1071 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesimmobiliengesetz geändert wird und die Ermächtigung zur
Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesimmobiliengesetzes
Das
Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000 (Artikel 1), in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 4
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bundesimmobiliengesellschaft
mbH hat für sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Objekte, jedenfalls soweit
sie von Einrichtungen des Bundes gemietet werden, eine CAD-unterstützte
Datenbank aufzubauen und diese laufend zu aktualisieren. Auf Anforderung hat die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH aus dieser Datenbank insbesondere folgende
Daten dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, datenbankkompatibel und
kostenfrei, zur Verfügung zu stellen:
1. Raum- und Objektdaten der jeweiligen
Einrichtungen des Bundes;
2. die baulichen Objektausstattungsdaten;
3. die aktuellen CAD-Pläne mit Raumnummern, nach
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien.
Die
Gesellschaft hat weiters für übergeordnete koordinative Aufgaben des Bundes, zB
Optimierung im Bereich von Energie- und Raummanagement, auf Basis
abzuschließender Verträge, ihre Einrichtungen und ihre Infrastruktur
entgeltlich zur Verfügung zu stellen.“
2. In § 11
entfällt der zweite Satz.
3. § 23
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Entwicklung und Normierung von
Rahmenvorgaben für eine einheitliche Raumdatenerfassung in Zusammenarbeit mit
der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Bei der Entwicklung von Rahmenvorgaben
ist danach zu trachten die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug
habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH sowie der Nutzerressorts zu gewährleisten.“
4. In § 23
Abs. 1 entfällt die Z 3.
5. § 23
Abs. 2 Satz 1 lautet:
„Daten,
deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist,
werden nicht in die CAD-unterstützte Datenbank gemäß § 4 Abs. 3 oder
andere Immobilien- bzw. Facility Management Datenbanken aufgenommen und nicht
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Die Bundesimmobiliengesellschaft
mbH hat in ihrem Bereich die Berücksichtigung dieser Geheimhaltungsinteressen
entsprechend zu gewährleisten.“
6. In § 31
werden folgende Sätze angefügt:
„Ausgenommen
hievon sind in Baurechtsverträgen begründete dingliche Rechte des Bundes an
Baurechtseinlagen (darunter insbesondere Reallasten, Pfandrechte und
Vorkaufsrechte), an deren Stammeinlagen die Eigentumsrechte gemäß § 13 auf
die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergegangen sind. Auf solche Rechte
findet § 17 unter Ausschluss der Bestimmung des § 1074 ABGB sinngemäß
Anwendung.“
7. In § 35
entfällt die Wortfolge „und auf
Rechnung“.
8. Nach § 39
wird folgender Abschnitt 6a samt Überschrift eingefügt:
„6a. Abschnitt
Verschmelzung
Verschmelzungsermächtigung
§ 39a.
Die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird ermächtigt, als übernehmende Gesellschaft
mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH eine Verschmelzung
durch Aufnahme gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 des GmbH-Gesetzes, RGBl.
Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge durchzuführen.
Besondere
Rechtsfolgen im Falle der Verschmelzung
§ 39b
(1) Im Falle der
Verschmelzung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH mit der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH als übertragende Gesellschaft
gemäß § 39a gehen sämtliche Rechte und Pflichten der
Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Leiter des Amtes der Bundesimmobilien
gemäß § 24 Abs. 1 wird in diesem Fall der für die Personalangelegenheiten
zuständige Geschäftsführer der Bundesimmobiliengesellschaft mbH.
(2) Die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist für ihre Arbeitnehmer
kollektivvertragsfähig. Für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich
eines gemäß Abs. 3 anzuwendenden Kollektivvertrages oder eines von der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossenen Kollektivvertrages verliert
die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber hinsichtlich der
Bundesimmobiliengesellschaft mbH die Kollektivvertragsfähigkeit.
(3) Kollektivverträge,
die die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH geschlossen hat und die
am Tag vor der Verschmelzung mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in
Geltung stehen, gelten ab der Verschmelzung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Günstigere einzelvertragliche Regelungen
von Arbeitnehmern der Bundesimmobiliengesellschaft mbH werden dadurch nicht
berührt.
§ 39c
(1) Im Falle des
Zusammenschlusses der betrieblichen Organisation der Bundesimmobiliengesellschaft
mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH erlischt die
Tätigkeitsdauer der in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein halbes
Jahr nach Ablauf des ersten vollen Geschäftsjahres, das auf die Verschmelzung
folgt.
(2) Ab dem Zeitpunkt
des Beginns des Zusammenschlusses der Betriebe der Bundesimmobiliengesellschaft
mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH bilden die in
diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein Organ der Arbeitnehmerschaft
(einheitlicher Betriebsrat), auf dessen Tätigkeit die Bestimmungen in
§ 62c des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß
anzuwenden sind.
(3) Es ist dafür Sorge
zu tragen dass Betriebsratswahlen so zeitgerecht stattfinden dass ein neu
gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Frist gemäß
Abs. 1 aufnehmen kann.
(4) Wird von der
Ermächtigung gemäß § 39a Gebrauch gemacht, hat ein gemäß Abs. 2
errichteter einheitlicher Betriebsrat das Recht, ab dem Zeitpunkt der
Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch, durch Mehrheitsbeschluss,
Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Bundesimmobiliengesellschaft mbH
zu entsenden. Ein solcher Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn aus jedem der
Betriebsräte, die einen gemäß Abs. 2 errichteten Betriebsrat bilden,
mindestens ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt wird.“
9. § 47
Z 1 lautet:
„1. der §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19
Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen“
10. In die Anlage
A.1.1 zu Art. 1 ist folgendes Objekt aufzunehmen:
|
O |
45212 |
Urfahr |
EZ 500 |
640.026 |
WE 1278/1000000 |
11. Die Anlage A.2
zu Art. I wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile „W
01006 Landstraße 1307 690.123“ erhält die Anmerkung „2“
b) Am Ende der
Anlage A.2 zu Art. I wird unter „Anmerkung“ folgende Anmerkung aufgenommen:
„2 mit Ausnahme jener Teilfläche des
Grundstückes Nr. 1086/2 der als „Alpengarten“ bezeichnet wird.“
12. Die Anlage B zu
Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Aus der Anlage B
zu Art. 1 entfällt folgendes Objekt:
|
GRZ |
KG |
EZ |
Ort |
Adresse |
|
690.142 |
01503 |
16, 269 |
1190 Wien |
Hohe Warte 34-36 |
b) Aus der Zeile „690.037
... Otto Wagner Bankgebäude“ der Anlage B zu Art. 1 entfällt die Einlagezahl „939“.
c) Das Feld „Adresse“ dieser Zeile lautet nunmehr: „Hohenstaufengasse 3“
Artikel 2
Bundesgesetz
über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur
nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
1. Verkauf des Grundstückes EZ 939
(Hohenstaufengasse 1), Grundbuch KG 01004 Innere Stadt Wien, an die
Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum
stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten
Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch
Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.