779 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über
Sozialbetreuungsberufe
Der Bund,
vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten Länder, jeweils
vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt -
sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Artikel 1
Gegenstand der
Vereinbarung
(1) Die
Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild,
die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe
nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Als
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
1. Diplom-Sozialbetreuer/innen
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit
(Diplom-Sozialbetreuer/innen A),
b) mit dem Schwerpunkt Familienarbeit
(Diplom-Sozialbetreuer/innen F),
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
(Diplom-Sozialbetreuer/innen BA),
d) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung
(Diplom-Sozialbetreuer/innen BB),
2. Fach-Sozialbetreuer/innen
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit
(Fach-Sozialbetreuer/innen A),
b) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
(Fach-Sozialbetreuer/innen BA),
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung
(Fach-Sozialbetreuer/innen BB) sowie
3. Heimhelfer/innen soweit in den
landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen.
(3) Die Anlagen 1
und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Artikel 2
Berufsbild und
Tätigkeitsbereiche
Die Länder
verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die
Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten
Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten
Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist
fakultativ.
Artikel 3
Ausbildung
(1) Die Länder
verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen
der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und
stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten
Grundsätzen entspricht.
(2) Die
Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/in nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum/zur Diplom- bzw.
Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder
Behindertenarbeit.
(3) Der Bund
verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung
gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“)
vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw.
Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der
Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.
(4) Die Länder
verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht
einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig
anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung
in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
(5) Die Länder
verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung
zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform,
Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach
dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
(6) Ausbildungen,
deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Abs. 1
liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Artikel 4
Berufsberechtigung
(1) Die Länder
verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach
Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende
Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2
genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.
(2) Die Länder
verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der
im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die
eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen
können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige
Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung
ausgeglichen werden können.
(3) Sind zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften
Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt,
die über keine Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die
betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass
spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die
Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende
Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden
sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Art. 9 beitreten, gilt diese Frist
von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.
(4) Die
Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die
Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen
vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des
Abs. 1 oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen
gesetzlich geregelten Berufes fallen.
(5) Die Länder
verpflichten sich, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe
nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei
Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.
(6) Die Länder
verpflichten sich, für Personen, die einen im Art. 1 Abs. 2 genannten
Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der
Anlage 1 festzulegen.
Artikel 5
Berufsbezeichnung
Die Länder
verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1
entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation
im Sinne des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in
Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.
Artikel 6
Gegenseitige
Anerkennung
Die Länder werden von
einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land
das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
Artikel 7
Unterstützung
bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und
Anwendung von Arzneimitteln
Der Bund
verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die
Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung
sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der
Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der
Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung
von Arzneimitteln durchzuführen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Diese
Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. in zumindest fünf Ländern die nach den
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das
Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitzuteilen.
(3) Für Länder,
die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten
der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung
erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in
Kraft.
Artikel 9
Beitritt
Diese
Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß
Art. 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt
wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt
wirksam.
Artikel 10
Durchführung
(1) Die
Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden
gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich
sind, bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bzw.
zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei
wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1
den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Artikel 11
Änderung
Die
Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche
über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.
Artikel 12
Geltungsdauer,
Kündigung
(1) Diese
Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von
jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird
ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt,
wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch
weiterhin in Kraft.
Artikel 13
Hinterlegung
Diese
Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.