1012 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die
Regierungsvorlage (972 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz
1957 geändert werden
Die Umsetzung der
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
(Entsenderichtlinie) sieht vor, dass bei Entsendungen (kurzfristige Erbringung
der Arbeitsleistung in einem anderen Mitgliedstaat) bestimmte in diesem
Mitgliedstaat gesetzliche oder - in der Baubranche - kollektivvertraglich
geregelte Arbeitsbedingungen garantiert werden müssen. Dazu zählt ua. der
bezahlte Mindestjahresurlaub (Art. 3 Abs. 1 lit. b der
Entsenderichtlinie).
Die Umsetzung der
Entsenderichtlinie im Allgemeinen erfolgte in §§ 7 ff
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,
in der jeweils geltenden Fassung, bzw. im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
(AÜG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung. Für den
Urlaub der Bauarbeiter, der in mehreren EU-Mitgliedstaaten über Sozialkassen
abgewickelt wird, erfordert die vollständige Umsetzung der Entsenderichtlinie
neben der Garantie des Naturalurlaubsanspruches gegen den Arbeitgeber
zusätzlich auch die Einbeziehung des entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers
in das jeweilige Kassensystem. Die geltende österreichische Rechtslage sieht
bisher jedoch keine derartige Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren der
Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gemäß den Bestimmungen des Bauarbeiter
Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) vor.
Darüber hinaus
sollen durch die Regierungsvorlage Modernisierungen und Verbesserungen in der
Abwicklung des Urlaubskassenverfahrens erreicht werden.
Im Einzelnen sieht
die Regierungsvorlage folgende Änderungen vor:
- Einbeziehung
von Arbeitnehmern, die vorübergehend von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland nach
Österreich entsandt oder überlassen werden, in das Urlaubskassenverfahren,
- Verpflichtung
dieser Arbeitgeber zur Leistung von Lohnzuschlägen wie Arbeitgeber mit Sitz in
Österreich, allerdings Einbringung dieser Zuschläge auf gerichtlichem Weg
(wegen der Vollstreckbarkeit im Ausland; anders im Inland: Einbringung im
Verwaltungsweg),
- in
Entsendefällen Auszahlung des Urlaubsentgelts direkt an den Arbeitnehmer (mit
Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge an den jeweiligen ausländischen
Sozialversicherungsträger bzw. Versteuerung im Inland),
- Berücksichtigung
von vergleichbaren Einrichtungen im Ausland (Anrechnung und Befreiung von der
Zuschlagspflicht, Ermächtigung zum Abschluss von Vereinbarungen zur
wechselseitigen Anerkennung),
- Informationspflichten
der jeweils bei Entsendung oder Überlassung involvierten Behörden gegenüber der
BUAK und umgekehrt,
- Umstellung
des Zuschlagszeitraums (bisher 4 bzw. 5 Wochen) auf den Kalendermonat,
- tageweise
Zuschlagsverrechnung,
- Streichung
der Urlaubs- und Abfertigungskarte und Einführung einer modernen
vierteljährlichen Arbeitnehmerinformation.
Der Ausschuss für
Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 23. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Barbara Riener die Abgeordneten Maximilian Walch,
Dietmar Keck, Barbara Riener,
Karl Öllinger, Manfred Lackner,
Mag. Walter Tancsits sowie der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Barbara Riener und
Mag. Herbert Haupt einen Abänderungsantrag
betreffend § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 9 und 10
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Die Änderungen
sind insbesondere im Hinblick auf die Zulassung der Berufsausübung im gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Wege der Arbeitskräfteüberlassung
erforderlich und sollen eine Gleichbehandlung der überlassenen Arbeitnehmer
gewährleisten.
In jenen Fällen, in denen ein ausgegliederter Rechtsträger einer
Gebietskörperschaft (dienstzugeteilte) Vertragsbedienstete beschäftigt, gehen
die Verweise des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes auf kollektivvertragliche
Entgeltregelungen und Arbeitszeitvorschriften ins Leere. Dadurch kann es zu
einer wesentlichen Benachteiligung der überlassenen Arbeitskräfte kommen. Im
Sinne einer gebotenen Gleichstellung sollen daher die diesbezüglichen Verweise
im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ergänzt werden.“
Weiters wurde von
der Abgeordneten Heidrun Silhavy ein
Abänderungsantrag betreffend § 1 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Das AÜG ist
derzeit bei Überlassung von ArbeitnehmerInnen an Bund, Länder und Gemeinden
nicht anzuwenden.
Diese Lücke soll
mit diesem Antrag geschlossen werden.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung
der beiden oben erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Barbara Riener, Mag. Herbert Haupt bzw.
der Abgeordneten Heidrun Silhavy teils einstimmig,
teils mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 06 23
Barbara Riener Heidrun
Silhavy
Berichterstatterin Obfrau