1072 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über
die Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen
Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für von Naturkatastrophen betroffene
Entwicklungsländer mit Niedrigeinkommen
Der
Nationalrat hat beschlossen:
§
1. Die Oesterreichische
Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein
Sonderkonto eine Einlage in Höhe von bis zu sieben Millionen
Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer
Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu tätigen.
§
2. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.