1014 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die
Regierungsvorlage (951 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Die soziale
Sicherheit von Personen und ihren Familienangehörigen, die ihr Erwerbsleben in
Österreich und Bulgarien zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat
vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils
national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet. Durch das
vorliegende Abkommen mit Bulgarien soll ein weitestgehender Schutz im Bereich
der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der
Arbeitslosenversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen
Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb
von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem
Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den Leistungsexport
sichergestellt werden.
Das Abkommen
entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten Jahren von
Österreich insbesondere auch mit Polen (BGBl. III Nr. 212/2000) und
der Slowakei (BGBl. III Nr. 60/2003) geschlossenen Abkommen. Im
Bereich der Pensionsversicherung wurde insbesondere auch den seit dem
Zusatzabkommen mit Kanada (BGBl. Nr. 570/1996) und den USA
(BGBl. Nr. 779/1996) in allen neuen Abkommen vorgesehenen Regelungen
betreffend die „Direktberechnung“ der österreichischen Pensionen Rechnung
getragen.
Hinsichtlich der
finanziellen Auswirkungen wurde in den Erläuterungen der Regierungsvorlage
darauf hingewiesen, dass in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des
Abkommens mit einem zusätzlichen Sachaufwand des Bundes im Bereich der
Pensionsversicherung von rd. 79.800 Euro im ersten Jahr, von rd.
100.500 Euro im zweiten Jahr, von rd. 122.000 Euro im dritten Jahr
und von rd. 144.200 Euro im vierten Jahr sowie von jeweils rd. 48.000 Euro
für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gerechnet wird.
Da im EU-Bereich
hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine
EG-Vorschriften in Kraft stehen, haben die Mitgliedstaaten einen
diesbezüglichen Gestaltungsspielraum. Das vorliegende Abkommen entspricht aber
den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71.
Der
gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen
Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Staatsvertrag
ist in deutscher und bulgarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text
gleichermaßen authentisch ist.
Der Ausschuss für
Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. Juni 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen der Berichterstatterin Barbara Riener
die Abgeordneten Karl Dobnigg, Mag. Herbert Haupt, Karl Öllinger sowie die
Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Ursula Haubner.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit (951 der Beilagen) wird
genehmigt.
Wien,
2005 06 23
Barbara Riener Heidrun
Silhavy
Berichterstatterin Obfrau