1127 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Bundesgesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz,
mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird
Das
Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs.2 Z 2 lit. a lautet:
„a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug
auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen
behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist;”
2. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Bevölkerung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist,“ eingefügt.
2a. In § 30 Abs. 1 lautet der fünfte Satz:
„Die
Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn lediglich ein Unternehmen die
betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung
erfüllt und die Erbringung der Universaldienstleistung durch dieses Unternehmen
bis zur nächsten Ausschreibung voraussichtlich gewährleistet ist oder wenn die
Universaldienstleistung Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2) im
Wettbewerb erbracht wird.“
2b. In § 30 Abs. 1 lautet der letzte Satz:
„Ein durch
Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser
Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem
anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist.“
2c. In § 30 Abs. 3 wird nach dem Wort „erbringen“ ein Beistrich gesetzt und nachstehende Wortfolge angefügt:
„oder, falls
die Universaldienstleistung Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2) im
Wettbewerb erbracht wird, das Verfahren einstellen und den bisher zur
Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichteten mit Bescheid von dieser
Verpflichtung entbinden.“
3. In § 37
Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dem Kartellgericht,
dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt sowie der
Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.“
4. § 107
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zusendung
einer elektronischen Post – einschließlich SMS –ist ohne vorherige Einwilligung
des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung
erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.“
5. § 107
Abs. 3 lautet:
„(3) Eine vorherige
Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann
nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die
Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine
Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene
ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger
klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der
elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder
Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger
die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung
in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt
hat.“
6. § 107
Abs. 4 entfällt.
7. § 107
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Zusendung
elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig,
wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt
wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische
Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung
solcher Nachrichten richten kann.“
8. § 107
Abs. 6 lautet:
„(6) Wurden
Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen,
gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den
Anschluss des Teilnehmers erreicht.“
9. § 109
Abs. 3 Z 20 lautet:
„20. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5
elektronische Post zusendet.“
10. § 109
Abs. 3 Z 21 entfällt.
10a. In § 133 Abs. 9 lautet der fünfte Satz:
„Die Erbringer von Universaldienstleistungen unterliegen jeweils so lange der Verpflichtung gemäß § 26, bis die Verpflichtung zur Erbringung der betreffenden Universaldienstleistung einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist.“
11. Nach § 136
wird folgender § 137 samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-treten
§ 137. §§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. März 2006
in Kraft.“
Artikel II
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen – FTEG - geändert wird
Das
Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – FTEG,
BGBl. I Nr. 134/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 25/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 13
Abs. 1 werden die Worte „das Büro
für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch die Worte „das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro“ ersetzt.
2 In
§ 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Telekommunikationsendeinrichtungen“ die Worte „und
der Fernmeldebüros“
eingefügt.
3. Nach § 20
wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-treten
§ 21. § 13 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. März 2006 in
Kraft.“