1025 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.45/2005, wird wie folgt geändert:
In § 228 Abs. 1
wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. unabhängig von Z 4 gelten Zeiten, während derer
der Versicherte infolge einer von der NS-Militärjustiz verhängten
Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert
gewesen ist, als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit
vorangeht oder nachfolgt; Z 1 letzter Halbsatz ist anzuwenden;“