1151 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 48 lautet:

§ 48. (1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sowie den in § 47 a genannten Abfragen und Auszügen werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geoinformationsdiensten abgegeben.

(2) Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XXXX, angeführten Gründen zulässig.

(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.“

2. In § 59 Abs. 1 hat der Ausdruck „§ 48 Abs. 1“ zu entfallen.