859 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) geändert wird
(21. StVO-Novelle)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Die
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. .../2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 1 wird die Wortfolge „Seh-
oder Hörbehinderte“
durch den Begriff „Sehbehinderte“ ersetzt.
3. § 4
Abs. 5b lautet:
„(5b) Für
Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine
Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach
Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen
oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und
Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung
dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen
derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen.
Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige
Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine
Ausfertigung des von der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle erstatteten
Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet
werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.“
4. § 5 Abs. 2
lautet:
„(2) Organe des
amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte
Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von
Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in
Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind
außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch
Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr
Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang
steht,
auf
Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft
aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.“
5. In § 5 wird
nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Organe des
amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu
ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die
Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu
lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der
Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der
Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die
Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der
Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.“
6. § 5
Abs. 2a erhält die Bezeichnung „(2b)“ und lautet wie folgt:
„(2b) Abs. 2 und
2a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von
1. Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114
Abs. 4 und 4a KFG 1967,
2. Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122
Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19
Abs. 3 und 6 FSG oder
3. Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a
Abs. 2 KFG 1967.“
7. Nach § 5
Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Überprüfung
der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem
Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber
in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das
Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.“
8. § 5
Abs. 4a und 5 lauten:
„(4a) Die Organe der
Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung
gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind,
nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst
stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen
Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten
und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck
der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
(5) Die Organe der
Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden
kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden,
zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu
einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde
tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des
§ 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu
ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1
erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen
Gründen nicht möglich war.
Wer zum
Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem
Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen;
die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.“
8a. In § 5
Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.“
9. In § 5
Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die in
Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.“
10. In § 5
wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Organe des
amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu
ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in
Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu
überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber
vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und
geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in
der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu
beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des
Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von
Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des
Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung
verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift.
Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls
hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.“
11. § 5a
Abs. 3 lautet:
„(3) Der
Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Zweck der
Untersuchung nach § 5 Abs. 2 oder der Überprüfung nach § 5
Abs. 2a oder 9a sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung
die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der
Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter
Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik, die für
eine Untersuchung oder Überprüfung der Atemluft geeigneten Geräte und die für
eine Überprüfung des Speichels geeigneten Speichelvortestgeräte oder -streifen
durch Verordnung zu bestimmen. Bei den Geräten zur Überprüfung der Atemluft auf
das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol ist zudem
jener gerätespezifische Wert anzugeben, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts
der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a
geschlossen werden kann.“
12. In § 5a
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit
der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen die für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 5 Abs. 4a,
5 oder 6 genannten Untersuchungen erforderliche Weiterbildung für Ärzte durch
Verordnung festzulegen.“
13. § 11
Abs. 5 lautet:
„(5) Wenn auf Straßen
mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das
durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist
oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der
Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu
ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden
Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem).“
14. § 24
Abs. 1 lit. e lautet:
„e) im Haltestellenbereich eines
Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts
anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den
Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,“
15. § 25
Abs. 4 und 4a lauten:
„(4) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die
Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu
bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie
auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu
nehmen.
(4a) Für
Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf
Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die
Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder
sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen
Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die
Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung
die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der
Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung
des Hilfsmittels bestimmen.“
16. § 26a
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post
Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-,
Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
4. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter
Z 1 oder 2 genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei
der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von
Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen sowie bei Einsätzen der
Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz
erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“
17. Die Überschrift
zu § 27 wird durch die Überschrift „Fahrzeuge
des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung“ ersetzt und in § 27 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Soweit dies zur
Erreichung des Zwecks der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist, sind auch die
Lenker von Fahrzeugen der Kanalwartung und -revision bei Arbeitsfahrten an die
Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen
sowie an Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an die Verbote
bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen
dabei auch durch Nebenfahrbahnen durchfahren und das Fahrzeug
erforderlichenfalls abweichend von den Bestimmungen des § 23 Abs. 2
aufstellen. Abs. 4 ist anzuwenden.“
18. § 29
Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn eine
Verkehrsregelung durch Organe der Sicherheitsexekutive nicht möglich ist,
dürfen besonders geschulte und ausgerüstete Soldaten des Bundesheeres und
Angehörige der Heeresverwaltung im Rahmen der ihnen erteilten Befehle,
insbesondere auf Freilandstraßen, bei
1. Einsatz- und Einsatzübungsfahrten von
Fahrzeugkolonnen und Einzelfahrzeugen des Bundesheeres sowie von zivilen
Fahrzeugen, welche Zwecken des Bundesheeres dienen,
2. Transporten gefährlicher Güter mit Fahrzeugen
des Bundesheeres oder mit zivilen Fahrzeugen, welche Zwecken des Bundesheeres
dienen,
3. mit Fahrzeugen des Bundesheeres oder mit
zivilen Fahrzeugen, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, durchgeführten Transporten,
die hinsichtlich der Abmessungen oder des Gesamtgewichtes einer besonderen
Bewilligung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bedürfen,
4. Fahrten ausländischer Militärfahrzeuge im
Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen,
5. Fußmärschen geschlossener Verbände des
Bundesheeres oder ausländischer Streitkräfte im Rahmen von Übungen oder Ausbildungsvorhaben
in Österreich und
6. allen Bewegungen, bei denen militärischer
Eigenschutz wahrzunehmen ist,
die zur
Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit der
militärischen Marschbewegung und des übrigen Verkehrs erforderlichen Maßnahmen
treffen. Hierbei können auch Armzeichen (§ 37) und Hilfszeichen
(§ 41) gegeben werden, die einer bestehenden behördlichen Verkehrsregelung
jedoch nur widersprechen dürfen, wenn dadurch die Sicherheit des übrigen
Verkehrs nicht gefährdet wird. Die Straßenbenützer haben den Anordnungen
solcher Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung Folge zu leisten, wenn
dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich
ist.“
19. In § 31 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Behörde ist
berechtigt, unbefugt an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen
angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen,
Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die
Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.“
20. § 32
Abs. 6 lautet:
„(6) Sind aus Anlass
von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90) Einrichtungen zur Regelung
und Sicherung des Verkehrs erforderlich, so sind sie vom Bauführer auf seine
Kosten anzubringen, zu erhalten und zu entfernen. Bei Säumigkeit des Bauführers
kann die Behörde die ersatzweise Anbringung und Entfernung von Einrichtungen
zur Regelung und Sicherung des Verkehrs veranlassen und die Kosten hierfür dem
Bauführer mit Bescheid vorschreiben.“
21. § 42
Abs. 1 lautet:
„(1) An Samstagen von
15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis
22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten,
wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers
mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch und anderen
leicht verderblichen Lebensmitteln sowie unaufschiebbare Fahrten mit
Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.“
22. § 42
Abs. 2a und 2b lauten:
„(2a) Von den in
Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die
ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs. 1 Z 40
KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von
den durch Verordnung gemäß Abs. 2b festgelegten Be- und Entladebahnhöfen
oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.
(2b) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Be- und
Entladebahnhöfe sowie die Be- und Entladehäfen gemäß Abs. 2a unter
Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit
Verordnung festzusetzen.“
22a. In § 42
Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
23. § 43
Abs. 10 entfällt.
24. § 44
Abs. 2b lautet:
„(2b) Bei Verordnungen
(§ 43) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch
Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, gelten für die Kundmachung die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist
zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung
betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind
insbesondere auch die in § 52 angeführten Straßenverkehrszeichen
heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die
entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen.“
25. § 46
Abs. 4 lit. d lautet:
„d) den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit
Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes, im
Zuge des Beschleunigens zum Zweck des Wiedereinordnens in den fließenden
Verkehr und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen
etwas anderes ergibt,“
26. In § 48
Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:
„Weiters
kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den
Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 4a bis 4d und 7a bis
7c entfallen.“
27. § 48
Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Auf einer
Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen,
Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht
werden; dies gilt nicht
1. für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2
oder § 44 Abs. 4,
2. für die Anbringung der Hinweiszeichen
„Wegweiser“ sowie
3. für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen,
deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
Die
Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl.
auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§ 31
Abs. 2 und 53 Abs. 1 Z 17a - nicht die Unwirksamkeit der
Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs. 1).
(5) Der Abstand
zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf
bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in
Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht
weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m
betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen
Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf
der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines
Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als
0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen
nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen.
Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen
angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben
bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander
angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher
der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen
Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.“
28. In § 50
Z 9 lautet die Legende:
„Dieses
Zeichen zeigt Arbeiten auf oder neben der Straße sowie damit üblicherweise
verbundene Gefahren (wie Straßenverunreinigungen, Rollsplitt,
Künettenabdeckungen und dgl.) an.“
29. In § 52
lit. a werden folgende Z 14a und 14b eingefügt:
„14a. ‚REITVERBOT’

Dieses Zeichen zeigt an, dass das
Reiten verboten ist.
14b. ‚VERBOT FÜR FUSSGÄNGER’

Dieses Zeichen zeigt an, dass das
Betreten für Fußgänger verboten ist.“
29a. In § 53
Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
„6a.

Dieses Zeichen weist auf einen Taxistandplatz
hin.“
30.
In § 53 Abs. 1 Z 15b wird die lit. a durch folgende
lit. a ersetzt:
„a)
“
31.
In § 53 Abs. 1 Z 15c wird die Abbildung durch folgende Abbildung
ersetzt:
„
“
32.
§ 54 Abs. 1 lautet:
„(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53
genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten
Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder
Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen
oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.“
33.
In § 54 Abs. 5 lit. i lautet die Legende:
„Eine
solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Überholen verboten“ zeigt an, dass
Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge überholt werden dürfen.“
34. In § 54
Abs. 5 werden folgende lit. k und l angefügt:
„k)

Diese
Zusatztafel darf nur verwendet werden, wenn auf einer Fahrbahn mit mehreren
Fahrstreifen für dieselbe Fahrtrichtung Straßenverkehrszeichen oberhalb eines
Fahrstreifens angebracht sind; sie zeigt an, dass das Straßenverkehrszeichen
nur für diesen Fahrstreifen gilt.
l)

Diese
Zusatztafel darf nur in Verbindung mit einem Straßenverkehrszeichen verwendet
werden, das auf einer Verkehrsinsel, einem Fahrbahnteiler oder einer ähnlichen
baulichen Einrichtung, die die Fahrbahn in mehrere Fahrstreifen für dieselbe
Fahrtrichtung aufteilt, angebracht ist. Sie zeigt an, dass das
Straßenverkehrszeichen nur für den Fahrstreifen gilt, der links an der Trennungseinrichtung
vorbeiführt.“
35. § 61
Abs. 3 lautet:
„(3) Ladungen, die
durch Staub- oder Geruchsentwicklung oder durch Abfallen, Ausrinnen oder
Verspritzen Personen belästigen oder die Straße verunreinigen oder vereisen
können, sind in geschlossenen und undurchlässigen Fahrzeugen oder in ebenso
beschaffenen Behältern zu befördern. Ladungen, die abgeweht werden können, sind
mit Plachen oder dergleichen zu überdecken; dies gilt für die Beförderung von
Heu oder Stroh sowie für Düngerfuhren jedoch nur, wenn sie mit Fahrzeugen
transportiert werden, mit denen eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten
werden darf.“
36. § 68
Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Straßen mit
einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die
Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom
Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit
Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder
ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern,
die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit
Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem
sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den
übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist
das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich
Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.“
37. § 89a
Abs. 8 lautet:
„(8) Durch die
Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 werden Rechtsvorschriften über gefundene
oder vom Eigentümer preisgegebene Sachen nicht berührt. Ist die Entsorgung
einer preisgegebenen Sache erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom letzten
Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges vom letzten Zulassungsbesitzer, zu
tragen. Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem
letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges dem letzten
Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ein bei der Entsorgung
erzielter Gewinn ist von den Kosten in Abzug zu bringen.“
38. § 94
lautet:
„§ 94. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
1. für die Erlassung der ihm in diesem
Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
2. für die Erlassung von Verordnungen, die
Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43
Abs. 1a, und
3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen
Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.“
39. § 94f Abs. 1
lautet:
„(1) Vor Erlassung
einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß
§ 43 Abs. 1a, die Autobahnen betreffen, anzuhören:
a) von der Landesregierung und von der
Bezirksverwaltungsbehörde:
1. die betroffene Gemeinde,
2. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung
auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken
soll, diese Behörde,
3. wenn Interessen von Mitgliedern einer
Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser
Berufsgruppe;
b) von der Gemeinde (§ 94c und d):
1. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung
auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken
soll, diese Behörde,
2. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe
berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.“
40. § 95
Abs. 1a lautet:
„(1a) Im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion obliegen dieser die in Abs. 1
lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des
Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9
Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.“
41. § 95
Abs. 1b und 1c entfallen.
43. § 100
Abs. 7 lautet:
„(7) Eingehobene
Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem Erhalter jener Straße
abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist;
Strafgelder, die auf Straßen eingehoben werden, die gemäß Art. 5 § 1
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen
wurden, sind jedoch an den Bund abzuführen; in Wien gilt das Land Wien als
Erhalter jener Straßen, die weder Bundesstraßen sind noch gemäß Art. 5
§ 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen
aufgelassen wurden. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die
eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis
der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt
werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen
besteht. Sofern sich aus den Abs. 8, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind
die eingehobenen Strafgelder, ausgenommen jene, die auf Straßen eingehoben
werden, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden, für die
Straßenerhaltung, für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur
Verkehrsüberwachung sowie für Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.
Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt
als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden,
so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo
die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.“
44. In § 103
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Dieses Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. ..../2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft; Verordnungen
auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem der Kundmachung folgenden
Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2005 in Kraft
gesetzt werden. Abweichend hiervon treten die §§ 94 und 94f Abs. 1
mit 1. Oktober 2005 in Kraft. § 95 Abs. 1a tritt in den einzelnen
Ländern mit Inkrafttreten des ihm entsprechenden Landesgesetzes, frühestens
jedoch zugleich mit den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
45. In § 104
wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11)
Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2005 nicht entsprechen,
sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember
2015, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor dem Inkrafttreten
des § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2005
erlassene Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a bleiben in Kraft; für
Änderungen solcher Verordnungen gilt jedoch § 94 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2005.“
46. Die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen
Formen wird durch die Wortfolge „der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ in der jeweils entsprechenden
grammatikalischen Form ersetzt.