950 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über
die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
MTD-Gesetzes
Das
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
(MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3
werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Einem Diplom
gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine Urkunde über einen an einer
österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz –
FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für den
entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern
dieser
1. unter der Leitung eines (einer) Angehörigen des
entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes steht und
2. der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht.
(5) Der (Die)
Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für
Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im
Rahmen des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges erworben werden müssen,
einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung
festzulegen.
(6) Der
Fachhochschulrat hat
1. bei der Bearbeitung der Anträge auf
Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin)
für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der
Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge
mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 beizuziehen,
2. eine Abschrift der Entscheidung über die
Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin)
für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und
3. einen jährlichen Bericht über den Stand der
Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen
Diensten im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich
Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und
längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem (der) Bundesminister
(Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen zu erstatten.“
2.
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Diätdienst
und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu
einem (einer) Gastgewerbetreibenden und zu Einrichtungen der Forschung,
Wissenschaft und Industrie ausgeübt werden.“
3. Dem § 7a
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die
freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs.
2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.“
4. Dem
§ 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht
zulässig.“
5. § 10
Abs. 1 lautet:
„§ 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der
jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung
1. „Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“
(§ 1 Z 1)
2. „Biomedizinische Analytikerin“ –
„Biomedizinischer Analytiker“ (§ 1 Z 2)
3. „Radiologietechnologin“ –
„Radiologietechnologe“ (§ 1 Z 3)
4. „Diätologin“ – „Diätologe“
(§ 1 Z 4)
5. „Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“
(§ 1 Z 5)
6. „Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 1 Z 6)
7. „Orthoptistin“
– „Orthoptist“ (§ 1 Z 7)
zu führen.“
6. In § 10
Abs. 2 wird nach der Wortfolge „eines
EWR-Vertragsstaates“
die Wortfolge „oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft“ eingefügt.
7. In
§ 11c Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Krankenanstalten“ durch das Wort „Krankenfürsorgeanstalten“ ersetzt.
8. In § 34a
wird der Ausdruck „BGBl. I
Nr. 7/2003“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 7/2004“ ersetzt.
9. § 36
Abs. 8 lautet:
„(8) Mit 1. Juni
2002 treten
1. § 3 Abs. 3 Z 3 und § 6b
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004
und
2. § 10 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X
in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Hebammengesetzes
Das
Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch die
Bundesgesetze BGBl. I Nr. 92/2002 und
BGBl. I. Nr. 17/2003, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 1 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(EWR-Abkommen)“ die Wortfolge „oder
der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.
2. In
§ 7 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Krankenanstalten“ durch das Wort „Krankenfürsorgeanstalten“ ersetzt.
2a. Der bisherige
Wortlaut des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Einem Diplom im
Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer
österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz –
FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung
zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser
1. unter der Leitung einer Hebamme steht und
2. der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.
(3) Die
Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für
Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen
nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges erworben werden müssen, einschließlich
der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.
(4) Der
Fachhochschulrat hat
1. bei der Bearbeitung der Anträge auf
Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei
von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierte
Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung
gemäß Abs. 3 beizuziehen,
2. eine Abschrift der Entscheidung über die
Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der
Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln
und
3. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen
betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen
Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe
und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden
Jahres der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu
erstatten.“
3. § 12
Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie
80/155/EWG ausgestellt wurden, hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik absolvierten Ausbildungen, wenn sie vor
Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen wurden, und“
4. § 12
Abs. 5a erhält die Absatzbezeichnung „(4a)
“ und wird nach Abs. 4
eingefügt; Abs. 5 lautet:
„(5) Vorbehaltlich der
Abs. 5a, 5b, 5c, 5d und 5e gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des
EWR-Abkommens (EWR-Staatsangehörigen) von einer Vertragspartei des
EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die nicht den Mindestanforderungen des
Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, als Qualifikationsnachweise
nur, wenn
1. diese vor Beginn der Anwendung der Richtlinie
80/155/EWG ausgestellt wurden und
2. eine Bescheinigung des Heimat- oder
Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende während der
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.“
5. Nach § 12 Abs. 5
werden folgende Abs. 5a bis 5e eingefügt:
„(5a)
EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen
Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen
des Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als
Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen
Behörde darüber vorgelegt wird,
1. dass dieser Befähigungsnachweis das Recht auf
Ausübung des Hebammenberufs im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen
Voraussetzungen verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie
80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
2. dass die/der Betreffende während der letzten
fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Deutschland ausgeübt hat.
(5b)
EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen
Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde,
gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird,
1. dass dieser Befähigungsnachweis für die
Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet
die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie
80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
2. dass die/der Betreffende während der letzten
fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen
Republik bzw. in der Slowakei ausgeübt hat.
(5c)
EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen
Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde,
gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird,
1. dass dieser Befähigungsnachweis für die
Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen
Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der
Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
2. dass die/der Betreffende während der letzten
fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw.
Litauen ausgeübt hat.
(5d)
EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor
dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als
Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
Sloweniens darüber vorgelegt wird,
1. dass dieser Befähigungsnachweis für die
Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte
verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte
Befähigungsnachweis und
2. dass die/der Betreffende während der letzten
fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat.
(5e) Für in Polen
ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für
Hebammen gilt Abs. 5 nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine
Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder
absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikel 1 der
Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass
die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen
ausgeübt hat:
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6. § 12 Abs. 6
lautet:
„(6)
EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis
5e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die
Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.“
7. Dem § 13 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 1 ist auch
auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme
anzuwenden, die
1. von einem Staatsangehörigen eines
EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem
EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und
2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 12
gilt.“
8. In
§ 21 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des EWR-Abkommens“ die Wortfolge „oder
der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.
9. In
§ 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „österreichische Hebammengremium“ ersetzt durch die Wortfolge „Österreichische Hebammengremium“; weiters wird nach der Wortfolge „Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.
10. In
§ 22 Abs. 2 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen
Berufsausübung (§ 19)“.
11. § 62a lautet:
„§ 62a. (1) Mit 1. Juni 2002 treten
1. § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 92/2002 sowie
2. § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/200X
in Kraft.
(2) Mit 1. Mai 2004
tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/200X in Kraft.“