997 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung
des Patentgesetzes 1970
II Änderung
des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel I
Änderung
des Patentgesetzes 1970
Das
Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 22
Abs. 1 lautet:
„(1) Das Patent
berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der
Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder
zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die
Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die
sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung
einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das
Inverkehrbringen erforderlich sind.“
2. § 57a lautet:
„§ 57a.
Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche
1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich
eines konkreten technischen Problems und
2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1
bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekannt gegebenen
oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt, zu
erstatten.“
3. § 60
Abs. 3 lautet:
„(3) Unbeschadet der
in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten
übertragenen Aufgaben sind zuständig:
1. die Technische Abteilung für das Verfahren zur
Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung
schriftlicher Recherchen und Gutachten;
2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in
Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung,
auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente
oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit
nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung
zuständig ist;
3. die Beschwerdeabteilung für das
Beschwerdeverfahren (§ 70);
4. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren
über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung,
auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des
Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf
Erteilung von Zwangslizenzen.“
4. § 61
Abs. 3 lautet:
„(3) Der Präsident hat
aus den Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die
erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen
Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand
zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.“
5. § 62
Abs. 2 und 7 lautet:
„(2) Zur Beschlussfassung
sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den
Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig,
das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 4), in deren
Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende
Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere
Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das
gemäß § 61 Abs. 5 für das in der betreffenden Eingabe an erster
Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung
zuständig ist.“
„(7) Vor der
Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 Z 2) und in denen technische Fragen von
Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des
zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.“
6. § 64
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Form und Art
der Erledigungen sowie der Ausfertigungen wird durch Verordnung des Präsidenten
des Patentamtes geregelt.“
7. § 67
Abs. 1 lautet:
„(1) Bei allen
mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Beschwerde- und der
Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über
die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des
Präsidenten des Patentamtes getroffen.“
8. § 75
Abs. 2 lautet:
„(2) Bei allen
mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder des Obersten Patent- und
Markensenates ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit
und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des
Patentamtes getroffen.“
9. § 79 Abs. 2
lautet:
„(2) Die Einrichtung
und die Herausgabe dieses Blattes wird vom Präsidenten im Verordnungsweg
geregelt.“
10. § 81 Abs. 4
lautet:
„(4) In Akten, die
Recherchen und Gutachten gemäß § 57a betreffen, ist Dritten nur mit
Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf
derjenige nicht, dem gegenüber sich der Antragsteller auf eine solche Recherche
oder ein solches Gutachten berufen hat.“
11. § 92
lautet:
„§ 92.
Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der
Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und
Einfachheit sowie auf die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die
Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung Bedacht zu nehmen.“
12. § 95
Abs. 3 lautet:
„(3) Hängt die
Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität
zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit
Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im
Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für
diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen
sind.“
13. Die
Überschriften vor § 111a lauten:
„B.
Recherchen und Gutachten
Erfordernisse
und Behandlung der Anträge“
14. § 111a Abs. 3
lautet:
„(3) Die Anträge auf
Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a samt Beilagen
(Abs. 1 und 2) sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die
Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer
oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt
berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.“
15. Nach § 180
wird folgender § 180a eingefügt:
„§ 180a.
(1) § 22 Abs. 1, §§ 57a, 60 Abs. 3, § 61 Abs. 3,
§ 62 Abs. 2 und 7, § 81 Abs. 4, die Überschriften vor § 111a, § 111a
Abs. 3 und § 181a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(2) § 64
Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 75 Abs. 2, § 79 Abs. 2,
§§ 92 und 95 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(3) Die Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. Oktober 1965 über die
Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides der Mitglieder des Obersten
Patent- und Markensenates, BGBl. Nr. 293/1965, die Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Durchführung
des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des
Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Gebrauchsmustergesetzes, des
Halbleiterschutzgesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970 und des
Musterschutzgesetzes 1990 (Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und
Musterverordnung - PGMMV), BGBl. Nr. 226/1994, und die Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe
amtlicher Publikationen des Patentamtes, BGBl. II Nr. 237/1997, treten mit
31. Dezember 2005 außer Kraft.“
16. Nach § 181
wird folgender § 181a eingefügt:
„§ 181a.
(1) Durch dieses Bundesgesetz wird Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie
2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG,
ABl. Nr. L 136 vom 30. April 2004 S. 34, umgesetzt.
(2) Durch dieses
Bundesgesetz wird Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2001/82/EG zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 136
vom 30. April 2004 S. 58, umgesetzt.“
Artikel II
Änderung
des Gebrauchsmustergesetzes
Das
Gebrauchsmustergesetz - GMG, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 4
Abs. 1 lautet:
„(1) Das
Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon
auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in
Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die
Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten
Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien
und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit
sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder
Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.“
2. § 15
lautet:
„§ 15.
Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der
Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und
Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Ausgabe der Gebrauchsmusterschrift
Bedacht zu nehmen.“
3. § 17
Abs. 3 lautet:
„(3) Hängt die
Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon ab, ob die Priorität zu Recht
beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des
Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor
dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis
(Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“
4. § 33
Abs. 1 lautet:
„(1) Zur
Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des
Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt sind zuständig:
1. die Technische Abteilung für das
Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichtes und die Kenntnisnahme
eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster;
2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in
Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der
Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches
Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster - mit Ausnahme der Erstellung des
Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein
Gebrauchsmuster - oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig
ist;
3. die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren;
4. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren
über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung
als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über
Feststellungsanträge.“
5. Nach § 53
wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a.
(1) § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit Beginn des auf die
Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(2) Die §§ 15 und
17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“