1240 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 –
UrhG-Nov 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Urheberrechtsgesetzes
Das
Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2003, wird geändert wie folgt:
Nach § 16a wird der
folgende § 16b eingefügt:
„Folgerecht
§ 16b. (1) § 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat:
4% von den ersten 50.000 EUR,
3% von den weiteren 150.000 EUR,
1% von den weiteren 150.000 EUR,
0,5% von den weiteren 150.000 EUR,
0,25% von allen weiteren Beträgen;
die
Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 EUR.
(2) Der Anspruch auf
Folgerechtsvergütung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 3.000 EUR
beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein
Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler - als
Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen haften als
Bürge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Auf den
Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch kann auch durch
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; im Übrigen ist der Anspruch
unveräußerlich. § 23 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Als Originale im
Sinn des Abs. 1 gelten Werkstücke,
1. die vom Urheber selbst geschaffen worden sind,
2. die vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden sind,
3. die sonst als Originale angesehen werden.
(4) Ein Anspruch auf
Folgerechtsvergütung steht nicht zu, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger
als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht
übersteigt.“
2. Nach § 38 Abs. 1
wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Gestattet der
nach Abs. 1 berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen
Entgelt anderen die Benutzung eines Filmwerks zur gleichzeitigen, vollständigen
und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber
Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; dieser Anteil beträgt ein Drittel,
soweit der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.
Gestattet der Filmhersteller oder Werknutzungsberechtigte die Benutzung auch
als Inhaber anderer Ausschließungsrechte und wird hiefür ein pauschales Entgelt
vereinbart, so steht dem Urheber der Anspruch nach dieser Bestimmung nur an dem
Teil des Entgelts zu, der auf die Abgeltung des Werknutzungsrechts am Filmwerk entfällt.
Der Urheber kann den Anspruch nach dieser Bestimmung unmittelbar gegenüber
demjenigen geltend machen, der zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn
er diesem gegenüber nachweist, dass der Anspruch vom Filmhersteller
beziehungsweise Werknutzungsberechtigten anerkannt oder gegen diesen
gerichtlich festgestellt ist. Der Anspruch des Urhebers nach dieser Bestimmung
kann nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“
3. Im § 42 Abs. 6
treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden Sätze:
„Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig.“
4. Im § 42 Abs. 8
hat die Einleitung zu lauten:
„Die
folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur
mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:“
5. § 42b Abs. 3 Z 1
hat zu lauten:
„1. die Leerkassetten- beziehungsweise
Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das
Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus
als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das
Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig
entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feil hält,
haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung
ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5.000
Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer
bezieht; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind
die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt,
zuständig;“
6. In § 59b Abs. 1
werden die Wortfolgen „der
Schiedsstelle (Art. III UrhG-Nov 1980)“ und „Die
Schiedsstelle“ durch „dem Schlichtungsausschuss (§ 36
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ und „Der
Schlichtungsausschuss“
ersetzt.
7. Der bisherige
Text des § 60 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird der folgende Abs. 2 angefügt:
„(2) Abweichend von
Abs. 1 endet das Folgerecht nach § 16b mit dem Tod des Urhebers, bei einem von
mehreren Urhebern geschaffenen Werk jedoch mit dem Tod des letztlebenden
Miturhebers.“
8. § 69 Abs. 1 hat
zu lauten:
„§ 69. (1) Die Verwertungsrechte der in § 66
Abs. 1 genannten Personen, die an den zum Zweck der Herstellung eines
gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen
Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses
Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller
beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser
Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur
Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller
beziehungsweise Hersteller mit diesen Personen nichts anderes vereinbart hat.“
9. Dem § 87b wird
der folgende Abs. 4 angefügt:
„(4) Vertreter des
Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung im Sinn des
§ 16b Abs. 2 beteiligt waren,
haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle
Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung
erforderlich sein können. Der Anspruch erlischt, wenn die Auskünfte nicht in
einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung verlangt werden.“
Artikel II
Beziehung
zum Gemeinschaftsrecht
Mit Art. I
Z 1, 7 und 9 wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/84/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des
Originals eines Kunstwerks, ABl. Nr. L 272 vom 13. 10. 2001, Seite 32,
angepasst.
Artikel III
Inkrafttreten
und Außerkrafttreten
(1) § 59b Abs. 1 UrhG
in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft; im
Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 60 Abs. 2 UrhG
in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 31. Dezember 2009 außer
Kraft.
Artikel IV
Übergangsbestimmungen
(1) § 16b UrhG in der
Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werke, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geschaffen worden sind.
(2) § 38 Abs. 1a in
der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke
und § 69 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für gewerbsmäßig
hergestellte Filmwerke und andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren
Aufnahme jeweils nach dem 31. 12. 2005 begonnen worden ist.
(3) § 38 Abs. 1a
zweiter bis vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß
auch für den Anspruch des Urhebers nach Art. VI Abs. 3
Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
(4) § 38 Abs. 1 erster
Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes
gelten auch für den Zeitraum der durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1972,
BGBl. Nr. 492/1972, und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr.
151/1996, bewirkte Verlängerung der Schutzfrist; dem Urheber und den in § 69
Abs. 1 UrhG genannten Personen steht hiefür kein Vergütungsanspruch im Sinn des
Art. II Abs. 3 UrhGNov 1972 beziehungsweise Art. VIII Abs. 3 UrhG-Nov 1996 zu.
Artikel V
Vollziehung
Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.