1497 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 39/2006, wird wie folgt geändert:

 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 7. Abschnitt folgender 7a. Abschnitt eingefügt:

„7a. Abschnitt

Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin

     § 50a Allgemeines

    § 50b Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

     § 50c Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

    § 50d Zahnärztliche Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien und sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten

     § 50e Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrguppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten“

2. In § 2 Z 3 wird der Ausdruck „78/1026“ durch den Ausdruck „78/1026/EWG“ ersetzt.

3. Im ersten Hauptstück wird nach dem 7. Abschnitt folgender 7a. Abschnitt eingefügt:

„7a. Abschnitt

Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin

Allgemeines

§ 50a. (1) Im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen Ausbildung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen in

                  1.  einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,

                  2.  einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,

                  3.  einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder

                  4.  einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte

absolviert werden.

(2) Die praktische Ausbildung in der Zahnmedizin in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten darf nur

           1. durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c und

           2. auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der jeweiligen Medizinischen Universität mit dem/der Inhaber/Inhaberin der zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis oder mit dem Rechtsträger des zahnärztlichen Lehrambulatoriums oder der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte

erfolgen.

Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

§ 50b. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

           1. auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß § 50c,

           2. auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß § 50d Abs. 1 bzw. 2 und

           3. auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß § 50d Abs. 3

nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zu erteilen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

           1. eine gemäß Abs. 1 Z 1 erteilte Befugnis und

           2. eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 erteilte Anerkennung

nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.

(3) Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.

Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

§ 50c. Die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

            l. eine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 23) in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und

           2. Inhaber/Inhaberin                einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis oder Gesellschafter/Gesellschafterin einer anerkannten zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im Dienstverhältnis zu einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.

Zahnärztliche Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien und sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten

§ 50d. (1) Die Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

           1. die durch den/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Ordinationsstätte erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und

           2. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

(2) Die Anerkennung einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis darf nur erteilt werden, wenn

           1. zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Lehrgruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen während der Öffnungszeit der Lehrgruppenpraxis tätig sind,

           2. gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Gruppenpraxis erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und

           3. gewährleistet ist, dass die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnmedizin als zahnärztliches Lehrambulatorium sowie von Krankenanstalten als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten darf nur erteilt werden, wenn

           1. in der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt sind,

           2. die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der sonstigen Ausbildungsstätte eine Tätigkeit des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c gewährleistet ist,

           3. das für die Ausbildung in Aussicht genommene Lehrambulatorium oder die in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten der Krankenanstalt über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen verfügen,

           4. gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Krankenanstalt erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und

           5. gewährleistet ist, dass die Einrichtung über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten

§ 50e. (1) Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c ist im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten zur Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten an die Studierenden der Zahnmedizin im Zuge seiner/ihrer Berufsausübung verpflichtet.

(2) Die Studierenden der Zahnmedizin dürfen im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten Tätigkeiten gemäß § 4 nur unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c durchführen.

(3) Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c hat nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und zu beurteilen, ob diese den Anforderungen des von der jeweiligen Medizinischen Universität festgelegten Leistungskatalogs entsprechen. Die Beurteilung ist im Leistungskatalog zu vermerken.

(4) In einer zahnärztlichen Lehrpraxis darf jeweils nur ein/eine Studierender/Studierende der Zahnmedizin ausgebildet werden. In einer zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, einem zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte darf die Zahl der auszubildenden Studierenden der Zahnmedizin die Zahl der in der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, im zahnärztlichen Lehrambulatorium oder in der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte beschäftigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c nicht überschreiten.

(5) Durch die Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten wird kein Dienstverhältnis begründet.“

4. In § 51 Abs. 3 Z 1 wird nach der Paragraphen- und Satzzeichenfolge „§ 49 Abs. 1,“ die Paragraphen und Satzzeichenfolge „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,“ eingefügt.

5. Der bisherige Wortlaut des § 72 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten

           1. im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks,

           2. im 1. Hauptstück der 7a. Abschnitt sowie

           3. in § 51 Abs. 3 Z 1 die Paragraphen- und Satzzeichenfolge „§ 50a Abs. 1, § 50e Abs. 1 bis 4,“

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2006 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:

       „7a. Erteilung und Zurücknahme der Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin;

         7b. Anerkennung und Zurücknahme der Anerkennung von zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten;“

1a. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet.“

2. In § 52 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Gesellschaft“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.

3. In § 69 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Dir“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

4. Dem § 109 Abs. 1 Z 10 wird am Ende ein Beistrich angefügt.

5. In § 116 Abs. 4 Z 3 wird das Wort „Landeszahnärztekammern“ durch das Wort „Landeszahnärztekammer“ ersetzt.

6. In § 122 Abs. 1 wird nach dem Wort „Erlassung“ das Wort „der“ eingefügt.

7. Der bisherige Wortlaut des § 126 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2006 außer Kraft.“