1012 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (972 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

Die Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) sieht vor, dass bei Entsendungen (kurzfristige Erbringung der Arbeitsleistung in einem anderen Mitgliedstaat) bestimmte in diesem Mitgliedstaat gesetzliche oder - in der Baubranche - kollektivvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen garantiert werden müssen. Dazu zählt ua. der bezahlte Mindestjahresurlaub (Art. 3 Abs. 1 lit. b der Entsenderichtlinie).

Die Umsetzung der Entsenderichtlinie im Allgemeinen erfolgte in §§ 7 ff Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung. Für den Urlaub der Bauarbeiter, der in mehreren EU-Mitgliedstaaten über Sozialkassen abgewickelt wird, erfordert die vollständige Umsetzung der Entsenderichtlinie neben der Garantie des Naturalurlaubsanspruches gegen den Arbeitgeber zusätzlich auch die Einbeziehung des entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers in das jeweilige Kassensystem. Die geltende österreichische Rechtslage sieht bisher jedoch keine derartige Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gemäß den Bestimmungen des Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) vor.

Darüber hinaus sollen durch die Regierungsvorlage Modernisierungen und Verbesserungen in der Abwicklung des Urlaubskassenverfahrens erreicht werden.

Im Einzelnen sieht die Regierungsvorlage folgende Änderungen vor:

-       Einbeziehung von Arbeitnehmern, die vorübergehend von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland nach Österreich entsandt oder überlassen werden, in das Urlaubskassenverfahren,

-       Verpflichtung dieser Arbeitgeber zur Leistung von Lohnzuschlägen wie Arbeitgeber mit Sitz in Österreich, allerdings Einbringung dieser Zuschläge auf gerichtlichem Weg (wegen der Vollstreckbarkeit im Ausland; anders im Inland: Einbringung im Verwaltungsweg),

-       in Entsendefällen Auszahlung des Urlaubsentgelts direkt an den Arbeitnehmer (mit Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge an den jeweiligen ausländischen Sozialversicherungsträger bzw. Versteuerung im Inland),

-       Berücksichtigung von vergleichbaren Einrichtungen im Ausland (Anrechnung und Befreiung von der Zuschlagspflicht, Ermächtigung zum Abschluss von Vereinbarungen zur wechselseitigen Anerkennung),

-       Informationspflichten der jeweils bei Entsendung oder Überlassung involvierten Behörden gegenüber der BUAK und umgekehrt,

-       Umstellung des Zuschlagszeitraums (bisher 4 bzw. 5 Wochen) auf den Kalendermonat,

-       tageweise Zuschlagsverrechnung,

-       Streichung der Urlaubs- und Abfertigungskarte und Einführung einer modernen vierteljährlichen Arbeitnehmerinformation.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Barbara Riener die Abgeordneten Maximilian Walch, Dietmar Keck, Barbara Riener, Karl Öllinger, Manfred Lackner, Mag. Walter Tancsits sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Barbara Riener und Mag. Herbert Haupt einen Abänderungsantrag betreffend § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 9 und 10 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eingebracht, der wie folgt begründet war:

Die Änderungen sind insbesondere im Hinblick auf die Zulassung der Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Wege der Arbeitskräfteüberlassung erforderlich und sollen eine Gleichbehandlung der überlassenen Arbeitnehmer gewährleisten.

In jenen Fällen, in denen ein ausgegliederter Rechtsträger einer Gebietskörperschaft (dienstzugeteilte) Vertragsbedienstete beschäftigt, gehen die Verweise des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes auf kollektivvertragliche Entgeltregelungen und Arbeitszeitvorschriften ins Leere. Dadurch kann es zu einer wesentlichen Benachteiligung der überlassenen Arbeitskräfte kommen. Im Sinne einer gebotenen Gleichstellung sollen daher die diesbezüglichen Verweise im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ergänzt werden.

 

Weiters wurde von der Abgeordneten Heidrun Silhavy ein Abänderungsantrag betreffend § 1 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Das AÜG ist derzeit bei Überlassung von ArbeitnehmerInnen an Bund, Länder und Gemeinden nicht anzuwenden.

Diese Lücke soll mit diesem Antrag geschlossen werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der beiden oben erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Barbara Riener, Mag. Herbert Haupt bzw. der Abgeordneten Heidrun Silhavy teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 06 23

Barbara Riener   Heidrun Silhavy

    Berichterstatterin                     Obfrau