1166 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

2

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

4

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

6

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

7

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

8

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

9

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Der zuständige Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist.“

2. In § 8a Abs. 1 werden das Wort „und“ am Ende der lit. e durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der lit. f durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende lit. g angefügt:

              „g) bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In Sprachförderkursen (§ 14a) hat die Volksschule die Aufgabe, Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In den Sprachförderkursen (§ 14a) findet im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von in Abs. 1 und Abs. 2 lit. a genannten Pflichtgegenständen der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ Anwendung.“

5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachförderkurse

§ 14a. In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.“

6. § 36 samt Überschrift lautet:

„Formen der allgemein bildenden höheren Schulen

§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen - abgesehen von den Sonderformen (§ 37) - kommen in Betracht:

           1. mit Unter- und Oberstufe:

                a) das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,

               b) das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,

                c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;

           2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.“

7. § 37 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. das Werkschulheim.“

8. § 37 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.“

9. § 38 samt Überschrift entfällt.

10. In § 39 Abs. 1 wird der Text „Im Lehrplan (§ 6) der in § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: 1. in allen Formen:“ durch die Wendung „In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:“ ersetzt.

11. In § 39 Abs. 1 wird der Text nach der Wendung „eine lebende Fremdsprache,“ durch folgenden Text ersetzt:

„Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles Werken) - ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36).“

12. In § 39 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 3)“.

13. § 39 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den § 36 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des § 37 Abs. 6 in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.“

14. In § 40 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 139/1974“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 472/1986“ ersetzt.

15. Im § 45 Abs. 2 wird am Ende der Aufzählung der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Aufzählung angefügt:

„Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).“

16. § 45 Abs. 3 entfällt.

17. In § 119 wird nach Abs. 8a folgender Abs. 8b eingefügt:

„(8b) In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in Übungsvolksschulen Sprachförderkurse geführt werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufenübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.“

18. (Grundsatzbestimmung betreffend § 131 Abs. 18 Z 4) Dem § 131 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 37 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 2 sowie § 45 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 1 lit. e, f und g, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 36 samt Überschrift, § 39 Abs. 1 und 4 sowie § 119 Abs. 8b treten mit 1. September 2006 in Kraft,

           3. § 38 samt Überschrift, § 45 Abs. 3, § 131a samt Überschrift, § 131b samt Überschrift, § 131c samt Überschrift sowie § 131d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

           4. (Grundsatzbestimmung) § 14a samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.“

19. § 131a samt Überschrift, § 131b samt Überschrift, § 131c samt Überschrift sowie § 131d entfallen.

Artikel 2

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2a und § 13 Abs. 3 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.“

3. § 2 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären.“

4. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen, wobei in den Lehrplänen unter Bedachtnahme auf die Art des Unterrichtsgegenstandes pädagogisch zweckmäßige Blockungen und darüber hinausgehend schulautonome Gestaltungsmöglichkeiten vorzusehen sind.“

5. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Akademien, für das Werkschulheim, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist.“

6. In § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 2 werden die Wendungen „Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

7. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 3 entfällt die Wendung „, für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet“.

8. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.“

9. (Grundsatzbestimmung betreffend § 16a Abs. 5 Z 3) Dem § 16a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

           3. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.“

10. Nach § 16b wird folgender § 16c eingefügt:

§ 16c. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

11. In § 17 wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“

2. § 5 Abs. 3 und 4 entfällt.

3. In § 6 Abs. 3 wird die Wendung „einen Monat“ durch die Wendung „fünf Monate“ ersetzt.

4. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.“

5. § 7 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen.“

6. § 7 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife (§ 6 Abs. 2b) oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen.“

7. § 15 samt Überschrift lautet:

„Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat der Bezirksschulrat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) Auf das Verfahren findet § 8 sinngemäß Anwendung. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2005 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.“

8. Dem § 30 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 8 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2006 in Kraft.

           3. § 5 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lit. c lautet:

              „c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulgemeinschaftsausschuss zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.“

3. § 5 Abs. 3, 4 und 5 entfällt.

4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.

(2) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.“

5. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „drei Wochen“ durch die Worte „beiden Tage“ ersetzt.

6. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen und kann der Wahl eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.“

7. In § 11 Abs. 3a entfällt die Wendung „daß die Frist gemäß Abs. 1 für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe festzulegen ist und“.

8. In § 11 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.“

9. § 12 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.“

10. § 12 Abs. 2 und 3 entfällt.

11. In § 12 Abs. 5 wird die Wendung „sind die Abs. 2 bis 4“ durch die Wendung „ist Abs. 4“ ersetzt.

12. In § 19 Abs. 3a entfällt im letzten Satz die Wendung „und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt“.

13. In § 20 Abs. 6 erster Satz wird das Wort „In“ durch die Worte „Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag“ ersetzt.

14. In § 20 Abs. 9 wird das Wort „lehrgangsmäßigen“ durch die Wendung „lehrgangs- und saisonmäßigen“ ersetzt.

15. § 22 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder – im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a – der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist.

16. § 23 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 bis 1c ersetzt:

„(1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

           1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder

           2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder

           3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.

(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – sofern die nachstehenden Abs. nicht anderes anordnen – zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.

(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.

(1c) Die Festlegung der Tage, an welchen die Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind, erfolgt durch das Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) oder, wenn ein gültiger Beschluss nicht zustande kommt, durch den Schulleiter. Dabei ist zu beachten, dass es durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen zu keinem Unterrichtsentfall kommt und der Beginn des lehrplanmäßigen Unterrichtes (§ 10 Abs. 1) nicht verzögert wird.

(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.“

17. In § 25 wird nach Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt:

„(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.“

18. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Überspringen an den „Nahtstellen“

§ 26a. (1) Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn

           1. bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,

           2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und

           3. eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.

Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, einer mittleren oder höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn

           1. diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,

           2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und

           3. eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.

Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.“

19. Die Überschrift des 7. Abschnittes lautet:

„7. Abschnitt

Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches“

20. Dem § 32 wird folgender § 31e samt Überschrift vorangestellt:

„Mindestdauer des Schulbesuches

§ 31e. (1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.

(2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.

(3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, die berufsbildenden höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.

(4) Die Abs. 2 und 3 finden nicht Anwendung auf in Semester gegliederte Sonderformen der genannten Schularten.“

21. § 36a Abs. 2 zweiter und dritter Satz lautet:

„Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt oder ist der Prüfungskandidat bis spätestens zu Beginn der Weihnachtsferien des Schuljahres der letzten Schulstufe von der nicht verpflichtenden Vorprüfung zurückgetreten, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. Im Fall der Nichtbeurteilung oder der Beurteilung mit „Nicht genügend“ ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.“

22. § 38 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist und positive Beurteilungen von Teilprüfungen eines Prüfungsgebietes, das dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung entspricht, bei der Festlegung der Beurteilung der Jahresprüfung mit einzubeziehen sind. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung ist die für den betreffenden Pflichtgegenstand neu festzusetzende Jahresbeurteilung unter Einbeziehung der mit „Nicht genügend“ beurteilten Jahresleistungen mit „Befriedigend“ oder mit „Genügend“ festzulegen.“

23. § 57 samt Überschrift lautet:

„Lehrerkonferenzen

§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden.

(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.

(4) Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(5) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) bzw. den Klassenelternvertretern der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.“

24. In § 63a Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:“

25. In § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h entfällt die Wendung „lit. b“.

26. In § 63a Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt nach lit. m durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n angefügt:

              „n)           Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;“

27. § 63a Abs. 11 dritter Satz lautet:

„Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt.“

28. In § 63a Abs. 12 wird die Wendung „Abs. 2 Z 1 lit. h bis j und m“ durch die Wendung „Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n“ ersetzt.

29. In § 64 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:“

30. In § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j entfällt die Wendung „lit. b“.

31. In § 64 Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt nach lit. n durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. o angefügt:

              „o)           Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;“

32. § 64 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.“

33. In § 64 Abs. 11 wird die Wendung „Abs. 2 Z 1 lit. j bis m“ durch die Wendung „Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o“ ersetzt.

34. Nach § 65 wird folgender § 65a samt Überschrift eingefügt:

„Schulkooperationen

§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.

(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.“

35. Dem § 71 Abs. 2 wird folgende lit. g angefügt:

              „g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,“

36. Im § 71 Abs. 8 wird die Wendung „und lit. e“ durch die Wendung „, lit. e und lit. g“ ersetzt.

37. In § 82 wird nach Abs. 5j folgender Abs. 5k eingefügt:

„(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,

           2. § 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,

           3. § 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

           4. § 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,

           5. § 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist.“

2. In § 35 wird nach Abs. 3e folgender Abs. 3f eingefügt:

„(3f) § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Z 2 lautet:

         „2. Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt,“

2. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 24a. Durch § 1a Z 2 erfolgt die Umsetzung folgender EG-Richtlinien:

           1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44 und

           2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35.“

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.“

2. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Ausländer und“.

2a. Dem § 50 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Studierenden eines Bakkalaureatsstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn

           1. für ein unmittelbar anschließendes Magisterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und

           2. aus den ersten beiden Semestern des Magisterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Stu-dienerfolg nachgewiesen wird.“

3. Dem § 75 werden folgende Abs. 23, 24 und 25 angefügt:

„(23) Durch § 4 Abs. 1 werden die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35, und die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44, umgesetzt.

(24) § 50 Abs. 6 ist erstmals für Studierende anzuwenden, die ein Magisterstudium im Studienjahr 2005/06 aufnehmen.

(25) § 15 Abs. 3 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt wurde.“

4. Nach § 78 Abs. 24 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 50 Abs. 6 sowie § 75 Abs. 24 und 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit Beginn des Studienjahres 2005/06 in Kraft. § 4 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1966 und BGBl. Nr. 321/1975, wird wie folgt geändert:

1. In § 2, § 11 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2 und 3 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und Z 3, § 7 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 werden die Wendungen „Bundesministers für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

4. Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt IIa samt Überschrift (§§ 20a bis 20d jeweils samt Überschrift) eingefügt:

„Abschnitt IIa

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens

Rechtsstellung des Bundesinstitutes

§ 20a. (1) Beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist als unmittelbar nachgeordnete Dienststelle ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens (Bundesinstitut) einzurichten.

(2) Sofern das Bundesinstitut in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 20b) nicht für den Bund (Abs. 1) tätig wird, ist es hiefür mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und handeln seine Organe im Namen und auf Rechnung des Bundesinstituts (Teilrechtsfähigkeit).

Aufgaben des Bundesinstitutes

§ 20b. (1) Das Bundesinstitut hat insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Erstellung von wissenschaftlichen Studien zum Bildungs- und Berufsbildungsbereich,

           2. Implementierung, Monitoring und Evaluation von bildungspolitischen Maßnahmen und Projekten,

           3. Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie Unterstützung bei deren Erprobung und Überführung in das Regelschulwesen,

           4. Durchführung von Qualitätsinitiativen und Vernetzung zur Nutzung von Synergien,

           5. Koordination, Redaktion und inhaltliche Mitgestaltung von Berichten über aktuelle Entwicklungen im Bildungswesen,

           6. Dokumentation und Studien zu Entwicklungstendenzen im Bildungs- und Berufsbildungswesen (auch anderer Staaten) sowie Mitarbeit bei Projekten und Berichten,

           7. Zusammenarbeit mit einschlägigen universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zwecks fachlicher Schwerpunktsetzung.

(2) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, kann das Bundesinstitut gemäß § 20a Abs. 2 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auch anderen Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 1) Leistungen erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

(3) Dem Bundesinstitut können vom zuständigen Bundesminister im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der zuständige Bundesminister kann dem Bundesinstitut auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12 und 13 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in Verbindung mit § 20c Abs. 1 Z 2 erteilen.

Teilrechtsfähigkeit des Bundesinstitutes

§ 20c. (1) Dem Bundesinstitut kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, im eigenen Namen

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

           2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in seinem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

           3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit des Bundesinstitutes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihm entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;

           4. Fachveranstaltungen durchzuführen;

           5. mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck seinen Aufgaben entspricht, zu erwerben;

           6. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

           7. von Vermögen und Rechten, die es aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung seiner Zwecke Gebrauch zu machen.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Bundesinstitut durch seinen Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der Leiter auch andere Personen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens des Bundesinstitutes und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(3) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit findet das privatrechtlich nach der Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(4) Soweit das Bundesinstitut im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat es die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Es hat dem zuständigen Bundesminister in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann das Bundesinstitut selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(5) Der zuständige Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung des Bundesinstitutes hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind vom Bundesinstitut zu ersetzen.

(6) Das Bundesinstitut als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung seiner Angelegenheiten der Aufsicht des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen und

           2. die Erfüllung der dem Bundesinstitut obliegenden Aufgaben.

(7) Der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Bundesinstitutes zu informieren. Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des Bundesinstitutes zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(8) Der zuständige Bundesminister hat im Rahmen seines Aufsichtsrechts den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung

           1. von einem unzuständigen Organ herrührt oder

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, oder

           4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder

           5. wegen der organisatorischen Auswirkungen das Bundesinstitut oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.

(9) Das Bundesinstitut ist im Fall des Abs. 8 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.

(10) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Bundesinstitutes nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter des Bundesinstitutes zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 100 000 Euro übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung des zuständigen Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und der zuständige Bundesminister den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

(11) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des Bundesinstitutes zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten sowie für Dienstleistungen des Bundesinstitutes im Rahmen der Bundesverwaltung zu verwenden.

(12) Das Bundesinstitut kann die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit es hierdurch bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden.

Anstaltsordnung des Bundesinstitutes

§ 20d. (1) Der zuständige Bundesminister hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, für das Bundesinstitut eine Anstaltsordnung zu erlassen.

(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

           1. die organisatorische Gliederung des Bundesinstitutes,

           2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen des Bundesinstitutes,

           3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten und

           4. die Zusammenarbeit des Bundesinstitutes mit anderen Bundesdienststellen.“

5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

§ 21a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

6. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und Z 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 21a sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. Abschnitt IIa (§§ 20a bis 20d) tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

7. In § 25 wird die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1, 1a und 1b ersetzt:

„(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen

           1. den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,

           2. den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten),

           3. dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens zum Zweck der Wahrnehmung der diesem gesetzlich übertragenen Aufgaben,

           4. den Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen,

           5. den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft und

           6. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten zu eröffnen.

(1a) Die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen ist den Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 6 nur in dem Ausmaß zulässig, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei einer derartigen Abfrage hat die abfragende Einrichtung die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert in die BEKZ (§ 5 Abs. 2) umgewandelt und sodann zur Suche in den Gesamtevidenzen eingesetzt wird. Der abfragenden Einrichtung darf die BEKZ nicht zugänglich gemacht werden. Die Zusammengehörigkeit einer bestimmten Sozialversicherungsnummer mit einem bestimmten BEKZ darf nicht aufgezeichnet werden.

(1b) Den in Abs. 1 Z 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen ist in dem für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Ausmaß eine Abfrageberechtigung auf die in den Gesamtevidenzen verarbeiteten Daten in der Weise zu eröffnen, dass statistische Auswertungen möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind.“

2. In § 8 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1, 1a und 1b“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2 und 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5“ ersetzt.

4. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“