1416 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird
(Anti-Doping-Bundesgesetz)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird
Das
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG, BGBl. I Nr. 143, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 3 Z 10 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
folgende Z 11 anzufügen:
„11. Projekte der Anti-Doping-Forschung.“
2. § 8
Abs. 1 Z 3 wird am Ende durch die Wortfolge „die Bedingungen gemäß §§ 22 und 24 nicht
eingehalten wurden oder“
ergänzt.
3. In § 10
Abs. 1 Z 1 lit. e wird nach dem Wort „Koordinationsaufgaben“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „für die Kosten der Unabhängigen Schiedskommission
gemäß § 23“
eingefügt.
4. In § 10
Abs. 1 Z 5 lit. a, sublit. bb, wird nach der Wortfolge „Strukturreformen und –projekte“ die Wortfolge „sowie von Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß
§ 15“, in lit. b
nach dem Wort „Nachwuchsbereich“ die Wortfolge „sowie zur Dopingprävention gemäß § 15“, und in lit. c nach dem Wort „Strukturmaßnahmen“ die Wortfolge „sowie
für Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 15“ eingefügt.
5. Der „5. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“ und die „§§ 14
bis 19“ erhalten die
Bezeichnung „§§ 28 bis 33“; nach § 13 wird folgender „5. Abschnitt“ eingefügt:
„5. Abschnitt
Maßnahmen
gegen das Doping
Doping
§ 14. (1) Doping kann die sportliche
Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit
der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im
sportlichen Wettbewerb.
(2) Mit der Fairness
im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn
1. sich im Körpergewebe oder in der
Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder
Marker gemäß Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, (in der Folge:
verbotene Wirkstoffe) befinden,
2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder
an Sportlern verbotene Methoden gemäß der Anti-Doping-Konvention angewendet
werden oder dies nur versucht wird,
3. Sportler die Meldepflichten gemäß § 24 Abs. 2 Z
4 verletzen,
4. Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte,
Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) ohne zwingenden Grund bei einer
rechtmäßig angeordneten Dopingkontrolluntersuchung nicht mitwirken,
5. Sportler oder deren Betreuungspersonen
verbotene Wirkstoffe und die für die Anwendung verbotener Methoden notwendige
technische Ausstattung besitzen, soweit diese nicht nachweislich von den
Betreuungspersonen für die eigene Krankenbehandlung oder für die Ausübung einer
anderen Tätigkeit als die Betreuung der Sportler – wie etwa bei Ärzten für die
medizinische Behandlung in Notfällen – benötigt werden oder den Sportlern für
deren Besitz keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 gewährt wurde,
6. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf
einen Teil des Dopingkontrollverfahrens unzulässig Einfluss nehmen oder dies
nur versuchen oder
7. Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen
das Verbot gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,
verstoßen.
(3) Die Bestimmungen
gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gelten auch für Tiere bei Sportarten, in denen
Tiere an Wettkämpfen teilnehmen; ebenso Abs. 2 Z 4, wenn der
Sportler, der Tierhalter oder der zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle für das
Tier Verantwortliche ohne zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten
Dopingkontrolluntersuchung am Tier nicht mitwirkt.
(4) Im Interesse des
fairen sportlichen Wettbewerbs haben der Sportler, der Tierhalter und der für
das Tier Verantwortliche dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in
den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet
werden.
(5) Die Bestimmungen
gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 und 4 gelten nicht, soweit
eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 18 vorliegt oder nachträglich
gewährt wird.
(6) Soweit in diesem
Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention verwiesen wird, ist sie in der jeweils im
Bundesgesetzblatt kund gemachten Fassung anzuwenden.
(7) Bei minderjährigen
oder geistig behinderten Sportlern sind die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung anzuwenden.
Dopingprävention
§ 15. (1) Der Bund hat die Dopingprävention
durch Förderung der Ausbildung der Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte,
Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und
Aufklärungsprogramme zu unterstützen. Vorrangiges Ziel der Ausbildung und
Programme hat zu sein, die Sportler von der Anwendung verbotener Wirkstoffe und
Methoden abzuhalten, über die Risken des Dopings zu informieren und über die
möglichen Disziplinarmaßnahmen aufzuklären.
(2) Die Ausbildung
sowie Informations- und Aufklärungsprogramme gemäß Abs. 1 haben
insbesondere zu enthalten:
1. die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden;
2. die gesundheitlichen Folgen von Doping;
3. die Dopingkontrollverfahren;
4. die Pflichten und Rechte der Sportler;
5. die jeweils gültigen Anti-Doping-Regelungen;
6. die Konsequenzen bei Verstößen gegen die
Anti-Doping-Regelungen.
(3) Vor großen
internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und
Betreuungspersonen im Sinne des Abs. 2 von den zuständigen Sportorganisationen
gemäß § 24 Abs. 2 nachweislich aufzuklären.
Maßnahmen
des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 16. Förderungen nach dem 1. und 2. Abschnitt
dürfen an Sportorganisationen nur unter der Bedingung der Einhaltung der
Regelungen gemäß §§ 22 und 24 gewährt werden.
Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung
§ 17. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung
der BSO eine fachlich geeignete unabhängige Einrichtung mittels Vertrag zu
beauftragen, die zur Anordnung, Durchführung und Überwachung von
Dopingkontrollen im Sinne dieses Gesetzes berufen ist. Welche Einrichtung dies
ist, ist durch Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.
(2) Der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung obliegt ferner die Information der am Sport
interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre
usw.) insbesondere über:
1. die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen
Methoden gemäß § 14;
2. die gesundheitlichen Folgen, die bei Doping
eintreten können;
3. die für die nationalen und internationalen
Sportverbände vorgesehenen und von diesen akzeptierten Anti-Doping-Regelungen;
4. die Einrichtungen, die zur Anordnung von
Dopingkontrollen berechtigt sind;
5. die Vorgangsweise der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und
Sportler, bei denen Dopingkontrollen vorgenommen werden;
6. das Dopingkontrollverfahren;
7. die von den nationalen und internationalen
Sportverbänden vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen bei Verstoß gegen die
Anti-Doping-Regelungen;
8. den Kostenersatz für die Durchführung von
Dopingkontrollen;
9. die Anti-Doping-Bestimmungen im
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983.
(3) Die Informationen
gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.
(4) Die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung darf den Ersatz der Kosten der Dopingkontrolle
verlangen:
1. vom zuständigen Bundessportfachverband bei
Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses mit Ausnahme der Kosten gemäß
Z 2 oder bei sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler
oder Betreuungspersonen;
2. vom Sportler die Kosten der Analyse der
„B-Probe“, wenn diese von ihm selbst verlangt wurde und positiv ist;
3. vom Sportler, wenn die Dopingkontrolle von ihm
schriftlich verlangt und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß §
19 Abs. 5 angeordnet wurde;
4. vom internationalen Sportverband, von dem die
Dopingkontrolle vorgeschrieben wurde, oder wenn aufgrund des Reglements des
internationalen Sportverbandes die Kosten von einem Dritten
(Bundessportfachverband, Veranstalter u. ä.) zu tragen sind, von diesem;
5. von der Sportorganisation gemäß § 24 Abs. 2,
wenn die die Dopingkontrolle auf deren Verlangen durchgeführt wurde.
(5) Die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung hat dem Bundeskanzler jährlich bis Ende März einen
Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
Medizinische
Ausnahmegenehmigungen
§
18. (1) Ist bei
Krankheit des Sportlers oder Tieres bei Sportarten, in denen Tiere an
Wettkämpfen teilnehmen, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen
Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode nach ärztlicher,
zahnärztlicher oder tierärztlicher Diagnose erforderlich, hat der Sportler vor
Verabreichung unverzüglich bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mit
den entsprechenden medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Erteilung einer
medizinischen Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nicht nach den Regelungen
des zuständigen internationalen Sportfachverbandes dieser für die Erteilung der
Ausnahmegenehmigung zuständig ist.
(2) Die Entscheidung
ist entsprechend dem internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen
innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die
Genehmigung ist auf die Dauer der notwendigen Behandlung befristet, maximal
jedoch für ein Jahr, zu erteilen. Der Sportler ist vom Verstoß gegen die
entsprechende Anti-Doping-Regelung nur dann befreit, wenn er vor der Teilnahme
an einem Wettkampf und vor Beginn einer bei ihm durchzuführenden
Dopingkontrolluntersuchung die Ausnahmegenehmigung der Wettkampfleitung bzw.
dem Dopingkontrollorgan vorlegt.
(3) Zur Entscheidung
über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung – ausgenommen in den Fällen gemäß Abs. 4 – ein
unabhängiges Ärztekomitee, dem mindestens drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung
in der Behandlung und Betreuung von Sportlern und fundierten klinischen und
sportmedizinischen Kenntnissen angehören, heranzuziehen. Bei
Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen hat das
Ärztekomitee aus mindestens drei Zahnärzten und bei Ausnahmegenehmigungen für
Tiere hat das Ärztekomitee aus mindestens drei Tierärzten mit entsprechender
Erfahrung zu bestehen.
(4) Ist zur
medizinischen Behandlung nur die Verabreichung von Arzneimittel mit
Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch
Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroide über
nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist dem Antrag auf
Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 1 Folgendes beizulegen:
1. das ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche
Attest mit der Diagnose der Krankheit,
2. die Ergebnisse der im Zusammenhang mit der
Diagnose allenfalls durchgeführten Tests,
3. der Name des zur Verabreichung vorgesehenen
Arzneimittels,
4. die Begründung, warum kein anderes Arzneimittel
ohne derartige Wirkstoffe verabreicht wird und
5. die Dosierung sowie die Art und Dauer der
notwendigen Anwendung des Arzneimittels.
(5) Ausnahmsweise kann
eine medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die
Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer
verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit
erforderlich war. Die Anzeige der Notfallbehandlung oder akuten Erkrankung hat
unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch vor der Teilnahme am Wettkampf, an
die nach Abs. 1 zuständige Einrichtung zu erfolgen.
Anordnung
von Dopingkontrollen
§ 19. (1) Dopingkontrollen können von der
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der World-Anti-Doping-Agency
(WADA), von einer der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen,
vom zuständigen nationalen oder internationalen Fachverband, Internationalen
Olympischen Commitee (IOC) oder von der internationalen Organisation, die
Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit sowohl während als auch außerhalb
von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im § 24 Abs. 2 angeführten
Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen. Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung
von Untersuchungen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen vorliegt,
zu verstehen. Dabei soll aber auf die notwendigen Ruhezeiten der Sportler
unmittelbar vor Wettkämpfen Rücksicht genommen werden.
(2) Die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung hat in den einzelnen Sportarten und Sportsparten die
Häufigkeit der Anordnung von Dopingkontrollen entsprechend den nationalen und
internationalen Erfahrungen über die Anwendung verbotener Wirkstoffe und
verbotener Methoden auszurichten. Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts
der Anwendung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden ist
jedenfalls eine Dopingkontrolle anzuordnen.
(3) Bei
internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften in Österreich ist der Umfang
der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des internationalen
Sportverbandes festzulegen.
(4) Außerhalb von
Meisterschaften sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß Abs. 2
ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die betreffenden Sportler durch
Los oder zielgerichtet (z. B. im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern)
auszuwählen sind.
(5) Außerdem hat auf
begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung die Durchführung einer Dopingkontrolle bei ihm
anzuordnen.
(6) Die Anordnung der
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Auftrag der im §
24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen, über Auftrag der WADA oder über
Auftrag von internationalen oder ausländischen nationalen Sportverbänden zur
Dopingkontrolle hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
1. Namen und Geburtsdatum der Person, bei der die
Dopingkontrolle durchgeführt werden soll;
2. Wohn- und Aufenthaltsadressen der Person gemäß
Z 1;
3. Trainingstage und -orte sowie Erreichbarkeit
der Person gemäß Z 1;
4. das Datum, an dem die Dopingkontrolle
durchzuführen ist;
5. die Namen der Mitglieder des Kontrollteams (§
20 Abs. 2).
(7) Die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung hat – außer im Fall des Abs. 5 - die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Durchführung der
Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den
Betroffenen bekannt wird.
Durchführung
der Dopingkontrollen
§ 20. (1) Die Dopingkontrollen können durch die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder durch internationale
Sportfachverbände, durch das IOC oder durch die WADA durchgeführt werden.
(2) Die
Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch
ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine
Person die für die Abnahme der Probe gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung
aufweist. Darüber hinaus hat eine Person des Kontrollteams dem Geschlecht des
zu kontrollierenden Sportlers anzugehören. Die Organe sowie Mitarbeiter der
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und Mitglieder des Kontrollteams sind
zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht
anderes vorgesehen ist. Sie dürfen vor allem keinerlei Mitteilung über den
ausgewählten Wettkampf, den ausgewählten Zeitpunkt und über die ausgewählten
Sportler, bei denen die Dopingkontrollen durchzuführen sind oder durchgeführt
wurden, machen. Zur Entbindung von der Verschwiegenheit ist die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung zuständig.
(3) Die die
Dopingkontrolle durchführenden Organe haben sich vor Beginn der Dopingkontrolle
mit amtlichem Lichtbildausweis und mit einer Urkunde, aus der klar die Funktion
als Dopingkontrollorgan der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder WADA
ersichtlich ist, zu legitimieren. Im Falle der Durchführung der Dopingkontrolle
durch das Kontrollteam gemäß Abs. 2 ist von diesem außerdem die
schriftliche Anordnung gemäß § 19 Abs. 6 vorzulegen und gegen
Bestätigung auszufolgen.
(4) Bei der
Durchführung der Dopingkontrollen ist die Menschenwürde der Betroffenen zu
wahren. Ergeben sich im Zuge der Durchführung von Dopingkontrollen
Anhaltspunkte für den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, so
hat das Dopingkontrollteam den Sachverhalt unter Anführung der entsprechenden
Beweismittel der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich
mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den
Unterlagen zu verständigen hat. Im Falle der Abnahme von Proben ist außerdem
gemäß Abs. 5 vorzugehen.
(5) Die entnommenen
Harnproben sind entsprechend dem internationalen Standard in eine „A-Probe“ und
„B-Probe“ zu teilen. Blutproben sind unverzüglich einem fachlich geeigneten
Labor zur Aufbereitung für die Analyse gemäß § 21 zuzuleiten. Danach ist
diese in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen.
(6) Dopingkontrollen
sind nur rechtmäßig, wenn sie unter Beachtung der Bestimmungen gemäß
Abs. 2 bis 5 und den gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 und 6
veröffentlichten Regelungen sowie unter Bedachtnahme auf Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 18 vorgenommen werden.
(7) Das Recht von
ausländischen Sportorganisationen oder Anti-Dopingstellen gemäß Art. 1
Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III
Nr. 24/2005, in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres
Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der
Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit
dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere
Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.
Analyse der
Proben
§ 21. (1) Zur Durchführung der Analyse der im
Zuge der Dopingkontrolle abgegebenen Proben darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. Die
„A-Probe“ und „B-Probe“ ist anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor
hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass
1. Proben entsprechend den internationalen
Standards analysiert werden,
2. mit der Analyse der Probe unverzüglich begonnen
und deren Ergebnis nach dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft so rasch
wie möglich festgestellt wird,
3. die „B-Probe“ sicher und sachgerecht verwahrt
wird,
4. das Ergebnis der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung zugeleitet wird und
5. Verschwiegenheit über die Tätigkeit im Rahmen
der Dopingkontrollen gewahrt wird, soweit keine Entbindung durch die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erfolgt ist.
(2) Ist das
Analyseergebnis der „A-Probe“ positiv, hat die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende
Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 vorliegt. Besteht keine solche, hat
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das positive Analyseergebnis der
„A-Probe“ anonymisiert dem zuständigen internationalen Sportfachverband und der
WADA sowie unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers dem zuständigen
Bundessportfachverband zu übermitteln. Dieser hat in der Folge den Betroffenen
unverzüglich zu informieren:
1. über das positive Analyseergebnis;
2. gegen welche Anti-Dopingregel er dadurch
verstoßen habe;
3. über sein Recht
a. innerhalb
von sieben Tagen beim Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“
schriftlich zu verlangen, widrigenfalls er damit auf die Analyse der „B-Probe“
verzichtet;
b. bei Verlangen der Analyse der „B-Probe“ bei
deren Öffnung und Analyse selbst oder durch einen Vertreter zugegen zu sein und
c. Kopien
der Laborunterlagen zu den „A“- und „B-Proben“ anfordern zu können.
(3) Verlangt bei
positivem Analyseergebnis der „A-Probe“ der Sportler oder der zuständige
Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“, ist diese von der
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anzuordnen. Diese hat vom Analyseergebnis
der „B-Probe“ den Sportler und den zuständigen Bundessportfachverband
unverzüglich zu informieren. Ist auch die „B-Probe“ positiv oder ist innerhalb
der Frist kein Verlangen auf Analyse der „B-Probe“ gestellt worden, hat die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung außerdem der Unabhängigen
Schiedskommission (§ 23) unter Bekanntgabe des Namens des betroffenen
Sportlers das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ und gegebenenfalls der
„B-Probe“ mitzuteilen.
Disziplinarmaßnahmen
§ 22. (1) Der zuständige Bundessportfachverband
hat nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder bei Vorliegen eines
Verdachts des Verstoßes gegen die von ihm anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen
aus anderen Gründen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die
Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren
einzuleiten und gegebenenfalls die nach den Regelungen des zuständigen
Internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z. B.
Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der Einleitung des
Disziplinarverfahrens und von der verhängten Sicherungsmaßnahme sind die
Betroffenen nachweislich schriftlich zu informieren.
(2) Vor Verhängung
einer Disziplinarmaßnahme ist der Betroffene oder, wenn die Disziplinarmaßnahme
gegen die Mannschaft vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder des
Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu
benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher
zuzuziehen.
(3) Ist von der
Entscheidung über einen Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen
abhängig, ob der betroffene Sportler (die betroffene Mannschaft) den Wettkampf
fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist aufgrund der
Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Durchführung einer Anhörung
gemäß Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann
auf Antrag des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Mannschaft eine
abgekürzte Anhörung durchgeführt werden, In diesem Fall ist die Anhörung in
einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung vorzunehmen, in der die
Entscheidung auf Grundlage der in dieser Verhandlung vorgelegten Beweismittel
zu treffen ist.
(4) Beweismittel, die
unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden,
dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidung
des Bundessportfachverbandes (Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Freispruch)
hat schriftlich so rasch als möglich und mit entsprechender Begründung zu
ergehen. Sie ist den Betroffenen und dem Vertreter der Mannschaft, der
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, der Unabhängigen Schiedskommission, der
BSO und den Landessportorganisationen nachweislich zuzustellen.
Unabhängige
Schiedskommission
§ 23. (1) Bei der BSO ist eine Unabhängige
Schiedskommission, bestehend aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier
ständigen Ersatzmitgliedern, einzurichten, die folgende Qualifikationen
aufweisen müssen:
1. der Vorsitzende und sein Ersatzmitglied müssen
die Richteramtsprüfung oder Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt haben;
2. ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen
Experten auf dem Gebiet der Pharmazie oder Toxikologie sein;
3. ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen
Experten auf dem Gebiet der Sportmedizin oder im Falle eines Dopingverdachts
gegen ein Tier auf dem Gebiet der Veterinärmedizin sein;
4. ein Mitglied sowie sein Ersatzmitglied müssen
rechtskundig sein.
(2) Betroffene oder
Vertreter der Mannschaft (des Vereines) gemäß Abs. 5 können für ihren bei der
Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall ein weiteres Mitglied entsenden
Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die
Funktion zurücklegen. In diesen Fall kann ein neues Mitglied entsandt werden.
(3) Die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundeskanzler und
das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 Z 4 von der BSO auf vier
Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige
Abberufung darf durch das bestellende Organ nur aus wichtigen Gründen erfolgen.
Aus diesen Gründen kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit die Funktion
zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer
der Funktionsperiode ein neues zu bestellen. Den ständigen Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind der Aufwand für die Teilnahme an
den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu
ersetzen.
(4) Auf das Verfahren
vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2,
§ 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1,
2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610
der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr.
7/2006, sinngemäß Anwendung. Parteien des Schiedsverfahren sind der
Bundessportfachverband, die Betroffenen und der Vertreter der Mannschaft, über
die gemäß § 22 eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Jede Partei hat
die Kosten ihrer Vertretung, der vorgelegten Beweismittel und der auf ihr
Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen zu tragen. Die Rechtmäßigkeit
der Disziplinarmaßnahme ist von der Schiedskommission nach den Regelungen der
§§ 19 bis 22 zu überprüfen. Die Schiedskommission kann die vom
Bundessportfachverband verhängte Disziplinarmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit
ersatzlos beheben oder durch eine andere Disziplinarmaßnahme ersetzen.
(5) Betroffene oder
der Vertreter der Mannschaft (des Vereines), über die gemäß § 22 eine
Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, und die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der
Disziplinarentscheidung die Überprüfung der Entscheidung durch die
Schiedskommission begehren.
(6) Wird keine
Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 gewährt, hat der betroffene Sportler das
Recht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung durch die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Überprüfung der Entscheidung durch
die Unabhängige Schiedskommission zu begehren. In diesem Fall kommen nur dem
Sportler Parteistellung sowie die Rechte gemäß Abs. 2 zu.
(7) Die Unabhängige
Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier
Wochen, zu entscheiden. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Schiedskommission
steht den Parteien des Schiedsverfahren der Zivilrechtsweg offen.
(8) Die Unabhängige
Schiedskommission hat unter Benennung der Betroffenen unverzüglich den
zuständigen internationalen Verbänden schriftlich mitzuteilen:
1. die ihr von der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 21 Abs. 3 mitgeteilten positiven
Analyseergebnisse,
2. die Entscheidungen (Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen, Freispruch), mit denen die national gegen Sportler, die
am Dopingvergehen Beteiligten und gegen Mannschaften eingeleiteten
Disziplinarverfahren beendet wurden.
(9) Die Mitglieder der
Unabhängigen Schiedskommission entscheiden weisungsfrei.
(10) Den Sachaufwand
der Schiedskommission hat die BSO zu tragen.
Pflichten
der Sportorganisationen
§ 24. (1) Die Sportorganisationen haben in ihrem
Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Durchführung der
Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten
Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
(2) Die Bundessportfachverbände
und der Österreichische Behindertensportverband dürfen in die beiden höchsten
Kader und in die Nachwuchskader, das ÖOC, das Österreichische Paralympische
Comittee und die Special Olympics Österreich in ihre Kader nur Sportler aufnehmen,
die vor der Aufnahme nachweislich gegenüber dem zuständigen
Bundessportfachverband schriftlich bestätigt haben,
1. die aktuellen Anti-Doping-Regelungen des
zuständigen nationalen und internationalen Sportverbandes zu kennen und
anzuerkennen,
2. die mit den Grundsätzen der Fairness im
sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit
allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel dafür zu sorgen, dass keine verbotenen
Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder
verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
3. bei der Durchführung der Dopingkontrollen gemäß
§ 20 mitzuwirken,
4. die Wohnadressen, die Trainingstage und –orte,
ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des
Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten,
unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem
Bundessportfachverband zu melden,
5. bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen
den Arzt bzw. Zahnarzt darauf aufmerksam zu machen, vor Verabreichung von
Arzneimitteln über die darin enthaltenen verbotenen Wirkstoffe zu informieren,
6. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die
eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5 abgegeben haben und für
den Sportler nicht erkennbar aus anderen Gründen gemäß Abs. 5 von der
Betreuung ausgeschlossen sind und
7. die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung
von Gesundheitsdaten zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Analyse von
Dopingproben und im Zusammenhang mit der Gewährung der medizinischen
Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 anfallen.
(3) Sieht der
zuständige internationale Sportverband einen kürzeren Abwesenheitszeitraum als
in Abs. 2 Z 4 vor, so findet dieser Anwendung.
(4) Der Sportler hat
die Bestätigung gemäß Abs. 2 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung
durch den zuständigen Bundessportfachverband jährlich zu wiederholen. Bei
Unterbleiben der Bestätigung ist der betreffende Sportler aus dem Kader zu
entlassen. Diese Bestätigung und die gemäß Abs. 1 sind zweifach auszustellen.
Eine Ausfertigung ist jeweils vom zuständigen Bundessportfachverband an die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln.
(5) Die
Sportorganisationen gemäß Abs. 2 und die Sportler dürfen nur Personen (Ärzte,
Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen
einer Disziplinarmaßnahme gemäß § 22 für diese Tätigkeit nicht gesperrt
oder wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder das
Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht vorbestraft sind und sich schriftlich
gegenüber der Sportorganisation gemäß Abs. 2 verpflichten,
1. die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen
nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und
2. die mit den Grundsätzen der Fairness im
sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.
(6) Die
Sportorganisationen gemäß Abs. 2 dürfen nur Sportler und
Betreuungspersonen zu den Wettkämpfen entsenden, die der Verpflichtung nach
Abs. 2, 4 und 5 nachgekommen und nach den für den Wettkampf geltenden
Disziplinarregelungen nicht aufgrund einer Sicherungsmaßnahme oder einer
Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme am Wettkampf ausgeschlossen sind. Sie
haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Anschein einer Unterstützung
dieser Personen für eine Tätigkeit im Nahbereich der Mannschaft (nominierte
Sportler und Begleitpersonen) erwecken können.
(7) Die
Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben die Berechtigung der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung und der WADA zur Durchführung der Dopingkontrollen
anzuerkennen und sie dabei im erforderlichen Umfang zu unterstützen, wobei
Vereinbarungen gemäß § 20 Abs. 7 unberührt bleiben. Sie haben insbesondere im
Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
1. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung alle
Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften
unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren
Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen
Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
2. der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die
Namen der Mitglieder der Kader gemäß Abs. 2, die Zeiten und Orte von
vorgesehenen Trainingslagern und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser
Daten unverzüglich zu melden und so rasch als möglich die Zweitausfertigungen
der Bestätigungen der Sportler gemäß Abs. 2 und 4 zu übermitteln;
3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften
gemäß Z 1 und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen
der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die
erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;
4. Vertretern der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung und der WADA nach deren Legitimation jederzeit freien
Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und
Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den
Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
(8) Die
Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben außerdem anzuerkennen:
1. die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen
internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen Wettkampf
geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt;
2. die Regelungen gemäß §§ 17 bis 22;
3. die Unabhängige Schiedskommission und deren
Entscheidungsbefugnis;
4. das Recht der Betroffenen und der Vertreter der
Mannschaften gemäß § 23 Abs. 5.
(9) Die
Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben in ihren Statuten die Regelungen
nach Abs. 8 entsprechend aufzunehmen. Soweit Anti-Doping-Regelungen des
zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder die für die jeweiligen
Wettkämpfe geltenden Regelungen diesem Bundesgesetz widersprechen, gehen die
Regelungen des internationalen Sportfachverbandes und die Regelungen für die
Wettkämpfe vor, soweit sie für die Betroffenen günstiger sind.
Informationspflicht
der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
§
25. (1) Ist bei der
Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine
Vereinigung gemäß § 9 tätig ist oder der einen Leistungssportler ärztlich oder
zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich, die
verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Doping-Konvention enthalten, so hat er den
Betroffenen darüber zu informieren, sofern sich dieser als Leistungssportler
gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Ist die
Verabreichung eines Arzneimittels für die ärztliche oder zahnärztliche
Behandlung unabdingbar, hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt dem
Leistungssportler darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die
Informationspflicht gemäß Abs. 1 erster Satz besteht nicht in Notfällen.
(3) Abs. 1 und 2
gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Vereinigung
gemäß § 9 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz
vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informationspflicht besteht in diesen Fällen
gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder gegenüber dem für das Tier
Verantwortlichen.
Verbot von
Dopingmethoden und Gendoping
§ 26. (1) Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und
andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke
von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß der
Anti-Doping-Konvention anwenden, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3
630 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer
wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist
oder der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit
Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
Abgrenzung
zu anderen Gesetzen
§ 27. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne der
§§ 14 bis 24 sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,
insbesondere die Regelungen gemäß §§ 5a, 68a, 76a, 76b, 84a und 84b sowie
die des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, insbesondere die
Regelungen gemäß § 2a und 6a, bleiben unberührt.“
6. In § 32
Z 2 (neu) wird das Zitat „§ 15“ durch das Zitat „§ 29“ ersetzt.
7 .In § 33
(neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1
Abs. 3 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1
Z 1 lit. e, § 10 Abs. Z 5 lit. a bis c sowie die §§ 14
bis 33 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Juli
2006 in Kraft. § 16 ist auf Förderungen anzuwenden, die ab diesem
Zeitpunkt gewährt werden. Ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. XXX/2006, folgenden Tag sind alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, dass die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
(§ 17) und die Unabhängige Schiedskommission (§ 23) ihre Tätigkeit
mit 1. Juli 2006 aufnehmen können.“