941 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTF-SHD-G geändert werden
(GuKG-Novelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert:
1. In der
Inhaltsübersicht wird nach der Zeile „§
68 ... Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in
der Pflege bei Nierenersatztherapie“ die Zeile „§
68a ... Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege“ eingefügt.
2. In der
Inhaltsübersicht wird die Zeile „§ 94 ...
Verkürzte Ausbildungen“
ersetzt durch „§ 94 ... Verkürzte Ausbildung
für Mediziner“.
3. Dem § 3 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Angehörige von
Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über
Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. **/2005, die
1. nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt
sind und
2. das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der
Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,
sind zur
Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2
Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt. Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Z 2,
insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.“
4. In § 6 Abs. 2 Z
3 wird das Wort „Krankenanstalten“ durch „Krankenfürsorgeanstalten“ ersetzt.
5. § 10 Abs. 1 und
2 lautet:
„§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist
auf Antrag von der auf Grund
1. des Hauptwohnsitzes,
2. dann des Berufssitzes,
3. dann des Dienstortes und
4. schließlich des in Aussicht genommenen Ortes
der beruflichen Tätigkeit
zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis
auszustellen.
(2) Der Berufsausweis
hat insbesondere zu enthalten:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtsdatum,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Berufsbezeichnung,
5. Ausweisnummer.“
6. In § 12 Abs. 5
wird nach dem Klammerausdruck „(EWR-Staatsangehörige)“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.
7. § 29 Abs. 4
lautet:
„(4) Vorbehaltlich der
Abs. 4a bis 4e gilt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis
in der allgemeinen Krankenpflege, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem
EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde und nicht den Mindestanforderungen des
Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, als Qualifikationsnachweis nur,
wenn
1. dieses vor Beginn der Anwendung der Richtlinie
77/453/EWG ausgestellt wurde und
2. eine Bescheinigung des Heimat- oder
Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende während der
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege berufsmäßig ausgeübt
hat.“
8. Nach § 29 Abs. 4
werden folgende Abs. 4a bis 4e eingefügt:
„(4a) Ein einem
EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis,
der eine Ausbildung abschließt, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder
absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der
Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine
Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, dass
1. dieser Befähigungsnachweis das Recht auf
Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im gesamten Gebiet Deutschlands unter
den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie
77/452/EWG für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und
2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre
vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und
rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die
pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Deutschland berufsmäßig
ausgeübt hat.
(4b) Ein einem
EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger
Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen
Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde,
gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird,
dass
1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der
allgemeinen Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die
gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie
77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
2. der
Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine
Krankenpflege in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei berufsmäßig
ausgeübt hat.
(4c) Ein einem
EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger
Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen
Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert
wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, dass
1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der
allgemeinen Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen
Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der
Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
2. der
Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine
Krankenpflege in Estland, Lettland bzw. Litauen berufsmäßig ausgeübt hat.
(4d) Ein einem
EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger
Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in Jugoslawien vor dem
25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als
Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
Sloweniens darüber vorgelegt wird, dass
1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der
allgemeinen Krankenpflege im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte
verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Slowenien angeführte
Befähigungsnachweis und
2. der
Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine
Krankenpflege in Slowenien berufsmäßig ausgeübt hat.
(4e) Für in Polen
ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in
der allgemeinen Krankenpflege gilt nicht Abs. 4. Folgende EWR-Staatsangehörigen
ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder
absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der
Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass der
Betreffende im angeführten Zeitraum die allgemeine Krankenpflege unter voller
Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in
Polen berufsmäßig ausgeübt hat:
1. „dyplom licencjata pielęgniarstwa“
(Bakkalaureat in der Krankenpflege) mit einer entsprechenden ununterbrochenen
Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor
Ausstellung der Bescheinigung;
2. „dyplom
pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej“ (Krankenpflegediplom mit
postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer
entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in
den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.“
9. § 29 Abs. 5
lautet:
„(5)
EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4e
ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag
die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege zu erteilen.“
10. Dem § 31 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 1 ist auch
auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der
allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, die
1. von einem Staatsangehörigen eines
EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem
EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und
2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 29
gilt.“
11. § 35 Abs. 2
lautet:
„(2) Eine
Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch
im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der
Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG
1. nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals
durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach
Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der
Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.“
12. Nach § 36 Abs.
3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die
freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs.
1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.“
13. Dem § 41 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Ausbildung im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann auch in Form einer
Teilzeitausbildung absolviert werden, sofern die Qualität und Kontinuität der
Ausbildung gewährleistet ist.“
14. In § 50 Abs. 4
wird die Wortfolge „Abs. 1
und 2“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 3“.
15. § 57 Abs. 1 Z 4
lautet:
„4. die verkürzten Ausbildungen sowie
Teilzeitausbildungen,“
16. § 65 Abs. 3
entfällt.
17. Nach § 65a Abs.
1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Universitätslehrgänge gemäß dem Bundesgesetz
über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der
Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, und
gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems –
DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,“
18.
§ 65a Z 4 lautet:
„4. Fachhochschul-Studiengänge
oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG,
BGBl. Nr. 340/1993, und“
19. In § 65b Abs. 1
Z 2 wird nach der Wortfolge „Universitätsgesetz
2002,“ die Wortfolge „DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004,“ eingefügt.
20. Dem § 65b Abs.
3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen
der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten sind zu
berücksichtigen, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder
Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden und diese der
praktischen Ausbildung im Rahmen der entsprechenden Sonderausbildung
gleichwertig sind.“
21. Nach § 68 wird
folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:
„Spezielle
Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege
§
68a. (1) Für die
besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern
und Jugendlichen kann für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege eine
spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
(2) Die spezielle
Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst
1. die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs.
2 und
2. eine darauf aufbauende spezielle
Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
(3) Die spezielle
Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und
umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie
beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten
Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen,
Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
2. Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und
Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(4) Die Absolvierung
der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur
Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und
Jugendlichen.
(5) Die §§ 30 und 32
sind anzuwenden.“
22. In § 83 Abs. 2
wird nach dem Wort „EWR-Staatsangehörige“ die Wortfolge „und Staatsangehörige der Schweizerischen
Eidgenossenschaft“
eingefügt.
23. In § 90 Z 2
entfällt die Wortfolge „im Dienstverhältnis“.
24. Der bisherige
Wortlaut des § 90 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“,
folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Eine
Berufsausübung in der Pflegehilfe ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung
nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass
Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG
1. nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals
durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
2. die Pflegequalität und die Pflegekontinuität
nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs
der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.“
25. § 94 samt
Überschrift lautet:
„Verkürzte
Ausbildung für Mediziner
§ 94. (1) Personen, die ein Studium der Human-
oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine
verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.
(2) Diese Ausbildung
umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und
beinhaltet die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Sachgebiete
unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse.“
26. § 105 Abs. 1 Z
4 lautet:
„4. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12
Abs. 6, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1,
§ 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3, § 90, § 96
Abs. 1 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt
oder“
27. In § 108 Abs. 5
Z 2 wird das Wort „Eltern-Karenzurlaubsgesetz“ durch „Väter-Karenzgesetz“ ersetzt.
28. Nach § 108 wird
folgender § 108a eingefügt:
„§ 108a. Angehörige der Kinder- und
Jugendlichenpflege, die
1. auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine
Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege,
2. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. **/2005 begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß §
64 oder
3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. **/2005 begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit
Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß § 68
absolviert
haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern
und Jugendlichen berechtigt.“
29. In § 109 Abs. 4
Z 2 wird das Wort „Eltern-Karenzurlaubsgesetz“ durch „Väter-Karenzgesetz“ ersetzt.
30. § 117 Abs. 6
lautet:
„(6) Mit 1. Juni 2002
treten
1. § 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48
Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und
2. § 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2005
in Kraft.“
31. Dem § 117 wird
folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Mit 1. Mai 2004
tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. **/2005 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
MTF-SHD-G
Das
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2004, wird wie folgt geändert:
§ 51 lit. b
entfällt.