1101 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für
Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen
(Entschädigungsfondsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird
folgender § 11a eingefügt:
„Vorläufige
Leistungen
§ 11a. (1) Das Kuratorium ist im Einvernehmen mit
dem Antragskomitee ermächtigt, die Erbringung vorläufiger Leistungen an
Leistungsberechtigte zu beschließen.
(2) Vorläufige
Leistungen können nur unter der Voraussetzung der Erfüllung von § 44
Abs. 1 und ausschließlich an Leistungsberechtigte erbracht werden, über
deren Forderungen, ausgenommen gegebenenfalls Forderungen aus
Versicherungspolizzen, vom Antragskomitee entschieden wurde, und nachdem eine
allfällige Frist zur Stellung eines Antrags auf neuerliche Entscheidung
abgelaufen ist.
(3) Richtlinien über
die Erbringung vorläufiger Leistungen erlässt das Kuratorium mit der Maßgabe,
dass vorläufige Leistungen so zu bemessen sind, dass sie die voraussichtliche
Höhe der insgesamt nach diesem Bundesgesetz an den Antragsteller zu
erbringenden Geldleistungen nicht übersteigen. Das Kuratorium kann in diesen
Richtlinien vorsehen, dass eine vorläufige Leistung nur zu erbringen ist, wenn
ihre richtliniengemäße Bemessung einen Mindestbetrag erreicht oder übersteigt.“
2. § 16 Abs. 1 wird
ersetzt durch:
„§ 16. (1) Gelangt das Antragskomitee zu der
Ansicht, im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 mit Einstimmigkeit, dass
der Antragsteller die in § 15 genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird
das Antragskomitee einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des
Antragstellers festlegen (Forderungsbetrag). Der Forderungsbetrag wird dem
Antragsteller mitgeteilt, wobei das Antragskomitee jenen Teil des
Forderungsbetrages, der Forderungen aus Versicherungspolizzen betrifft, und
jenen Teil des Forderungsbetrages, der alle übrigen Forderungen betrifft,
gesondert mitteilen kann. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und Entscheidung
aller Anträge wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf
Grundlage der festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß
§ 5 für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrages eine
verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen
(Zuerkennungsbetrag). Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen
US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und
Verfahrensordnung geregelt.“
3. In § 17 werden
nach den Worten „über den
Forderungsbetrag“ die
Worte „oder einen Teil des
Forderungsbetrages“
eingefügt.
4. § 21 entfällt
mitsamt seiner Überschrift.
5. § 29 lautet:
„§ 29. Anträge an die Schiedsinstanz sind bis
spätestens 31. Dezember 2006 schriftlich beim Fonds einzubringen.“
6. § 37 Abs. 3 entfällt.