1069 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem ein Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 erlassen wird und mit dem das
Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
(Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006 –
VerwGesRÄG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz
über Verwertungsgesellschaften
(Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
– VerwGesG 2006)
1. Abschnitt
Betriebsgenehmigung
und Staatsaufsicht
§ 1. Verwertungsgesellschaften
§ 2. Erfordernis
der Betriebsgenehmigung
§ 3. Erteilung
der Betriebsgenehmigung
§ 4. Dauer
und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen
§ 5. Abgrenzung
von Betriebsgenehmigungen
§ 6. Zusammenschluss
von Verwertungsgesellschaften
§ 7. Aufsicht
§ 8. Mitteilungspflichten
§ 9. Aufsichtsbehördliche
Maßnahmen
§ 10. Wirkungen
des Widerrufs der Betriebsgenehmigung
2. Abschnitt
Rechte und
Pflichten gegenüber Bezugsberechtigten
§ 11. Wahrnehmungsverträge
und Bezugsberechtigte
§ 12. Rechtewahrnehmung
und Gegenseitigkeitsverträge
§ 13. Soziale
und kulturelle Einrichtungen
§ 14. Verteilung
§ 15. Willensbildung
§ 16. Veröffentlichungen
3. Abschnitt
Rechte und
Pflichten gegenüber Zahlungspflichtigen
§ 17. Erteilung
von Nutzungsbewilligungen
§ 18. Veröffentlichungs-
und Auskunftspflichten
§ 19. Rechnungslegung
und Prüfung
4. Abschnitt
Gesamtverträge
und Satzungen
§ 20. Gesamtverträge
§ 21. Nutzerorganisationen
§ 22. Normative
Wirkung
§ 23. Form
und Inhalt
§ 24. Veröffentlichung
und Inkrafttreten
§ 25. Geltungsdauer
§ 26. Verträge
mit dem ORF und mit dem Bund
§ 27. Satzungen
5. Abschnitt
Behörden und
Verfahren
§ 28. Aufsichtsbehörde
für Verwertungsgesellschaften
§ 29. Verfahren
vor der Aufsichtsbehörde
§ 30. Urheberrechtssenat
§ 31. Organisation
des Urheberrechtssenats
§ 32. Vergütungen
und Gebühren
§ 33. Verfahren
vor dem Urheberrechtssenat
§ 34. Unterbrechung
von Rechtsstreiten
§ 35. Erlassung
von Satzungen
§ 36. Schlichtungsausschuss
§ 37. Schlichtungsvorschlag
6. Abschnitt
Verwaltungsstrafen
§ 38. Zuwiderhandlungen
7. Abschnitt
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
§ 39. Abgabenbefreiung
§ 40. Inkrafttreten
§ 41. Außerkrafttreten
§ 42. Weitergeltung
von Rechtsakten
§ 43. Staatskommissäre
§ 44. Anhängige
Verfahren
§ 45. Vollziehung
1. Abschnitt
Betriebsgenehmigung
und Staatsaufsicht
Verwertungsgesellschaften
§ 1. Verwertungsgesellschaften sind
Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im
Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern
die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
2. andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz
geltend zu machen.
Erfordernis
der Betriebsgenehmigung
§ 2. (1) Verwertungsgesellschaften dürfen nur
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde betrieben werden.
(2) Wird ein
Unternehmen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung betrieben, so
hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den
Betrieb durch Bescheid einzustellen. Zur Eintreibung des Entgeltes für die im
Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten Werknutzungsbewilligungen steht
dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu. Auch kann er im Fall einer
Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechts die Ansprüche
und Privatanklagerechte nicht geltend machen, die das Urheberrechtsgesetz dem
Verletzten gewährt.
Erteilung
der Betriebsgenehmigung
§ 3. (1) Die Betriebsgenehmigung darf nur einer
Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden, die
nicht auf Gewinn gerichtet ist und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr
nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Um
diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Verwertungsgesellschaft eine
hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die
Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben
betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und
hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.
(2) Für die
Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen
Verwertungsgesellschaft eine Betriebsgenehmigung erteilt werden. Bewerben sich
zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Betriebsgenehmigung, so ist sie
demjenigen zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass er diese Aufgaben und
Pflichten am besten erfüllen wird; hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, dass
bestehende Verwertungsgesellschaften diese besser erfüllen als solche, denen
noch keine Betriebsgenehmigung erteilt worden ist. Wenn die Entscheidung nicht
nach diesem Kriterium getroffen werden kann, ist die Betriebsgenehmigung dem
Antragsteller zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass den Ansprüchen, mit
deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung
zukommen wird; wenn auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß ist,
entscheidet das Zuvorkommen.
(3) Im Übrigen soll nach
Tunlichkeit nicht mehr Verwertungsgesellschaften eine Betriebsgenehmigung
erteilt werden, als es für eine den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer
Rechnung tragende zweckmäßige und sparsame Rechtewahrnehmung notwendig ist.
Wenn sich eine neue Verwertungsgesellschaft um die Erteilung einer
Betriebsgenehmigung bewirbt, hat die Aufsichtsbehörde diejenigen bestehenden
Verwertungsgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Erteilung der
fraglichen Betriebsgenehmigung erfüllen, einzuladen, sich ebenfalls um die
Erteilung zu bewerben.
(4) Vor der Erteilung
einer Betriebsgenehmigung sind zu hören:
1. die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger
(§§ 21 und 26), soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der
Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen;
2. die übrigen Verwertungsgesellschaften.
Dauer und
Kundmachung von Betriebsgenehmigungen
§ 4. (1) Die Betriebsgenehmigung ist ohne
zeitliche Beschränkung zu erteilen.
(2) Die
Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website
kundzumachen.
(3) Die
Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der
Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn
Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden
sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze
zu widerrufen.
Abgrenzung
von Betriebsgenehmigungen
§ 5. (1) Ist der Umfang einer
Betriebsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf
Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu
entscheiden.
(2) Überschreitet eine
Verwertungsgesellschaft bei der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen die
Grenzen ihrer Betriebsgenehmigung, dann hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag
eines Beteiligten oder von Amts wegen
der Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die Unterlassung aufzutragen.
(3) Die Übertragung
von Rechten an eine Verwertungsgesellschaft zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung
ist unwirksam, soweit sie über die Grenzen der Betriebsgenehmigung der
Verwertungsgesellschaft hinausgeht.
Zusammenschluss
von Verwertungsgesellschaften
§ 6. (1) Beabsichtigen zwei oder mehr
Verwertungsgesellschaften, sich zu einer einzigen Verwertungsgesellschaft
zusammenzuschließen, so haben sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn
die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nicht binnen vier Wochen ab Einlangen
der Anzeige untersagt, ist der Vollzug des Zusammenschlusses zulässig. Die Durchführung
des Zusammenschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und von
dieser auf ihrer Website kundzumachen.
(2) Der angezeigte
Zusammenschluss darf nur dann untersagt werden, wenn die neue
Verwertungsgesellschaft nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass sie die
bisher den alten Verwertungsgesellschaften nach diesem Gesetz zukommenden
Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen werde.
(3) Die
Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die
Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein
solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung
ermöglicht.
(4) Nach
Abs. 1 zulässige Zusammenschlüsse unterliegen nicht der
kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle. Mit der Durchführung des
Zusammenschlusses gehen die Betriebsgenehmigungen, die Gesamtverträge, die
Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von
Nutzungsbewilligungen der am Zusammenschluss beteiligten
Verwertungsgesellschaften auf die neue Verwertungsgesellschaft über; die
Wirkung der Satzungen, die für die beteiligten Verwertungsgesellschaften
erlassen wurden, erstreckt sich auch auf die neue Verwertungsgesellschaft.
Aufsicht
§ 7. (1) Die Verwertungsgesellschaften
unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat darauf
zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz
obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt.
(2) Die
Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die von ihr
verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden
Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen
Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.
(3) Die
Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Generalversammlung und, wenn ein
Aufsichtsrat oder Beirat bestellt ist, auch an dessen Sitzungen teilzunehmen
und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von
einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen,
dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und
Anregungen abzugeben.
(4) Ergeben sich im
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen
Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften,
Nutzerorganisationen oder Bezugsberechtigten andererseits, so kann jeder
Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.
(5) Die
Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger
(§§ 21 und 26) haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu
leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde
entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde
erforderlich ist (Gesamtfinanzierung). Der Bundeskanzler hat die Höhe der
Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist
auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen
aufzuteilen:
1. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die
gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,
2. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die
Verwertungsgesellschaften,
3. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften
im Verhältnis ihrer Umsätze und
4. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften
im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.
(6) Die
Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden
Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im
Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich
rechtlichen Berufungsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde
deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung
der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die
Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der
Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die
Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen
ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom
nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.
Mitteilungspflichten
§ 8. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben
der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten
Personen anzuzeigen.
(2) Ferner haben die
Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu
übermitteln
1. jede Änderung der Organisationsvorschriften
(Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
2. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Schließung von Wahrnehmungsverträgen (§ 11),
3. die Gegenseitigkeitsverträge (§ 12),
4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1)
und deren Änderung,
5. die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen
und kulturellen Einrichtungen,
6. die Tarife (§ 18 Abs. 1 Z 5) und
deren Änderung,
7. die Gesamtverträge (§ 20) und die Verträge
im Sinn des § 26,
8. die Verträge über die Zusammenarbeit mit
anderen Verwertungsgesellschaften,
9. die Beschlüsse der Generalversammlung, eines
Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
10. den Jahresabschluss, den Lagebericht und den
Prüfbericht,
11. die jährlichen Berichte über die den sozialen
und kulturellen Einrichtungen zugeführten Einnahmen und deren Verwendung,
12. die Entscheidungen in gerichtlichen oder
behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit
die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
Aufsichtsbehördliche
Maßnahmen
§ 9. (1) Die Aufsichtsbehörde hat einer
Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen,
wenn
1. die Organisationsvorschriften der
Verwertungsgesellschaft den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht
entsprechen;
2. die Verwertungsgesellschaft ihren
Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 und
§ 8) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des
Teilnahmerechts nach § 7 Abs. 3 verweigert;
3. die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr
nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig
erfüllt.
(2) Die
Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu
bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag
nachkommen muss; die Frist kann
auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen
verlängert werden.
(3) Wenn die
Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb
der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der
Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche
Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.
(4) Die
Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn
1. die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach
Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht
nachkommt;
2. wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag
nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und
ein Auftrag nach Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;
3. die Verwertungsgesellschaft die
Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach
Abs. 3 fortsetzt.
Wirkungen
des Widerrufs der Betriebsgenehmigung
§ 10. (1) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid,
mit dem die Betriebsgenehmigung widerrufen wird (§ 4 Abs. 3 und
§ 9 Abs. 4), den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam wird, so zu
bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche möglichst
ungestört weitergeführt werden kann.
(2) Der Widerruf der
Betriebsgenehmigung ist ebenso kundzumachen wie ihre Erteilung.
(3) Wird gleichzeitig
mit dem Widerruf der Betriebsgenehmigung einer anderen Verwertungsgesellschaft
(Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt, so gilt
Folgendes:
1. Von der Verwertungsgesellschaft, deren
Betriebsgenehmigung widerrufen wurde, (Vorgängergesellschaft) geschlossene
Gesamtverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über; die Wirkung von für
die Vorgängergesellschaft erlassenen Satzungen erstreckt sich auch auf die
Nachfolgegesellschaft.
2. Von der Vorgängergesellschaft rechtswirksam
erteilte Werknutzungsbewilligungen bleiben auch nach dem Wirksamwerden des
Widerrufs der Betriebsgenehmigung wirksam; die dafür zu leistenden Entgelte
können mit schuldbefreiender Wirkung jedoch nur an die Nachfolgegesellschaft gezahlt
werden.
3. Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen
Wahrnehmungsverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein
Bezugsberechtigter nicht binnen vier Wochen nach Kundmachung der
Betriebsgenehmigung der Nachfolgegesellschaft dieser gegenüber mit
eingeschriebenem Schreiben widerspricht. Die Vorgängergesellschaft ist
verpflichtet, der Nachfolgegesellschaft die für die Rechtewahrnehmung
erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form,
herauszugeben und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Abschnitt
Rechte und
Pflichten gegenüber Bezugsberechtigten
Wahrnehmungsverträge
und Bezugsberechtigte
§ 11. (1) Die Verwertungsgesellschaften müssen
mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen
Bedingungen einen Vertrag über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich
gehörenden Rechte und Ansprüche schließen (Wahrnehmungsverträge). Voraussetzung
ist, dass der Rechteinhaber österreichischer Staatsbürger ist oder seinen
Hauptwohnsitz im Inland hat; Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums stehen
österreichischen Staatsbürgern gleich. Personen, die mit einer
Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden in
diesem Bundesgesetz als deren Bezugsberechtigte bezeichnet.
(2) Beabsichtigt eine
Verwertungsgesellschaft, die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung
von Wahrnehmungsverträgen zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der geänderten
Vertragsbedingungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagen,
soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen; vor
Ablauf dieser Frist dürfen die geänderten Vertragsbedingungen nicht angewendet
werden.
(3) Die
Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines
gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers (§§ 21 und 26) oder eines Nutzers mit
Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft für ihren ganzen
Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte und Ansprüche am
nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt.
Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in
dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken
oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil
bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge
wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag
aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.
Rechtewahrnehmung
und Gegenseitigkeitsverträge
§ 12. (1) Verwertungsgesellschaften haben Rechte
und Ansprüche, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag
eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu
wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hiebei möglichst kostensparend
vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst
lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung
dieser Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits
und dem daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis
besteht.
(2)
Verwertungsgesellschaften haben ferner durch die Schließung von
Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften für die
Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte und Ansprüche
auch im Ausland in möglichst weitgehendem Maße vorzusorgen; auch hierbei sind
die in Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und
Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.
Soziale und
kulturelle Einrichtungen
§ 13. (1) Verwertungsgesellschaften können für
ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken
dienende Einrichtungen schaffen.
(2)
Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Leerkassettenvergütung geltend
machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu
schaffen und diesen 50 % der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung
abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die
Verpflichtung zur Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für
Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich
Rundfunkunternehmer sind.
(3) Die
Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und
kulturellen Einrichtungen feste Regeln aufzustellen.
(4) Mit Beziehung auf
die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Leerkassettenvergütung
zugeführten Mittel kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, auf
welche Umstände die nach Abs. 3 aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen
müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass
1. zwischen den Zuwendungen an die sozialen
Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein
ausgewogenes Verhältnis besteht;
2. im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster
Linie einzelnen Bezugsberechtigten Unterstützung in Notlagen gewährt werden
kann;
3. durch die Zuwendungen im Bereich der
kulturellen Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert
werden.
Verteilung
§ 14. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben
ihre Einnahmen nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen,
an ihre Bezugsberechtigten zu verteilen (Verteilungsregeln). In den
Verteilungsregeln sind kulturell hochwertige Werke im Bereich der Aufführungs-
und Senderrechte nach Tunlichkeit höher zu bewerten als weniger hochwertige,
Originalwerke höher als Bearbeitungen.
(2) Die Verteilung auf
die einzelnen Bezugsberechtigten hat möglichst genau und nachvollziehbar zu
geschehen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
Willensbildung
§ 15. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben in
ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag,
Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass die Bezugsberechtigten in geeigneter
Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in
einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten
mit unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren
Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hiebei ist in
angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft
ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen
der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.
(2) Für
Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der
Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der
Generalversammlung in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die
Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung
sinngemäß.
Veröffentlichungen
§ 16. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben
die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren
Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen:
1. die Betriebsgenehmigung,
2. die Organisationsvorschriften,
3. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Schließung von Wahrnehmungsverträgen,
4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),
5. die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und
kulturellen Einrichtungen,
6. die jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr
unter Wahrung des Datenschutzes der Bezugsberechtigten zu erstellenden
Tätigkeitsberichte.
(2) Die in Abs. 1
Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren
Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
3. Abschnitt
Rechte und
Pflichten gegenüber Nutzern
Erteilung
von Nutzungsbewilligungen
§ 17. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben
den Nutzern der Werke und Leistungen ihrer Bezugsberechtigungen die Erlangung
der erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen,
insbesondere gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.
(2) Kommt ein Vertrag
über die Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, weil die
Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben
aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert hat,
dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu
angemessenen Bedingungen.
(3) Verweigert die
Verwertungsgesellschaft die Nutzungsbewilligung nur deshalb, weil keine
Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die
Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des Entgelts
an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des
strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung
einer Bankgarantie geleistet hat.
(4) Der
Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des Nutzers
angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer
Anwendung des § 273 ZPO ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu
entscheiden.
Veröffentlichungs-
und Auskunftspflichten
§ 18. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben
auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:
1. ein Verzeichnis der Namen (Decknamen) ihrer
Bezugsberechtigten unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer
Beschränkungen der Rechtewahrnehmung,
2. ein Verzeichnis der von ihnen geschlossenen
Gegenseitigkeitsverträge,
3. die für sie geltenden Gesamtverträge nach
Maßgabe des § 24 Abs. 1,
4. die für sie geltenden Satzungen,
5. die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche
Vergütungen berechnen, für die kein Gesamtvertrag, keine Satzung und keine
besondere Vereinbarung gilt.
(2) Die Verwertungsgesellschaften
sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland
das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen
sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen.
Die Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung die Bezahlung
eines von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzten Entgelts
verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig
machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.
Rechnungslegung
und Prüfung
§ 19. (1) Dem Jahresabschluss ist ein Bericht anzuschließen,
der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft,
über die Entwicklung des Mitgliederstandes und des Standes der wahrgenommenen
Rechte, über die Einnahmen, die Verwaltungskosten, die Zuweisungen an soziale
und kulturelle Einrichtungen und die verteilten Beträge enthält. Hat die
Verwertungsgesellschaft einen um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und
einen Lagebericht aufzustellen, so sind die Berichtsangaben über den
Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen
in den Anhang aufzunehmen.
(2) Stellt der
Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass
die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die
erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen einer
genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des § 8
Abs. 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.
4. Abschnitt
Gesamtverträge
und Satzungen
Gesamtverträge
§ 20. (1) Verwertungsgesellschaften und
Nutzerorganisationen (§ 21) haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die
folgenden Umstände zu schließen:
1. über den Inhalt der Verträge, mit denen eine
Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen
die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,
2. über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und
Beteiligungsansprüche.
(2) Benötigen die
Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung
mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der
Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer
Verwertungsgesellschaften, dann sollen diese Verwertungsgesellschaften auf
Verlangen der Nutzerorganisation die Verhandlungen über die Schließung der
entsprechenden Gesamtverträge nach Tunlichkeit gemeinsam führen.
Nutzerorganisationen
§ 21. (1) Gesamtverträge können nur mit den
folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen)
geschlossen werden:
1. mit der nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich
dazu berufenen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, deren räumlicher
Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;
2. soweit eine solche Vereinigung nicht besteht,
mit einer freien Vereinigung von Nutzern, der die Aufsichtsbehörde die
Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.
(2) Die Befähigung
nach Abs. 1 Z 2 soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt
werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und
die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ
ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen
Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der
Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher
Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem
Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
(3) Die nach
Abs. 1 Z 1 berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur
Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von
Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. 2 gilt für die Genehmigung
der Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt
werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in
geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.
(4) Auf Antrag des Österreichischen
Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde
auch diesen die Gesamtsvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 zuzuerkennen.
Normative
Wirkung
§ 22. Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags
gelten vom Tag seines Inkrafttretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil
jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation
abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung
des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Vom Gesamtvertrag abweichende
Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann
gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind und die Nutzerorganisation
dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrag nicht
geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Gesamtverträge
über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der
Nutzerorganisation überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrags.
Form und
Inhalt
§ 23. (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.
(2) Sie haben
insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und
Entrichtung des Entgelts für die Nutzungsbewilligung oder des gesetzlichen
Vergütungsanspruchs zu enthalten.
(3) Im Gesamtvertrag
soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass Streitigkeiten, die zwischen der
Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzerorganisation entstehen,
tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann in diesem
Sinn bestimmen, dass vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des
Streites im Weg von Verhandlungen der Nutzerorganisation mit der
Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist;
dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die bei Verhandlungen über den
Abschluss oder die Abänderung von Einzelverträgen über Nutzungsbewilligungen
hinsichtlich der Bemessung des Entgelts, namentlich hinsichtlich der Einreihung
in Tarifklassen, entstehen.
(4) Auf Verlangen der
Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, dass ihr von
den Mitgliedern der Nutzerorganisation im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle
Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts oder
der Vergütung erforderlich sind. Diese Auskünfte haben, soweit dies zumutbar
ist und es sich nicht um die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen
Wiedergabe handelt, auch Verzeichnisse der genutzten Werke und anderen
Schutzgegenstände zu umfassen. Soweit die besonderen Verhältnisse bei der
öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern Ausnahmen
erfordern, ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
Veröffentlichung
und Inkrafttreten
§ 24. (1) Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist
von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich
zugänglich zu machen. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand,
der örtliche und fachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des
Gesamtvertrags anzugeben.
(2) Sowohl die
Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation sind verpflichtet, in ihren
Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der
Nutzerorganisation in Abschriften des Gesamtvertrags Einsicht zu gewähren. Die
Nutzerorganisation hat ihren Mitgliedern auf Verlangen Abschriften des
Gesamtvertrags zum Selbstkostenpreis auszufolgen.
(3) Gibt die
Verwertungsgesellschaft oder die Nutzerorganisation ein Nachrichtenblatt für
ihre Bezugsberechtigten bzw. Mitglieder heraus, so ist der Gesamtvertrag auch
darin zu veröffentlichen.
(4) Mangels
entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags,
die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der
Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des
Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.
(5) Für Verträge, die
einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1
bis 4 entsprechend.
Geltungsdauer
§ 25. (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind
ungültig.
(2) Die Parteien
können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen,
abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen
einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag
zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen.
Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde
zulässig.
(3) Hört die
Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu bestehen auf
oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so
erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des Gesamtvertrags,
die nach § 22 in vorher geschlossene Einzelverträge übergegangen sind, als
Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in
Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des
Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die Verwertungsgesellschaft hat die in einem
solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif im Sinn des § 18
Abs. 1 Z 5 weiter anzuwenden.
Verträge mit
dem ORF und mit dem Bund
§ 26. (1) Die §§ 23, 25 Abs. 2 und
§ 27 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften
1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die
Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk
zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
2. mit dem Bund über die Erteilung von
Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.
(2) Auf Antrag eines
Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des
Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.
Satzungen
§ 27. (1) Bleiben Verhandlungen über einen
Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch
die Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den
Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine
Satzung geregelt werden; diese Regelung muss sich innerhalb der durch die
Anträge der Parteien bestimmten Grenzen halten. Die Satzung hat die Wirkung,
die nach § 22 einem Gesamtvertrag zukommt.
(2) Satzungen können
nur mit Wirkung für unbestimmte Zeit erlassen werden. Wird über einen durch die
Satzung geregelten Gegenstand ein Gesamtvertrag geschlossen, so tritt die
Satzung in diesem Umfang außer Kraft. Wird das Verlangen einer Partei, über
einen durch Satzung geregelten Gegenstand einen abweichenden Gesamtvertrag zu
schließen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen; doch
ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
der Satzung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(3) Hört die
Nutzerorganisation, für die eine Satzung gilt, zu bestehen auf oder wird ihr
die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so tritt die
Satzung außer Kraft. § 25 Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten
entsprechend.
5. Abschnitt
Behörden und
Verfahren
Aufsichtsbehörde
für Verwertungsgesellschaften
§ 28. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses
Gesetzes ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer
Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines
Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I
Nr. 32/2001, eingerichtete KommAustria; die KommAustria führt in dieser
Funktion die Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“. Die
Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist von den
anderen Tätigkeiten der KommAustria organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein
Stellvertreter des Behördenleiters und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria
sowie eine Sekretariatskraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu betrauen.
(2) Die RTR-GmbH hat
unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk der
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Büroräume
samt der erforderlichen Infrastruktur gegen Kostenersatz zur Verfügung zu
stellen.
(3) Die Aufgaben
der Aufsichtsbehörde umfassen
1. die Erteilung und Abgrenzung von
Betriebsgenehmigungen nach den §§ 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer
Einhaltung;
2. die Untersagung von Zusammenschlüssen nach
§ 6 Abs. 1 sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an
bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses
zu prüfen;
3. die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften
nach § 7 Abs. 1 bis 4;
4. die Festsetzung und Vorschreibung von
Finanzierungsbeiträgen nach § 7 Abs. 6;
5. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen
nach § 9 Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach
§ 9 Abs. 4;
6. die Erlassung von Untersagungs- und
Feststellungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 und 3;
7. die Erstellung und Betreuung einer Website, auf
der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von
grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach
§ 18 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
8. die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss
von Gesamtverträgen nach § 21 Abs 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;
9. die administrative Unterstützung von
Schlichtungsausschüssen nach § 36 Abs. 6.
Verfahren
vor der Aufsichtsbehörde
§ 29. (1) Für das Verfahren vor der
Aufsichtsbehörde gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
BGBl.Nr. 51, und das
Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde
kann außer in Verwaltungsstrafsachen
die Berufung an den Urheberrechtssenat erhoben werden.
(2) Die Geldstrafen,
die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53,
verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht
übersteigen.
Urheberrechtssenat
§ 30. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird
ein Urheberrechtssenat eingerichtet.
(2) Der
Urheberrechtssenat ist zuständig
1. für die Entscheidung über Berufungen gegen
Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,
2. für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen
nach § 17 Abs. 4,
3. für die Erlassung von Satzungen,
4. für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem
Gesamtvertrag oder einer Satzung,
5. für die Feststellung der Sätze, nach denen die
Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer
Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht,
6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die
Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu
berechnen ist,
7. für die Feststellung des Anteils, der einer
Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs
zusteht.
(3) Rechtssachen, für
die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.
(4) Vor dem
Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung gerichtlicher
Vergleiche.
Organisation
des Urheberrechtssenats
§ 31. (1) Der Urheberrechtssenat besteht aus
einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden ist ein, für die weiteren Mitglieder sind
insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende muss im Zeitpunkt
seiner Bestellung als Richter des Obersten Gerichtshofes, die beiden weiteren
Mitglieder als Richter eines sonstigen Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder
Handelssachen tätig sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(2) Die Entscheidungen
des Urheberrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg.
(3) Der Bundesminister
für Justiz hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenates für
jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Erlischt
das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds während der Amtsperiode, so ist an
seiner Stelle ein Mitglied oder Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode zu
bestellen.
(4) Der Bundesminister
für Justiz hat für die Bestellung des Vorsitzenden einen Vorschlag des
Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und für die Bestellung der beiden
weiteren Mitglieder jeweils einen Vorschlag des Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. Dies gilt sinngemäß auch für die
Bestellung der Ersatzmitglieder. Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend
geeignete Bewerber auftreten, zumindest drei Personen zu umfassen.
(5) Das Amt eines
Mitglieds oder Ersatzmitglieds erlischt mit dem Tod, mit dem Verzicht und mit
dem Ende der Amtsperiode. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied
1. unfähig wird, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
2. seine Pflichten grob verletzt oder sich sonst
auf eine Art verhalten hat, die mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist,
3. Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet.
In den
Fällen der Z 1 bis 3 erlischt das Amt erst mit der Feststellung durch den
Urheberrechtssenat, der darüber nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu
entscheiden hat.
(6) Der Bundesminister
für Justiz hat dem Urheberrechtssenat das nötige Personal zur Verfügung zu
stellen.
Vergütungen
und Gebühren
§ 32. (1) Die Mitglieder und Schriftführer des
Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und
Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für
Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates
zu regeln.
(2) Für die
Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren
Höhe durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die
Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des
Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals
verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
(3) Der
Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs. 2
vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes
zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen
nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.
Verfahren
vor dem Urheberrechtssenat
§ 33. (1) Auf Verfahren vor dem
Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden
Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
anzuwenden; sie sind mit möglichster Beschleunigung zu führen. Im Verfahren
nach § 30 Abs. 2 Z 4 sind die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung über den Prozesskostenersatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Der
Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des
Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat
der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen
einzuberufen.
(3) Der
Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Ist ein Mitglied
des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte
Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine
Stelle.
(5) Die Mitglieder des
Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 1 AVG)
abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21
bis 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der
Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.
(6) Der
Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren
Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinn
des § 20 Abs. 2 gemeinsam führen sollten, zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung zu verbinden.
Unterbrechung
von Rechtsstreiten
§ 34. (1) Das Gericht hat auf Antrag einer
Partei das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einem Rechtsstreit die in
§ 30 Abs. 2 Z 5 bis 7 angeführten Sätze beziehungsweise Anteile
strittig sind.
(2) Wenn keine der
Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses
nachweist, dass sie beim Urheberrechtssenat einen entsprechenden
Feststellungsantrag gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor dem
Urheberrechtssenat hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen
aufzunehmen.
Erlassung
von Satzungen
§ 35. (1) Der Antrag auf Erlassung einer Satzung
ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss nach § 36 angerufen
worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag erlassen hat oder
die Frist nach § 37 abgelaufen ist.
(2) Der
Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des Einlangens
des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, es sei
denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll,
ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die
Kundmachung nach Abs. 3 folgenden Tag in Kraft.
(3) Der Bundesminister
für Justiz hat Satzungen unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.
Schlichtungsausschuss
§ 36. (1) Unter den Voraussetzungen des
§ 27 Abs. 1 kann jede Partei einen von den Parteien zu berufenden
Schlichtungsausschuss anrufen.
(2) Der
Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von
jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser
muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in
einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
(3) Der Antragsteller
hat dem Antragsgegner mit eingeschriebenem Schreiben den beabsichtigten Antrag
auf Erlassung einer Satzung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied
namhaft zu machen. Macht der Antragsgegner nicht binnen zwei Wochen mit
eingeschriebenem Schreiben an den Antragsteller das von ihm bestellte Mitglied
namhaft, dann kann der Antragsteller beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats
die Bestellung des zweiten Mitglieds und des Vorsitzenden beantragen. Wählen
die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab
der Namhaftmachung des zweiten Mitglieds den Vorsitzenden, dann kann jede
Partei beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des
Vorsitzenden beantragen; gemeinsam können die Parteien diesen Antrag auch vor
Ablauf der Frist stellen.
(4) Die vom
Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder müssen die
Befähigung zum Richteramt aufweisen; Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Urheberrechtssenats sind von der Bestellung ausgeschlossen. Die vom
Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder haben Anspruch auf
eine Entlohnung, die vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die
Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit durch Verordnung zu regeln ist. Der
Anspruch des zweiten Mitglieds auf Zahlung dieser Entlohnung richtet sich gegen
die mit der Bestellung säumige Partei, der Anspruch des Vorsitzenden gegen
beide Parteien zur ungeteilten Hand.
(5) Haben
Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 20 Abs. 2 gemeinsam
verhandelt, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die
Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern
zukommende Anzahl von Stimmen treffen.
(6) Der
Schlichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde um administrative Unterstützung
ersuchen.
Schlichtungsvorschlag
§ 37. (1) Der Schlichtungsausschuss hat binnen
drei Monaten ab der Bestellung des Vorsitzenden einen Schlichtungsvorschlag zu
erlassen; die Parteien können eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
(2) Der
Schlichtungsvorschlag hat den Parteien die Schließung eines vollständig
ausgearbeiteten Gesamtvertrags vorzuschlagen; der Schlichtungsvorschlag ist zu
begründen. Stellt keine Partei binnen vier Wochen ab Zustellung des
Schlichtungsvorschlags einen Antrag an den Urheberrechtssenat auf Erlassung
einer Satzung, dann gilt dies als stillschweigende Schließung eines Gesamtvertrags
mit dem vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Inhalt.
6. Abschnitt
Verwaltungsstrafen
Zuwiderhandlungen
§ 38. Wer als Organwalter oder Beauftragter
einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 9
Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis
10.000 € zu bestrafen.
7. Abschnitt
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
Abgabenbefreiung
§ 39. (1) Die Verwertungsgesellschaften und ihre
Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung
umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten
Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt
mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften
(Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art I und III
Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 6 von der
Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.
(2) Schenkungen und
Zweckzuwendungen (§§ 3 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, BGBl.
Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften und ihrer Einrichtungen für
die in § 13 umschriebenen sozialen und kulturellen Zwecke sind von der
Schenkungssteuer befreit.
Inkrafttreten
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
2006 in Kraft.
(2) Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere
Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch
frühestens mit 1. Juli 2006 wirksam.
Außerkrafttreten
§ 41. (1) Mit 30. Juni 2006 treten außer Kraft
1. das Bundesgesetz betreffend Unternehmen zur
Nutzbarmachung von Vortrags-, Aufführungs- oder Senderechten an Sprachwerken
und an Werken der Tonkunst (Verwertungsgesellschaftengesetz), BGBl.
Nr. 112/1936,
2. Artikel II, Artikel III, ausgenommen § 1 Abs.
3, § 2 und § 4 Abs. 2, sowie Artikel IV des Bundesgesetzes, mit dem das
Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 – UrhG-Nov
1980), BGBl. Nr. 321/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl.
Nr. 151/1996,
3. die Verordnung des Bundesministers für Justiz im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betreffend die im
Verwertungsgesellschaftengesetz BGBl. Nr. 112/1936 vorgesehenen
Schiedskommissionen, BGBl. Nr. 188/1936.
(2) Beziehen sich
bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen der in Abs. 1 aufgehobenen
Vorschriften, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Weitergeltung
von Rechtsakten
§ 42. (1) Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund des
Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. II und III UrhG-Nov 1980
erlassen wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch
in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes weiter:
1. Betriebsgenehmigungen von
Verwertungsgesellschaften,
2. Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von
Gesamtverträgen,
3. Gesamtverträge und Satzungen,
4. Bewilligungen nach § 11 Abs. 2
Verwertungsgesellschaftengesetz.
(2) Innerhalb von drei
Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach
Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des
§ 4 Abs. 3 zu überprüfen.
(3) Ist im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der
Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb
von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsform abzuändern. Bis
zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt
werden.
Staatskommissäre
und Mitglieder der Schiedsstelle
§ 43. (1) Das Amt der nach dem
Verwertungsgesellschaftengesetz bestellten Staatskommissäre und deren
Stellvertreter erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Das Amt der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Schiedsstelle nach Artikel III
UrhG-Nov 1980 erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, wenn zu
diesem Zeitpunkt jedoch ein Verfahren anhängig ist, erst mit Beendigung dieses
Verfahrens; wenn die Amtsdauer eines dieser Mitglieder nach Artikel III § 5
UrhG-Nov 1980 vor diesem Zeitpunkt abliefe, wird sie bis zu diesem Zeitpunkt
verlängert.
Anhängige
Verfahren
§ 44. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes beim Bundeskanzleramt nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz
anhängige Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer
Betriebsgenehmigung, die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von
Gesamtverträgen und die Bewilligung nach § 11 Abs. 2
Verwertungsgesellschaftengesetz sind von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
(2) Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vor einer Schiedskommission nach dem
Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der Schiedsstelle nach Art. III
UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter zu führen.
Vollziehung
§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. der Bundeskanzler hinsichtlich des ersten
Abschnitts mit Ausnahme des § 10 Abs. 3 sowie hinsichtlich § 25
Abs. 2, § 27 Abs. 2, §§ 28, 29 und 38,
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 39,
3. im Übrigen der Bundeskanzler und der
Bundesminister für Justiz.
Artikel II
(Änderung des
KommAustria-Gesetzes)
Das
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria
(„KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz –
KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 21/2005, wird wie folgt geändert:
1. §3 Abs. 1
bis 3 lauten:
„§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem
Behördenleiter, zwei Stellvertretern und der sonst für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem
PresseFG 2004, dem PubFG 1984 und dem VerwGesG 2005 erforderlichen
Anzahl an Mitarbeitern.
(2) Der Bestellung des
Behördenleiters und der beiden Stellvertreter hat eine Ausschreibung zur
allgemeinen Bewerbung nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989
voranzugehen.
(3) Die KommAustria
ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet
hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbstständige
Behörde. Alle Erledigungen der Behörde in Angelegenheiten der
Rundfunkregulierung haben unter der Bezeichnung „Kommunikationsbehörde Austria
(KommAustria)“ zu ergehen.“
2. In § 5a
Abs. 1 erster Satz, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 4
wird nach der Wortfolge „der
KommAustria“ jeweils
die Wortfolge „in Angelegenheiten der
Rundfunkregulierung“
eingefügt.
3. In § 10a
Abs. 14 lautet der letzte Satz:
„Die Bestimmungen
der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten
der Vollziehung des PresseFG 2004, des Abschnittes II des PubFG 1984
und des VerwGesG 2005 tätigen Bediensteten der KommAustria“.
4. In § 14 werden
in Abs 1 folgende Sätze angefügt:
„Rechtsmittel
gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 12,
28b Abs 2 und 28d Abs 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6,
§§ 26, 27, 27a und 27 b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von §
64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die
aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn
nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder
mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den
Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“
5. In § 17
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die
§§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten
mit 1. Juli 2006 in Kraft.“