1000 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG-Novelle), die 3. und die
4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
26. KFG-Novelle
Das
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 1 Z 4c, Z 14, Z 15 und § 2 Abs. 2 wird
jeweils der Ausdruck „Richtlinie
92/61/EWG“ durch den
Ausdruck „Richtlinie 2002/24/EG“ ersetzt.
2. § 2
Abs. 1 Z 25 lautet:
„25. Anhängewagen (Deichselanhänger oder Anhänger
mit schwenkbarer Zugeinrichtung) ein Anhänger mit mindestens zwei Achsen, davon
mindestens einer gelenkten Achse, und einer (relativ zum Anhänger) senkrecht
beweglichen Zugeinrichtung, die keine wesentliche Last auf das Zugfahrzeug
überträgt (weniger als 100 daN). Ein an eine Nachläuferachse angekuppelter
Sattelanhänger gilt als Anhängewagen;“
3. § 2
Abs. 1 Z 26 lautet:
„26. Einachsanhänger ein Zentralachsanhänger mit
einer Achse;“
4. § 2
Abs. 1 Z 26b lautet:
„26b. Zentralachsanhänger ein Anhänger mit einer
starren Zugeinrichtung, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig
beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige
statische vertikale Last, die 10% des Gesamtgewichts des Anhängers nicht übersteigt,
oder eine Belastung von 1000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird,
wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;“
5. Nach § 2
Abs. 1 Z 26c werden folgende Z 26d und Z 26e eingefügt:
„26d. land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger (Richtlinie
2003/37/EG) ein gezogenes land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im
wesentlichen zur Beförderung von Lasten und zur Ankupplung an eine Zugmaschine
beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist; dazu gehören auch
Anhänger, deren Ladung teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird; unter den
Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger“ fallen auch Fahrzeuge, die
an eine Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät
ausgerüstet sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen
Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn
das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln;
26e. gezogene auswechselbare Maschine (Richtlinie
2003/37/EG) ein Gerät zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt
ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und das die Funktion der
Zugmaschine verändert oder erweitert; es kann auch mit einer Ladeplattform
ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten
erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der
bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien konstruiert und gebaut
ist; unter den Begriff „gezogene auswechselbare Maschine“ fallen auch
Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und
dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien
ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen
Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;“
6.
§ 2 Abs. 1 Z 31 lautet:
„31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig
ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden
Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters
oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie; für Fahrzeuge die
den in den Betriebserlaubnisrichtlinien definierten Klassen angehören hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Art und Weise der
Bestimmung des Eigengewichtes durch Verordnung festzulegen;“
7. In § 2
Abs. 1 Z 43, in der Überschrift zu § 131b, in § 131b
Abs. 1 und § 131b Abs. 3 wird jeweils das Wort „Kraftfahrzeug“ in seinen verschiedenen grammatikalischen Formen
durch das Wort „Fahrzeug“ in der jeweils grammatikalisch richtigen
Form ersetzt.
8. § 2
Abs. 1 Z 46 lautet:
„46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im
Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG oder des Art. 2 der
Richtlinie 2003/37/EG.“
9. § 3
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kraftfahrzeuge
und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
1. Krafträder, das sind
1.1. Kleinkrafträder (Motorfahrräder),
1.1.1 zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e,
Motorfahrräder),
1.1.2 dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e),
1.2. Motorräder (Klasse L3e),
1.2.1 Kleinmotorräder,
1.2.2 Leichtmotorräder,
1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
1.4. Motordreiräder (Klasse L5e).
2. Kraftwagen, das sind
2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit
mindestens vier Rädern (Klasse M),
2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
2.1.2. Kombinationskraftwagen (Klasse M1),
2.1.3. Omnibusse,
2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 5 000 kg (Klasse M3),
2.2. Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit
mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
2.2.1. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1);
diese können weiter unterteilt werden in:
Gruppe I:
Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
Gruppe II:
Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als
1 760 kg, oder
Gruppe III:
Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
2.2.2. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als
12 000 kg (Klasse N2),
2.2.3. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
2.3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),
2.4. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e),
2.5. Zugmaschinen,
2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Rädern gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse T); diese werden eingeteilt
in:
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem
Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer
Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer
Bodenfreiheit bis 1 000 mm,
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite
von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von
mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der
Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der
mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt,
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in
fahrbereitem Zustand bis 600 kg,
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer
Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis
40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1 der
Richtlinie 2003/37/EG),
Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h,
2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach
Z 2.5.1,
2.6. Motorkarren,
2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis
2.6. fallen.
3. Sonderkraftfahrzeuge, das sind
3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Gleisketten gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse C); diese werden analog
zu der Einteilung gemäß Z 2.5.1. (Klassen T1 bis T5) in die
Klassen C1 bis C5 eingeteilt;
3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach
Z 3.1.
4. Anhänger, das sind
4.1. Anhängewagen,
4.2. Einachsanhänger,
4.3. Sattelanhänger,
4.4. Zentralachsanhänger,
4.5. Starrdeichselanhänger
jeweils
unterteilt in:
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg,
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 10 000 kg,
oder, wenn
es sich um lof-Anhänger handelt (Klasse R) jeweils unterteilt in:
Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse bis zu1 500 kg beträgt,
Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu
3 500 kg beträgt,
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu
21 000 kg beträgt und
Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.
Ferner
wird jede Klasse von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die
sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
kleiner oder gleich 40 km/h;
Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Die für
die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern maßgebliche
Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden
übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum
zulässigen Höchstwert beladen ist.
5. Sonderanhänger.
6. Gezogene auswechselbare
lof-Maschine (Klasse S):
Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den
Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt,
Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den
Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.
Ferner
wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der
Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“
oder „b“ gekennzeichnet:
Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,
Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.“
10. § 4
Abs. 5 lautet:
„(5) Kraftfahrzeuge
der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen
Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende
Fahrgäste konstruiert sind, N2, N3 und sofern sie über einen Aufbau verfügen
mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2e), Motordreiräder (Klasse
L5e), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), und vierrädrige
Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e), müssen für
jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer
Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch
nicht für
1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,
2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung
angeordnet sind,
3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte
Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten
für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.“
11. § 4
Abs. 7a lautet:
„(7a) Bei
Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der
Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren
Sattelanhängern 41 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten
44 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum
nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem
Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere
Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge
jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten.
Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von
Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“
11a. Nach § 4
Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:
„(7b) Fahrzeuge, die
betriebsbedingt über einen druck- und vakuumfesten Tank verfügen
(Saug-Druck-Tankfahrzeuge), dürfen abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 7 und Abs. 7a im Rahmen der zulässigen Achslasten folgende Werte
für das Gesamtgewicht nicht überschreiten:
1. Fahrzeuge mit zwei Achsen ................................................................. 20 000 kg,
2. Fahrzeuge mit drei Achsen .................................................................. 29 000 kg,
3. Fahrzeuge mit vier Achsen .................................................................. 37 000 kg,
4. Kraftwagen mit Anhänger .................................................................... 44 000 kg,
5. Sattelkraftfahrzeuge ............................................................................ 42 000 kg.“
12. § 6
Abs. 11 letzter Satz lautet:
„Landwirtschaftliche
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3 500 kg als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder bei
Anhängern bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
8 000 kg eine Bremsanlage haben, die unabhängig von der
Betriebsbremsanlage zu betätigen ist.“
13.
§ 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss
gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar
sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die
einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Omnibusse, die zum Ziehen von
Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig
schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel
des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann.“
14. § 13
Abs. 7 lautet:
„(7) Sattelanhänger,
Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger und Einachsanhänger außer
Nachläufern müssen mit der Höhe nach einstellbaren Vorrichtungen versehen sein,
durch die das unbeabsichtigte Kippen verhindert werden kann (Anhängerstützen);
dies gilt jedoch nicht bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhängern und
Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der Deichsel so weit entfernt ist, dass
diese auch bei höchster zulässiger Belastung von einer Person aufgehoben werden
kann, und bei Nachläufern mit einer Achse, die unbeladen von einer Person in
eine zum Beladen geeignete Stellung gebracht werden können.“
15. § 14
Abs. 1 lautet:
„(1) Kraftwagen müssen
vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht
und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit
einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht
sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht
erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht
muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das
Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als
unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten
können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer
für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und
mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N
müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der
Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung
erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus
sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion
für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet
sein.“
16. Nach § 14
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Kraftwagen
dürfen im vorderen Bereich mit zwei Abbiegescheinwerfern ausgerüstet sein, mit
denen weißes Licht auf jenen Teil der Strasse ausgestrahlt werden kann, der
sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu
der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird.“
17. Die Überschrift
zu § 15 lautet:
„Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich
der Richtlinie 2002/24/EG fallen (Krafträder, vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 2002/24/EG )“
18. § 15
Abs. 1 lautet:
„(1) Zweirädrige
Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e) müssen mit
folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
2. einer oder zwei Schlussleuchten,
3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen
gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,
4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,
5. einer oder zwei Bremsleuchten,
6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal,
sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist.
Ferner
dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
angebracht sein:
7. eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere
Kennzeichen,
8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,
9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,
10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,
11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.“
19. In § 15
Abs. 2 lautet der einleitende Satzteil:
„Dreirädrige
Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder Klasse L2e) und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:“
20. In § 15
Abs. 3 lautet der einleitende Satzteil:
„Krafträder
im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder Klasse L3e) müssen mit
folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:“
21. In § 15
Abs. 4 lautet der einleitende Satzteil:
„Krafträder
mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder mit
Beiwagen-Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:“
22. In § 15
Abs. 5 lautet der einleitende Satzteil:
„Dreirädrige
Kraftfahrzeuge (Motordreiräder Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge
im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:“
23. § 16
Abs. 1 lautet:
„(1) Für Anhänger
gelten die Bestimmungen des § 14 über die Schlussleuchten und paarweisen
Bremsleuchten, die hinteren Umrissleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und
Rückstrahler sowie Nebelschlussleuchten. Nebelschlussleuchten sind für
Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch
nicht erforderlich. Die Rückstrahler müssen von den Lichtaustrittsflächen der
Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so
angebracht sein, dass eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist.
Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt
sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der
sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese
Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein,
wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9
lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so
müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.“
24. In § 20
Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende lit. i und j angefügt:
„i) bei Fahrzeugen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie
bei Feuerwehrfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;
j) Beleuchtungseinrichtungen an historischen
Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche
Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
nicht im Sinne des § 99 verwendet werden.“
25. § 20
Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„In den
Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich
nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt,
die den Bereitschaftsdienst organisiert.“
26. Nach § 20 Abs. 6 wird folgender
Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Bewilligung
nach Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.“
27. § 23 samt
Überschrift lautet:
„Rückblickspiegel
und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht
§ 23.
Kraftfahrzeuge müssen
mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls
anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht
sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem
Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder
beladen ist.“
28. Nach § 28
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die jeweiligen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch dann als erfüllt, wenn das
Fahrzeug anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die entsprechenden
harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im
- Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG,
- Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG,
oder im
- Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG
genannt
werden.“
29. § 28
Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 4 lauten:
„(3) Bei der
Genehmigung sind festzusetzen:
1. die zulassungsrelevanten Daten,
2. soweit dies nach den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur
Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur
Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein
müssen.
Die zulassungsrelevanten
Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der
Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und
aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten
zusammen und sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
durch Verordnung festzusetzen.
(3a) Das höchste
zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie höchsten
zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen,
höchstens jedoch mit den im § 4 Abs. 7 bis 8 angeführten Werten.
Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als
80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als
60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als
30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4
Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Bei Starrdeichselanhängern ist das
höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und
der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen. Wenn das Höchstgewicht
3 500 kg nicht überschreitet, so kann das höchste zulässige
Gesamtgewicht bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des
Höchstgewichtes festgesetzt werden. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2
kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite
angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste
zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag
festgesetzt und in den Zulassungsschein/Zulassungsbescheinigung eingetragen.
(3b) Der Erzeuger
eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 und N1 ist verpflichtet, für jedes von
ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen
Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG in
der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG, Amtsblatt Nr. L 49 vom
19. Feber 2004 zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die
Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben
sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt
des Typenscheines ersichtlich zu machen.
(4) Sattelzugfahrzeuge
und Sattelanhänger dürfen nur gesondert genehmigt werden.“
30. § 28a
Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:
1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung,
Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis
gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG, 2002/24/EG und
2003/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/66/EG, für Fahrzeuge, sowie für
Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an
derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind;
2. für Mitteilungen an die Kommission
der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union im Zusammenhang mit Z 1;
3. für die Information der Landeshauptmänner über
Fälle der Z 1, sowie Information der Landeshauptmänner über in anderen
Mitgliedstaaten erteilte EG-Betriebserlaubnisse;
4. für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung
der Einhaltung der in Z 1 genannten Richtlinien.
(2) Im Verfahren auf
Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis kann auf Antrag des Herstellers von den in
den Betriebserlaubnisrichtlinien vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für
Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden, die zu auslaufenden Serien
gehören, oder die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale
eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht
erfüllen können, Gebrauch gemacht werden.“
31. § 28a
Abs. 6 lautet:
„(6) Der Inhaber einer
EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine
Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden
Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis
oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter hat für
von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die er eine
Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, die Genehmigungsdaten in die
Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser
Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige
Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die der Inhaber einer
EG-Betriebserlaubnis eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat und die
bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt
Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei
einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine
Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen
eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten
kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen
Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine
weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug
bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen,
ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG,
in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, Abl. L 10, vom
16. Jänner 2004, S 29, die Übereinstimmungsbescheinigung. Wenn vom
Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder seinem Bevollmächtigten keine
Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden kann, so haben diese nach
Eingabe der Genehmigungsdaten einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank
herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.“
32. § 28b
Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Der Inhaber einer
EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine
Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden
Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer
EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich
Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Erteilung und jede Änderung der
EG-Betriebserlaubnis dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
anzuzeigen. Er hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge,
für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, die Genehmigungsdaten
in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge
dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige
Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die eine
Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland
zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der
erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der
wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung
fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines
positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten kann
durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung
im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine weitere
Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits
im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt
eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der
Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, Abl. L 10, vom 16. Jänner
2004, S 29, die Übereinstimmungsbescheinigung. Wenn vom Inhaber der
EG-Betriebserlaubnis oder seinem Bevollmächtigten keine
Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden kann, so haben diese nach
Eingabe der Genehmigungsdaten einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank
herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, nach Anzeige einer
Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis,
1. die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens
einschließlich aller Anlagen zu verlangen, wenn dieser nicht oder unvollständig
vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, an den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt wurde,
2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der
erstellten Musterdatensätze von Genehmigungsdaten zu überprüfen und
gegebenenfalls die Eingabe von Genehmigungsdaten zu untersagen, bis
sichergestellt ist, dass die eingegebenen Daten fehlerfrei sind; werden Fehler
in den Musterdatensätzen von Genehmigungsdaten festgestellt, ist der beim
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angefallene Aufwand nach
Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom gemäß Abs. 1
zweiter Satz zur Anzeige Verpflichteten zu ersetzen,
3. den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu
ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne
Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit
den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen.“
33. § 28b
Abs. 5 und Abs. 6 lauten:
„(5) Wurde eine
EG-Betriebserlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt und hat der Inhaber der
EG-Betriebserlaubnis keinen gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich
Bevollmächtigten oder kommt der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder der gemäß
§ 29 Abs. 2 Bevollmächtigte den Verpflichtungen des Abs. 1
hinsichtlich der Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank
nicht unverzüglich nach, hat der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag
des rechtmäßigen Besitzers eines mit einer gültigen
Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeuges, das in Österreich zugelassen
werden soll, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen
werden sollen und für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde
und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten
samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist
bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine
Begutachtung fällig geworden, dürfen Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen
eines positiven Gutachtens gemäß § 57a angelegt werden. Dieses Gutachten
kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen
Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine
weitere Begutachtung gemäß § 57a fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug
bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen,
ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG,
in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, die
Übereinstimmungsbescheinigung. In diesem Fall ist nach Eingabe der
Genehmigungsdaten ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen
und dem Antragsteller zu übergeben. Der für die Eingabe der Daten anfallende
Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6
genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen. Der Abbruch des Verfahrens der
Eintragung der Genehmigungsdaten einschließlich der Umstände ist gegebenenfalls
in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
(6) Wird dem
Landeshauptmann, dem Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder seinem gemäß
§ 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigtem eine
Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt und ist die EG-Betriebserlaubnis, auf
die sich die Übereinstimmungsbescheinigung bezieht, nicht vom Mitgliedsstaat,
der die Betriebserlaubnis erteilt hat, an den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie übermittelt worden, ist dies dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Dieser hat den betroffenen
Mitgliedsstaat um Übermittlung des Genehmigungsbogens und seiner Anlagen zu
ersuchen. Wird diesem Ersuchen nicht stattgegeben oder bestreitet der
Mitgliedsstaat die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis, ist der Antrag auf
Eingabe der Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann zurückzuweisen. Die
Zurückweisung und deren Umstände sind gegebenenfalls in der
Genehmigungsdatenbank zu vermerken.“
34. § 29
Abs. 1 und Abs. 1a lauten:
„(1) Als Typen im
Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,
die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten alle
Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die die Typendaten in der
Genehmigungsdatenbank eingetragen sind, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt
die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände
gegen solche einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder
einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß § 35
Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer
Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere
Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern. Dieser Absatz ist
sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden. Eine Typengenehmigung mit
nationaler Geltung kann nur für Fahrzeuge erteilt werden, die nicht unter den
Anwendungsbereich der Betriebserlaubnisrichtlinien fallen, sofern in diesen
Richtlinien nichts anderes vorgesehen wird.
(1a)
Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige
Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den
Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG,
2002/24/EG oder 2003/37/EG, in der Fassung 2004/66/EG, fallen, sind nach den
Vorschriften dieser Richtlinien und des § 28a zu erteilen.“
35. § 29
Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 lauten:
„(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung
über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß
§ 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob die Type den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type
nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursacht werden, und – soweit dies dem oder den Sachverständigen erkennbar
ist – die Type der Typenbeschreibung entspricht und das Fahrzeug den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht.
(4) Die
Sachverständigen haben ihre Gutachten (Abs. 3) auf Grund einer Prüfung,
der Typenprüfung, abzugeben. Die für die Vornahme der Typenprüfung
erforderlichen Einrichtungen sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Typenprüfung in der Bundesanstalt
für Verkehr oder in einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und der Umfang der
erforderlichen Einrichtungen nicht den des § 57a Abs. 2
überschreitet. Das Ergebnis der Typenprüfung ist in einem Gutachten
festzuhalten, das sich auf die Typenbeschreibung der Type bezieht.
(5) Wird die Type
genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf die Typenbeschreibung der
Type zu beziehen.
(6) Bei Anträgen auf
Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im
Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß § 124 bestellter
Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministerium für
Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur solange als
genehmigt, als sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung bestimmt sind.
(7)
Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit und des Umweltschutzes, dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Antrag auf Typengenehmigung,
die Typenbeschreibung der Type, die weiteren Beilagen zum Antrag, über die
Typenprüfung und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung vorzulegen sind,
festzusetzen.“
36. § 30
Abs. 1 lautet:
„(1) Wurde eine
Typengenehmigung mit nationaler Geltung erteilt, so ist der jeweilige Erzeuger
dieser Type, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2
Bevollmächtigte, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten
Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen und die Genehmigungsdaten
des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Von der Eingabe der Genehmigungsdaten
in die Genehmigungsdatenbank kann abgesehen werden, wenn für die Type die
Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden. Der Typenschein ist
die Bestätigung, dass ein durch die Fahrgestellnummer bestimmtes Fahrzeug der
genehmigten Type entspricht. Wurden bei der Genehmigung mehrere Ausführungen
einer Type mit einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein anzugeben,
welcher dieser Ausführungen das Fahrzeug zugehört; bei Fahrzeugen, bei denen
ein Typendatensatz angelegt wurde, ist anzugeben, welcher Datensatz dem
Fahrzeug zuzuordnen ist. Die Ausstellung eines Typenscheines für ein einer
genehmigten Type angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig, wenn
die Type nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder wenn Bedenken bestehen,
dass das Fahrzeug nicht mit dieser Type übereinstimmt. Eintragungen in einen
ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden oder auf Anordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom Erzeuger oder
seinem gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten vorgenommen werden.“
37. § 30
Abs. 2 und Abs. 3 lauten:
„(2) Der Typenschein
muss nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
genehmigten Muster ausgestellt sein. Der Typenschein muss fälschungssicher
sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder
durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder ein vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigtes Wasserzeichen
enthält. Besteht der Typenschein aus mehr als einem Blatt ist er gegen
Austausch einzelner Blätter zu sichern. Durch Verordnung können nähere
Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.
(3) Wer nicht mehr das
Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht
mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, in
Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese Fahrzeuge
keine Typenscheine ausstellen und keine Genehmigungsdaten in die
Genehmigungsdatenbank eingeben. Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den
Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für diese
Type abzuliefern.“
38. § 30
Abs. 5 lautet:
„(5) Wird der Verlust
eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des
Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29
Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf
diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das
Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung
zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der
genehmigten Type und gemäß § 33 Abs. 3 genehmigten Änderungen am
Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen in den neuen
Typenschein einzutragen. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch
allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom
Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur
Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht
mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich
aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren.
Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein
muss als solcher bezeichnet sein. Der Duplikat-Typenschein darf nach dem Muster
ausgestellt werden, das zum Zeitpunkt der Genehmigung der Type vorgeschrieben
war; bei Ausstellung eines Duplikat-Typenscheins müssen keine Genehmigungsdaten
in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden.“
39. Nach § 30
wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:
„Genehmigungsdatenbank
§ 30a.
(1) Die
Genehmigungsdatenbank wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführt und ist
Teil der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a. In der
Genehmigungsdatenbank sind die Genehmigungsdaten oder die Typendaten von einer
Type angehörenden Fahrzeugen und Fahrgestellen und die Genehmigungsdaten von
einzeln genehmigten Fahrzeugen als Nachweis der Genehmigung im Sinne des
§ 37 Abs. 2 lit. a zu speichern.
(2) Die Eingabe der
Daten in die Genehmigungsdatenbank erfolgt online im Wege der
Datenfernübertragung. Die mit den Angelegenheiten des Genehmigungs- und
Zulassungswesens nach diesem Bundesgesetz befassten Behörden sowie die
Zulassungsstellen können für die Zwecke der Genehmigung, der Zulassung oder der
Überprüfung von Fahrzeugen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten
zugreifen und diese für die Genehmigung, Zulassung oder Überprüfung verwenden.
In Verfahren gemäß § 31, § 33 und § 34 kann der Landeshauptmann neben den
fahrzeugspezifischen und den verfahrensspezifischen Daten auch personenbezogene
Daten, die für diese Verfahren benötigt werden (Familienname, Vorname,
Adresse), automationsunterstützt verarbeiten und in der Genehmigungsdatenbank
speichern.
(3) Die
Genehmigungsdaten bestehen aus
1. den zulassungsrelevanten Daten eines durch die
Fahrgestellnummer bestimmten Fahrzeuges,
2. den bei der Genehmigung des Fahrzeuges
vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen,
3. den Daten über erteilte Genehmigungen von
Änderungen und Ausnahmegenehmigungen und
4. weiteren Daten, die für eine ordnungsgemäße
Durchführung der mit der Zulassung und Genehmigung des Fahrzeuges verbundenen
Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die
Genehmigungsdaten von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die einer gemäß § 29
genehmigten Type oder einer Type mit EG-Betriebserlaubnis angehören, sind vom
Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß § 29
Abs. 2 Bevollmächtigtem in die Datenbank einzugeben, sofern diese durch
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hierfür gemäß
Abs. 8 ermächtigt worden sind. Wurde ein einzelnes Fahrzeug gemäß § 31
genehmigt, sind dessen Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann in die Genehmigungsdatenbank
einzugeben. Wurde die Änderung an einem einzelnen Fahrzeug gemäß § 33
genehmigt, sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges in der
Genehmigungsdatenbank vom Landeshauptmann entsprechend abzuändern.
(5) Bei geringer
Stückzahl in Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge können vom
Hersteller oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten anstelle
der Genehmigungsdaten Typendaten in die Datenbank eingegeben werden. Für die
Eingabe der Typendaten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Eingabe der
Genehmigungsdaten. In begründeten Ausnahmefällen wie geringer Stückzahl in
Österreich in den Handel gebrachter Fahrzeuge oder geringer Anzahl an
verschiedenen Ausführungen innerhalb einer Type können der Erzeuger des
Fahrzeuges oder Fahrgestells oder sein gemäß § 29 Abs. 2
Bevollmächtigter eine Vereinbarung mit der Bundesanstalt für Verkehr treffen,
dass die Typendaten von der Bundesanstalt für Verkehr in die Genehmigungsdatenbank
eingegeben werden. Der Aufwand der Bundesanstalt für Verkehr ist nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 131 Abs. 5 und Abs. 6 zu vergüten.
(6) Die Typendaten
bestehen aus
1. den bei der Typengenehmigung der Type
festgelegten zulassungsrelevanten Daten für jede genehmigte Ausführung, oder
2. den Daten aller Ausführungen von
Übereinstimmungsbescheinigungen
einer Type mit EG-Betriebserlaubnis einschließlich der zusätzlichen für
die Zulassung des Fahrzeuges in Österreich erforderlichen Daten für jede Variante
und Version des Fahrzeuges, und
3. weiteren Daten, die für die Zulassung und
Genehmigung von dieser Type angehörenden Fahrzeuge erforderlich sind, wie
beispielsweise Informationen für die richtige Zuordnung von
Übereinstimmungsbescheinigungen oder Typenscheinen zu bestimmten Typendatensätzen
oder erforderliche Arbeitsanweisungen für die Zulassungsstellen sowie, falls
zutreffend,
4. den bei der Genehmigung der Type
vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen und
5. den Daten über erteilte Ausnahmegenehmigungen
für die Type.
Die
Typendaten dienen als Grundlage für die in der Genehmigungsdatenbank zu
speichernden Genehmigungsdaten eines dieser Type angehörenden Fahrzeuges bei
der Zulassung. Bei Änderungen einer nach diesem Bundesgesetz oder nach einer EG-Betriebserlaubnisrichtlinie
genehmigten Type sind die Typendaten entsprechend zu ergänzen.
(7) Die Typendaten und
Genehmigungsdaten können in begründeten Fällen bis zur Zulassung des Fahrzeuges
durch die Stelle, die sie eingegeben hat, abgeändert werden. Bei zugelassenen
Fahrzeugen dürfen fehlerhafte Genehmigungsdaten nur auf Antrag und vom örtlich
zuständigen Landeshauptmann abgeändert werden. Der dabei anfallende Aufwand ist
dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes
vom Antragsteller zu ersetzen. Zulassungsstellen sind nicht berechtigt, die
Fahrzeugdaten in der Genehmigungsdatenbank zu ändern.
(8) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Erzeuger oder deren
gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte zu ermächtigen, die entsprechenden
Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. er muss entweder als Erzeuger einen Sitz in
einem EU-Mitgliedstaat aufweisen oder gemäß § 29 Abs. 2 vom Erzeuger
bevollmächtigt sein,
2. über geeignetes Personal mit ausreichenden
Kenntnissen des österreichischen Kraftfahrrechts, des einschlägigen EU-Rechts,
der Fahrzeugtechnik und der deutschen Sprache verfügen,
3. über direkten Kontakt mit dem Erzeuger
verfügen,
4. als Bevollmächtigter über Zugang zu allen
Betriebserlaubnissen verfügen, die für den Erzeuger erteilt wurden bzw. zu
allen Typengenehmigungsbescheiden, die für den Erzeuger ausgestellt wurden,
5. entweder über eine elektronische Datenübernahme
für die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen des Erzeugers und geeignete
Software für deren Umwandlung in das für die Genehmigungsdatenbank
erforderliche Datenformat sowie der Umwandlung der Textdaten in deutschen Text,
oder eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigte
Software für die Erfassung und Übermittlung der Genehmigungsdaten in die
Genehmigungsdatenbank verfügen,
6. über ein vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die Genehmigungsdaten
verfügen.
Die
Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der
Ermächtigte hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der
Ermächtigung betreffen können, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen
für die Ermächtigung noch gegeben sind und ob die in die Genehmigungsdatenbank
eingegeben Daten fehlerfrei sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln
treffen. Den Anordnungen des Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie ist unverzüglich zu entsprechen. Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank
verfügen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank
eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Daten in der
Genehmigungsdatenbank rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt
werden. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Ermächtigung nicht mehr vorliegen, den Anordnungen des Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie nicht unverzüglich entsprochen wird, nicht
sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten
fehlerfrei sind oder aufgrund der Tätigkeiten des Ermächtigten rechtswidrige
Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Wer nicht mehr das Recht
besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von
ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, hat den Verlust
dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und einen
allenfalls vorhandenen Ermächtigungsbescheid zur Dateneingabe abzuliefern. Die
Ermächtigung kann mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zurückgelegt
werden.
(9) Wird eine
Übereinstimmungsbescheinigung oder ein Typenschein aufgrund von Änderungen in
diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen oder aufgrund von Änderungen in einer Richtlinie ungültig, dürfen
nur dann die Genehmigungsdaten eingegeben werden, wenn eine diesbezügliche
Ausnahmegenehmigung (§ 34) erteilt wurde. Bereits in der Genehmigungsdatenbank
vorhandene Typendaten und Genehmigungsdaten sind entsprechend zu kennzeichnen
und für die erstmalige Zulassung zu sperren. Diese Sperre darf erst nach
Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden.
(10) Die Genehmigungsdaten
eines Fahrzeugen können zehn Jahre nach der letzten Abmeldung oder Aufhebung
der Zulassung des Fahrzeuges gelöscht werden. Werden die Daten eines Fahrzeuges
in die Genehmigungsdatenbank eingegeben und erfolgt innerhalb von zwei Jahren
ab Eingabe in die Datenbank keine Zulassung in Österreich, können die
Genehmigungsdaten dieses Fahrzeuges gelöscht werden. Die Löschung eines
Genehmigungsdatensatzes ist in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
(11) Durch Verordnung
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren
Bestimmungen hinsichtlich der Form der Dateneingabe in die Datenbank, der
erforderlichen Datenformate, der Speicherung von Verfahrensdaten sowie des
Qualitätssicherungssystems und der Häufigkeit der Prüfungen der übergebenen
Daten festzusetzen.“
40. § 31 samt
Überschrift lautet:
„Einzelgenehmigung
§ 31.
(1) Die Genehmigung
eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher
Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell
1. keiner genehmigten Type angehört,
2. einer genehmigten Type angehört und wesentliche
technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33
Abs. 2),
3. einer genehmigten Type angehört und der
Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein
Typenschein erlangt werden kann, oder
4. einer Type angehört, deren Genehmigung vom
Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung
im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
(2) Über die
Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines
Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen
Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des
rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der
Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine
feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein
Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den
Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125
bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr (§ 131)
darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen oder die
Bundesanstalt für Verkehr zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entspricht.
(3) Die
Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung
abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen die für die Vornahme
der Einzelprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das
Ergebnis der Einzelprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der die
zulassungsrelevanten Daten des Fahrzeuges und alle weiteren den Gegenstand der
angestrebten Einzelgenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.
(4) Werden bei der
Einzelprüfung schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist
auch bei Abbruch eines Einzelgenehmigungsverfahrens durch den Antragsteller ein
Kostenersatz im Sinne des § 56 Abs. 4 für das bereits erstellte
Gutachten hinsichtlich Verkehrs – und Betriebssicherheit an den Landeshauptmann
zu entrichten. Der Abbruch des Einzelgenehmigungsverfahrens und dessen Umstände
sind in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
(5) Der Spruch des
Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder
bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits
zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch
wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Nach Genehmigung des Fahrzeuges
sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in
die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
(6) Über einen Antrag
auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges
hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
Hiebei sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten
gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten Sachverständigen einzuholen.
Von diesen muss mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für
Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Eine solche Genehmigung
eines Fahrzeuges gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung im Bereich des
Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
(7) Durch Verordnung
sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die
Einzelprüfung (Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung
vorzulegen sind, festzusetzen.“
41. § 32
Abs. 1 lautet:
„(1) Änderungen an
einer genehmigten Type, die Entscheidungsgrundlagen des
Typengenehmigungsbescheids betreffen, sowie die endgültige Einstellung der
Produktion hat der Erzeuger oder dessen Bevollmächtigter unverzüglich dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Bei
Änderungen an einer genehmigten Type ist der Anzeige eine entsprechend
abgeänderte Typenbeschreibung anzuschließen. “
42. § 32
Abs. 3 und Abs. 4 lauten:
„(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung
über die Genehmigung der Änderungen ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß
§ 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob keine
wesentlichen technischen Merkmale der genehmigten Type geändert wurden und ob die Type nach den
angezeigten Änderungen noch den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler
Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden – soweit dies von
dem oder den Sachverständigen erkennbar ist - die Type dem Beschreibungsbogen
entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. § 29 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
(4) Der Bescheid über
die Genehmigung der Änderung hat sich auf den geänderten Beschreibungsbogen der
Type zu beziehen. Die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank sind entsprechend
zu ergänzen.“
43. § 33
Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a lauten:
„(2) Betreffen die
Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der Type, der das
Fahrzeuge angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung.
Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls
ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann
abzuliefern.
(3) Wurden Änderungen
angezeigt, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, so hat
der Landeshauptmann diese Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu
genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank
einzugeben. Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten
auszustellen, wenn die Genehmigung der Änderung in den Amtsräumen einer
Landesprüfstelle durchgeführt wird. Änderungen im Zulassungsschein dürfen
ausschließlich hinsichtlich der Genehmigungsdaten vorgenommen werden. Kann im
Zuge der Genehmigung kein neuer Zulassungsschein ausgestellt werden, ist dies
in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken. Das Genehmigungsdokument ist
dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und der aktuelle Datenausdruck der
Genehmigungsdaten ist dem Zulassungsschein beizufügen. § 20 Abs. 7
letzter Satz gilt sinngemäß.
(3a) Auf Antrag hat
der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Fahrzeug auch ohne Änderungen am
Fahrzeug als historisches Fahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen
für ein historisches Fahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Wege
der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Weiters hat
der Landeshauptmann Änderungen der Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges auch ohne
Änderungen am Fahrzeug zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in
die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn
1. dies beantragt wird und durch eine Änderung der
einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist, oder
2. diese Änderung eine Einschränkung eines
Wertebereiches auf einen festen Wert innerhalb des Wertebereiches für ein oder
mehrere Merkmale des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank darstellt, und
diese Einschränkung auf einen festen Wert wirtschaftlich begründbar ist.
Es ist ein
neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen. Der Typenschein
ist dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und der aktuelle Datenausdruck der
Genehmigungsdaten ist der Zulassungsbescheinigung beizufügen. Im Fall der
Z 2 ist der dabei anfallende Aufwand dem Landeshauptmann nach Maßgabe des
im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.“
44. § 33
Abs. 5 lautet:
„(5) Für Änderungen an
einem gemäß § 31, allenfalls in Verbindung mit § 34 einzeln
genehmigten Fahrzeug gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a
sinngemäß.“
45. Nach § 33
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Ein Abbruch des
Verfahrens und dessen Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank
zu vermerken.“
46. § 34
Abs. 3 und Abs. 4 lauten:
„(3) Die
Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und
Brücken sowie hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen der Abs. 1 und
2 geboten ist und unter Bedachtnahme auf das Ziel, dass mit diesen Fahrzeugen
nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursacht werden können, unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im
Sinne des § 28 Abs. 3 Z 2 oder allenfalls nur für einen
bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(4) Vor Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren
Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen,
die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der
Beirat für historische Fahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben.
Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden,
historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind
fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen
vorzulegen.“
47. Nach § 34
Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung ist allenfalls einschließlich einzuhaltender Auflagen
und Bedingungen in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ein Abbruch des
Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und dessen Umstände sind
gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.“
48. § 37
Abs. 2 lit. a lautet:
„a) bei der erstmaligen Zulassung den
entsprechenden Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug (Typenschein bei
Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige
Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank
bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung
bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden
Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde
darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind, bei Fahrzeugen, die bereits in
einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich - sofern vorhanden -
die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der
Fassung der Richtlinie 2003/127/EG,
bei
neuerlicher Zulassung das bei der letzten Zulassung hergestellte
Fahrzeug-Genehmigungsdokument;“
49. Nach § 37
Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und Abs. 2b eingefügt:
„(2a) Die erstmalige
Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein
Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden
ist und keine Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist. Eine
erstmalige Zulassung in Österreich auf Basis von Typendaten darf nur bei
Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen
Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Ist in der
Genehmigungsdatenbank kein Genehmigungsdatensatz und kein Typendatensatz
vorhanden, ist das Zulassungsverfahren zu unterbrechen und der Antragsteller
hat die Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank
nach den in den §§ 28a, 28b, 30 oder 30a vorgeschriebenen Verfahren zu
veranlassen.
(2b) Im Zuge der
Zulassung wird eine Bestätigung über die Zulassung, in die weitere Zulassungen
und Abmeldungen eingetragen werden können, ausgedruckt und mit dem vorgelegten
Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden.“
50. § 37
Abs. 4 entfällt.
51. Die §§ 39a
und 39b samt Überschriften entfallen.
52. § 40a
Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8,
9, 10 und 12 in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument,“
53. § 40a
Abs. 5 Z 6 lautet:
„6. die Ausstellung des Zulassungsscheines
(§ 41 Abs. 1) und die Festsetzung des höchsten zulässigen
Gesamtgewichtes bei Anhängern der Klasse O1 und O2 innerhalb der vorgegebenen
Bandbreite (§ 28 Abs. 3a),“
54. § 40a
Abs. 5 Z 8 und Z 9 lauten:
„8. Bestätigung der Zulassung im
Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 41 Abs. 5),
9. Vornahme von Änderungen für die Zulassung
maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1, § 43 Abs. 8),“
55. § 40a
Abs. 5 Z 12 lautet:
„12. Bestätigung der Abmeldung im
Fahrzeug-Genehmigungsdokument (§ 43 Abs. 2),“
56. § 40a
Abs. 5 Z 20 lautet:
„20. Ausgabe von Kennzeichentafeln für
Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunschkennzeichen zugewiesen oder
reserviert hat und Verlängerung des Rechts zur Führung eines Wunschkennzeichens
(§ 48a Abs. 8a) und Rücknahme der Kennzeichentafeln, soferne das
Recht zur Führung des Wunschkennzeichens erloschen ist (§ 48a
Abs. 8b),“
57. Nach § 40a
Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Werden die Aufgaben nicht
ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß § 40b
Abs. 6 verstoßen, kann die
Behörde auch
den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in
einer Zulassungsstelle nach erfolgloser schriftlicher Anordnung zur Behebung
von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere
Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Zulassungsstelle untersagen.“
58.
§ 40a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Ermächtigung ist vom
Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht
mehr gegeben sind, oder
2. eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung
nicht gewährleistet wird, insbesondere
a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich
vorgenommen worden ist,
b) schriftliche Anordnungen der Behörde zur
Vollziehung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht befolgt werden oder
c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt
nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
und die
Maßnahmen nach Abs. 6a erfolglos geblieben sind.
Wird durch
ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem
schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des
Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993 mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber
der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um
eine natürliche Person handelt.“
59. § 40a
Abs. 9 und Abs. 10 entfallen.
60. § 41
Abs. 3a entfällt.
61. § 41
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Behörde, in
deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die Zulassung
des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des
Zulassungsbesitzers im Fahrzeug-Genehmigungsdokument zu bestätigen; dies gilt
jedoch nicht für gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene
Deckkennzeichen.“
62. § 42
Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Der
Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das
Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen
anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt
werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner
Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das
Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches
derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern
nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.
(2) Wurde in ein
Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der
Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer
des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist
nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Bezeichnung der
Motortype eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den
Zulassungsschein und in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument einzutragen. Bei der
Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das
Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, dass
der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis
ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem
österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn
der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.“
63. § 43
Abs. 1a lautet:
„(1a) Kraftfahrzeuge
der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von
dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen
nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer
Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen
nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002,
entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist
das Fahrzeug-Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder
Zulassungsstelle zu vernichten oder zu entwerten und wieder auszufolgen. Der
Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das
Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die Vernichtung oder
Entwertung des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank
einzutragen.“
64. § 43
Abs. 2 und Abs. 3 lauten:
„(2) Wurde das
Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so
sind der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft
gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu
bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust
oder Untergang glaubhaft gemacht wurde.
(3) Das Kennzeichen
ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom
Tage der
1. Abmeldung oder
2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen
3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens
an
freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies
vor Ablauf von sechs Monaten beantragt.“
65. Nach § 43
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei
Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem
Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine
Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge
vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der
Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen
Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen
Zuständigkeit ergibt.“
66. § 44
Abs. 1 lit. d lautet:
„d) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine
Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen
an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.“
67. § 44
Abs. 2 lit. e lautet:
„e) das Fahrzeug-Genehmigungsdokument durch die
Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der
Behörde nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2) oder“
68. Nach § 44
Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) In den Fällen
des Abs. 1 lit. a und lit. d sowie des Abs. 2 lit. a
und lit. e ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre
einzutragen.“
69. § 47
Abs. 4b entfällt.
70. § 56
Abs. 4 lautet:
„(4) Wurden schwere
Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der
besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das
Gutachten nicht von einem gemäß § 57 Abs. 4 Ermächtigten eingeholt
worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede
im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 vierter Satz
vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge
erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“
71. § 57
Abs. 2 lautet:
„(2) Das Gutachten
(Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei
der Bundesanstalt für Verkehr oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß
Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten Ermächtigten einzuholen.“
72. § 57
Abs. 4 lautet:
„(4) Der
Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag
Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des
einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes,
die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal
und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die
besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß
§ 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) oder die
Bundesanstalt für Verkehr die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang
abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen
verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich ihres
Personals und ihrer Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die
Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch
dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3
festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die
Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu
widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr
über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch
Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann
der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet
werden.“
73. § 57
Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 lauten:
„(5) Der
Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und
das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das
zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist.
(6) Die Behörde hat
jede Anordnung einer besonderen Überprüfung sowie das Ergebnis der Überprüfung
beim Datensatz des jeweiligen Fahrzeuges in die Zulassungsevidenz einzutragen.
Wurde eine Zulassungssperre für das Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank aus
den Gründen des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 oder des § 57
Abs. 7 oder Abs. 8 eingetragen, ist die Zulassungssperre aufzuheben,
wenn die Überprüfung ergibt, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entspricht.
(7) Entspricht das
Fahrzeug nicht den Vorschriften (Abs. 6), so hat die Behörde
auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht
in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig
Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist. Bei nicht
zugelassenen Fahrzeugen ist in die Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre
einzutragen.
(8) Wird die
Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so
sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44
Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank
eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.“
74.
§ 57a Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2 lauten:
„(1) Der Zulassungsbesitzer eines
Fahrzeuges, ausgenommen
1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von
25 km/h nicht überschritten werden darf,
2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h,
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als
30 km/h,
4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h,
hat dieses
zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu
gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei
Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht
jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken
hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug
nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit
das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entsprechen.
(1a) Der
Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ermächtigten zur wiederkehrenden
Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses gereinigt ist, sowie
den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind auch das
Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise
- allenfalls in Kopie - vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die
Vorlage des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes verlangt werden, wenn Zweifel über
den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann
das Fahrzeug auch bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem
der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung
gestellt hat (Landesprüfstelle) wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen
diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für die ermächtigten
Einrichtungen in den folgenden Absätzen vorgesehen.
(1b) Von der
wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als
50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer
Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen
im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den
Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch
hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2 entsprechendes
Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für
die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden.
(2) Der
Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag
Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des
einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder
Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes
Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden
Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu
ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen
werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die
Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen
hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese
Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem
Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich
einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr
vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen
nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen.
Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von
dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen
Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden
Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat
und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden
Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“
75. § 57a
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung,
auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde
festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:
1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach
Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,
2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach
Z 3, jährlich,
3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen
Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und
Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h,
aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und
Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine
Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
a) ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3 500 kg aufweisen oder
b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern,
ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,
drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei
Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder
weiteren Begutachtung,
4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre.
Über Antrag
des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den
Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende
Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt
der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen
Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden
Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der
ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten
Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine
Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere
Überprüfung gemäß § 56.“
76. § 57a
Abs. 4 bis 6 lauten:
„(4) Der Ermächtigte
hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor
Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem
Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche
Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine
zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den
mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen
vorzulegen.
(4a) Der Ermächtigte
kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Abs. 4)
Datenträger benützen. Hiebei muss die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete
und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit
gewährleistet sein. Der Ermächtigte hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt,
auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen,
und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer,
dauerhafter Wiedergaben beizubringen.
(5) Entspricht das
gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das
Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg
– soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der
Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das
Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben
ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die
Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette
ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die
nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des
Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder
Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten
Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf
Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise
auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine
unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der
Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch
keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
(6) Wurde für ein der
wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57
Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem
Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf
der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von
Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der
Behörde oder einem gemäß Abs. 2 Ermächtigten auch ohne Überprüfung oder
Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß
Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die
mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug
angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste
wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets
leicht festgestellt werden kann.“
77. In § 57a
Abs. 7b wird im zweiten Halbsatz der Verweis „Abs. 7“ durch den Verweis „Abs. 7a“ ersetzt.
78. § 57a
Abs. 9 lautet:
„(9) Nicht zum Verkehr
zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem gemäß Abs. 2
Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich
mit der Vorführung des Fahrzeuges das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorgelegt
wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch,
übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und
entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen, so hat der Ermächtigte hierüber ein Gutachten auf dem
Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer,
und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der
Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach
der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers
durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.“
79. § 57b
lautet:
„§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten
eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere
Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung
Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten
auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.“
80. In § 87
Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
81. Der bisherige
Text des § 92 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bis zum Ablauf
des 30. Juni 2007 ist bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1
GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften technischen
Untersuchungen zu unterziehen und für die Zulassungsbescheinigungen
auszustellen sind, wie folgt vorzugehen:
1. bei der Typengenehmigung hat der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie,
2. bei der Einzelgenehmigung hat der
Landeshauptmann
das
Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG
einzuholen. Bei solchen Fahrzeugen hat der Spruch des Genehmigungsbescheides
auch Angaben zu enthalten, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens
vorliegen, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I
Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden
Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die Fahrzeugbezeichnung
(en) und Tankcodierung und die Wirkung der Dauerbremsanlage.
3. Eintragungen oder Änderungen von Angaben, die
in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998
angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen,
dürfen im Sinne des § 33 auch ohne das Vorliegen von Änderungen am
Fahrzeug durchgeführt werden.
4. Auf Antrag ist vom Landeshauptmann, der die
Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll oder ausgestellt
worden ist, eine Zulassungsbescheinigung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG,
BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellen. Für diese
Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 58 Euro zu entrichten.
5. Auf Antrag ist vom Landeshauptmann, in dessen
örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden
ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der
Zulassungsschein ausgestellt worden ist, die Zulassungsbescheinigung zu
verlängern. Hierzu hat der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen
gemäß § 26 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 einzuholen. Für diese
Verlängerung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 29 Euro zu entrichten.“
82. § 99
Abs. 5 lautet:
„(5) Bei
Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind
Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf
außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von
Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei
Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet
werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von
Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets
Abblendlicht zu verwenden.“
83. In § 99
wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Der Lenker eines
Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens stets
auch tagsüber Abblendlicht oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn
keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Abs. 2
gilt in diesem Fall nicht. Wird Abblendlicht tagsüber als Tagfahrlicht
verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten
die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.“
84. In § 99
Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich
ersetzt und folgende lit. n angefügt:
„n) die im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt
werden und eine Breite von 2,60 m überschreiten.“
85. § 101
Abs. 7 lautet:
„(7) Der Lenker eines
Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer
nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten
Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die
höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines
mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung
festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des
Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen
Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des
Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter
Vertreter anwesend ist. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes
und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung
zu stellen.“
86. Dem § 102
Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:
„Die durch
eine Begleitung anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer zu ersetzen; der
Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls
dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist.“
87. § 103
Abs. 3 lautet:
„(3) Der
Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers
ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des
Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm
angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die
erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines
Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete
Warnkleidung (wie z.B. reflektierende Warnweste) und im Falle eines Fahrzeuges,
das unter die Sturzhelmpflicht fällt, dem Lenker und einer im Interesse des
Zulassungsbesitzers beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.
Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere
Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.“
88. § 106 samt
Überschrift lautet:
„Personenbeförderung
§ 106. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern
dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist.
Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der
Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür
vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch
nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt,
seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet
werden. Personen dürfen in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 nur dann liegend
befördert werden, wenn dies im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein
angeführt ist. Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und
Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, die bei der
Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem
Fahrzeug befördert werden dürfen, nicht überschritten werden. Außer bei
Omnibussen und Omnibusanhängern dürfen abgesehen vom Lenker nicht mehr als acht
Personen, gleichgültig ob Erwachsene oder Kinder, befördert werden. Bei der
Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger
im Kraftfahrlinienverkehr oder im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu
einer Schule oder einem Kindergarten befördert werden, sind drei Kinder unter
14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.
(2) Ist ein Sitzplatz
eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und
beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht
Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch
nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall
der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden
an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so
weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass
die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten
wäre.
(3) Der Abs. 2
gilt nicht
1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim
Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die
den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,
2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster
körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,
3. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107) und bei
Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge
sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt
unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen
von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von
Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme
von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,
4. für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung
des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,
5. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr mit einer
Streckenlänge von nicht mehr als 100 km.
(4) Die Fahrgäste von
Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr
eingesetzt werden, sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt
während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der
Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
1. durch den Lenker,
2. durch den Busbegleiter oder die als Leiter der
Gruppe benannte Person,
3. durch audiovisuelle Mittel (z. B.
Videoaufzeichnung),
4. durch Schilder oder ein Piktogramm nach dem
Muster des Anhanges der Richtlinie 2002/30/EG, ABl. Nr. L 115, vom
9. Mai 2003, S 63, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen
sind.
(5) Der Lenker hat
dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die
1. 150 cm und größer sind, auf einem
Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist,
nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,
2. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen,
ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei
geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende
Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen
bei einem Unfall verringern,
3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in
Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr und nicht
im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu einer Schule oder einem
Kindergarten eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme
(Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem
Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht
diese Verpflichtung auf diese Person über.
Ist das
Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht
mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung)
ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten
Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf
einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten
gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde
außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst
ab.
(6) Abs. 5 gilt
nicht
1. bei besonderer Verkehrslage, die den
Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt,
2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes,
3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder
in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge
sind,
4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur
entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Mietwagen-, Gästewagengewerbe), es
sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 10,
5. bei der Beförderung in Rettungs- und
Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften,
6. für Zugmaschinen, Motorkarren und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
In den
Fällen der Z 2 bis Z 5 dürfen die Kinder aber nicht auf den
Vordersitzen befördert werden, wenn keine geeigneten Rückhalteeinrichtungen
verwendet werden.
(7) Der Lenker eines
1. Kraftrades oder
2. eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit
drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
3. eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch
Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines
Kraftrades aufweist,
ausgenommen
jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein
geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles
Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen
Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch
nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall
der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden
an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so
weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass
die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des
Sturzhelmes
eingetreten wäre.
(8) Abs. 7 gilt
nicht
1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim
Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des
Sturzhelmes
rechtfertigt,
2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des
Sturzhelmes
wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
(9) Die Behörde hat
auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 3 Z 2 oder im Abs. 6
Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung oder die im
Abs. 8 Z 2 angeführte körperliche Beschaffenheit vorliegt. Die
Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das
Vorliegen
1. einer allgemeinen Unmöglichkeit des
bestimmungsgemäßen Gebrauches
a) eines Sicherheitsgurtes oder
b) einer Rückhalteeinrichtung oder
c) eines Sturzhelmes oder
2. der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches
a) eines Sicherheitsgurtes bei Benützung
bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen oder
b) bestimmter Typen von Rückhalteeinrichtungen zu
beziehen.
Die
Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die
körperliche Beeinträchtigung oder Beschaffenheit nicht dauernd in vollem Umfang
gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
Diese Bestätigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung
auszuhändigen
(10) Bei
Schülertransporten mit Omnibussen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten
mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 lit. f) angebracht sein. Als
Schülertransporte gelten Beförderungen von
1. Schülern, die ihre allgemeine Schulpflicht
durch den Besuch einer der im § 5 des Schulpflichtgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 76/1985, angeführten Schule erfüllen, von und zu dieser Schule und zu
ihren Schulveranstaltungen sowie von und zu Schülerhorten,
2. schulpflichtigen Zöglingen von
Jugendwohlfahrtanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, von und zu
Veranstaltungen dieser Anstalten oder
3. Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von
und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.
(11) Die Beförderung
von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung ist nur zulässig mit
1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h oder Anhängern, die mit solchen Kraftfahrzeugen gezogen
werden, oder
2. mit Kraftfahrzeugen auf speziell dafür
vorgesehenen Standflächen, sofern eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht
überschritten wird, und
wenn sich
die beförderten Personen am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können,
nicht über die größte Länge und Breite und die im § 4 Abs. 6 Z 1
festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und
durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug
entsprechend befestigt ist.
Mit
Zugmaschinen dürfen Kinder unter zwölf Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer
(§ 26 Abs. 3) nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr
vollendet haben und wenn sich diese Sitze innerhalb einer geschlossenen
Fahrerkabine befinden.
(12) Mit Motorrädern
und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert
werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen
kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere
durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge
eines Kraftrades aufweisen, dürfen nur Personen befördert werden, die das
zwölfte Lebensjahr vollendet haben und die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten
erreichen können. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels
geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind,
oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn
die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder
reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen
geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen
Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf
Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des
Kindes entsprechen.
(13) Mit Anhängern
außer Omnibusanhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn die durch
Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Durch Verordnung
sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Erfordernisse die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen
Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern, insbesondere mit
landwirtschaftlichen Anhängern, oder mit Anhängern, die für Möbeltransporte bestimmt
sind, oder bei Schülertransporten befördert werden dürfen. Zur Gewährleistung
der Verkehrssicherheit können als Voraussetzungen insbesondere eine höchste
zulässige Fahrgeschwindigkeit und bestimmte Bremsanlagen oder eine
entsprechende Wirksamkeit der Bremsanlagen vorgeschrieben werden. Mit nicht zum
Verkehr zugelassenen Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn eine
Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird.
(14) Der
Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von
Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von
Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit
der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist.
Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender
Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder
zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu
erteilen.
(15) Heeresfahrzeuge
und die Lenker solcher Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der Abs. 1
Sätze 3 bis 5 und Abs. 11 bis 13 ausgenommen.“
89. § 107
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bestimmungen
des § 106 Abs. 1 über die zulässige Personenanzahl finden auf Fahrten
zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit
Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes
bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur
Verwendung für Feuerwehren, für den Rettungsdienst, die Bergrettung oder die
Wasserrettung bestimmt sind, keine Anwendung.“
90. 109 Abs. 1
lit. g lautet:
„g) seit mindestens drei Jahren eine
Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen
für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie
mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und
je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern
ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht
erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine
Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden
Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen
kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.
Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur
eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine
andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,“
91. § 109
Abs. 1 lit. i entfällt.
92. § 122
Abs. 2 Z 2 lit. d lautet:
„d) nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes
einer Fahrschule die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam
mit dem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung absolviert
hat;“
93. In § 122
Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt
und Z 3 entfällt.
94. § 122
Abs. 4 lautet:
„(4) Nach der
Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die
praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter durchzuführen.
Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll im Sinne des § 19
Abs. 8 FSG zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern ist
gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen einer Fahrschule
durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer Fahrschule zu
absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der in der
Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen.“
95. § 123
Abs. 2 lautet:
„(2) An der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die
Bundespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Bundespolizei
mitzuwirken. Die Bundespolizei hat
1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich
vorgesehenen Fällen einzuschreiten.“
96. § 131
Abs. 4 lautet:
„(4) Der Leiter hat
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis längstens
15. März jedes Kalenderjahres einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über
das vergangene Jahr vorzulegen.“
97. Dem § 132
werden folgende Abs. 21, Abs. 22, Abs. 23 und Abs. 24
angefügt:
„(21) § 4
Abs. 5 und § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxx gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner
2006 bereits
genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften
entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht
mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(22) § 16
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 25. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind.
Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche
Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum
Verkehr zugelassen werden.
(23) § 28
Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor In Kraft Treten des § 28
Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx bereits
genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Gruppe I dürfen aber nach dem
31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Gruppen II und III dürfen
aber nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen
werden, wenn der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht nach der
Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG
ermittelt worden sind.
(24)
Kennzeichnungen im Sinne der §§ 39a und 39b können nach außer Kraft
treten der §§ 39a und 39b von Fahrzeugen entfernt werden, auch wenn
diese Kennzeichnung als Auflage bei der Zulassung vorgeschrieben worden ist und
im Zulassungsschein eingetragen ist.“
98. In § 134
Abs. 1 wird der Betrag „2 180 Euro“ ersetzt durch den Betrag „5 000 Euro“.
99. § 134
Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Übertretungen
des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des
§ 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des
§ 106 Abs. 1 und Abs. 12 sowie bei mit Messgeräten
festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten
Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis
36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der
Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des Artikels 15
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Bei Übertretungen des § 4
Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50
VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis
210 Euro sofort eingehoben werden.“
100. Nach
§ 134 Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt:
„(3d) Wer als Lenker
eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
1. die im § 106 Abs. 2 angeführte
Verpflichtung, oder
2. die im § 106 Abs. 7 angeführte
Verpflichtung
nicht
erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5
StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer
Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von
35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird,
ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.“
101. § 134
Abs. 4 lautet:
„(4) Beim Verdacht
einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950
als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden.
Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3
VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer
gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser
selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend
ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit
diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des
Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.“
102. Nach § 134
Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Die Organe der
öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der
Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der
Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am
Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß
Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß
§§ 58 Abs. 4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht geleistet wird.
Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(4b) Wird die
Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 4a nicht innerhalb von 72 Stunden
aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit
beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.“
103. Dem § 135
wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Es treten in
Kraft
1. § 99 Abs. 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx mit 15. November 2005.
2. § 2 Abs. 1 Z 31, § 4
Abs. 5, § 6 Abs. 11, § 103 Abs. 3, § 106,
§ 107 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d, § 122
Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 134 Abs. 3d und § 136
Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx
mit 1. Jänner 2006.
3. § 28 Abs. 3b für Fahrzeuge der Klasse
N1, Gruppen II und III, § 28a Abs. 6, § 28b Abs. 1,
Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 29 Abs. 1, § 30
Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 30a,
§ 31 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, § 32 Abs. 4,
§ 33 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5 und Abs. 8, § 34
Abs. 7, § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 4,
§ 44 Abs. 3a, § 47 Abs. 4b und § 57 Abs. 6,
Abs. 7 und Abs. 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx mit 1. Juli 2007. Ermächtigungen gemäß
§ 30a Abs. 8 von Erzeugern oder deren Bevollmächtigten können bereits
ab 1. März 2007 vorgenommen werden.
Verordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In Kraft
Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.“
104. § 136
Abs. 3 lautet:
„(3) Mit der
Vollziehung des § 106 Abs. 2, 3, 7 und 8 ist der Bundesminister für
Justiz betraut.“
Artikel 2
(Änderung der
3. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Das
Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert
(3. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch
von Sicherheitsgurten getroffen werden, BGBl. Nr. 1976/352, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2004, wird wie folgt geändert:
Artikel III
und Artikel V Abs. 2 entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2005.
Artikel 3
(Änderung der
4. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Das
Bundesgesetz vom 30.11.1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert
wird ( 4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den
Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I, Nr. 60/2003, wird wie folgt
geändert:
Artikel IV und
Artikel VII Abs. 3 entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2005 .