1166 der Beilagen
XXII. GP
Beschluss des
Nationalrates
Bundesgesetz,
mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das
Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und
forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983,
das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das
Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel |
Gegenstand |
1 |
Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
2 |
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 |
3 |
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
4 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
5 |
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
6 |
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 |
7 |
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 |
8 |
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes |
9 |
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 6
Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Der
zuständige Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem
vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen
sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu
erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme
auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen),
auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im
Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der
Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist.“
2. In § 8a
Abs. 1 werden das Wort „und“ am Ende der lit. e durch einen
Beistrich und der Punkt am Ende der lit. f durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende lit. g angefügt:
„g) bei welcher Mindestzahl von Schülern mit
mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.“
3.
Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In
Sprachförderkursen (§ 14a) hat die Volksschule die Aufgabe, Schülern, die
gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche
Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie
befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.“
4. Dem § 10
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In den
Sprachförderkursen (§ 14a) findet im Ausmaß von elf Wochenstunden an
Stelle von in Abs. 1 und Abs. 2 lit. a genannten
Pflichtgegenständen der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler
mit nichtdeutscher Muttersprache“ Anwendung.“
5.
(Grundsatzbestimmung) Nach § 14 wird
folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachförderkurse
§ 14a. In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08
können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen jedenfalls ab
einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden.
Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch
schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von
Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige
Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.“
6. § 36 samt
Überschrift lautet:
„Formen der
allgemein bildenden höheren Schulen
§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden
höheren Schulen - abgesehen von den Sonderformen (§ 37) - kommen in
Betracht:
1. mit Unter- und Oberstufe:
a) das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung
von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen
Bildungsinhalten,
b) das Realgymnasium – mit besonderer
Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit
besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen
(einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium
– mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und
musisch-kreativen Bildungsinhalten.“
7. § 37
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. das Werkschulheim.“
8. § 37
Abs. 6 lautet:
„(6) Das Werkschulheim
umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung
eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.“
9. § 38 samt
Überschrift entfällt.
10. In § 39
Abs. 1 wird der Text „Im
Lehrplan (§ 6) der in § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden
höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: 1. in allen Formen:“ durch die Wendung „In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36
genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen:“ ersetzt.
11. In § 39
Abs. 1 wird der Text nach der Wendung „eine
lebende Fremdsprache,“
durch folgenden Text ersetzt:
„Latein (im
Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden
Fremdsprache), eine weitere lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,
Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie,
Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische
Erziehung, Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles Werken) - ausgenommen am
Oberstufenrealgymnasium,
Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden
höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36)
erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe
sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative
Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter
Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der
Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die
Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im
ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte
der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36).“
12. In § 39
Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 1
Z 3)“.
13. § 39
Abs. 5 lautet:
„(5) Der Lehrplan des
Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den § 36 genannten
Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne
des § 37 Abs. 6 in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige
Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über
den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B
Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.“
14.
In § 40 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl.
Nr. 139/1974“ durch das Zitat „BGBl.
Nr. 472/1986“ ersetzt.
15.
Im § 45 Abs. 2 wird am Ende der Aufzählung der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und der Aufzählung angefügt:
„Bundeswerkschulheim
(unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).“
16.
§ 45 Abs. 3 entfällt.
17.
In § 119 wird nach Abs. 8a folgender Abs. 8b eingefügt:
„(8b) In den
Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in Übungsvolksschulen Sprachförderkurse
geführt werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und
können auch schulstufenübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind
die erforderlichen Lehrer zu bestellen. § 9 Abs. 4 und § 10
Abs. 5 sind anzuwenden.“
18.
(Grundsatzbestimmung
betreffend § 131 Abs. 18 Z 4) Dem § 131 wird folgender
Abs. 18 angefügt:
„(18) Die
nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw.
außer Kraft:
1. § 37 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6,
§ 39 Abs. 5, § 40 Abs. 2 sowie § 45 Abs. 2 treten
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 1
lit. e, f und g, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 36
samt Überschrift, § 39 Abs. 1 und 4 sowie § 119
Abs. 8b treten mit 1. September 2006 in Kraft,
3. § 38 samt Überschrift, § 45
Abs. 3, § 131a samt Überschrift, § 131b samt Überschrift,
§ 131c samt Überschrift sowie § 131d treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
4. (Grundsatzbestimmung)
§ 14a samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind
binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.“
19.
§ 131a samt Überschrift, § 131b samt Überschrift, § 131c samt
Überschrift sowie § 131d entfallen.
Artikel 2
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Abs. 2a und § 13 Abs. 3 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „zuständige
Bundesminister“ ersetzt.
2.
§ 2 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz in besonderen Fällen des
schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch
Verordnung schulfrei erklären.“
3.
§ 2 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus
sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann
die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage oder der zuständige
Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei
erklären.“
4.
§ 3 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom
Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen,
wobei in den Lehrplänen unter Bedachtnahme auf die Art des
Unterrichtsgegenstandes pädagogisch zweckmäßige Blockungen und darüber
hinausgehend schulautonome Gestaltungsmöglichkeiten vorzusehen sind.“
5.
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1)
Für Akademien, für das Werkschulheim, für Schulen, deren Lehrplan Praktika
(ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen
für Berufstätige sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein
in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen
durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu treffen, wobei vom Inhalt
der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im
Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig
und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist.“
6.
In § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 2 werden die Wendungen „Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „zuständigen
Bundesministers“ ersetzt.
7.
(Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 3
entfällt die Wendung „, für
Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage, an denen auf Grund
schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet“.
8.
§ 16 Abs. 2 lautet:
„(2)
Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche
Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen
Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.“
9.
(Grundsatzbestimmung
betreffend § 16a Abs. 5 Z 3) Dem § 16a wird folgender
Abs. 5 angefügt:
„(5)
Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:
1. § 2 Abs. 2a und 7, § 5
Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16
Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1
treten mit 1. September 2006 in Kraft,
3. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt
gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1.
September 2006 in Kraft zu setzen.“
10.
Nach § 16b wird folgender § 16c eingefügt:
„§ 16c. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
11.
In § 17 wird die Wendung „Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bildung,
Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:
1.
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1)
Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden
Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der
land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“
2.
§ 5 Abs. 3 und 4 entfällt.
3.
In § 6 Abs. 3 wird die Wendung „einen
Monat“ durch die Wendung „fünf
Monate“ ersetzt.
4.
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1)
Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste
Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres
das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den
Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.“
5.
§ 7 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß
§ 6 Abs. 2b aufweist und ob es über die für den Schulbesuch
erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes
zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen.“
6.
§ 7 Abs. 8 erster Satz lautet:
„Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die
Schulreife (§ 6 Abs. 2b) oder die für den Schulbesuch erforderliche
soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch
den Schulleiter zu widerrufen.“
7.
§ 15 samt Überschrift lautet:
„Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch
§ 15. (1) Sofern medizinische
Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für
den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich
notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2)
Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit
der Befreiung gemäß Abs. 1 hat der Bezirksschulrat die Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche
Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3)
Auf das Verfahren findet § 8 sinngemäß Anwendung. Gemäß § 15 in der
Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2005 erfolgte Befreiungen von
der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die
festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als
Befreiungen im Sinne des Abs. 1.“
8.
Dem § 30 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10)
Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw.
außer Kraft:
1. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4
treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und
8 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2006 in Kraft.
3. § 5 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des
31. August 2006 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 Abs. 1 lit. c lautet:
„c) die Eignung für die betreffende Schulart
besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes
oder des Amtsarztes einzuholen ist.“
2.
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1)
Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der
Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige
Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das
Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein
Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in
gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die
bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch
der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist
weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der
Schulgemeinschaftsausschuss zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der
betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung
festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine
allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende
Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die
Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren,
sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu
Beginn der Hauptferien beendet ist.“
3.
§ 5 Abs. 3, 4 und 5 entfällt.
4.
§ 6 samt Überschrift lautet:
„Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 6. (1) Voraussetzung für
die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller
anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon
ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss
Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
(2)
Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf
für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.“
5.
In § 10 Abs. 1 werden die Worte „drei
Wochen“ durch die Worte „beiden
Tage“ ersetzt.
6.
§ 11 Abs. 1 lautet:
„(1)
Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler
zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule
oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der
vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens
einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat
der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen
Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle
Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An
der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer
Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres
festzulegen und kann der Wahl eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen
vorgelagert werden.“
7.
In § 11 Abs. 3a entfällt die Wendung „daß
die Frist gemäß Abs. 1 für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu Beginn
des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe festzulegen ist und“.
8.
In § 11 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a)
Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an
einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der
Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären
Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er
das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig
erlangt hat.“
9.
§ 12 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme
in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters
der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und
längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende
Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine
Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.“
10.
§ 12 Abs. 2 und 3 entfällt.
11.
In § 12 Abs. 5 wird die Wendung „sind
die Abs. 2 bis 4“ durch die Wendung „ist
Abs. 4“ ersetzt.
12.
In § 19 Abs. 3a entfällt im letzten Satz die Wendung „und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die
Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges
tritt“.
13.
In § 20 Abs. 6 erster Satz wird das Wort „In“ durch die Worte „Im
Zeitraum von Mittwoch bis Freitag“ ersetzt.
14.
In § 20 Abs. 9 wird das Wort „lehrgangsmäßigen“ durch die Wendung „lehrgangs- und saisonmäßigen“ ersetzt.
15.
§ 22 Abs. 8 erster Satz lautet:
„Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer
Schulart oder – im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß
§ 26a – der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem
Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis
auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die
abschließende Prüfung auszustellen ist.
16.
§ 23 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 bis 1c ersetzt:
„(1)
Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit
Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei
Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen
mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe
eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart
in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“
beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß
Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
(1a)
Die Wiederholungsprüfungen finden – sofern die nachstehenden Abs. nicht anderes
anordnen – zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag
der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.
(1b)
An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen
Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An
lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes
Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen
frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn
des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt
werden.
(1c)
Die Festlegung der Tage, an welchen die Wiederholungsprüfungen durchzuführen
sind, erfolgt durch das Schulforum (§ 63a) bzw. den
Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) oder, wenn ein gültiger Beschluss nicht
zustande kommt, durch den Schulleiter. Dabei ist zu beachten, dass es durch die
Abhaltung der Wiederholungsprüfungen zu keinem Unterrichtsentfall kommt und der
Beginn des lehrplanmäßigen Unterrichtes (§ 10 Abs. 1) nicht verzögert
wird.
(1d)
Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie
Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere
Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die
Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner
Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist
nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung
(§ 20 Abs. 3) beruht.“
17.
In § 25 wird nach Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt:
„(5c)
Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im
nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies
für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber
hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.“
18.
Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:
„Überspringen an den „Nahtstellen“
§ 26a. (1) Auf die Aufnahme in
eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers
entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b auf Ansuchen des Schülers
dann nicht Anwendung, wenn
1. bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch
in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von
§ 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen
wurde,
2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der
Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer
Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart
genügen wird, und
3. eine Überforderung in körperlicher und
geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch
einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
(2)
Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4.
Klasse der Hauptschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme
in die 1. Stufe der Hauptschule, einer mittleren oder höheren Schule ist, ist
diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen
Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule (bzw.
der 7. Schulstufe) gegeben, wenn
1. diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung
von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen
wurde,
2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der
Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer
Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart
genügen wird, und
3. eine Überforderung in körperlicher und
geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch
einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
(3)
Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülern
unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht
vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.“
19.
Die Überschrift des 7. Abschnittes lautet:
„7. Abschnitt
Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches“
20.
Dem § 32 wird folgender § 31e samt Überschrift vorangestellt:
„Mindestdauer des Schulbesuches
§ 31e. (1) Sofern in den
nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des
Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an
Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des
Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.
(2)
Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe der allgemein bildenden
höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind
jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.
(3)
Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, die
berufsbildenden höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und
Erzieherbildung sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl
der Schulstufen reduziert um eins entspricht.
(4)
Die Abs. 2 und 3 finden nicht Anwendung auf in Semester gegliederte
Sonderformen der genannten Schularten.“
21.
§ 36a Abs. 2 zweiter und dritter Satz lautet:
„Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit „Nicht genügend“
beurteilt oder ist der Prüfungskandidat bis spätestens zu Beginn der
Weihnachtsferien des Schuljahres der letzten Schulstufe von der nicht
verpflichtenden Vorprüfung zurückgetreten, ist zur Gewährleistung der
Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34 Abs. 4) eine entsprechende
Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. Im Fall der Nichtbeurteilung
oder der Beurteilung mit „Nicht genügend“ ist der Prüfungskandidat bei der
Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener
mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht
betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der
Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum
Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.“
22.
§ 38 Abs. 4 lautet:
„(4)
Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer
Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des
betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der
Jahresprüfung) stimmberechtigt ist und positive Beurteilungen von Teilprüfungen
eines Prüfungsgebietes, das dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung entspricht,
bei der Festlegung der Beurteilung der Jahresprüfung mit einzubeziehen sind.
Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung ist die für den betreffenden
Pflichtgegenstand neu festzusetzende Jahresbeurteilung unter Einbeziehung der
mit „Nicht genügend“ beurteilten Jahresleistungen mit „Befriedigend“ oder mit
„Genügend“ festzulegen.“
23.
§ 57 samt Überschrift lautet:
„Lehrerkonferenzen
§ 57. (1) Lehrerkonferenzen
sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-,
Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung
der Lehrer durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene
Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die
Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer
verlangt wird.
(2)
Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der Schule
(Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines
Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluss der
Lehrerkonferenz können auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden.
(3)
Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den
Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der
Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies
ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer
verlangt.
(4)
Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von
in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig.
In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und
§ 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern
zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen
unterrichtet haben. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine
schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(5)
In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und
bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht
zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw.
Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) bzw. den
Klassenelternvertretern der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den
Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des
Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58
Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen
Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der
Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten
Termin und nachweislich zu erfolgen.“
24.
In § 63a Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:
„Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener
Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den
folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem
Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1
lit. c, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie
mehr als eine Klasse berühren:“
25.
In § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h entfällt die Wendung „lit. b“.
26.
In § 63a Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt nach lit. m durch
einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n angefügt:
„n) Kooperationen
mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;“
27.
§ 63a Abs. 11 dritter Satz lautet:
„Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und
unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt.“
28.
In § 63a Abs. 12 wird die Wendung „Abs. 2
Z 1 lit. h bis j und m“ durch die Wendung „Abs. 2
Z 1 lit. c, h bis j, m und n“ ersetzt.
29.
In § 64 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:
„Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen
Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:“
30.
In § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j entfällt die Wendung „lit. b“.
31.
In § 64 Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt nach lit. n durch
einen Beistrich ersetzt und folgende lit. o angefügt:
„o) Kooperationen
mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;“
32.
§ 64 Abs. 6 lautet:
„(6)
Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten
der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren
Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer
Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei
Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei
Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur
nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der
Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die
Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der
Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur
Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw.
bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im
Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt
waren, entsendet werden.“
33.
In § 64 Abs. 11 wird die Wendung „Abs. 2
Z 1 lit. j bis m“ durch die Wendung „Abs. 2
Z 1 lit. d, j bis m und o“ ersetzt.
34.
Nach § 65 wird folgender § 65a samt Überschrift eingefügt:
„Schulkooperationen
§ 65a. (1) Zum Zweck der
Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im
Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer
Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
eingegangen werden.
(2)
Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die
bestehende Rechtslage zu beachten und sind der Schulbehörde erster Instanz zur
Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz ist ermächtigt,
Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese
der Rechtslage zuwiderlaufen.“
35.
Dem § 71 Abs. 2 wird folgende lit. g angefügt:
„g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht
vollinhaltlich stattgegeben wurde,“
36.
Im § 71 Abs. 8 wird die Wendung „und
lit. e“ durch die Wendung „,
lit. e und lit. g“ ersetzt.
37.
In § 82 wird nach Abs. 5j folgender Abs. 5k eingefügt:
„(5k)
Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw.
außer Kraft:
1. § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift,
§ 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, §
38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie
§ 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
2. § 20 Abs. 6 sowie § 23
Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
3. § 3 Abs. 1 lit. c, § 10
Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19
Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt
Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, §
36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz,
Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster
Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a
samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8
treten mit 1. September 2006 in Kraft,
4. § 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
5. § 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf
des 31. August 2006 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl.
Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:
1.
§ 5 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen
Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von
Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome
Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe
der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren
Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen
des Schulwesens vertretbar ist.“
2.
In § 35 wird nach Abs. 3e folgender Abs. 3f eingefügt:
„(3f)
§ 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1a Z 2 lautet:
„2. Staatsbürger von Vertragsparteien des
Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie
Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt,“
2.
Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 24a. Durch § 1a Z 2
erfolgt die Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen,
ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44 und
2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77,
in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom
29.06.2004, S. 35.“
3.
Dem § 26 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9)
§ 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2005, wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1)
Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des
Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen
Übereinkommen ergibt.“
2.
In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Ausländer
und“.
2a. Dem § 50
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei Studierenden
eines Bakkalaureatsstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4
nicht, wenn
1. für ein unmittelbar anschließendes
Magisterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
2. aus den ersten beiden Semestern des
Magisterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Stu-dienerfolg
nachgewiesen wird.“
3. Dem § 75
werden folgende Abs. 23, 24 und 25 angefügt:
„(23) Durch § 4
Abs. 1 werden die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger
und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei
zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG,
73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.
Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung
ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35, und die Richtlinie
2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom
23.01.2004, S. 44, umgesetzt.
(24) § 50
Abs. 6 ist erstmals für Studierende anzuwenden, die ein Magisterstudium im
Studienjahr 2005/06 aufnehmen.
(25) § 15
Abs. 3 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der
Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt
wurde.“
4.
Nach § 78 Abs. 24 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25)
§ 50 Abs. 6 sowie § 75 Abs. 24 und 25 dieses Bundesgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit
Beginn des Studienjahres 2005/06 in Kraft. § 4 Abs. 1 und 2 dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1966 und BGBl. Nr. 321/1975, wird wie
folgt geändert:
1.
In § 2, § 11 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2 und 3 werden die
Wendungen „Bundesminister für Unterricht
und Kunst“ jeweils durch die Wendung „zuständigen
Bundesminister“ ersetzt.
2.
In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und
Z 3, § 7 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die
Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
3.
In § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und
§ 13 Abs. 3 werden die Wendungen „Bundesministers
für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „zuständigen
Bundesministers“ ersetzt.
4.
Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt IIa samt Überschrift (§§ 20a
bis 20d jeweils samt Überschrift) eingefügt:
„Abschnitt IIa
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des
Bildungswesens
Rechtsstellung des Bundesinstitutes
§ 20a. (1) Beim
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist als unmittelbar
nachgeordnete Dienststelle ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation
und Entwicklung des Bildungswesens (Bundesinstitut) einzurichten.
(2)
Sofern das Bundesinstitut in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 20b) nicht für
den Bund (Abs. 1) tätig wird, ist es hiefür mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestattet und handeln seine Organe im Namen und auf
Rechnung des Bundesinstituts (Teilrechtsfähigkeit).
Aufgaben des Bundesinstitutes
§ 20b. (1) Das Bundesinstitut
hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellung von wissenschaftlichen Studien zum
Bildungs- und Berufsbildungsbereich,
2. Implementierung, Monitoring und Evaluation von
bildungspolitischen Maßnahmen und Projekten,
3. Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen der
Schulentwicklung sowie Unterstützung bei deren Erprobung und Überführung in das
Regelschulwesen,
4. Durchführung von Qualitätsinitiativen und
Vernetzung zur Nutzung von Synergien,
5. Koordination, Redaktion und inhaltliche
Mitgestaltung von Berichten über aktuelle Entwicklungen im Bildungswesen,
6. Dokumentation und Studien zu
Entwicklungstendenzen im Bildungs- und Berufsbildungswesen (auch anderer
Staaten) sowie Mitarbeit bei Projekten und Berichten,
7. Zusammenarbeit mit einschlägigen universitären
und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zwecks fachlicher
Schwerpunktsetzung.
(2)
Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung
zulässt, kann das Bundesinstitut gemäß § 20a Abs. 2 in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung auch anderen Gebietskörperschaften sowie sonstigen
juristischen und natürlichen Personen im Rahmen seines Aufgabenbereiches
(Abs. 1) Leistungen erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und
Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu
behandeln.
(3)
Dem Bundesinstitut können vom zuständigen Bundesminister im öffentlichen
Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Ein Anspruch auf
ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der zuständige Bundesminister
kann dem Bundesinstitut auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung
sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12 und
13 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in Verbindung
mit § 20c Abs. 1 Z 2 erteilen.
Teilrechtsfähigkeit des Bundesinstitutes
§ 20c. (1) Dem Bundesinstitut
kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, im eigenen Namen
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen
und Rechte zu erwerben;
2. Verträge über die Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten in seinem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter
(einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige
Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit des
Bundesinstitutes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch
Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu
verlegen und zu vertreiben sowie von ihm entwickelte Methoden und deren
Ergebnisse zu vertreiben;
4. Fachveranstaltungen durchzuführen;
5. mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers
die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und
zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck seinen Aufgaben entspricht, zu
erwerben;
6. Förderungen des Bundes, soweit sie im
Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen
stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
7. von Vermögen und Rechten, die es aus
Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung seiner Zwecke
Gebrauch zu machen.
(2)
Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Bundesinstitut durch seinen Leiter
vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
kann der Leiter auch andere Personen zum Abschluss der für die
Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens des Bundesinstitutes
und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen
ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(3)
Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit findet das
privatrechtlich nach der Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung.
Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(4)
Soweit das Bundesinstitut im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat
es die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Es hat dem
zuständigen Bundesminister in der von diesem festzusetzenden Form jährlich
einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die
Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal-
und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann das Bundesinstitut selbst
besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch
Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(5)
Der zuständige Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der
teilrechtsfähigen Gebarung des Bundesinstitutes hinsichtlich der Erfüllung der
Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind
vom Bundesinstitut zu ersetzen.
(6)
Das Bundesinstitut als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen bei Besorgung seiner Angelegenheiten der Aufsicht des
zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die
Aufsicht erstreckt sich auf:
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen und
2. die Erfüllung der dem Bundesinstitut
obliegenden Aufgaben.
(7)
Der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten
des Bundesinstitutes zu informieren. Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem
zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des
Bundesinstitutes zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm
bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen
und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(8)
Der zuständige Bundesminister hat im Rahmen seines Aufsichtsrechts den seinem
Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die
Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen
Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung
1. von einem unzuständigen Organ herrührt oder
2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu
einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, oder
4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht
durchführbar ist oder
5. wegen der organisatorischen Auswirkungen das
Bundesinstitut oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.
(9)
Das Bundesinstitut ist im Fall des Abs. 8 verpflichtet, den der
Rechtsanschauung des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand
mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme
durch den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.
(10)
Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist
nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des
Bundesinstitutes nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist
auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die
Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge
sind vom Leiter des Bundesinstitutes zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende
Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu
vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 100 000 Euro
übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des
zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist
innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine
diesbezügliche Entscheidung des zuständigen Bundesministers gilt die
Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche
Arbeiten handelt und der zuständige Bundesminister den Leiter zum Abschluss
solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs
im Einzelfall.
(11)
Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die
Inanspruchnahme der Ressourcen des Bundesinstitutes zu entrichtenden
Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung
von Personal, Räumen, Geräten sowie für Dienstleistungen des Bundesinstitutes
im Rahmen der Bundesverwaltung zu verwenden.
(12)
Das Bundesinstitut kann die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften
nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes
auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung
stellen, soweit es hierdurch bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der
Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im Rahmen
der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung
ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden.
Anstaltsordnung des Bundesinstitutes
§ 20d. (1) Der zuständige
Bundesminister hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes,
BGBl. Nr. 76/1986, für das Bundesinstitut eine Anstaltsordnung zu
erlassen.
(2)
Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
1. die organisatorische Gliederung des
Bundesinstitutes,
2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie
für die Inanspruchnahme der Leistungen des Bundesinstitutes,
3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und
Tätigkeitsberichten und
4. die Zusammenarbeit des Bundesinstitutes mit
anderen Bundesdienststellen.“
5.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
6.
Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:
1. § 2, § 3 Abs. 1 Z 1
lit. c, Z 2 lit. b und Z 3, § 7 Abs. 2, § 10
Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 3, § 16
Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 21a sowie § 25 treten mit
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. Abschnitt IIa (§§ 20a bis 20d) tritt mit
1. September 2006 in Kraft.“
7.
In § 25 wird die Wendung „Unterricht
und Kunst“ durch die Wendung „Bildung,
Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt
geändert:
1. § 8
Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1, 1a und 1b ersetzt:
„(1) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen
1. den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß
§ 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw.
Studierenden,
2. den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung
der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der
gesetzlichen Aufsichtspflichten),
3. dem Bundesinstitut für Bildungsforschung,
Innovation und Entwicklung des Bildungswesens zum Zweck der Wahrnehmung der
diesem gesetzlich übertragenen Aufgaben,
4. den Organen des Bundes in Angelegenheiten des
Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten in gerichtlichen
Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von
Unterhaltsvorschüssen,
5. den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten
ihrer Schulerhalterschaft und
6. dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in
Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
eine
Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den
Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten zu eröffnen.
(1a) Die Ermittlung
von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen ist
den Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 6 nur in dem Ausmaß
zulässig, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben
erforderlich ist. Bei einer derartigen Abfrage hat die abfragende Einrichtung
die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert in
die BEKZ (§ 5 Abs. 2) umgewandelt und sodann zur Suche in den
Gesamtevidenzen eingesetzt wird. Der abfragenden Einrichtung darf die BEKZ
nicht zugänglich gemacht werden. Die Zusammengehörigkeit einer bestimmten
Sozialversicherungsnummer mit einem bestimmten BEKZ darf nicht aufgezeichnet
werden.
(1b) Den in
Abs. 1 Z 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen ist in dem für die
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Ausmaß eine
Abfrageberechtigung auf die in den Gesamtevidenzen verarbeiteten Daten in der
Weise zu eröffnen, dass statistische Auswertungen möglich und eine Ermittlung
und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein
Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind.“
2. In § 8
Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1, 1a und 1b“ ersetzt.
3. In § 8
Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1
Z 1, 2 und 4“
durch das Zitat „Abs. 1 Z 1,
2, 3 und 5“ ersetzt.
4. Dem § 12
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8
Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in
Kraft.“