1358 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über das Institute of Science
and Technology - Austria
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1.
Errichtung und Rechtsstellung
§ 2. Ziele
und Grundsätze
§ 3.
Finanzierung
§ 4.
Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung
§ 5.
Qualitätssicherung
§ 6.
Kuratorium (board of trustees)
§ 7.
Präsidentin oder Präsident (president)
§ 8.
Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)
§ 9.
Wissenschaftlicher Rat (scientific board)
§ 10. Personal
§ 11. PhD-Programme
§ 12.
Wirkung der Rechtsstellung
§ 13.
Aufsicht
§ 14.
Vollziehung
Errichtung
und Rechtsstellung
§ 1.
(1) Das Institute of
Science and Technology - Austria wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung
errichtet.
(2) Das Institute of
Science and Technology - Austria ist eine juristische Person des öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelegenheiten im
Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
Ziele und
Grundsätze
§ 2.
(1) Das Institute of
Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der
Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu
erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen
Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.
(2) Das Institute of
Science and Technology - Austria orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre
(Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,
RGBl. Nr. 142/1867),
2. Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen
Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und
Personalauswahl,
3. Forschung auf Grundlage höchster international
anerkannter Standards,
4. weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem
Forschungspersonal,
5. Ausbildung von höchstqualifizierten
Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,
6. internationale Ausrichtung in Forschung und
Lehre,
7. Mitwirkung beim Aufbau von „Spin-Offs“,
8. Intensive Kooperation mit in- und ausländischen
universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und
Forschungseinrichtungen.
Finanzierung
§ 3. (1) Nach der Vereinbarung zwischen dem
Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des
Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. XXX/2006, ist der
Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science
and Technology - Austria.
(2) Der Aufwand für
die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology -
Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden
Finanzierungsquellen abzudecken:
1. Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in
der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a
B-VG-Vereinbarung,
2. Teilfinanzierung durch das Bundesland
Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,
3. Teilfinanzierung durch Dritte,
4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
Die
konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Art. 15a
B-VG-Vereinbarung geregelt.
(3) Das Institute of Science and
Technology - Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der
PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts
entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 besteht.
Jahresvoranschlag,
Gebarung und Rechnungslegung
§ 4.
(1) Das Institute of Science and Technology - Austria hat den
Jahresvoranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen der
Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz
zu gestalten.
(2) Das Institute of
Science and Technology - Austria verfügt über seine Einnahmen frei.
(3) Die Gebarung
erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(4) Für
Verbindlichkeiten des Institute of Science and Technology - Austria übernimmt
der Bund keine Haftung.
(5) Die Präsidentin
oder der Präsident hat dem Kuratorium (board of trustees) bis 30. April den
Jahresvoranschlag für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf
folgenden Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen
Rechnungsabschluss zusammen mit dem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder
eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(6) Die Gebarung des
Institute of Science and Technology - Austria unterliegt der Prüfung durch den
Rechnungshof.
Qualitätssicherung
§ 5.
(1) Das Institute of
Science and Technology - Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten,
die sich nach den international geltenden Standards für
Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.
(2) Die Tätigkeiten
des Institute of Science and Technology - Austria sind im Abstand von vier
Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der
Bundesregierung vorzulegen.
Kuratorium (board of trustees)
§
6. (1)
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Organisationsstatuts und der
strategischen Ausrichtung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
2. Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten
und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten aus wichtigen Gründen; das
Kuratorium kann aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Unterausschuss
einsetzen, der mit der Suche einer Präsidentin oder eines Präsidenten beauftragt
wird; die Vorschläge dieses Unterausschusses sind dem Kuratorium zur
Genehmigung vorzulegen,
3. Bestellung des wissenschaftlichen Rates auf
Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
4. Bestellung und Abberufung der
Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors auf Vorschlag der
Präsidentin oder des Präsidenten,
5. Genehmigung der Verfahren zur Berufung und
Beförderung des akademischen Personals auf Vorschlag der Präsidentin oder des
Präsidenten,
6. Genehmigung des jährlichen Budgets unter
Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauf
folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des jährlichen
Rechnungsabschlusses,
7. Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die
jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches Personal, nicht
wissenschaftliches Personal, Verwaltungspersonal, etc.),
8. Genehmigung der Vollmachtserteilung durch die
Präsidentin oder den Präsidenten an Personen, die ermächtigt sind,
Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology – Austria
abschließen zu dürfen.
(2) Überdies kann das
Kuratorium folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. Festlegung einer Zusatzbezeichnung für das
Institute of Science and Technology – Austria, die auf Schwerpunktsetzung und
Profilbildung hinweist und in der Außendarstellung verwendet werden kann,
2. Festlegung einer Geschäftsordnung für das
Kuratorium, in welcher sich dieses weitere Angelegenheiten zur Genehmigung
vorbehalten kann,
3. Bestellung eines Exekutivausschusses aus dem
Kreise der Mitglieder des Kuratoriums und Festlegung der Zuständigkeiten,
4. Bestellung zusätzlicher Ausschüsse.
(3) Das Kuratorium hat
ständig nicht weniger als 14 Mitglieder zu umfassen, die aufgrund ihrer
Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele
des Institute of Science and Technology – Austria leisten können. Alle
Kuratoriumsmitglieder sind stimmberechtigt. Das Kuratorium kann sich mit
Beschluss um die in § 3 Abs. 2 Z 3 genannten Dritten erweitern.
(4) Zumindest die
Hälfte der Kuratoriumsmitglieder hat ständig aus international angesehenen
Wissenschafterinnen und Wissenschaftern zu bestehen, die vorzugsweise über weit
reichende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Die Mehrheit der
wissenschaftlichen Mitglieder des Kuratoriums muss in international angesehenen
wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sein oder tätig gewesen sein. Die
Bundesregierung hat vier Mitglieder, das Land Niederösterreich hat drei
Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen, die in verantwortungsvollen Positionen
in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft oder Wirtschaft, tätig sind
oder waren.
(5) Sämtliche
Kuratoriumsmitglieder sowie die Mitglieder der vom Kuratorium ernannten
Ausschüsse dürfen zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft im Kuratorium oder dem jeweiligen
Ausschuss keine Funktion bekleiden, die zu einem Interessenskonflikt dieser
Funktion mit ihrer Mitgliedschaft im Kuratorium oder in den Ausschüssen führen
könnte.
(6) Die
Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind
zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene
Mitglied zu bestellen. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom
bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.
(7) Die oder der
Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom
Kuratorium aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Entweder die oder der
Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat aus dem
Kreise der Wissenschafterinnen und Wissenschafter zu stammen.
(8) Das Kuratorium ist
beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich
anwesend ist. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Für das erste
Kuratorium werden sieben anerkannte Wissenschafterinnen und Wissenschafter
gemeinsam von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftsrates, von
der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Rates für Forschung und
Technologieentwicklung und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) vorgeschlagen und von der
Bundesregierung bestellt. Nach der Bestellung des ersten Kuratoriums werden die
wissenschaftlichen Mitglieder künftig vom Kuratorium selbst bestellt.
(10) Das erste
Kuratorium hat festzulegen, binnen welcher Frist die erste Präsidentin oder der
erste Präsident zu ernennen ist. Bis zur Bestellung der Präsidentin oder des
Präsidenten führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein
anderes vom Kuratorium bestimmtes Mitglied die unbedingt erforderlichen
laufenden Geschäfte.
Präsidentin
oder Präsident (president)
§ 7.
(1) Die Präsidentin
oder der Präsident leitet das Institute of Science and Technology - Austria und
vertritt dieses nach außen. Sie oder er kann festlegen, welche Personen
Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology - Austria
abschließen dürfen.
(2) Der Präsidentin
oder dem Präsidenten obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die
Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen
zugewiesen sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Festlegung der
Arbeitsorganisation.
(3) Zur Präsidentin
oder zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich international anerkannte
Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer bedeutenden
Forschungseinrichtung bestellt werden.
(4) Die Präsidentin
oder der Präsident wird vom Kuratorium für eine Funktionsperiode von vier
Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
Verwaltungsdirektorin
oder Verwaltungsdirektor (managing director)
§ 8. (1) Die Verwaltungsdirektorin oder der
Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu unterstützen.
(2) Entscheidungen in
finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes sind von der Präsidentin oder
vom Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem
Verwaltungsdirektor zu besorgen. Besteht bei diesen Angelegenheiten keine
Einigung, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident alleine. Von
derartigen Entscheidungen ist das Kuratorium in Kenntnis zu setzen.
(3) Die
Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Kuratorium auf
Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt.
Wissenschaftlicher
Rat (scientific board)
§ 9. (1) Der wissenschaftliche Rat hat
Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen
wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstellen.
(2) Der
wissenschaftliche Rat besteht aus zehn international höchst
anerkannten Forscherpersönlichkeiten.
(3) Die Mitglieder des
wissenschaftlichen Rates werden vom Kuratorium über Vorschlag der Präsidentin
oder des Präsidenten für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Dem wissenschaftlichen Rat gehört ein nicht
stimmberechtigtes Mitglied an, das auf Grund ihrer oder seiner hervorragenden
Managementerfahrung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des
Institute of Science and Technology - Austria leisten kann. Dieses Mitglied
wird vom Kuratorium vorgeschlagen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten
bestellt.
Personal
§ 10.
(1) Auf Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology - Austria
ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. Hinsichtlich
der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe sind die gesetzlichen Sonderregelungen des
§ 110 Universitätsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3
Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die am Institute of Science and
Technology - Austria gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Institute of Science and Technology - Austria als
Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.
PhD-Programme
§ 11.
(1) Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt,
PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit
anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig.
Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre.
(2) Vor der Einrichtung eines PhD-Programms sind der
wissenschaftliche Rat und die
Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.
(3) Die Aufnahme in PhD-Programme erfolgt
nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen
und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.
(4) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in
einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology -
Austria.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat den
Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms
den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ zu verleihen.
Wirkung der Rechtsstellung
§ 12.
(1) Das Institute of Science and Technology - Austria
und die dort tätigen Personen sind berechtigt, Bezeichnungen und Titel des
Hochschulwesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz ,,des Institute
of Science and Technology - Austria“.
(2)
Die am Institute of Science and Technology - Austria tätigen Personen sind
hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der
Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von
Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005,
des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich
(Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze
erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach
dem Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.
(3) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das
Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des
Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die
steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
den Programmen des Institute of Science and Technology - Austria anzuwenden.
(4) Das Institute of Science and Technology - Austria
gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität
im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.
(5) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher
Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen
finden auch auf das Institute of Science and Technology - Austria Anwendung,
soweit dieses in Erfüllung seiner gesetzlichen Ziele und Grundsätze tätig wird.
(6) Bei der Erfüllung
seiner Ziele und Grundsätze unterliegt das Institute of Science and Technology
- Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
BGBl. Nr. 194/1994. Ferner sind die Organe des Institute of Science and
Technology - Austria vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1996, ausgenommen.
Aufsicht
§ 13.
Das Institute of Science and Technology - Austria unterliegt der Aufsicht des
Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen
(Rechtsaufsicht).
Vollziehung
§ 14.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich der im § 12 Abs. 2
vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich des
§ 12 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit,
2. hinsichtlich der im § 12 Abs. 3
vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
3. hinsichtlich der im § 12 Abs. 3
vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die
Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des § 12 Abs. 4 bis 6 die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
4. im Übrigen die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.