1043 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz,
mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das
Gebührengesetz 1957 und das Finanzausgleichsgesetz 2005
(Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz - ABÄG) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1.
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. dd lautet:
„dd) die mit dem Betrieb von
Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 Glücksspielgesetz erteilt wurde,
unmittelbar verbundenen Umsätze, ausgenommen Ausspielungen mittels
Glücksspielautomaten;“
2.
Dem § 28 Abs. xxx wird folgender Abs. xxx angefügt:
"(xxx) § 6 Abs. 1
Z 9 lit. d sublit. dd in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben.“
Artikel II
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. I Nr. 620/1989, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3 Z 1
lautet:
„1. für Lotto Toto und Zusatzspiel nach § 8
für die ersten 400 Millionen Euro................ 18,5 vH
für alle weiteren Beträge................ 27,5 vH“
2. §17 Abs. 7
lautet:
„(7) Der Konzessionär
sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialen
Unterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen
mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen
Organisationen abschließen.“
2a. § 25 Abs. 3
lautet:
„(3) Entsteht bei
einem Inländer die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner
Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und
Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung
Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte
erteilt. Das Existenzminimum ist nach der ExistenzminimumVO in der jeweils
geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln. Ergibt
sich aus diesen Auskünften die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und
nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete
Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, hat die Spielbankleitung den
Spielteilnehmer schriftlich auf diese Gefahr hinzuweisen. Nimmt der
Spielteilnehmer trotz dieser Warnung unverändert häufig und intensiv am Spiel
teil, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank
dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche
einzuschränken. Ist die Einholung der erforderlichen Auskünfte nicht möglich
oder verlaufen diese ergebnislos, so hat die Spielbankleitung den
Spielteilnehmer über dessen Einkommens- und Vermögenssituation zu befragen und
gemäß den Erkenntnissen aus dieser Befragung unter sinngemäßer Anwendung des
Vorstehenden zu warnen und gegebenenfalls zu sperren. Unterlässt die
Spielbankleitung die Überprüfung oder Warnung des Spielteilnehmers oder die
Untersagung oder Einschränkung des Zugangs zur Spielbank und beeinträchtigt der
Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein
konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während
der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste, wobei die Haftung
der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach
Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers
unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem
Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der
Ersatz das konkrete Existenzminimum. Die Haftung ist innerhalb von 6 Monaten nach
dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung
haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten
nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Dieser Absatz regelt abschließend
alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung in Zusammenhang
mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.“
3. § 28
Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:
„2. von den um die gesetzliche Umsatzsteuer
verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten 39 vH.
3. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus
sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen 48 vH.“
4. Dem § 59
wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 28
Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3
Z 1 und § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 28
Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Entrichtung
der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind die
Vertragsteile und der Vermittler der Wetten und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1
GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren,
zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Wetten und Glücksspielen hat der
Veranstalter und der Vermittler die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs.
3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und
die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der
Wette auf andere Art und Weise.“
2. § 33
TP 17 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich
sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos
vom Wert des bedungenen Entgelts
.........................................................2 vH.
Eine Wette
gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland
vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird.“
3. § 33
TP 17 Abs. 3 entfällt.
4. Dem § 37
wird folgender Abs. xxx angefügt:
„(xxx) § 28
Abs. 3 und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Oktober 2005
in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die
Gebührenschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 33 TP 17
Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2005 ist
letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem
1. Oktober 2005 entsteht.“
Artikel IV
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes 2005
Das
Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I
Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9
Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Vor der
länderweisen Verteilung ist von den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden
bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 23a
abzuziehen. Der Abzug dieses Betrages hat im Verhältnis der Anteile der Länder
und der Gemeinden an der Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 1 zu erfolgen.“
2. Nach
§ 23wird folgender § 23a angefügt:
„§ 23a. (1) Der Bund gewährt den Ländern und
Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in der Höhe, in der ihre
jeweiligen Anteile an der Spielbankabgabe durch die Verringerung des Aufkommens
an der Spielbankabgabe in Folge der Senkung des Steuersatzes gemäß § 28
Abs. 3 des Glücksspielgesetzes für Glücksspielautomaten mit Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2005 verringert werden.
(2) Die
Bedarfszuweisungen werden zum Termin der Zwischenabrechnung gem. § 12
Abs. 1 in Höhe der Anteile an der Aufkommensverringerung des Vorjahres
gewährt.
(3) Die
Bedarfszuweisungen zum Ausgleich der Aufkommensverringerungen auf Grund der
rückwirkenden Änderung des Glücksspielgesetzes richten sich nach den
Zeitpunkten und dem jeweiligen Ausmaß der Verringerung der Ertragsanteile der
Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe.“