1265 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesverfassungsgesetz
über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(1) Der am
25. April 2005 unterzeichnete Vertrag zwischen dem Königreich
Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der
Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik,
dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen
Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem
Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem
Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der
Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der
Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union darf
nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der
Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die
Verfassungsrecht geändert wird, brauchen darin nicht als „verfassungsändernd“
bezeichnet zu werden.
(2) Der Vertrag bedarf
überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat nur
in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) Soweit in den
Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen
des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.
Artikel 2
Mit der Vollziehung
dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.