1328 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem ein Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erlassen und die Straßenverkehrsordnung 1960
geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über
die Sicherheit von Straßentunneln (Straßentunnel-Sicherheitsgesetz – STSG)
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Inhaltsverzeichnis |
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§ 1 |
Geltungsbereich |
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§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
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§ 3 |
Aufgaben
der Tunnel-Verwaltungsbehörde |
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§ 4 |
Aufgaben
des Tunnel-Managers |
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§ 5 |
Aufgaben
des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen |
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§ 6 |
Periodische
Übungen |
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§ 7 |
Verfahren
für die Genehmigung des Tunnel-Vorentwurfs |
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§ 8 |
Verfahren
für die Inbetriebnahme von Tunneln |
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§ 9 |
Bewertung
der Konformität von in Betrieb genommenen Tunneln |
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§ 10 |
Änderungen
an in Betrieb genommenen Tunneln |
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§ 11 |
Tunnel-Sicherheitsdokumentation |
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§ 12 |
Tunnel-Risikoanalysen |
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§ 13 |
Behördenzuständigkeit |
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§ 14 |
Strafbestimmungen |
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§ 15 |
Vollzugsklausel |
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§ 16 |
Bezugnahme
auf Richtlinien |
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§ 17 |
In-Kraft-Treten |
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Anlage |
Sicherheitsmaßnahmen |
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tunnel
mit einer Länge von mehr als 500 m im Verlauf von Bundesstraßen A
oder S gemäß Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der
geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. Tunnellänge ist die Länge des längsten
Fahrstreifens, gemessen im Bereich des völlig geschlossenen Tunnelabschnitts;
2. Einsatzdienste sind alle örtlich betroffenen -
öffentlichen wie privaten - Dienste oder Tunnelbediensteten, die befugt und
verpflichtet sind, bei einem Unfall Hilfe zu leisten, einschließlich Polizei,
Feuerwehr und Rettungsdienste;
3. Tunnel-Verwaltungsbehörde ist der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
4. Tunnel-Manager eines Tunnels ist der
Straßenerhalter der Bundesstraße, in deren Verlauf sich der Tunnel befindet;
5. Tunnel-Sicherheitsbeauftragter ist eine
natürliche Person, die sämtliche Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen
koordiniert, um die Sicherheit der Nutzer und des Betriebspersonals
sicherzustellen. Tunnel-Sicherheitsbeauftragte können auch Angehörige des Tunnelpersonals
oder der Einsatzdienste sein. Ein Tunnel-Sicherheitsbeauftragter darf seine
Aufgaben und Funktionen auch in mehreren Tunneln wahrnehmen, sofern sich diese
auf dem Gebiet von höchstens drei aneinander grenzenden Bundesländern befinden.
6. Erhebliche Störung ist ein Ereignis, das eine
unmittelbare Auswirkung auf den Verkehrsfluss hat oder ein unverzügliches
Eingreifen in den Verkehrsfluss erfordert.
Aufgaben der
Tunnel-Verwaltungsbehörde
§ 3. (1) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat vom
Tunnel-Manager namhaft gemachte Tunnel-Sicherheitsbeauftragte anzuerkennen,
wenn diese die in § 5 Abs. 2 angeführten Anforderungen erfüllen.
(2) Die
Tunnel-Verwaltungsbehörde hat für den Vorentwurf eines von diesem Bundesgesetz
betroffenen Tunnels auf Antrag des Tunnel-Managers ein Genehmigungsverfahren
gemäß § 7 durchzuführen.
(3) Die
Tunnel-Verwaltungsbehörde hat für die Inbetriebnahme eines von diesem
Bundesgesetz betroffenen Tunnels auf Antrag des Tunnel-Managers ein
Genehmigungsverfahren gemäß § 8 durchzuführen.
(4) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde
hat Tunnel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits
für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, gemäß § 9 hinsichtlich ihrer
Konformität mit den Anforderungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu bewerten.
(5) Die
Tunnel-Verwaltungsbehörde hat wiederkehrend Inspektionen durchzuführen, um
sicherzustellen, dass alle unter dieses Bundesgesetz fallenden Tunnel mit
dessen Bestimmungen und dem Stand der Technik in Einklang stehen. Zwischen zwei
aufeinander folgenden Inspektionen eines Tunnels dürfen nicht mehr als sechs
Jahre liegen. Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Bericht festzuhalten.
(6) Stellt die
Tunnel-Verwaltungsbehörde fest, dass ein Tunnel nicht den Vorgaben dieses
Bundesgesetzes entspricht, so hat sie dem Tunnel-Manager und dem
Tunnel-Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der
Sicherheit des Tunnels ergriffen werden müssen. Umfassen diese Maßnahmen
wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, so ist gemäß § 10
vorzugehen.
(7) Die
Tunnel-Verwaltungsbehörde kann, wenn in einem Tunnel die
Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt sind, dem Tunnel-Manager mit Bescheid
die Aussetzung oder Einschränkung des Tunnelbetriebs auftragen und darin die
Bedingungen festsetzen, unter denen der normale Verkehrsbetrieb wieder
aufgenommen werden darf. Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem
Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.
(8) Die
Tunnel-Verwaltungsbehörde hat erstmalig über den Zeitraum vom Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des darauf folgenden Kalenderjahres sowie
wiederkehrend über den Zeitraum der zwei auf den letzten Berichtszeitraum
folgenden Kalenderjahre Berichte über Brände in Tunneln und über Unfälle,
welche die Sicherheit von Straßennutzern im Tunnel gefährden, sowie über deren
Häufigkeit und die Ursachen zu erstellen; sie hat diese Vorkommnisse
auszuwerten und Angaben zur tatsächlichen Bedeutung und Wirksamkeit von
Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen zu machen. Die Berichte sind
der Europäischen Kommission jeweils bis Ende September des auf den
Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln, sofern es sich um
Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes handelt.
Aufgaben des
Tunnel-Managers
§ 4. (1) Der Tunnel-Manager ist für jeden unter
seine Zuständigkeit fallenden Tunnel in der Phase der Planung, des Baus und des
Betriebs verantwortlich.
(2) Der Tunnel-Manager
hat für jeden Tunnel einen von ihm namhaft gemachten und von der
Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 anerkannten
Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zu ernennen.
(3) Der Tunnel-Manager
hat für jeden Tunnel eine Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11
zusammenzustellen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Kopie dieser
Tunnel-Sicherheitsdokumentation hat er der Tunnel-Verwaltungsbehörde und dem
Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.
(4) Der Tunnel-Manager
hat für die Vorlage aller im Rahmen der Verfahren gemäß § 7, § 8 und
§ 9 erforderlichen Unterlagen zu sorgen.
(5) Der Tunnel-Manager
hat in allen Tunneln, die von einer Überwachungszentrale überwacht werden, ein
Videoüberwachungssystem zur automatischen Erkennung von Verkehrsstörungen (z.B.
stehen gebliebene Fahrzeuge) und Bränden gemäß nachstehenden Bestimmungen zu
betreiben:
1. Der Umstand der Videoüberwachung und deren
Zweck sind für die Verkehrsteilnehmer durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu
machen.
2. Mit dem Videoüberwachungssystem dürfen Bilder
ausschließlich zum Zweck der möglichst frühzeitigen und deutlichen Erkennung
von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und des Tunnelbetriebs
sowie der Unterstützung des Tunnel-Managers und der Einsatzdienste bei der
Bewältigung solcher Gefahren erfasst, übertragen, aufgezeichnet und genutzt
werden.
3. Die technische Ausgestaltung des Videoüberwachungssystems
hat den in Z 2 genannten Zwecken zu entsprechen.
4. Aufzeichnung und Wiedergabe der Bilder haben in
einer Qualität zu erfolgen, die eine Erkennbarkeit einzelner Personen oder Fahrzeugkennzeichen
ausschließt.
5. Die anfallenden Bilder sind vor einem Zugriff
durch Unbefugte zu schützen.
6. Die Bilder sind spätestens nach Ablauf von vier
Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen.
7. Werden mit dem Videoüberwachungssystem Bilder
von erheblichen Störungen oder Unfällen (Abs. 7) aufgezeichnet, so dürfen
diese Aufzeichnungen, soweit dies für die Erfüllung der in Z 2 genannten
Zwecke erforderlich ist, abweichend von Z 4 auch in einer Qualität
erfolgen, welche die Erkennbarkeit einzelner Personen oder Fahrzeugkennzeichen
zulässt. Abweichend von Z 6 dürfen solche Aufzeichnungen so lange
aufbewahrt werden, als dies für Zwecke der Feststellung rechtserheblicher
Tatsachen durch die Tunnel-Verwaltungsbehörde in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen
Aufgaben (§ 3) oder die Analyse der technischen Funktionalität der
Tunnelsicherheitseinrichtungen unbedingt erforderlich ist, längstens jedoch bis
zum Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen
Aufzeichnung. Auch in diesem Fall ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen
Zeitpunkt sicherzustellen, dass die Erkennbarkeit einzelner Personen oder
Fahrzeugkennzeichen ausgeschlossen wird.
(6) Der Tunnel-Manager hat, unter
Beachtung der Anlage zu diesem Bundesgesetz, die Vorgangsweise im Zusammenhang
mit Tunnelsperren im Ereignisfall sowie mit Voll- und Teilsperrungen wegen Bau-
und Erhaltungsarbeiten festzulegen.
(7) Der Tunnel-Manager
hat über alle erheblichen Störungen und Unfälle, die sich im Tunnel ereignen,
einen Meldebericht zu erstellen, der innerhalb eines Monats nach dem Ereignis
dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, der Tunnel-Verwaltungsbehörde und den
Einsatzdiensten zuzuleiten ist.
(8) Der Tunnel-Manager
hat
1. im Falle eines Brandes im Tunnel oder eines
Unfalls, bei dem die Sicherheit von Straßennutzern im Tunnel gefährdet wurde,
oder
2. über Ersuchen der Tunnel-Verwaltungsbehörde
oder
3. wenn es ihm sonst geboten erscheint,
dafür zu
sorgen, dass ein Untersuchungsbericht angefertigt wird, in welchem die Umstände
des in Abs. 7 genannten Ereignisses analysiert oder die sich daraus
ergebenden Schlussfolgerungen dargelegt werden. Diesen Bericht hat der Tunnel-Manager
spätestens einen Monat, nachdem er ihn selbst erhalten hat, an den Tunnel-Sicherheitsbeauftragten,
die Tunnel-Verwaltungsbehörde und die Einsatzdienste weiterzuleiten.
(9) Der Tunnel-Manager
hat dafür zu sorgen, dass Übungen für das Tunnelpersonal und die Einsatzdienste
gemäß § 6 in den dort angeführten Zeitabständen durchgeführt werden
können.
(10) Der Tunnel-Manager
hat dafür zu sorgen, dass die Tunnelnutzer an geeigneten Stellen (z. B. an
Rastplätzen vor Tunneln, an Tunneleingängen, an denen der Verkehr angehalten
wird) und im Wege des Internet über die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen
und das richtige Verhalten im Tunnel informiert werden.
Weiters hat er, in
Abstimmung mit der Tunnel-Verwaltungsbehörde, erstmals im Jahr 2010 und danach
jeweils im Abstand von höchstens fünf Jahren Informationskampagnen
durchzuführen, die sich auf das richtige Verhalten der Verkehrsteilnehmer bei
der Anfahrt zum Tunnel und der Durchfahrt, insbesondere im Fall von
Fahrzeugpannen, Staus, Unfällen und Bränden, erstrecken. Die Informationskampagnen
sind auf der Grundlage der harmonisierten Arbeiten internationaler
Organisationen gemeinsam mit den beteiligten Parteien durchzuführen.
Aufgaben des
Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen
§ 5. (1) Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat
1. die Koordinierung mit den Einsatzdiensten
sicherzustellen und an der Ausarbeitung von Betriebsabläufen mitzuwirken,
2. an der Planung, Durchführung und Bewertung von
Einsätzen im Ereignisfall mitzuwirken,
3. an der Ausgestaltung von Sicherheitsprogrammen
und an der Festlegung von Spezifikationen für bauliche Einrichtungen, Ausstattung und Betrieb sowohl bei
neuen Tunneln als auch in Bezug auf den Umbau bestehender Tunnel mitzuwirken,
4. sich zu vergewissern, dass das Betriebspersonal
geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels
vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen
gemäß § 6 mitzuwirken,
5. fachlichen Rat hinsichtlich der Abnahme
baulicher Einrichtungen, der Ausstattung und des Betriebs von Tunneln zu
erteilen,
6. sich zu vergewissern, dass die baulichen
Einrichtungen und die Ausstattung von Tunneln instand gehalten und repariert
werden,
7. Stellungnahmen gemäß § 7 (2), § 8 (2)
und § 10 (1) abzugeben und
8. an der Auswertung erheblicher Störungen oder
Unfälle gemäß § 4 Abs. 7 und 8 mitzuwirken.
(2) Der
Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Abs. 1
genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung,
Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die
Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf
diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.
Periodische
Übungen
§ 6. (1) In Tunneln haben in nachstehenden
Zeitabständen Übungen stattzufinden:
1. mindestens alle vier Jahre Großübungen unter
möglichst realistischen Bedingungen, mit erforderlichen straßenpolizeilichen
Begleitmaßnahmen und
2. im Zeitraum dazwischen jährliche Teil- und/oder
Simulationsübungen.
In
Gebieten, in denen mehrere in den Anlageverhältnissen vergleichbare Tunnel nahe
beieinander liegen, hat die Großübung in mindestens einem dieser Tunnel
stattzufinden.
(2) Die Planung und
Durchführung der Übungen gemäß Abs. 1, einschließlich der Kostentragung,
hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei
insbesondere darauf zu achten ist, dass die Übungen
1. möglichst realistisch sind und festgelegten
Störfallszenarien entsprechen,
2. klare Ergebnisse liefern und
3. so durchgeführt werden, dass Schäden am Tunnel
möglichst vermieden werden.
Es ist
zulässig, Übungen zum Teil und für ergänzende Ergebnisse auch am Modell oder in
der Form von Computer-Simulationen durchzuführen.
(3) Die
Tunnel-Sicherheitsbeauftragten und die Einsatzdienste haben die Ergebnisse der
durchgeführten periodischen Übungen gemeinsam zu beurteilen, einen Bericht an
den Tunnel-Manager zu erstellen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Verfahren
für die Genehmigung des Tunnel-Vorentwurfs
§ 7. (1) Vor Baubeginn eines Tunnels genehmigt
die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid den
Tunnel-Vorentwurf, sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des
Standes der Technik erfüllt sind. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls
Bedingungen oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu
erfüllen sind.
(2) Dem Antrag sind
jedenfalls beizugeben:
1. die Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß
§ 11 für einen in Planung befindlichen Tunnel und
2. die Stellungnahme des
Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zum Tunnel-Vorentwurf.
(3) Wird im Verfahren
unter Vorlage geforderter Nachweise beantragt, Ausnahmen von den Anforderungen
gemäß der Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von
Tunneln im transeuropäischen Straßennetz zu genehmigen, um den Einbau und die
Verwendung innovativer Sicherheitseinrichtungen oder die Verwendung innovativer
Sicherheitsverfahren zu ermöglichen, die im Vergleich zum Stand der Technik,
der den Vorgaben für die Anforderungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz
zugrunde liegt, einen gleichwertigen oder höheren Schutz bieten, so hat die
Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß der genannten Richtlinie die Europäische
Kommission zu befassen und das Verfahren unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse
dieser Befassung durchzuführen.
(4) Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, können Genehmigungsverfahren gemäß
Abs. 1 gemeinsam mit allfälligen Verfahren gemäß § 24
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 oder
§ 4 Bundesstraßengesetz 1971,
BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführt werden.
(5) Kosten, die der
Tunnel-Verwaltungsbehörde im Rahmen des Verfahrens erwachsen, wie Gebühren oder
Honorare für Sachverständige oder Projektkoordinatoren, sind vom Tunnel-Manager
zu tragen. Diesem kann von der Tunnel-Verwaltungsbehörde, geleitet von den
Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, mit
Bescheid die Bezahlung der geprüften Rechnungen direkt an den Rechnungsleger
vorgeschrieben werden.
Verfahren für
die Inbetriebnahme von Tunneln
§ 8. (1) Vor Inbetriebnahme eines Tunnels
genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit
Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (§ 10
Abs. 2) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen
dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß § 7 erfüllt
sind. Eine Kopie des Bescheides ist auch den Einsatzdiensten gemäß Alarm- und
Einsatzplan zuzuleiten. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Bedingungen
oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu erfüllen sind.
(2) Dem Antrag sind
jedenfalls beizugeben:
1. die entsprechende
Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 und
2. die Stellungnahme des
Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zur Frage der Inbetriebnahme.
(3) Hinsichtlich der
Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.
Erstbewertung
und Anpassung der Konformität von Tunneln
§ 9.
(1) Die
Tunnel-Verwaltungsbehörde hat Tunnel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, bis
zum 30. Oktober 2006 hinsichtlich ihrer Konformität mit den Anforderungen gemäß
der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter besonderer Berücksichtigung der
Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 und anhand einer Inspektion zu
bewerten.
(2) Der Tunnel-Manager
hat der Tunnel-Verwaltungsbehörde erforderlichenfalls einen Vorschlag mit einem
Plan zur Anpassung des Tunnels an die Bestimmungen gemäß der Anlage zu diesem
Bundesgesetz und mit einer Beschreibung der von ihm beabsichtigten Maßnahmen
zur Mängelbeseitigung zu unterbreiten. Ist er der Ansicht, dass bestimmte, in
der Anlage festgelegte bauliche Anforderungen nur durch technische Lösungen
erfüllbar sind, die nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten verwirklicht
werden können, so kann er risikomindernde Alternativmaßnahmen vorschlagen, die
zu einem gleichwertigen oder höheren Schutzniveau führen.
(3) Die
Tunnel-Verwaltungsbehörde hat die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu genehmigen
oder deren Änderung zu verlangen. Risikomindernde Alternativmaßnahmen gemäß
Abs. 2 sind nur zulässig, wenn deren Wirksamkeit anhand einer
Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12 nachgewiesen worden ist. Weichen die
risikomindernden Alternativmaßnahmen bei Tunneln des transeuropäischen
Straßennetzes von den Anforderungen gemäß Anhang I der in § 7 Abs. 3
genannten Richtlinie ab, so hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß der genannten
Richtlinie die Europäische Kommission zu befassen und das Verfahren unter
Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieser Befassung durchzuführen. Der
Tunnel-Manager hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde über die erfolgte Durchführung
der Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(4) Umfassen die
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung wesentliche bauliche oder betriebliche
Änderungen, so ist gemäß § 10 vorzugehen.
(5) Alle Maßnahmen und
Verfahren im Hinblick auf die Konformität der in Abs. 1 genannten Tunnel
müssen spätestens am 30. April 2019 abgeschlossen sein.
(6) Die
Tunnel-Verwaltungsbehörde hat erstmalig über den Zeitraum vom Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bis zum 30. Oktober 2006 sowie wiederkehrend über den
Zeitraum der zwei auf den letzten Berichtszeitraum folgenden Jahre Berichte
über den Zeitplan für die Anpassung der Tunnel an die Bestimmungen gemäß der
Anlage zu diesem Bundesgesetz, über den Stand der Durchführung und über etwaige
Änderungen des Plans zu erstellen und diese, sofern es sich um Tunnelanlagen
des transeuropäischen Straßennetzes handelt, der Europäischen Kommission bis
zum Ende des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln. Bis zum
30. April 2007 hat sie der Europäischen Kommission weiters, sofern es sich um
Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes handelt, einen Bericht
vorzulegen, in dem die Pläne im Hinblick auf die Beachtung der Anforderungen
dieses Bundesgesetzes sowie die beabsichtigten Maßnahmen dargelegt werden und
gegebenenfalls zu den Konsequenzen Stellung genommen wird, die sich aus der
Öffnung oder Schließung der wichtigsten Tunnelzufahrtsstraßen ergeben.
Änderungen
an Tunneln
§ 10. (1) Bei allen wesentlichen baulichen und
betrieblichen Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln
1. hat der Tunnel-Manager dem
Tunnel-Sicherheitsbeauftragten vorab jeweils eine Dokumentation vorzulegen, in
der die Vorschläge detailliert ausgeführt werden;
2. hat der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte die
Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und dem Tunnel-Manager seine
Stellungnahme mitzuteilen;
3. hat der Tunnel-Manager der
Tunnel-Verwaltungsbehörde und den Einsatzdiensten eine Kopie der Stellungnahme
des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.
(2) Bei Vorliegen
wesentlicher Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines
Tunnels, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich
beeinflussen könnten, sind Verfahren gemäß § 7 und § 8 durchzuführen.
Tunnel-Sicherheitsdokumentation
§ 11. (1) Die Tunnel-Sicherheitsdokumentation
hat eine Beschreibung der vorbeugenden und sichernden Maßnahmen zu enthalten,
die unter Berücksichtigung von Personen mit eingeschränkter Mobilität und
behinderten Personen, der Art der Straße, der Gesamtauslegung des Bauwerks,
seiner Umgebung, der Art des Verkehrs und der Einsatzbedingungen der
Einsatzdienste zur Sicherstellung der Sicherheit der Nutzer erforderlich sind.
(2) Für einen in Planung
befindlichen Tunnel hat die Tunnel-Sicherheitsdokumentation insbesondere
folgende Bestandteile zu umfassen:
1. eine Beschreibung des geplanten Bauwerks und
seiner Zufahrten, zusammen mit den für das Verständnis des Entwurfs und der
erwarteten Betriebsregelungen erforderlichen Plänen,
2. eine Verkehrsprognose unter Darlegung und
Begründung der erwarteten Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls
zusammen mit der Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12,
3. eine spezifische Gefahrenanalyse, in der die
beim Betrieb des Tunnels möglicherweise auftretenden Unfälle, die für die
Sicherheit der Tunnelnutzer
von Belang sind, sowie Art und Umfang ihrer möglichen Folgen beschrieben
sind; in dieser Untersuchung sind auch Maßnahmen zur Verringerung der
Wahrscheinlichkeit von Unfällen und ihrer Folgen zu beschreiben und zu belegen;
und
4. die Sicherheitsbeurteilung durch einen auf dem
Gebiet der Tunnelsicherheit spezialisierten Sachverständigen.
(3) Für einen in der
Phase der Inbetriebnahme befindlichen Tunnel hat die
Tunnel-Sicherheitsdokumentation zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten
Bestandteilen noch folgende Bestandteile zu umfassen:
1. eine Darstellung der bestehenden Organisation,
der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen und der Anweisungen des
Tunnel-Managers zur Sicherstellung des Betriebs und der Erhaltung des Tunnels,
2. einen gemeinsam mit den Einsatzdiensten
erstellten Alarm- und Einsatzplan, in dem auch Personen mit eingeschränkter
Mobilität und behinderte Personen berücksichtigt werden, und
3. eine Beschreibung des Systems für das ständige
Erfahrungsfeedback, durch das bedeutendere Störfälle und Unfälle erfasst und
analysiert werden können.
(4) Für einen in
Betrieb befindlichen Tunnel hat die Tunnel-Sicherheitsdokumentation zusätzlich
zu den in Abs. 2 und 3 angeführten Bestandteilen noch folgende
Bestandteile zu umfassen:
1. einen Bericht mit Analyse über erhebliche
Störungen und Unfälle, die sich ab 1. Mai 2006 ereignet haben, und
2. eine Aufstellung der durchgeführten
Sicherheitsübungen und eine Analyse der aus diesen Übungen gezogenen Lehren.
Tunnel-Risikoanalysen
§ 12. (1) Weist ein Tunnel
hinsichtlich der Sicherheitsparameter gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz eine besondere Charakteristik
auf, so ist eine Tunnel-Risikoanalyse durchzuführen, um festzustellen, ob zur
Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus im Tunnel zusätzliche
Sicherheitsmaßnahmen und/oder weitere Ausrüstungen erforderlich sind. Bei
dieser Tunnel-Risikoanalyse sind die beim Betrieb des Tunnels möglicherweise
auftretenden Unfälle, die für die Sicherheit der Tunnelnutzer von Belang sind, sowie Art und
Umfang ihrer möglichen Folgen zu berücksichtigen.
(2) In gemäß
Abs. 1 erforderlichen Tunnel-Risikoanalysen sind die Risiken für einen
bestimmten Tunnel unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten
planerischen und verkehrlichen Faktoren zu untersuchen. Die Untersuchung hat
insbesondere Verkehrsmerkmale, Tunnellänge, Verkehrsart und Tunnelgeometrie
sowie das prognostizierte tägliche Aufkommen an LKW-Verkehr zu umfassen.
(3)
Tunnel-Risikoanalysen sind durch vom Tunnel-Manager unabhängige Stellen
durchzuführen, und es ist für sie eine präzise, genau definierte und optimaler
Praxis entsprechende Methodik anzuwenden.
Behördenzuständigkeit
§ 13. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes,
mit Ausnahme des § 14, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie.
Strafbestimmungen
§ 14. (1) Wer
1. als Tunnel-Manager entgegen § 4 eine dort
angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oder
2. als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß
§ 7 einen Tunnel baut, oder
3. als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß
§ 8 einen Tunnel in Betrieb nimmt, oder
4. als Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen
§ 5 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oder
5. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
6. einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder
einer Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt oder
7. als sonst gemäß diesem Bundesgesetz
Verpflichteter seine Aufgabe nicht wahrnimmt,
begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist
a) in den Fällen der Z 1 bis 3 mit einer
Geldstrafe bis zu Euro 3 000,
b) in den Fällen der Z 4 bis 6 mit einer
Geldstrafe bis zu Euro 1 500 und
c) im Fall der Z 7 mit einer Geldstrafe bis
zu Euro 1 000
zu
bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe
zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a bis zu sechs und bei
Geldstrafen gemäß lit. b bis zu drei Wochen betragen kann.
(2) Von den
eingehobenen Strafgeldern fließen 30% der Gebietskörperschaft zu, die den
Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz
durchführt. Weitere 70% fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds
zu.
Vollzugsklausel
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
Bezugnahme
auf Richtlinien
§ 16. Durch dieses Bundesgesetz wird die
Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln
im transeuropäischen Straßennetz, ABl. Nr. L 201 vom
7.6.2004, S. 56 in österreichisches Recht umgesetzt.
Übergangsbestimmung
§ 17 (1) Die Verpflichtung zur Erlassung eines
Bescheides gemäß § 7 entfällt bei folgenden Tunneln:
1. Hub (Einhausung) im Zuge der A 10 Tauern
Autobahn
2. Tauerntunnel, Oströhre, im Zuge der A 10
Tauern Autobahn
3. Pfändertunnel, Weströhre, im Zuge der A 14
Rheintal/Walgau Autobahn
4. Tradenberg, Stetten, Kreuzenstein im Zuge
der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße
5. Kaltenbachtal und Kirchdorf im Zuge der S
35 Brucker Schnellstraße
6. Rothenthurn, St. Georgen, Unzmarkt im Zuge
der S 36 Murtal Schnellstraße.
(2) Die Verpflichtung
zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 10 in Verbindung mit § 7
entfällt vor der erstmaligen wesentlichen Änderung nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bei folgenden Tunneln:
1. Lainberg, Bestandsröhre im Zuge der A 9
Pyhrn Autobahn
2. Tauerntunnel, Weströhre, und Katschberg,
Bestandsröhre im Zuge der A 10 Tauern Autobahn
3. Roppen, Bestandsröhre im Zuge der A 12
Inntal Autobahn
4. Pfändertunnel, Oströhre, im Zuge der A 14
Rheintal/Walgau Autobahn
5. Tanzenberg und Ganzstein im Zuge der S 6
Semmering Schnellstraße.
(3) Die Abs. 1
und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Anlage
Sicherheitsmaßnahmen
1. Entscheidungsgrundlage für Sicherheitsmaßnahmen
1.1. Sicherheitsparameter
1.1.1. Die in einem Tunnel durchzuführenden
Sicherheitsmaßnahmen werden unter systematischer Berücksichtigung aller Aspekte
des durch die Infrastruktur, den Betrieb, die Nutzer und die Fahrzeuge
gebildeten Systems bestimmt.
1.1.2. Folgende Sicherheitsparameter sind insbesondere
zu beachten:
- Tunnellänge,
- Anzahl der Tunnelröhren,
- Anzahl der Fahrstreifen,
- Querschnittsgeometrie,
- Trassierung,
- Bauart,
- Richtungsverkehr oder Gegenverkehr,
- Verkehrsaufkommen je Tunnelröhre
(einschließlich der zeitlichen Verteilung),
- Gefahr täglicher oder saisonaler Staubildung,
- Zugriffszeit der Einsatzdienste,
- Vorkommen und Anteil des Lkw-Verkehrs,
- Vorkommen, Anteil und Art des
Gefahrgutverkehrs,
- Merkmale der Zufahrtsstraßen,
- Fahrstreifenbreite,
- geschwindigkeitsbezogene Aspekte,
- topografische und meteorologische Verhältnisse.
1.2. Mindestanforderungen
1.2.1. Zur Sicherstellung eines
Mindestsicherheitsniveaus in allen von diesem Gesetz betroffenen Tunneln werden
zumindest die in den nachstehenden Abschnitten geforderten Sicherheitsmaßnahmen
durchgeführt. Begrenzte Abweichungen von diesen Anforderungen können gestattet
werden, sofern das folgende Verfahren mit einem positiven Ergebnis
abgeschlossen wurde:
a) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde übermittelt,
sofern es sich um Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes handelt,
der Europäischen Kommission Angaben zu folgenden Punkten:
- in Betracht gezogene begrenzte Abweichung(en);
- zwingende Gründe für die in Betracht gezogene
begrenzte Abweichung;
- risikomindernde Alternativmaßnahmen, die zum
Einsatz kommen oder verstärkt werden, um ein mindestens gleichwertiges
Sicherheitsniveau sicherzustellen, einschließlich des Nachweises hierfür in
Form einer Analyse der relevanten Risiken.
b) Die Kommission leitet diesen Antrag auf
Genehmigung einer begrenzten Abweichung so schnell wie möglich, spätestens
jedoch einen Monat, nachdem sie ihn erhalten hat, an die Mitgliedstaaten
weiter.
c) Wenn weder die Kommission noch ein
Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission
Einwände geltend macht, gilt die begrenzte Abweichung als gebilligt; die
Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten entsprechend. Wenn Einwände
vorgebracht werden, legt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 17
Absatz 2 der in § 7 Abs. 3 genannten Richtlinie einen Vorschlag vor.
Im Falle einer abschlägigen Entscheidung ist die begrenzte Abweichung nicht
gestattet.
1.2.2. Damit alle Tunnel, die von diesem Gesetz
betroffen sind, eine einheitliche Nutzer-Schnittstelle aufweisen, ist in Bezug
auf die Gestaltung der Sicherheitseinrichtungen, die den Tunnelnutzern zur
Verfügung stehen, keine Abweichung von den in den nachstehenden Abschnitten
festgelegten Anforderungen gestattet (Notrufeinrichtungen, Beschilderung,
Pannenbuchten, Notausgänge und, soweit erforderlich, Verkehrsfunkanlagen).
1.3. Verkehrsaufkommen
1.3.1. Der Begriff „Verkehrsaufkommen“ bezeichnet im
Rahmen dieser Anlage den im Jahresdurchschnitt ermittelten täglichen Tunneldurchgangsverkehr
je Fahrstreifen. Für die Ermittlung des Verkehrsaufkommens wird jedes
Kraftfahrzeug als eine Einheit gerechnet.
1.3.2. Wenn der Anteil des LKW-Verkehrs (Anzahl der
Fahrzeuge mit höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) das im
Jahresdurchschnitt ermittelte tägliche Verkehrsaufkommen um mehr als 15 %
übersteigt oder das saisonale tägliche Verkehrsaufkommen das im
Jahresdurchschnitt ermittelte tägliche Verkehrsaufkommen deutlich übersteigt,
wird das entsprechende zusätzliche Risiko einer Bewertung unterzogen und in der
Weise berücksichtigt, dass der Wert für das Verkehrsaufkommen des Tunnels im
Rahmen der Anwendung der nachstehenden Abschnitte entsprechend angehoben wird.
2. Infrastrukturbezogene Maßnahmen
2.1. Zahl der Tunnelröhren und Fahrstreifen
2.1.1. Hauptentscheidungskriterien für den Bau einer
einröhrigen oder einer zweiröhrigen Tunnelanlage sind das prognostizierte
Verkehrsaufkommen und die Sicherheit, wobei Aspekte wie der Anteil des
LKW-Verkehrs (1.3.2), die Steigung und die Tunnellänge zu berücksichtigen sind.
2.1.2. Wenn bei Tunneln, die sich in der Planungsphase
befinden, eine 15-Jahre-Prognose des Verkehrsaufkommens zeigt, dass das
Verkehrsaufkommen 10 000 Fahrzeuge je Tag und Fahrstreifen übersteigen
wird, muss auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Wert überschritten
wird, eine zweiröhrige Tunnelanlage mit Richtungsverkehr vorhanden sein.
2.1.3. Mit Ausnahme der Seitenstreifen ist innerhalb
und außerhalb des Tunnels die gleiche Anzahl von Fahrstreifen beizubehalten.
Jegliche Änderung der Anzahl der Fahrstreifen muss in hinreichender Entfernung
vor dem Tunnelportal erfolgen; diese Entfernung muss mindestens der Entfernung
entsprechen, die ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in 10
Sekunden zurücklegt. Wenn diese Entfernung aufgrund topografischer
Gegebenheiten nicht eingehalten werden kann, sind zusätzliche und/oder
verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
2.2. Tunnelgeometrie
2.2.1. Bei der Auslegung der Querschnittsgeometrie und
der Trassierung eines Tunnels und seiner Zufahrtsstraßen sind die Sicherheitsaspekte
besonders zu berücksichtigen, da diese Parameter einen großen Einfluss auf die
Wahrscheinlichkeit und die Schwere von Unfällen haben.
2.2.2. Längsgefälle von mehr als 5 % sind in
neuen Tunneln nicht zulässig, es sei denn, dies ist aufgrund der topografischen
Gegebenheiten unvermeidlich.
2.2.3. In Tunneln mit einem Gefälle über 3 % sind
ausgehend von einer Tunnel-Risikoanalyse zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
2.2.4. Beträgt die Breite des Fahrstreifens für
langsam fahrende Fahrzeuge weniger als 3,5 m und ist LKW-Verkehr
zugelassen, so sind ausgehend von einer Tunnel-Risikoanalyse zusätzliche
und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
2.3. Fluchtwege und Notausgänge
2.3.1. In neuen Tunneln sind erhöhte Seitenstreifen
vorzusehen, die von den Tunnelnutzern bei Pannen oder Unfällen benutzt werden
können.
2.3.2. In bestehenden Tunneln, die weder über einen
erhöhten Seitenstreifen noch über einen Notgehweg verfügen, sind zusätzliche
und/oder verstärkte Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen.
2.3.3. Notausgänge ermöglichen, dass die Tunnelnutzer bei
Unfall oder Brand den Tunnel ohne ihre Fahrzeuge über die Notausgänge verlassen
und einen sicheren Bereich erreichen und dass die Einsatzdienste auch zu Fuß in
den Tunnel gelangen. Solche Notausgänge sind beispielsweise:
- direkte Ausgänge vom Tunnel ins Freie;
- Querschläge zwischen Tunnelröhren;
- Ausgänge zu einem Fluchtstollen;
- Schutzräume mit einem von der Tunnelröhre
getrennten Fluchtweg.
2.3.4. Schutzräume ohne Ausgang zu einem Fluchtweg ins
Freie dürfen nicht gebaut werden.
2.3.5. Notausgänge sind dann vorzusehen, wenn eine
Analyse der betreffenden Risiken einschließlich der Rauchbildungs- und
-ausbreitungsgeschwindigkeit unter örtlichen Gegebenheiten zeigt, dass die
Lüftung und andere Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichen, um die Sicherheit
der Straßennutzer sicherzustellen.
2.3.6. In neuen Tunneln, deren Verkehrsaufkommen
2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, sind auf jeden Fall
Notausgänge einzurichten.
2.3.7. Im Falle von bestehenden Tunneln von mehr als
1 000 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je
Fahrstreifen übersteigt, sind die Machbarkeit und die Wirksamkeit der
Einrichtung neuer oder zusätzlicher Notausgänge zu untersuchen.
2.3.8. Sofern Notausgänge vorhanden sind, darf der
Abstand zwischen zwei Notausgängen 500 m nicht übersteigen.
2.3.9. Geeignete Vorkehrungen, beispielsweise Türen,
müssen die Ausbreitung von Rauch und Hitze in die über die Notausgänge
zugänglichen Fluchtwege verhindern, damit die Tunnelnutzer sicher ins Freie
gelangen können und den Einsatzdiensten der Zugang zum Tunnel möglich ist.
2.4. Zugang für Einsatzdienste
2.4.1. Bei zweiröhrigen Tunnelanlagen ist mindestens
alle 1 000 m (neue Tunnel) bzw. 1 500 m (bestehende Tunnel)
ein von den Einsatzdiensten nutzbarer Querschlag zwischen den beiden Röhren
vorzusehen.
2.4.2. Soweit die topografischen Gegebenheiten dies
zulassen, muss außerhalb einer zweiröhrigen Tunnelanlage oder eines Tunnels mit
mehreren Röhren an jedem Tunnelportal der die Richtungsfahrbahnen trennende
Mittelstreifen überquert werden können. Hierdurch soll den Einsatzdiensten ein
unmittelbarer Zugang zu jeder Tunnelröhre ermöglicht werden.
2.5. Pannenbuchten
2.5.1. Wenn kein durchgehender Abstellstreifen
vorgesehen ist, ist im Abstand von mindestens 1 000 m (neue Tunnel)
bzw. von mindestens 1 500 m (bestehende Tunnel) eine Pannenbucht
einzurichten.
2.5.2. Bei bestehenden Gegenverkehrstunneln von mehr
als 1 500 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je
Fahrstreifen übersteigt und die über keine durchgehenden Abstellstreifen
verfügen, sind die Machbarkeit und die Wirksamkeit der Einrichtung von
Pannenbuchten zu untersuchen.
2.5.3. Zur Ausgestaltung einer Pannenbucht zählt eine
Notrufeinrichtung.
2.6. Entwässerung
2.6.1. In Tunneln, in denen der Gefahrguttransport
zulässig ist, ist dafür zu sorgen, dass entzündliche und toxische Flüssigkeiten
durch im Tunnelprofil vorhandene und angemessen dimensionierte Schlitzrinnen
oder auf sonstige Weise abgeleitet werden können. Zudem ist das
Entwässerungssystem so anzulegen und zu warten, dass Feuer und entzündliche und
toxische Flüssigkeiten sich nicht in der Tunnelröhre ausbreiten oder auf andere
Tunnelröhren übergreifen können.
2.6.2. Können diese Anforderungen in einem bestehenden
Tunnel nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten erfüllt werden, so ist
dies ausgehend von einer Analyse der relevanten Risiken bei der Entscheidung
über die Genehmigung des Gefahrguttransports zu berücksichtigen.
2.7. Brandbeständigkeit von baulichen Anlagen
Tunnel,
bei denen das Versagen der Tragsicherheit im Brandfall katastrophale Folgen
verursachen kann, z.B. Unterwassertunnel oder Tunnel mit wichtiger angrenzender
Überbauung, müssen eine ausreichende Brandbeständigkeit aufweisen.
2.8. Beleuchtung
2.8.1. Für den Normalbetrieb ist eine Beleuchtung
vorzusehen, die für die Fahrzeugführer sowohl im Einfahrtbereich als auch im
Innern des Tunnels bei Tag und Nacht angemessene Sichtverhältnisse
sicherstellt.
2.8.2. Für Netzausfälle ist eine Notbeleuchtung
vorzusehen, die eine minimale Sicht erlaubt und den Tunnelnutzern ein Räumen
des Tunnels mit ihrem Fahrzeug ermöglicht.
2.8.3. In Notfällen zeigt eine in maximal 1,0 m
Höhe (Unterkante) anzubringende Fluchtwegorientierungsbeleuchtung den Tunnelnutzern
an, wie sie den Tunnel zu Fuß verlassen können.
2.9. Lüftung
2.9.1. Bei Auslegung, Bau und Betrieb des
Lüftungssystems ist folgendes zu berücksichtigen:
- Fahrzeugabgase bei Normal- und Spitzenverkehr;
- Fahrzeugabgasen bei einem Verkehrsstau wegen
Störung oder Unfall;
- Hitze und Rauch im Brandfall.
2.9.2. In Tunneln von mehr als 1 000 m
Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt,
ist ein mechanisches Lüftungssystem einzubauen.
2.9.3. In Tunneln mit Gegenverkehr und/oder stockendem
Richtungsverkehr dürfen Längslüftungssysteme nur verwendet werden, wenn eine
Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12 zeigt, dass dies annehmbar ist und/oder
spezielle Maßnahmen, beispielsweise angemessene Verkehrssteuerung, kürzere
Abstände zwischen den Notausgängen, Rauchabsaugung in regelmäßigen Abständen,
getroffen werden.
2.9.4. Quer- und Halbquerlüftungssysteme sind in
Tunneln zu verwenden, in denen ein mechanisches Lüftungssystem erforderlich und
eine Längslüftung gemäß Abschnitt 2.9.3 nicht zulässig ist. Diese Systeme
müssen in der Lage sein, den Rauch im Brandfall abzusaugen.
2.9.5. Sowohl in Gegenverkehrs- als auch
Richtungsverkehrstunneln von mehr als 3 000 m Länge, deren
Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt und die ein
Quer- und/oder Halbquerlüftungssystem aufweisen, sind hinsichtlich der Lüftung
folgende Mindestmaßnahmen zu treffen:
- Es sind steuerbare Abluftklappen einzubauen,
die getrennt oder in Gruppen betätigt werden können.
- Die Geschwindigkeit des in Längsrichtung
verlaufenden Luftstroms ist ständig zu überwachen und die Steuerung des Lüftungssystems
(Luftklappen, Ventilatoren usw.) ist entsprechend anzupassen.
2.10. Notrufeinrichtungen
2.10.1. Notrufeinrichtungen sind zur Unterbringung von
verschiedenen Sicherheitsausrüstungen, insbesondere Sprechverbindungen und
Feuerlöschern, vorgesehen, nicht aber zum Schutz der Tunnelnutzer vor den
Auswirkungen eines Brandes.
2.10.2. Notrufeinrichtungen müssen begehbar und -
vorzugsweise - in einer Nische in der Seitenwand oder in einer Kabine untergebracht
sein. Sie sind mindestens mit einer Sprechverbindung und zwei Feuerlöschern
auszurüsten.
2.10.3. In Notrufeinrichtungen, die vom Tunnel durch
eine Tür getrennt sind, muss ein klar lesbarer und in geeigneten Sprachen,
zumindest in deutsch und englisch, abgefasster Text darauf hinweisen, dass die
Notrufeinrichtung keinen Schutz bei Feuer bietet.
2.10.4. Notrufeinrichtungen sind in der Nähe der
Tunnelportale und im Tunnelinnern im Abstand von höchstens 150 m (neue Tunnel)
bzw. 250 m (bestehende Tunnel) vorzusehen.
2.11. Wasserversorgung
In allen
Tunneln ist eine Löschwasserversorgung vorzusehen. In der Nähe der
Tunnelportale und im Tunnelinnern sind im Abstand von höchstens 250 m
Hydranten vorzusehen.
Bei neuen
Tunnelanlagen darf der Abstand der Löschwassernischen mit Hydranten maximal
150 m betragen.
2.12. Beschilderung
2.12.1 Folgende für die Tunnelnutzer bereitgestellte
Sicherheitseinrichtungen sind durch Straßenverkehrs- oder Sicherheitszeichen zu
kennzeichnen:
- Pannenbuchten gemäß § 53 Abs. 1
Z 1c StVO 1960;
- Notausgänge durch folgendes
Fluchtweghinweiszeichen:

- Fluchtwege durch folgende
Fluchtwegorientierungskennzeichen in Abständen von höchstens 25 m an den
Tunnelwänden in 1,0 m Höhe (Unterkante) über dem Fluchtweg und unter
Angabe der Entfernung der beiden jeweils nächstgelegenen Notausgänge:

- Notrufeinrichtungen mit folgendem
Sicherheitskennzeichen:

- Feuerlöscher mit folgendem
Sicherheitskennzeichen:

2.12.2. Weiters sind Tunnelbenutzer mittels geeigneter
Zeichen hinzuweisen
- vor dem Tunnelportal auf Möglichkeiten des
Empfangs von Rundfunkinformationen;
- im Bereich der Pannenbuchten auf die Entfernung
zu beiden Tunnelportalen.
2.12.3. Die Zeichen und Markierungen sind so zu
gestalten und so anzubringen, dass sie klar erkennbar sind.
2.12.4 Infotafeln müssen die Tunnelnutzer
unmissverständlich auf Staus, Pannen, Unfälle, Brände oder sonstige Risiken
hinweisen.
2.13. Überwachungszentrale
2.13.1. Eine Überwachungszentrale ist für alle Tunnel
vorzusehen, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt.
2.13.2. Die Überwachung mehrerer Tunnel kann von einer
zentralen Überwachungszentrale aus vorgenommen werden.
2.14. Brandmeldesysteme
Tunnel mit
einer Lüftungsanlage für den Brandfall sind mit einer automatischen
Brandmeldeanlage auszurüsten.
2.15. Einrichtungen zur Sperrung des Tunnels
2.15.1. Bei allen Tunneln von mehr als
1 000 m Länge sind vor den Tunneleinfahrten Lichtsignalanlagen
anzubringen, damit der Tunnel gesperrt werden kann. Die Notwendigkeit
zusätzlicher Vorrichtungen, wie Wechselverkehrszeichen und Infotafeln, um die
Einhaltung der Sperre sicherzustellen, ist im Einzelfall zu prüfen.
2.15.2. Es wird empfohlen, in allen Tunneln von mehr
als 3 000 m Länge, die über eine Überwachungszentrale verfügen und
deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, in
Abständen von höchstens 1 000 m Einrichtungen anzubringen, mit denen
Fahrzeuge im Notfall angehalten werden können. Diese Einrichtungen umfassen
Lichtsignalanlagen und eventuell weitere Vorkehrungen wie Lautsprecher,
Wechselverkehrszeichen und Infotafeln.
2.16. Kommunikationssysteme
2.16.1. In allen Tunneln von mehr als 1 000 m
Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt,
sind Funkanlagen für die Einsatzdienste zu installieren.
2.16.2. Sofern eine Leitstelle vorhanden ist und
Rundfunksendungen für die Tunnelnutzer übertragen werden, muss die Möglichkeit
bestehen, diese Sendungen für Sicherheitsdurchsagen zu unterbrechen.
2.16.3. In Tunneln, in denen Rundfunkinformationen
empfangen werden können, sind die Tunnelnutzer mittels Verkehrszeichen
„Verkehrsfunk“ im Vorportalbereich auf diese hinzuweisen.
2.16.4. In Schutzräumen und anderen Räumlichkeiten, in
denen fliehende Tunnelnutzer warten müssen, bevor sie ins Freie gelangen
können, sind Lautsprecher für Durchsagen anzubringen.
2.17. Stromversorgung und elektrische Leitungen
2.17.1. Alle Tunnel müssen über eine
Sicherheitsstromversorgung verfügen, die das Funktionieren der für die
Evakuierung unerlässlichen Sicherheitseinrichtungen sicherstellt, bis alle
Tunnelnutzer den Tunnel verlassen haben.
2.17.2. Strom-, Mess- und Steuerkreise sind so
auszulegen, dass ein Teilausfall, z. B. wegen Brand, unbeschädigte Systemteile
unbeeinträchtigt lässt.
2.18. Brandbeständigkeit von
Tunnelbetriebseinrichtungen
Der
jeweilige Grad der Brandbeständigkeit aller Tunnelbetriebseinrichtungen muss
den technischen Möglichkeiten Rechnung tragen und auf die Aufrechterhaltung der
erforderlichen Sicherheitsfunktionen im Brandfall abzielen.
3. Maßnahmen des Tunnelbetriebs
3.1. Mittel für den Tunnelbetrieb
Der
Tunnelbetrieb ist so zu organisieren und mit geeigneten Mitteln so
durchzuführen, dass ein ungehinderter, sicherer Verkehrsfluss durch den Tunnel
sichergestellt ist. Das Betriebspersonal sowie das Personal der Einsatzdienste
muss eine geeignete Grundschulung und fortlaufende Schulung erhalten.
3.2. Alarm- und Einsatzplan
Zu allen
Tunneln müssen Alarm- und Einsatzpläne für den Notfall vorliegen.
3.3. Arbeiten in Tunneln
Eine Voll-
oder Teilsperrung von Fahrstreifen wegen geplanter Bau- oder
Unterhaltungsarbeiten muss stets außerhalb des Tunnels beginnen. Hierfür können
Wechselverkehrszeichen, Infotafeln und Lichtsignalanlagen verwendet werden.
3.4. Ereignis- und Störfallmanagement
Die
Sperrung eines Tunnels erfolgt durch gleichzeitige Betätigung nicht nur der
oben genannten Einrichtungen vor den Tunnelportalen, sondern gegebenenfalls
auch durch vorhandene Wechselverkehrszeichen, Infotafeln und Lichtsignalanlagen
im Tunnel, damit der gesamte Verkehr innerhalb wie außerhalb des Tunnels so
schnell wie möglich angehalten werden kann. Verkehrslenkungsmaßnahmen im Tunnel
müssen darauf abzielen, dass die nicht betroffenen Fahrzeuge den Tunnel rasch
verlassen können.
Die bei
einem Störfall in einem Tunnel bis zum Eintreffen der Einsatzdienste benötigte
Zeit muss so kurz wie möglich sein; sie ist bei periodisch abzuhaltenden
Übungen zu messen. Sie kann außerdem während eines Störfalls gemessen werden.
Bei größeren Gegenverkehrstunneln mit hohem Verkehrsaufkommen ist im Rahmen
einer Tunnel-Risikoanalyse gemäß §12 zu ermitteln, ob die Stationierung von
Einsatzdiensten an den beiden Tunnelportalen erforderlich ist.
3.5. Tätigkeit der Überwachungszentrale
Für alle
Tunnel, für die eine Überwachungszentrale vorgeschrieben ist, gilt, dass eine
einzige Überwachungszentrale jederzeit die volle Kontrolle ausüben muss.
3.6. Tunnelschließung
Bei (kurz-
oder langfristigen) Tunnelschließungen sind die Nutzer durch leicht zugängliche
Informationssysteme über die besten Ausweichstrecken zu informieren.
Solche Ausweichstrecken
sind im Rahmen systematischer Alarmpläne vorzusehen. Sie sollten darauf
angelegt sein, den Verkehrsfluss so weit wie möglich aufrechtzuerhalten und die
Sekundäreffekte auf umliegende Gebiete auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Die
Tunnel-Verwaltungsbehörde hat sich nach Kräften um die Vermeidung von
Situationen zu bemühen, in denen ein grenzüberschreitender Tunnel wegen den
Folgen schlechter Witterungsverhältnisse nicht benutzt werden kann.
3.7. Gefahrguttransporte
Gemäß den
einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften für den Gefahrguttransport auf
der Straße sind hinsichtlich des Zugangs von Gefahrgutfahrzeugen zu Tunneln die
folgenden Maßnahmen anzuwenden:
- Vor der Festlegung oder Änderung von
Vorschriften und Anforderungen für den Gefahrguttransport durch einen Tunnel
ist eine Tunnel-Risikoanalyse gemäß §12 durchzuführen.
- Vor der letzten Abfahrtsmöglichkeit vor dem
Tunnel und am Tunneleingang sowie im vorgelagerten Bereich sind zur Durchsetzung
der Vorschriften entsprechende Schilder aufzustellen, damit Ausweichstrecken
benutzt werden können.
- Im Einzelfall sind im Anschluss an die genannte
Tunnel-Risikoanalyse spezielle betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der
Risiken für bestimmte oder alle Gefahrgutfahrzeuge in Tunneln zu prüfen, z. B.
Meldung vor der Einfahrt oder Durchfahrt in Konvois mit Begleitfahrzeugen.
3.8. Überholen im Tunnel
Aufgrund
einer Tunnel-Risikoanalyse ist zu prüfen, ob LKW-Verkehr in Tunneln mit mehr
als einem Fahrstreifen in jeder Richtung das Überholen erlaubt werden könnte.
3.9. Abstände zwischen den Fahrzeugen und
Geschwindigkeit
Angemessene
Fahrzeuggeschwindigkeiten und ausreichende Sicherheitsabstände zwischen den
Fahrzeugen sind in Tunneln besonders wichtig und bedürfen großer
Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Durchsetzung entsprechender
Vorschriften zu ergreifen.
Artikel 2
Änderung der
Straßenverkehrsordnung 1960
Das
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei
erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl.
Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 99/2005, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 8a
wird folgender § 8b eingefügt:
§ 8b. (1) In Tunneln, die mit einem
Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9e gekennzeichnet
sind, ist es verboten,
1. rückwärts zu fahren und
2. umzukehren.
(2) Muss wegen einer
Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit
möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c
gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.
2. In § 53
Abs. 1 wird folgende Z 1c eingefügt:
„1c. ‚PANNENBUCHT‘

Dieses
Zeichen zeigt eine Pannenbucht an; das Abstellen eines Fahrzeuges in einer
Pannenbucht ist nur bei Pannen, in Notfällen oder bei Gefahr oder für Fahrzeuge
des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes erlaubt.“
3.In § 53
Abs. 1 wird folgende Z 9e eingefügt:
„9e. ‚TUNNEL‘

Dieses
Zeichen zeigt einen Tunnel an, in dem die Bestimmungen des § 8b gelten. Es
ist vor dem Portal eines jeden Tunnels mit einer Länge von mehr als 500 m
anzubringen.“
4. Nach § 105
wird folgender § 106 samt Überschrift angefügt:
„Bezugnahme
auf Richtlinien
§ 106. Durch dieses Bundesgesetz, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /2006, wird die Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen
an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz, ABl.
Nr. L 201 vom 7.6.2004, S. 56 in österreichisches Recht
umgesetzt.“