100 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (52 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem – in Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG – das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wegen diverser periodisch erfolgter Änderungen schien es den Organen der Europäischen Union notwendig, im Sinne der Rechtsklarheit die Richtlinie 89/622/EWG neu zu fassen. Im Zuge dessen wurden weitergehende Bestimmungen im Sinne des Vorrangs des Gesundheitsschutzes – unter allgemeiner Bedachtnahme gemäß Art. 95 Abs. 3 des Vertrags auf die Bereiche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz – eingefügt bzw. geändert.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union erließen daher am 5. Juni 2001 die „Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen“, die am 18. Juli 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

Gemäß Art. 14 der Richtlinie 2001/37/EG sind die Bestimmungen der Richtlinie bis spätestens 30. September 2002 innerstaatlich umzusetzen. Zigaretten, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2003 vermarktet werden, andere Tabakerzeugnisse bis zum 30. September 2004.

Inhalt der Novelle ist daher die Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG. Es werden in diesem Sinne die Begrenzung des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch sowie die Angabe der diesbezüglichen Werte auf den Zigarettenpackungen, Art und Form der auf Packungen von Tabakerzeugnissen anzubringenden Warnhinweise und sonstigen Produktinformationen, aber auch die dem für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium periodisch zu übermittelnden Informationen über die Produkte der Tabakindustrie geregelt.

Darüber hinaus wurden die Definitionen des § 1 dem derzeitigen Stand der Technologie und Wissenschaften angepasst.

Auf Grund der konkreten Umstände des bereits im Nationalrat beschlossenen, jedoch noch nicht in Kraft getretenen Bundesministeriengesetzes (BMG) wurden die Formulierungen „das für Gesundheitsange­legenheiten zuständige Bundesministerium“ sowie „die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister“ gewählt. Es soll sichergestellt werden, dass die nach dem BMG idF Novelle 2003 zuständige Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder nach dem BMG idF Novelle 2003 zuständige Bundesminister für Gesundheit und Frauen gemeint ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Gebietskörperschaften ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Gesundheitswesen“).

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner am 23. Mai 2003 unterbrochenen und am 3. Juni 2003 fortgesetzten Sitzung in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin der Abgeordnete Dr. Erwin Rasinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Ferner beschloss der Gesundheitsausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

„Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurden in der Regierungsvorlage die Erläuterungen - Besonderer Teil - nicht vollständig wiedergegeben, es fehlen die Erl. zu den Ziffern 9 bis 13. Die fehlenden Erläuterungen werden durch die vorliegende Ausschussfeststellung ersetzt.

Zu Z. 9 (§ 7):

§ 7 wurde in Umsetzung der in Art. 5 Abs. 9 der Richtlinie 2001/37/EG enthaltenen Bestimmungen in das Tabakgesetz eingefügt.

Zu Z. 10 (§ 8):

Die Richtlinie 2001/37/EG setzt in Art. 6 fest, dass die Mitgliedstaaten von den Herstellern bzw. Importeuren von Tabakerzeugnissen Informationen bezüglich aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe samt Mengenangaben regelmäßig einzufordern haben. Dies wurde nunmehr in § 8 Tabakgesetz innerstaatlich statuiert, wobei die Umsetzung der in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen betreffend Umfang und Form der Übermittlung der Daten durch gesonderte Verordnung - wie in § 8 Abs. 4 statuiert - erfolgen wird.

Die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 getroffenen Regelungen waren zu setzen, da dem Hersteller oft selbst die genaue Zusammensetzung seines Produktes nicht bekannt ist - beispielsweise im Fall der Herstellung von Tabakerzeugnissen in Form der Verarbeitung fertig zugelieferter Tabakmischungen im Auftrag / auf Namen des Zulieferers besagter Tabakmischung.

Zu Z. 11 (§ 10 Abs. 1):

Diese Angleichung war auf Grund der durch die vorliegende Novelle geänderte Systematik des Tabakgesetzes notwendig.

Zu Z. 12 (§ 18):

Diese Vorschriften ergehen in Umsetzung der allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2001/37/EG.

Zu Z. 13 (§ 19):

Es erfolgte eine Bezeichnungsänderung aufgrund der konkreten Umstände des bereits im Nationalrat beschlossenen, jedoch noch nicht in Kraft getretenen Bundesministeriengesetzes (BMG).“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (52 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003-06-03

Ridi Steibl                 Barbara Rosenkranz

    Berichterstatterin                     Obfrau