861 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch das Zessionsrecht geändert wird
(Zessionsrechts-Änderungsgesetz – ZessRÄG)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 1396
wird folgender § 1396a samt Überschrift eingefügt:
„Zessionsverbot
§
1396a. (1) Eine
Vereinbarung, dass eine Geldforderung zwischen Unternehmern aus
unternehmerischen Geschäften nicht abgetreten werden darf (Zessionsverbot), ist
nur verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den
Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich
benachteiligt. Auch ein solches Zessionsverbot steht der Wirksamkeit einer
Abtretung aber nicht entgegen; sobald die Abtretung und der Übernehmer dem
Schuldner bekannt gemacht worden sind, kann dieser nicht mehr mit
schuldbefreiender Wirkung an den Überträger leisten, es sei denn, dass ihm
dabei nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Rechte des
Schuldners gegen den Überträger wegen der Verletzung eines verbindlichen
Zessionsverbots bleiben unberührt, sie können aber gegen die Forderung nicht
eingewendet werden. Der Übernehmer haftet dem Schuldner nicht allein deshalb,
weil er das Zessionsverbot gekannt hat.
(3) Eine für den Fall
der Verletzung eines verbindlichen Zessionsverbots vereinbarte
Konventionalstrafe kann vom Richter auch dann nach § 1336 Abs. 2 gemäßigt werden, wenn sie von einem
Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen wurde.
(4) Die Abs. 1 bis 3
gelten nicht für Zessionsverbote, die zwischen einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer von dieser gegründeten Einrichtung und einem Förderungswerber
vereinbart werden.“
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
1. Artikel 1 dieses
Bundesgesetzes tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft. Zessionsverbote, die vor diesem
Zeitpunkt vereinbart worden sind, bleiben zwischen dem Schuldner und dem
Gläubiger weiter verbindlich. Sie stehen aber der Wirksamkeit der Abtretung
einer nachher entstandenen Forderung nicht entgegen. Auf solche Abtretungen
sind die Bestimmungen des § 1396a Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 und Abs. 3
ABGB anzuwenden.
2. § 4 Abs. 4 des
Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48/1885, in der Fassung des Art. 16 der
Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Vierte Verordnung
zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24.
Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ Nr. 86/1939, ist nicht mehr anzuwenden,
wenn eine Sache vom Inhaber eines Pfandleihergewerbes nach dem 31. Mai 2005
übernommen wurde.