1005 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die
Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960),
geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften
über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 -
StVO
1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, wird wie
folgt geändert:
1. § 44b wird
folgender § 44c samt Überschrift eingefügt:
„Verkehrsbeeinflussung
§
44c. (1) Die
Behörde kann für eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke für den Fall
besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, deren Auftreten zeitlich
und/oder örtlich nicht vorhersehbar ist, durch Verordnung Verkehrsmaßnahmen
(Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) festlegen,
die auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand
der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder
Flüssigkeit des Verkehrs unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit
zweckmäßig sind.
(2) In der Verordnung
sind festzulegen:
1. die Straße oder Straßenstrecke, auf der die
Verkehrsmaßnahmen gelten sollen,
2. die beim Auftreten besonderer Verkehrs- oder
Fahrbahnverhältnisse jeweils geltenden Verkehrsmaßnahmen und
3. die Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, bei
deren Auftreten die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen.
(3) Verordnungen gemäß
Abs. 1 sind mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44
Abs. 1a) kundzumachen. Der örtliche und zeitliche Umfang der von der
Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen wird dabei durch die Anzeige der
betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der
örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.“