1297 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Zahnärztegesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des
Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§
54 … Ausbildungsbezeichnung“
ersetzt durch „§ 54 … Berufsbezeichnung“.
2. § 54 samt
Überschrift lautet:
„Berufsbezeichnung
§
54. (1)
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung
des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
1. entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1
2. oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
zu führen.
(2)
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die
Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in
Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen,
dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Das Führen
1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen
Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
2. der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß
Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist
verboten.“