1414 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz
1998 und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden
(Gesundheitsrechts-änderungsgesetz 2006 – GRÄG 2006)
Der Nationalrat
hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird
Das
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird
wie folgt geändert:
1. Titel
(Grundsatzbestimmungen)
1. Im § 2a
Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist
die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter
den in § 3b geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen
Staates zulässig.“
2. Nach § 3a
wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:
„Staatsgrenzen
überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen
Organisationseinheiten
§ 3b. (1) Eine örtlich getrennte Unterbringung
gemäß § 2a Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für
einzelne vorgesehene Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer
Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung
darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenzennähe gelegene
Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist,
1. dass durch die im jeweiligen ausländischen
Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende
Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest
jenem Standard entspricht, der aufgrund der österreichischen Rechtsordnung
gegeben ist,
2. dass das Vorhaben im Landeskrankenanstaltenplan
vorgesehen ist,
3. dass den österreichischen
Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird,
4. dass auf den Behandlungsvertrag
österreichisches Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben
ist,
5. dass die Behandlung und Pflege von Pfleglingen
ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und
unter deren Leitung erfolgt.
(2) Eine erteilte
Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht
oder nicht mehr vorliegt.
(3) Bei der
dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten
einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer österreichischen
Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Pfleglingen der
im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser
Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt
zu erfolgen.“
3.
§ 6 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen
gestattet ist.“
4. § 8 Abs. 3
lautet:
„(3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen
Einwilligung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten
die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist – sofern die Vornahme der
medizinischen Behandlung nicht durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen
ist – die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
Einwilligung oder Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so
dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des
Pfleglings oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben
gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit
verbunden wäre. Über die Notwendigkeit oder Dringlichkeit einer Behandlung
entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung
der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.
5. § 8a
Abs. 4 lautet:
„(4) Zu den Aufgaben
des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung,
Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur
Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu
erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur
Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung/Surveillance hat nach
einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden
Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen
für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern,
durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam
hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten
zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese sind schriftlich
an die jeweils für die Umsetzung Verantwortlichen der Krankenanstalt
weiterzuleiten.“
6. Nach § 8a Abs. 4
wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die
Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen
berechtigt, Daten der Pfleglinge indirekt personenbezogen zu verarbeiten und
für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.“
7. § 10 Abs. 1 Z 7
lautet:
„7. bei der Führung der Krankengeschichte
Patientenverfügungen (§ 2 Abs. 1 Patientenverfügungsgesetz,
BGBl. I Nr. xx/2006) des Pfleglings zu dokumentieren;“
8. Nach § 11a
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Erfolgt die
Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der
Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr.104/2005, so ist das in
§ 35 Abs. 2 Z 1 und in
§ 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung
BGBl. I Nr. 69/2005, festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder
sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.“
9. In
§ 19 Abs. 1 wird das Wort „Unterbringung“ durch die Worte „stationäre und/oder ambulante Behandlung“ ersetzt.
10. § 38a
Abs. 3 lautet:
„(3) Geschlossene
Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das
Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 12/1997, Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen,
deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB,
nach § 167a StVG oder § 429
Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie
angeordnet wurde.“
2. Titel
(Unmittelbar
anwendbares Bundesrecht)
11. Dem § 59g
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Von der/Vom für
das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister werden in die
Bundesgesundheitskommission überdies als kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht
je eine/ein Vertreterin/Vertreter
1. des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur,
2. der Österreichischen Apothekerkammer,
3. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und
4. der für die in § 149 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes genannten Krankenanstalten in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretung
jeweils auf
deren Vorschlag entsendet.“
12. Dem § 60
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei
grenzüberschreitenden Kooperationen (§ 3b) prüfen die Organe der sanitären
Aufsicht auch auf Ersuchen der jeweiligen ausländischen Behörde, ob Maßnahmen
der sanitären Aufsicht zu setzen sind. Sofern dies aufgrund konkreter Umstände
geboten ist, haben ebenso bei grenzüberschreitenden Kooperationen die zur
sanitären Aufsicht verpflichteten Behörden an die zuständigen ausländischen
Behörden Ersuchen zu richten, Maßnahmen zu setzen, die der sanitären Aufsicht
entsprechen, sowie von deren Ergebnis informiert zu werden.“
13. Nach § 65
Abs. 4b wird folgender Abs. 4c eingefügt:
„(4c) Die
Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 3,
§ 3b, § 6 Abs. 1 lit. e, § 8 Abs. 4 und 4a, § 10 Abs.
1 Z 7, § 11a Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 38a Abs. 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 innerhalb von sechs Monaten zu
erlassen.“
Artikel 2
Bundesgesetz,
mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (8. Ärztegesetz-Novelle)
Das
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung
der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998),
BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
1. In den
§§ 3 Abs. 1 zweiter Satz und 52 Abs. 3 wird jeweils
die Wortfolge „einer offenen
Erwerbsgesellschaft“
durch die Wortfolge „einer
offenen Gesellschaft“
ersetzt.
1a. § 12a Abs.
4 fünfter Satz entfällt.
1b. Im § 13b
erster Satz wird die Paragraphenfolge 㤤
9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 “ durch die Paragraphenfolge „§§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 14a, 15 Abs. 2, 32,
33, 35 und 39 Abs. 2“ ersetzt.
1bb. § 14a
samt Überschrift lautet:
„Anrechnung
von sonstigen Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und
Prüfungen
§ 14a. (1) Sofern § 14 nicht zur Anwendung
kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
1. im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten,
2. im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder
Weiterbildungszeiten,
3. in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung
und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs
von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder
Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
4. Zeiten des Präsenzdienstes,
5. des Ausbildungsdienstes von Frauen beim
Bundesheer sowie
6. des Zivildienstes
auf die
jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder
für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2) Unter der
Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im Ausland absolvierte Prüfungen auf
die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt anzurechnen.
(3) Bei Bedarf kann die
Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher
Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung
als Arzt für Allgemeinmedizin gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und
Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin gleichwertig sind, wenn
1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 93/16/EWG
und der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,
ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, geregelten besonderen
Ausbildung in der Allgemeinmedizin des betreffenden Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
entsprechen, und
2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erreicht werden.
(4) Bei Bedarf kann
die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher
Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung
als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch
dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Facharzt gleichwertig sind, wenn
1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 93/16/EWG
und der Richtlinie 2005/36/EG geregelten fachärztlichen Weiterbildung des
betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und
2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der
Ausbildung zum Facharzt erreicht werden.
(5) Ein Antrag gemäß
Abs. 1 oder 2 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes
einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte
Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz
oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein
solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu
wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen
Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei
einem Antrag gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller
nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der
vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung,
Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die
anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten. Bei einem Antrag gemäß
Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach
Beurteilung der vorgelegten Unterlagen über die anrechenbaren Prüfungsteile zu
unterrichten.
(6) Die
Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier
Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich
der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.
(7) Gegen Bescheide
der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 6 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der
Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich
innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der
letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist.
Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den
Landeshauptmann jenes Bundeslandes offen, in dem der Antragsteller den Antrag
im Wege der betreffenden Landesärztekammer eingebracht hat.“
1c. Nach § 36
wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:
„Ärztliche
Tätigkeit im Rahmen von Staatsgrenzen überschreitenden Kooperationen zwischen
Krankenanstalten
§ 36a. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin,
approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz, Dienstort oder Hauptwohnsitz
im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist,
ungeachtet eines allfälligen Mangels des allgemeinen Erfordernisses des § 4 Abs. 2 Z 5
und der in den §§ 4, 5 oder 5a genannten besonderen
Erfordernisse den ärztlichen Beruf im Inland in österreichischen
Krankenanstalten im Rahmen einer Staatsgrenzen überschreitenden dislozierten
Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten ausüben. Die
Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste hat spätestens innerhalb von vier
Wochen ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes zu erfolgen.
Im Übrigen sind § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59
über das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes
sinngemäß anzuwenden.
(2) Ärzte gemäß
Abs. 1 sind ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes
ordentliche Kammermitglieder jener Ärztekammer, in deren Bereich sie den
ärztlichen Beruf ausüben. Sie sind unbeschadet der Nichtanwendung des § 69
verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungskreises gefassten Beschlüsse, die das Ansehen der in Österreich tätigen
Ärzteschaft oder die Berufspflichten betreffen, zu befolgen.“
2. § 52a Abs.
3 lautet:
„(3) Die
Zusammenarbeit als Gruppenpraxis hat in der Rechtsform einer offenen
Gesellschaft im Sinne des § 105 des Bundesgesetzes über besondere
zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), BGBl.
I Nr. 120/2005, zu erfolgen.“
2a. Im
§ 54 Abs. 4 wird die Wortfolge „die
schwere Körperverletzung“
durch die Wortfolge „eine
schwere Körperverletzung“
ersetzt.
2b. Im
§ 59 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder
18 oder 19“.
2c. Im
§ 66 Abs. 5 wird die Wortfolge „Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978“
durch die Wortfolge „Datenschutzgesetzes
2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“ ersetzt. In den
§§ 66 Abs. 6 und 118 Abs. 7 wird jeweils das Wort „Datenschutzgesetzes“ durch die Abkürzung „DSG 2000“ ersetzt.
2d. Dem § 66
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Von den
Ärztekammern an mehr als 50 Kammermitglieder gerichtete Zusendungen einer
elektronischen Post, die zur Erfüllung der den Ärztekammern übertragenen
Aufgaben gemäß den Abs. 1 und 2 erfolgen, bedürfen keiner vorherigen
Einwilligung der Empfänger.“
2e. § 71 Abs.
2 bis 5 lautet:
„(2) Der Kurie der
angestellten Ärzte gehören an:
1. Ärzte, die ihren Beruf
a) ausschließlich
im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
b) im Rahmen eines Dienstverhältnisses und
zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder
c) als Arzt mit Leitungsfunktion in einer
Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich
freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt,
ausüben,
2. Ärzte gemäß Abs. 3 Z 3, die eine Erklärung
gemäß Abs. 4 zweiter Satz abgegeben haben, sowie
3. Ärzte gemäß Abs. 3 Z 4, die keine Erklärung
gemäß Abs. 4 dritter Satz abgegeben haben.
(3) Der Kurie der
niedergelassenen Ärzte gehören an:
1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte
sowohl einschließlich Gesellschafter von Gruppenpraxen als auch einschließlich
Wohnsitzärzte,
2. Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit
Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse, unabhängig
davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,
3. Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit
Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, von zumindest zwei gesetzlichen
Krankenversicherungsträgern, jedoch keiner Gebietskrankenkasse, unabhängig
davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,
sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt,
4. Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion
in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und
ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern eine
Erklärung gemäß Abs. 4 dritter Satz vorliegt, sowie
5. Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 erster
Satz abgegeben haben.
(4) Ein Arzt gemäß
Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der
angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er
auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer
Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste
oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine
schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach
er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß
Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte
der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die
Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung
(Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer
hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Ein
Arzt gemäß Abs. 3 Z 4 ist an Stelle der Kurie der angestellten
Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung
in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der
Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen
Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte
angehören will.
(5) Überdies hat die
Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß § 29, die eine Änderung in der
Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich, längstens
jedoch innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Einlangens der Meldung, seine
Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn auf die Möglichkeit, eine
schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer gemäß Abs. 4 erster,
zweiter oder dritter Satz zum Zweck eines Kurienwechsels zu hinterlegen,
hinzuweisen.“
3. Vor § 81
wird die Überschrift „Kammervorstand“ eingefügt.
3a.
§ 86 Abs. 4 lautet:
„(4) Hinsichtlich der
Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß
anzuwenden. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne
Verzug vorzulegen und bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands,
sofern in der Satzung nicht anderes geregelt wird. Alle anderen Beschlüsse des
Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu
bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein
Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.“
3b. In den
§§ 98 Abs. 7 und 102 Abs. 7 zweiter Satz wird jeweils
die Paragraphenbezeichnung „§ 92“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 108a“ ersetzt.
3c. Im
§ 101 Abs. 4 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 92 Abs. 1“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 108a Abs. 1“ ersetzt.
4. Im § 112
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine
diesbezügliche, längstens bis zum 1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist
zulässig.“
4a. Im
§ 118 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „medizinischen Fakultäten“ durch die Wortfolge „Medizinischen Universitäten“ ersetzt.
4b. Im § 118
Abs. 2 Z 18 entfällt die Wort- und Ziffernfolge „bzw.
Abs. 5 Z 1“.
4c. Nach § 118 Abs.
3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die
Österreichische Ärztekammer hat zum Zweck der finanziellen Unterstützung und
Entlastung von Patienten, die durch schuldhaftes widerrechtliches ärztliches
Handeln durch freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter von
Gruppenpraxen einen Schaden erlitten haben und für die keine Aussicht besteht,
in angemessener Zeit eine anderweitige angemessene Entschädigung, insbesondere
aus der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, zu erhalten, einen
Solidarfonds einzurichten. Hat die Österreichische Ärztekammer Leistungen aus
dem Solidarfonds erbracht und stehen dem Patienten aufgrund des erlittenen
Schadens Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese
Ansprüche bis zur Höhe des der Österreichischen Ärztekammer erwachsenden
Aufwands auf die Österreichische Ärztekammer über. Näheres hat die Österreichische
Ärztekammer in der Satzung oder in einer gesonderten Verordnung zu regeln, in
der auch festzulegen ist, dass für vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. **/2006 erlittene Schäden Leistungen aus dem
Solidarfonds zu erbringen sind.“
5. Im
§ 128 Abs. 4 wird nach dem vierten Satz folgender Satz
eingefügt:
„Beschlüsse
in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen und
bedürfen der nachfolgenden Zustimmung des Vorstands, sofern in der Satzung
nicht anderes geregelt wird.“
6. Im
§ 195 Abs. 2 wird die Wortfolge „im
Volltext im Internet“
durch die Wortfolge „im
Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage
der jeweiligen Ärztekammer“
ersetzt.
7. Im
§ 195 Abs. 6, 6a, 6d, 6e und 6f wird die Wortfolge „im Volltext im Internet“ durch die Wortfolge „im Volltext einschließlich des
Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen
Ärztekammer“ ersetzt.
8. Im
§ 195 Abs. 6b wird die Wortfolge „Verordnung
über die Ärzte-Ausbildung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen
(§ 24 Abs. 1)“
durch die Wortfolge „Verordnung
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin
für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum
Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006) gemäß
§ 24 Abs. 1“
ersetzt.
9. Im § 195
Abs. 6c entfällt die Wortfolge „der
Erlassung“.
9a. Im
§ 209 Abs. 2 wird die Wortfolge „für
die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches“ durch die Wortfolge „in einem Additivfach“ ersetzt.
10. Im
§ 214 Abs. 4 wird die Wortfolge „zur
Erlassung“ durch die
Wortfolge „zum In-Kraft-Treten“ ersetzt.
11.
§ 214 Abs. 12, eingefügt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
65/2002, erhält die Absatzbezeichnung „(12a)“.
11a. § 218
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. hinsichtlich des
§ 49 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Frauen,“
12. Dem § 223
werden folgende §§ 224 und 225 samt Überschriften angefügt:
„Übergangsbestimmung
der 8. Ärztegesetz-Novelle
§ 224. (1) Personen, die zum
In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr.
**/2006, in Ausbildung zum Facharzt für
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach den Bestimmungen der
Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung des
BGBl. II Nr. 228/1998, stehen, sind berechtigt, das im Rahmen
dieser Ausbildung vorgesehene Pflichtnebenfach „Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde“
durch eine Vollzeittätigkeit im Umfang von zumindest zwei Jahren oder durch
eine entsprechend verlängerte Teilzeittätigkeit bei einem freiberuflich tätigen
Zahnarzt, der zumindest seit fünf Jahren zur selbständigen Ausübung des
zahnärztlichen Berufs berechtigt ist, zu absolvieren. Die in Ausbildung
stehenden Personen sind lediglich zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher
Tätigkeiten und nur unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes berechtigt.
(2) Bis zur
Konstituierung der Präsidien gemäß § 221 Abs. 1 sind auch die
vom Präsidialausschuss einer Ärztekammer in einem Bundesland und vom
Präsidialausschuss der Österreichischen Ärztekammer gefassten Beschlüsse in
dringenden Angelegenheiten dem jeweiligen Vorstand ohne Verzug vorzulegen und
bedürfen dessen nachfolgender Zustimmung, sofern in der Satzung nicht anderes
geregelt wird.
In-Kraft-Tretens-Bestimmung
zur 8. Ärztegesetz-Novelle
§ 225. Die §§ 3 Abs. 1 zweiter
Satz, 52 Abs. 3 und 52a Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. **/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Rezeptpflichtgesetzes
Das
Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
155/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der
medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel
auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder
tierärztliche Überwachung angewendet werden und welche deshalb nur auf Grund
einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes, Dentisten
oder persönlich an eine Hebamme oder einen Viehschneider abgegeben werden
dürfen. Dabei ist vor allem auch zu beachten, dass vor dem Hintergrund des
Informationsgehalts von Kennzeichnung und Gebrauchsinformation sowie der
Beratungsfunktion von Arzt und Apotheker der Gebrauch von nicht verschreibungspflichtigen
Arzneispezialitäten im Falle geringfügiger Beschwerden angezeigt sein kann,
dies jedoch unter Berücksichtigung vor allem der notwendigen Behandlungsdauer
sowie der besonderen Anforderungen im Hinblick auf bestimmte
Verbrauchergruppen.“
2. Nach § 1
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) An Viehschneider
dürfen solche Arzneimittel abgegeben werden, die zur tierschutzgerechten
Ausübung ihrer gewerberechtlichen Befugnisse notwendig sind.“
3. Im § 2 Abs. 1
und 2 wird jeweils die Wortfolge „Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Das
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“ und im § 2 Abs. 1 die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“ ersetzt.