser Pflichtversicherung.“
6. § 19a
Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; für
Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, fallen die
Voraussetzungen mit Ablauf des ersten Kalendermonates weg, wenn für zwei
aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird;“
7. § 19a
Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Waren sie
bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder sind sie auf
Grund des Bezuges von Dienstleistungsschecks versichert, so sind sie der
Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.“
8. § 30
Abs. 4 erster Halbsatz lautet:
„Für die
nach § 8 Abs. 1 lit. c Pflichtversicherten und für Personen, die
mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, richtet sich die örtliche
Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Versicherten;“
9. Im § 35
Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. b durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
„c) wenn das Beschäftigungsverhältnis dem
Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt.“
10. Dem § 41
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Meldung nach
§ 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem
Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des
Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des § 3
Abs. 3 DLSG erfüllt.“
11. Im § 53a
Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen“
der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder
dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.
12. Dem Text des
§ 85 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Bei Personen, die
mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, entsteht ein Anspruch auf Leistungen
der Krankenversicherung nur dann, wenn die für das Bestehen der
Pflichtversicherung maßgeblichen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum
Ablauf des nächsten Kalendermonates an die zuständige Gebietskrankenkasse
übermittelt wurden, es sei denn, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin
schwer wiegende Gründe für die verspätete Übermittlung nachweist.“
13. Im Neunten Teil
lautet die Überschrift zu Abschnitt Ib:
„Sonderbestimmungen
über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger
Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“
14. Im § 471f
wird nach dem Ausdruck „zwei
oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen“ der Ausdruck „nach
diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.
15. Im § 471g
wird nach dem Ausdruck „zwei
oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen“ der Ausdruck „nach
diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.
16. Dem § 471g
wird folgender Satz angefügt:
„Für
Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere
Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei
aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.“
17. Im § 471h
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „eine
geringfügige Beschäftigung“
der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder
dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.
18. Nach
§ 471l wird folgender § 471m samt Überschrift eingefügt:
„Beiträge
für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
§ 471m. Bei Personen, die dem
Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag
nach § 5 Abs. 2 Z 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund
der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen
Krankenversicherungsträger monatlich vorzuschreiben.“
19. Nach § 621
wird folgender § 622 samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
§ 622. Die §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2,
12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, 30
Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41 Abs. 6, 53a Abs. 3,
85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift sowie die Überschrift zu
Abschnitt Ib des Neunten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2004, wird
wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 Z 12 lautet:
„12. für die Abgeltung der Personal- und
Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz
(DLSG), BGBl. I Nr. xxx/2005, und“
2. § 6
Abs. 2 entfällt und die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als
Abs. 2 und 3 bezeichnet.
3. Dem § 10
wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 1
Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 41
Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69
Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 zugeflossen sind,“
2. Im § 69
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Bei Auszahlung
von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes haben die
Gebietskrankenkassen bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen
Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als
sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger
Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.“
3. Im § 124b
wird folgende Z 121 angefügt:
„121. § 41 Abs. 1 Z 3 und § 69
Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4
Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 4 angefügt:
„4. in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in
dessen Sprengel
a) die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder
b) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
2. Im § 50
Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 8 angefügt:
„8. zwischen Arbeitnehmern und einer
Gebietskrankenkasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von
Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2005.“
3. Dem § 98
wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 4
Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“