Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist bis 30. Juni 2005 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Ziel:

Durch das Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG soll eine EU-konforme Rechtslage geschaffen und ein Rahmen für die Bedingungen der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors auf Bundesebene festgelegt werden. Ziel der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist es, die nationalen Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen auf ein Mindestniveau anzugleichen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Bedingungen für die Nutzung solcher Informationen gerecht, angemessen und nicht diskriminierend sind.

Inhalt:

In Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG legt der gegenständliche Entwurf grundlegende Anforderungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen des Bundes befindlichen Informationen fest, ebenso wie die einzuhaltenden Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie der Angemessenheit der Entgelte als auch des Verbotes von Ausschließlichkeitsvereinbarungen.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Können derzeit nicht quantifiziert werden. Zusätzliche Personal- und Sachkosten für öffentliche Stellen sind vom Ausmaß der Inanspruchnahme des IWG abhängig, das zurzeit nicht abgeschätzt werden kann. Die Abdeckung dieser zusätzlichen Kosten ist aber grundsätzlich durch die Einhebung von Entgelten gemäß § 7 möglich.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Informationen des öffentlichen Sektors sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten. Im Bereich der Inhaltsproduktion wurden in den letzten Jahren und werden auch weiterhin Arbeitsplätze geschaffen, besonders in kleinen aufstrebenden Unternehmen. Durch klare und transparente Rahmenbedingungen wie sie das gegenständliche Gesetz vorsieht, wird die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors erleichtert und die Wirtschaft in die Lage versetzt, das Potenzial dieser Informationen zu nutzen, was wiederum zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen kann.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, soweit die Kompetenz des Bundes betroffen ist, und sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem im Entwurf vorliegenden Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG wird die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (kurz: PSI-Richtlinie) auf Bundesebene umgesetzt. Die Richtlinie zielt darauf ab, die nationalen Bestimmungen und Verfahren für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors in allen Mitgliedstaaten auf ein Mindestniveau anzugleichen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sowie die einwandfreie Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft zu fördern (siehe Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2003/98/EG).

Die digitale, wissensgestützte Wirtschaft ist eine wesentliche Triebkraft für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit sowie Beschäftigung und verbessert gleichzeitig die Lebensqualität der europäischen Bürger. Der öffentliche Sektor erfasst, erstellt, reproduziert und verbreitet ein weites Spektrum an Informationen in zahlreichen Sachgebieten wie insbesondere in den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Geographie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung. Diese Informationen sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten. Eine intensivierte Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors soll dazu führen, dass breitere Kreise von Bürgern und Unternehmen über qualitativ höherwertige Informationen verfügen und so ihre Rechte auf dem Binnenmarkt besser wahrnehmen können. Informationen des öffentlichen Sektors bergen aber auch ein bedeutendes Wirtschaftspotenzial. Durch umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollen die Unternehmen in die Lage versetzt werden, das Potenzial dieser Informationen zu nutzen und zu Wirtschaftswachstum sowie zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze beizutragen (siehe Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2003/98/EG).

Die Regelungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Informationsquellen des öffentlichen Sektors weichen erheblich voneinander ab. Dies stellt ein Hemmnis für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials dieser grundlegenden Informationsquelle dar und führt zu Wettbewerbsverzerrungen. Durch die Angleichung der Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten soll die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors mit dem Ziel gefördert werden, gemeinschaftsweite Informationsdienstleistungen zu schaffen und die Entwicklung des Binnenmarktes zu stärken.

Vor diesem Hintergrund soll die Richtlinie gewährleisten, dass bei der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors die gleichen Grundbedingungen für alle Akteure auf dem europäischen Informationsmarkt gelten, dass die Bedingungen für die Weiterverwendung transparenter gestaltet, ungerechtfertigte Marktverzerrungen beseitigt werden und dem Marktteilnehmer Rechtssicherheit geboten wird. Sohin sollen gemeinschaftsweite Dienstleistungen gefördert und zu diesem Zweck Hemmnisse für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials öffentlicher Informationen, die sich aus unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Regelungen hinsichtlich deren Nutzung ergeben, beseitigt werden.

Da die Regeln und Verfahren für die Weiterverwendung der Informationen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich oder schlicht unklar sind, soll ein Mindestbestand an Harmonisierung und an gemeinsamen Regeln die Voraussetzung für mehr Sicherheit schaffen und die Herstellung unionsweiter Produkte erleichtern. Es bedarf sohin eines allgemeinen Rahmens, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Weiterverwendung solcher Informationen gerecht, angemessen und nicht diskriminierend sind.

Durch die Richtlinie soll ein Mindestmaß an Sicherheit und Transparenz der Bedingungen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in Europa geschaffen und die grenzüberschreitende Einführung von Produkten und Diensten auf Basis von Informationen des öffentlichen Sektors und damit die Entwicklung eines echten europäischen Informationsmarktes gefördert werden. Dadurch sollen im weiteren Sinne die Ziele des Binnenmarktes nach Art. 95 EGV, der Harmonisierungsbestimmungen im Hinblick auf die problemlose Schaffung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes vorsieht, verwirklicht werden. Bessere Möglichkeiten zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors auf der Basis eines harmonisierten Rahmens werden durch erhöhte Sicherheit und Transparenz, zudem Investitionen und Innovationen auf dem Informationsmarkt fördern.

Dieses Bundesgesetz enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung vorhandener Dokumente öffentlicher Stellen. Öffentliche Stellen werden durch dieses Gesetz grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Weiterverwendung bestimmter Dokumente zu gestatten. Es besteht auch keine Verpflichtung der öffentlichen Stellen, Dokumente weiterzugeben. Wenn jedoch Dokumente weitergegeben werden, dann hat dies unter Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Die erstmalige Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, ist Sache der betreffenden öffentlichen Stelle. Sobald aber eine Weiterverwendung von Dokumenten erstmalig gestattet wurde beziehungsweise die öffentliche Stelle selbst die Dokumente für die Tätigkeiten weiterverwendet, die außerhalb ihres öffentlichen Auftrags liegen, sind diese in nicht diskriminierender Weise (§ 10) innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens (§ 5) gegebenenfalls gegen angemessenes Entgelt (§ 7) und grundsätzlich nicht exklusiv auf Antrag (§ 11) auch an jeden Dritten weiterzugeben. Öffentlichen Stellen ist eine eigene wirtschaftliche Nutzung ihrer Dokumente gestattet. Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene wirtschaftliche Geschäftstätigkeiten verwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, gelten für diese Tätigkeiten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

Von diesem Bundesgesetz unberührt bleiben die Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere das Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst und das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS). Ebenso wird die Einhaltung bestehender Datenschutzregelungen in keiner Weise berührt: Informationen, die aus Datenschutzgründen nicht allgemein zugänglich sind, können nicht verwertet werden. Ausdrücklich vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ebenso wie Kultur- und Bildungseinrichtungen, die aufgrund ihrer Funktion eine Sonderstellung in der Gesellschaft einnehmen. Dieses Bundesgesetz ist zudem dann nicht anwendbar, wenn die Erstellung der Dokumente nicht unter den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt. Ebenso wenig anwendbar ist dieses Bundesgesetz, wenn die Dokumente nicht zugänglich sind, insbesondere nach den geltenden Zugangsregelungen oder aus Gründen des Schutzes der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen der statistischen Geheimhaltung.

Dieses Bundesgesetz stützt sich auf die geltenden österreichischen Zugangsregeln, d.h. die Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Es wird sohin  bloß die Regelung für die Weiterverwendung von öffentlichen Dokumenten für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke vorgenommen.

Dieses Bundesgesetzes umfasst Bestimmungen, die zusätzliche Aufwendungen der betreffenden öffentlichen Stellen erfordern können. Diese sollen jedoch nicht über die ordnungsgemäße Verwaltungspraxis hinausgehen und auf ein Mindestmaß begrenzt werden, indem Dokumente in den vorliegenden Formaten zur Verfügung gestellt werden können. Es besteht keine Verpflichtung zur Neuerstellung oder Umformatierung.

Öffentliche Stellen dürfen die Entgelte für die Weiterverwendung nicht willkürlich festsetzen und keine überhöhten Entgelte für Informationen fordern, die im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und mit öffentlichen Geldern erstellt wurden. Sie sind jedoch berechtigt, ihre Investitionen in die Erstellung von Dokumenten zu decken, wobei von einem kostenorientierten Ansatz auszugehen ist. Es steht den jeweiligen öffentlichen Stellen frei, ihre Entgeltestrategie festzulegen. Soweit Entgelte eingehoben werden, dürfen die Gesamteinnahmen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Dokumente zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die einzige Einschränkung, die auferlegt wird, ist somit  das Erfordernis der Angemessenheit als Obergrenze für den Fall, dass eine öffentliche Stelle aus ihren Informationsquellen unangemessene Gewinne erzielen würde.

Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber Bedingungen für die Weiterverwendung festlegen. Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein und sind transparent zu gestalten.

Um dem Grundsatz der Transparenz gerecht zu werden, sind die Bedingungen und Standardentgelte für die Weiterverwendung der Dokumente von den betreffenden öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und – nach Möglichkeit auf elektronischem Wege – zu veröffentlichen. Auf Anfrage ist von der öffentlichen Stelle die Berechnungsgrundlage für die Entgelte bekannt zu geben. Des Weiteren sind Antragsteller über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten zu unterrichten. Zur Erleichterung der Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten haben die öffentlichen Stellen praktische Vorkehrungen zu treffen, indem sie beispielsweise Verzeichnisse über die wichtigsten zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente führen und diese – soweit möglich im Internet – veröffentlichen.

Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind nach diesem Bundesgesetz grundsätzlich unzulässig, da sie den Wettbewerb und die kommerzielle Verwertung von Informationen in unzumutbarer Weise einschränken. Die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen hat allen potenziellen Marktteilnehmer offen zu stehen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Ausnahmsweise dürfen Ausschließlichkeitsvereinbarungen getroffen werden, wenn die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Gewährung eines exklusiven Nutzungsrechtes erfordert. Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch das Unternehmen, mit dem sie getroffen wurden, führen, stellen einen Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Art. 82 in Verbindung mit Art. 86 EGV) dar. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, alle derartigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen aufzuheben.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999:

Der vorliegende Entwurf unterliegt nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, da es sich um eine rechtssetzende Maßnahme handelt, die aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu setzen ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung) und keine über die Vorgaben der Richtlinie 2003/98/EG hinausgehenden Regelungen getroffen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Umsetzung der PSI-Richtlinie gründet einerseits auf der Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 6) für privatrechtrechtlich organisierte öffentliche Stellen und andererseits auf der Organisationskompetenz, wonach die Regelungskompetenz für öffentliche Stellen im Bundesbereich dem Bund und jene für öffentliche Stellen im Landes- und Gemeindebereich den Ländern zukommt.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Ziel dieses Bundesgesetzes ist in erster Linie die Erschließung des wirtschaftlichen Potenzials, das in den Dokumenten öffentlicher Stellen liegt. Insbesondere soll es Unternehmen erleichtert werden, neue Informationsprodukte und -dienste zu erstellen, indem ihnen die Möglichkeit geboten wird, durch die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen deren wirtschaftliches Potenzial als Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste, insbesondere mit digitalen Inhalten, zu nutzen und so zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beizutragen (siehe Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2003/98/EG). Durch die Formulierung des Zieles wurde dem Anliegen der Richtlinie 2003/98/EG Rechnung getragen.

Zu § 2:

Abs. 1:

In der Bestimmung des Abs. 1 kommt klar zum Ausdruck, dass durch dieses Bundesgesetz die Bedingungen und Verfahren für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des § 4 Z 1 befinden und von diesen – über ihren originären öffentlichen Auftrag hinausgehend – zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden, geregelt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG). Es begründet keine grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen Stelle, Dokumente zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung, ob ein Dokument allgemein zur Verfügung gestellt und dessen Weiterverwendung genehmigt wird, ist vielmehr Sache der jeweils betreffenden öffentlichen Stelle (siehe Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Wird aber eine Weiterverwendung von Dokumenten gestattet, so hat dies nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Durch die Bestimmung des Abs. 1 wird auch dem allgemeinen Grundsatz in Art. 3 der Richtlinie 2003/98/EG entsprochen.

Abs. 2:

Abs. 2 sieht vor, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, von diesem Bundesgesetz nicht berührt werden. Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG. Das IWG begründet demnach kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen, wenn für den Zugang zu den beantragten Dokumenten bereits Zugangsregelungen bestehen und stützt sich daher auf die bestehenden Zugangsregelungen (siehe auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG) wie beispielsweise das Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2005, oder das Informationssicherheitsgesetz – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2003.

Beim Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen geht es um ein Informationsbedürfnis. Die Weiterverwendung impliziert demgegenüber nicht nur Information, sondern darüber hinaus Übermittlung bzw. Bereitstellung der Dokumente zum Zweck der kommerziellen und nicht kommerziellen Weiterverwendung durch Dritte. Für die Weiterverwendung ist der freie Zugang zu den beantragten Dokumenten eine notwendige Voraussetzung, weshalb die Entscheidung über den Zugang zu Dokumenten der Entscheidung über deren Weiterverwendung vorgelagert sein und auf die bestehenden Zugangsregelungen zurückgegriffen werden muss, sofern solche für die beantragten Dokumente bestimmt sind. Wird der Zugang zu den beantragten Dokumenten nicht in bestehenden Zugangsregelungen normiert, dann liegt es in der Entscheidungsmacht der betreffenden öffentlichen Stelle, den Zugang zu den beantragten Dokumenten und ferner deren Weiterverwendung – nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes – zu gewähren.

Sind sohin Dokumente nicht allgemein und frei zugänglich, sondern beispielsweise nur einem bestimmten Personenkreis, so unterliegen sie auch nicht dem Weiterverwendungsregime des IWG, sofern die betreffende öffentliche Stelle nicht deren Weiterverwendung gestattet.

Abs. 3:

Abs. 3 legt fest, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten von diesem Bundesgesetz nicht berührt werden (siehe auch Art. 1 Abs. 4 sowie Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2003/98/EG). Die vollständige Einhaltung der bestehenden Datenschutzregelungen und der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten (wie beispielsweise die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) werden sohin in keiner Weise beeinträchtigt. Informationen, die aus Datenschutzgründen oder aufgrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht allgemein zugänglich sind, können nicht verwertet werden.

Zu § 3:

Abs. 1:

In Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 in Zusammenhang mit Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2003/98/EG definiert § 3 Abs. 1 jene Bereiche des öffentlichen Sektors, die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Z 1:

Z 1 sieht vor, dass nur jene Dokumente in den Geltungsbereich des IWG fallen, die die öffentliche Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt. Durch diese Bestimmung wird Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2003/98/EG Rechnung getragen. "Öffentlicher Auftrag" ist im Sinne von "öffentlicher Aufgabe" zu verstehen (eine derartige Interpretation legt auch die englische Textversion der Richtlinie nahe, die für die Einordnung einer Tätigkeit als öffentliche Aufgabe von "public task" spricht).

Dem Begriff öffentliche Aufgabe ist die Verfolgung allgemeiner öffentlicher Interessen immanent (siehe auch Erläuterungen zu § 4 Z 1). Zu den öffentlichen Aufgaben zählen jedenfalls die nach der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung in Art. 10 bis 15 B-VG genannten staatlichen Aufgaben. Auch die Verwaltungsaufgaben, wie insbesondere die Daseinsvorsorge, die soziale Vorsorge und die Förderungsverwaltung stellen öffentliche Aufgaben dar. Durch zahlreiche Materiengesetze und Verordnungen werden öffentliche Stellen verpflichtet, Daten zu erheben und zu sammeln. Aber auch bei Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften können öffentliche Stellen in Verwirklichung des Gemeinwohls und damit in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden.

Öffentliche Aufgaben im Allgemeinen und Staats- bzw. Verwaltungsaufgaben im Besonderen können grundsätzlich sowohl hoheitlich als auch in den Formen des Privatrechts wahrzunehmen sein (siehe Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (1998), Rz 722). Für die Einordnung einer Tätigkeit als öffentliche Aufgabe ist daher die Unterscheidung in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht relevant, sondern sind allein die Intention und der Zweck der Tätigkeit ausschlaggebend. Eine öffentliche Stelle handelt dann in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wenn sie mit dieser Tätigkeit in erster Linie öffentliche Interessen verfolgt. Stehen hingegen (überwiegend) kommerzielle Interessen im Vordergrund, liegt keine Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe vor. Die Bereitstellung von Dokumenten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Entgelt erstellt werden, fällt somit nicht unter den öffentlichen Auftrag (vgl. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG).

Öffentliche Stellen können dieselben Dokumente, die sie im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt haben, sowohl für Tätigkeiten im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags als auch für kommerzielle Tätigkeiten nutzen, die außerhalb dieses Auftrags liegen. In letzterem Fall müssen – da die Nutzung von Dokumenten außerhalb des öffentlichen Auftrags der betreffenden öffentliche Stelle als Weiterverwendung im Sinne des § 4 Z 4 zu qualifizieren ist – die Basisdokumente, die im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags erfasst werden und von der öffentlichen Stelle weiterverwendet werden, nach diesem Bundesgesetz der Weiterverwendung – nicht diskriminierend – zur Verfügung gestellt werden, die kommerziellen Informationsprodukte und -dienstleistungen (Mehrwertprodukte), die aus diesen Dokumenten – außerhalb des öffentlichen Auftrags der öffentlichen Stelle – abgeleitet sind, hingegen nicht.

Z 2:

Z 2 sieht – in Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2003/98/EG – vor, dass Dokumente, die nicht allgemein zugänglich sind, vom Geltungsbereich des IWG ausgenommen sind und zählt demonstrativ als Gründe die nationale und öffentliche Sicherheit und die Landesverteidigung sowie kommerziell sensitive Dokumente, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, auf. Diese Ausnahmebestimmung erstreckt sich aber auch auf jene Dokumente, die nach den bestehenden Zugangsregelungen nicht zugänglich sind. Mit dieser Regelung soll verdeutlicht werden, dass durch das IWG kein Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen begründet wird. Somit besteht in den Fällen, in denen kein (allgemeines) Zugangsrecht eingeräumt ist, auch kein Recht auf Weiterverwendung.

Z 3:

In Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG legt Z 3 fest, dass jene Dokumente vom Geltungsbereich des IWG ausgenommen sind, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind. Dies gilt auch, wenn für die Einsichtnahme in personenbezogene Daten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, Sonderbedingungen gelten (zB Nachweis eines im Sinne des Datenschutzes legitimen Interesses). So sieht beispielsweise § 16 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, vor, dass über bestimmte gemeldete Wohnsitze nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden kann. Ebenso sieht § 18 in Verbindung mit § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vor, dass die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, den Personen Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten hat, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Z 4:

Die Ausnahmebestimmung in Z 4 bezieht sich – in Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/98/EG – auf Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, sofern sie vom Rechteinhaber nicht zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Der Begriff „geistiges Eigentum“ umfasst das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Regelungsgegenstand des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003, sind. Dieses lässt sich in zwei große Schutzbereiche einteilen: einerseits regelt das erste Hauptstück das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst (§§ 1 bis 65), andererseits normiert das zweite Hauptstück einen Schutz für verwandte Schutzrechte (§§ 66 bis 80), wie insbesondere für Datenbanken im Sinne der §§ 76c ff (Sui-Generis-Schutz).

Die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen gelten nur insoweit, als sie mit den Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, StGBl. Nr. 435/1920, zuletzt revidiert in Paris am 24. Juli 1971, BGBl. Nr. 319/1982, idF der Übereinkunft BGBl. Nr. 133/1985 und der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 612/1986 (RBÜ) und dem WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of Intellectual Property – TRIPS), BGBl. Nr. 1/1995, vereinbar sind (vgl. Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2003/98/EG).

Durch das IWG wird das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran nicht berührt. Öffentliche Stellen sollen gemäß Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2003/98/EG ihre Urheberrechte jedoch auf eine Weise ausüben, die eine Weiterverwendung erleichtert.

In diesem Zusammenhang ist auf § 7 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zu verweisen, welcher normiert, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte Werke bestimmter Art – im Gegensatz zu Landkartenwerken, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellt oder bearbeitet und zur Verbreitung bestimmt sind (Abs. 2) – keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Z 5:

Z 5 nimmt vom Geltungsbereich des IWG jene Dokumente aus, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind (vgl. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2003/98/EG). Ob an einem Dokument ein gewerbliches Schutzrecht besteht, ist anhand der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere des Markenschutzgesetzes – MSchG, des Musterschutzgesetzes – MuSchG, des Patentgesetzes – PatG, des Gebrauchsmustergesetzes – GMG, des Halbleiterschutzgesetzes – HlSchG, des Sortenschutzgesetzes – SortSchG und des Schutzzertifikatsgesetzes – SchZG zu prüfen.

Z 6:

In Umsetzung des Art. 1 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2003/98/EG normiert Z 6 eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für jene Dokumente, die sich im Besitz des ORF oder seiner Tochtergesellschaften befinden, soweit sie der Wahrnehmung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags im Sinne des ORF-Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1984 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2004, dienen.

Z 7:

Z 7 bestimmt eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für Dokumente, die sich im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen befinden und setzt damit Art. 1 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/98/EG um. Darunter fallen beispielsweise Schulen, Hochschulen, Archive, Bibliotheken und Forschungsinstitute. Ebenfalls umfasst von der Ausnahme der Z 7 sind gegebenenfalls jene Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden (siehe Art. 1 Abs. 2 lit.  e der Richtlinie 2003/98/EG).

Z 8:

Übereinstimmend mit Art. 1 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 2003/98/EG normiert Z 8 eine Ausnahme vom Geltungsbereich des IWG für jene Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen sind. Dazu sind insbesondere Museen, Bibliotheken, Archive, Orchester, Opern und Theater zu zählen.

Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie kulturelle Einrichtungen nehmen aufgrund ihrer Funktion als Wissens- und Kulturträger eine Sonderstellung in der Gesellschaft ein. Eine Ausnahme der Dokumente dieser Einrichtungen vom Geltungsbereich des IWG ist nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache, dass viele Dokumente dieser Einrichtungen ohnehin im geistigen Eigentum Dritter stehen, gerechtfertigt.

Abs. 2:

Abs. 2 dient – in Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2003/98/EG – der Klarstellung, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen gemäß § 5, die die ablehnende Mitteilung betreffen, auch dann Anwendung finden, wenn sich der Weiterverwendungsantrag auf Dokumente bezieht, die vom Anwendungsbereich des IWG nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 ausgenommen sind.

Zu § 4:

Z 1:

Z 1 hat die Definition der „öffentlichen Stelle“ zum Gegenstand und regelt zugleich den persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes. Um die Homogenität der Regelungen zu gewährleisten, richtet sich diese Definition möglichst nach dem Wortlaut des Art. 2 Z 1 und 2 der Richtlinie 2003/98/EG. Die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie für „öffentliche Stelle“ und „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ entsprechen jenen der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen (siehe Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2003/98/EG und die dortige Bezugnahme auf die Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 98/4/EWG). Insofern orientiert sich auch die innerstaatliche Umsetzung an den Definitionen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe (siehe § 7 BVergG 2002 sowie die Vorgängerbestimmung § 11 BVergG 1997) und wird auf die entsprechende Literatur und Rechtssprechung als Auslegungshilfe verwiesen.

Aufgrund der geteilten Umsetzungszuständigkeit zwischen dem Bund und den Ländern fallen im vorliegenden Entwurf zum IWG unter den Begriff „öffentliche Stelle“ zunächst in lit. a der Bund, in lit. b die bundesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper (wie beispielsweise die gesetzlichen Berufsvertretungen) und in lit. c Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage (dh. solche Einrichtungen, die auf bundesgesetzlicher Grundlage errichtet sind), sofern für Letztere nachfolgende Kriterien kumulativ gegeben sind: erstens muss die Einrichtung auf bundesgesetzlicher Grundlage zu dem Zweck gegründet worden sein, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, zweitens muss die Einrichtung zumindest teilrechtsfähig sein und drittens muss entweder

-       die Einrichtung überwiegend vom Bund, anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG finanziert werden, oder

-       ihre Leitung der Aufsicht durch den Bund, andere Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage  oder sonstige öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG unterliegen, oder

-       ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die vom Bund, anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ernannt worden sind.

Dieses dritte Kriterium zielt somit alternativ auf die Finanzierung durch den Bund, andere Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder sonstige öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, auf die organisatorische Einflussnahme durch Organe des Bundes, anderer Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder sonstiger öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, oder auf die Bestellung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans durch Organe des Bundes, anderer Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder sonstiger öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG. Entsprechend Art. 2 Z 2 lit. c der Richtlinie 2003/98/EG erstrecken sich sohin die Beherrschungskriterien der Finanzierung, der Aufsicht bzw. der Bestellung des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans auf alle öffentlichen Stellen im Sinne der PSI-Richtlinie.

Unter „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben“ ist ein Kernbereich von Agenden (etwa im Bereich der Daseinsvorsorge) zu verstehen, die im Interesse des Gemeinwohls vom Staat als Träger des Interesses der Gesamtheit besorgt werden. Dass wirtschaftliche Grundsätze zu beachten sind, steht der Besorgung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht entgegen (eine diesbezügliche Auslegungshilfe und Orientierung bietet Art. 86 Abs. 2 EGV und die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des EuGH). In Anlehnung an das Vergaberecht ist davon auszugehen, dass ein Handeln in hoheitlicher Rechtsform einer öffentlichen Zwecksetzung und damit der Verwirklichung eines Allgemeininteresses dient. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) muss für die Annahme eines Allgemeininteresses eine spezifische, von der Zwecksetzung des Konkurrenten unterscheidbare Aufgabensetzung, zB durch eine gesetzliche Aufgabenzuweisung hinzutreten (siehe zum Begriff „Allgemeininteresse“ im Bereich der Auftragsvergabe AB 1118 BlgNR XXI. GP 16).

Die Formulierung „nicht gewerblich“ ist autonom, dh. gemeinschaftsrechtlich auszulegen und die Einrichtung hat daher einen anderen Charakter als den eines Handels- bzw. Industrieunternehmens. „Gewerblich“ darf nicht mit „gewerbsmäßig“ im Sinne der GewO gleichgesetzt werden und bezieht sich nicht auf die Aufgaben, sondern auf die Einrichtung an sich. Im Zuge der Prüfung ist darauf abzustellen, ob die Einrichtung in Konkurrenz mit privaten Wirtschaftstreibenden unter den gleichen Bedingungen wie diese am allgemeinen Wirtschaftsleben teilnimmt und das wirtschaftliche Risiko ihres Handelns selbst zu tragen hat.

Die Eventualvoraussetzung nach Z 1 lit. c 3. Unterpunkt, wonach die Einrichtung überwiegend vom Bund, von anderen, auf bundesgesetzlicher Grundlage errichteten Einrichtungen oder von sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, finanziert werden muss, ist dahingehend auszulegen, dass nur jene Zuwendungen zu berücksichtigen sind, die als Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung gewährt wurden.

Der Begriff „Aufsicht“ umfasst neben öffentlich-rechtlichen Weisungs- und Aufsichtsrechten auch gesellschaftsrechtliche Aufsichtsrechte.

Unter Heranziehung des Kompetenztatbestands „Zivilrechtswesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG erfasst Z 1 lit. d sämtliche privatrechtlich organisierten Unternehmungen, die der Rechnungshofkontrolle nach Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG unterliegen, sofern diese Unternehmungen zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen. Erfasst sind somit sowohl privatrechtlich organisierte Stellen des Bundes als auch sämtliche privatrechtlich organisierte Stellen der Länder und der Gemeinden. Entsprechend der Rechtsprechung des VfGH ist unter „Unternehmung“ im Sinne der Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Maßgeblich dabei sind weder die Art der Organisationsform, das Vorliegen der Rechtspersönlichkeit noch ob die wirtschaftliche Tätigkeit an bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen geknüpft ist.

Entsprechend den Bestimmungen der Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG sind jene Unternehmungen erfasst, an denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde entweder allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Da die Rechnungshofkontrolle nach Art. 127a Abs. 3 B-VG dann nicht gegeben ist, wenn an einer Unternehmung eine Gemeinde mit weniger als 20 000 Einwohnern beteiligt ist, erforderte die Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG, dass dieses Kriterium keine Anwendung findet und somit die Beteiligung sämtlicher Gemeinden – unabhängig von deren Einwohnerzahl – für die Einordnung als öffentlichen Stelle im Sinne dieses Bundesgesetzes relevant ist.

Der finanziellen Beteiligung gemäß lit. c und d von mehr als 50 % ist jede Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten.

Schließlich sind nach lit. e noch die Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen, unter den Begriff „öffentliche Stelle“ zu subsumieren. Es sollen daher auch jene Verbände erfasst werden, an denen - nicht überwiegend - Private bzw. öffentliche Stellen nach den anderen innerstaatlichen Gesetzen, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG dienen, beteiligt sind.

Z 2:

Die Definition von Dokumenten in Z 2 ist wortgleich der Definition in der Richtlinie 2003/98/EG. Sie ist weit gefasst, um den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen und umfasst jede im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen und Informationen. Darunter fallen beispielsweise Informationen aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Geographie, Meteorologie, Tourismus, Verkehr oder Patentwesen. Der Begriff Dokument umfasst jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auch Datenbanken). Die Informationen können auf Papier, in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material vorliegen. Vom Begriff „Dokument“ ist Software (insbesondere Computerprogramme) nicht erfasst (vgl. auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Die Begriffswahl „Dokument“ anstelle von „Information“ soll verdeutlichen, dass dieses Bundesgesetz auf die Zurverfügungstellung bereits erstellter, dh. vorhandener Dokumente (zur Weiterverwendung) und nicht auf eine allgemeine Informationsbeschaffung abzielt.

Z 3:

Die Definition von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden, die sich an der Umschreibung in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2003/98/EG orientiert, stellt auf die Berechtigung ab, die Weiterverwendung zu genehmigen bzw. die Dokumente zur Weiterverwendung bereitzustellen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Dokument von der betreffenden öffentlichen Stelle selbst erstellt worden ist oder von dieser verwaltet oder aktualisiert wird oder der Rechteinhaber der Dokumente der öffentlichen Stelle die Befugnis oder die Zustimmung erteilt, diese zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die Berechtigung kann sich aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften, oder auch aus entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarungen oder Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG ergeben. Ausschlaggebend ist nicht allein der faktische Besitz der Dokumente, sondern die öffentliche Stelle muss hinsichtlich der fraglichen Dokumente das eindeutige umfassende Verfügungsrecht haben. Mangelt es der betreffenden öffentlichen Stelle an dieser Berechtigung, so wäre dies ein Ablehnungsgrund in Sinne des § 5 Abs. 3.

Z 4:

Z 4 definiert die Weiterverwendung und stellt darauf ab, dass öffentliche Stellen Dokumente erheben, erstellen, reproduzieren und verbreiten, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen (siehe Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/98/EG). Jede Nutzung dieser Dokumente durch Rechtsträger für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke, die sich vom ursprünglichen Zweck (im Rahmen des öffentlichen Auftrags), für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheidet, stellt eine Weiterverwendung dar (siehe Art. 2 Z 4 der Richtlinie 2003/98/EG). Der Austausch von Dokumenten zwischen bzw. innerhalb von öffentlichen Stellen stellt keine Weiterverwendung dar, soweit sie dabei ausschließlich ihren öffentlichen Auftrag erfüllen. Der Begriff „Rechtsträger“ ist weit zu verstehen und umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen des Privatrechts (wie insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften, Sparkassen, (ideelle) Vereine (im Sinne des Vereinsgesetzes 2002), Sachgesamtheiten (zB Fonds) und Stiftungen) und des öffentlichen Rechts (wie beispielsweise Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger, gesetzliche Interessensvertretungen, öffentlich-rechtliche Stiftungen usw.). Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das IWG, wie bereits oben mehrfach ausgeführt, aber nur dann anwendbar, wenn sie Dokumente für (wirtschaftliche) Tätigkeiten verwenden, die nicht mehr durch ihren öffentlichen Auftrag gedeckt sind. Darüber hinaus sind auch diejenigen Gesellschaftsformen als Rechtsträger im Sinne des IWG zu verstehen, die zwar (nach herrschender Ansicht) keine juristischen Personen, diesen aber stark angenähert sind, nämlich die Personengesellschaften (OHG, KG, EWIV) und die Eingetragenen Erwerbsgesellschaften (EEG). Durch den Verweis auf öffentliche Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG soll sicher gestellt werden, dass sowohl die öffentlichen Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes, als auch die öffentlichen Stellen nach den anderen innerstaatlichen Gesetzen, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG dienen, umfasst sind.

Zu § 5:

In dieser Bestimmung werden – in Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2003/98/EG – die Anforderungen an Weiterverwendungsanträge und deren weitere Bearbeitung geregelt, wobei nur solche Fälle umfasst sind, in denen es einer vorherigen Genehmigung der Weiterverwendung bedarf. Oftmals wird eine solche Genehmigung nicht erforderlich sein, so dass die Informationen bloß über das Internet abgerufen und sodann verwertet werden können (siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. – 2002/0123 (COD)*/, S. 10). Den technologischen Neuerungen auf dem Gebiet der elektronischen Medien folgend können die Weiterverwendungsanträge wenn möglich elektronisch gestellt werden und muss sich die öffentliche Stelle zur Bearbeitung der Anträge – soweit möglich – elektronischer Mittel bedienen. Auch die Bereitstellung der Dokumente hat – nach Möglichkeit – auf elektronischem Wege zu erfolgen. Der Begriff „Antrag“ ist nicht im Sinne eines Antrags nach dem AVG, sondern als Anfrage auf Weiterverwendung im privatrechtlichen Sinne zu verstehen. Die Frist zur Bearbeitung der Weiterverwendungsanträge soll gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG angemessen sein und wird in den Abs. 3 und 5 ausführlich determiniert. Flankierend zu den Bestimmungen des Art. 4 der Richtlinie 2003/98/EG sieht Abs. 2 einen Verbesserungsauftrag an den Antragsteller zur Präzisierung des Weiterverwendungsantrags vor.

Abs. 1:

Durch Abs. 1 wird der Antrag auf Weiterverwendung an das Formerfordernis der Schriftlichkeit gebunden. Davon umfasst sind die modernen Formen der Kommunikation wie zB Telefax oder E-Mail oder sogar SMS-Nachrichten. Eine solche Einbringung kommt freilich nur dann in Betracht, wenn in der öffentlichen Stelle eine entsprechende technische Einrichtung zur Entgegennahme von solchen Anträgen tatsächlich in Verwendung steht. Adressat dieses Antrags auf Weiterverwendung ist die öffentliche Stelle, die im Besitz der beantragten Dokumente ist, d.h. die berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen.

Abs. 2:

Für den Fall, dass der Weiterverwendungsantrag zu allgemein formuliert und der Umfang oder der Inhalt der beantragten Dokumente bzw. die Art und Weise deren Weiterverwendung nicht klar erkennbar ist, sieht Abs. 2 – in Anlehnung an § 5 UIG und § 13 AVG – vor, dass die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich (längstens innerhalb der Frist nach Abs. 3) zu einer schriftlichen Präzisierung seines Antrags innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzufordern hat. Die Mindestanforderungen an die Bestimmtheit des Antrags umfassen sohin – insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Entgelte – auch einen Hinweis darauf, ob die beantragten Dokumente zur kommerziellen oder zur nicht kommerziellen Weiterverwendung beantragt werden.

Wird einer solchen Verbesserungsaufforderung fristgerecht nachgekommen, dann beginnt die Frist, innerhalb derer die öffentliche Stelle den Antrag zu bearbeiten hat (Abs. 3), mit Einlangen des verbesserten Auftrags von neuem zu laufen. Daraus ergibt sich für den Fall, dass der Antragsteller der Präzisierungsaufforderung nicht fristgerecht nachkommt, dass die öffentliche Stelle zu keinem weiteren Vorgehen verpflichtet ist, sondern der Weiterverwendungsantrag ex lege als nicht eingebracht gilt. Wird der Präzisierungsaufforderung hingegen verspätet, dh. nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, nachgekommen, so ist dies als ein neuer Antrag zu betrachten.

Abs. 3:

Abs. 3 sieht vor, dass die Frist für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen der Frist für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu den Dokumenten in den einschlägigen Zugangsregelungen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2) zu entsprechen hat. Für den Fall, dass keine solchen Fristen festgelegt sind bzw. der Zugang zu den beantragten Dokumenten nicht in bestehenden Zugangsvorschriften geregelt ist, wird mit Abs. 3, 2. Halbsatz gewährleistet, dass die öffentliche Stelle den Antrag binnen vier Wochen ab Einlangen zu bearbeiten hat. Die Fristsetzung ist insbesondere wichtig bei dynamischen Inhalten (zB Verkehrsdaten), deren wirtschaftlicher Wert von ihrer sofortigen Verfügbarkeit sowie von regelmäßigen Aktualisierungen abhängig ist (siehe Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2003/98/EG). Im Zuge der Bearbeitung der Weiterverwendungsanträge hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller – jeweils unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der ihn betreffenden Bearbeitung der Anträge und der Entscheidungen der öffentlichen Stelle (siehe Art. 7 der Richtlinie 2003/98/EG) – kumulativ oder auch alternativ

-       die beantragten Dokumente, so sie der Weiterverwendung zur Verfügung stehen, zur Weiterverwendung bereitzustellen (Z 1) oder

-       die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller eine schriftliche, begründete, den Antrag teilweise ablehnende Mitteilung zu übermitteln (Z 2) oder

-       ein Vertragsangebot zur Festlegung von Bedingungen zu unterbreiten (Z 3) oder

-       eine schriftliche, begründete, den Antrag ablehnende Mitteilung zu übermitteln (Z 4).

Die öffentliche Stelle kann dem Antragsteller daher beispielsweise einen Teil der beantragten Dokumente ohne Bedingungen und einen weiteren Teil unter Festlegung von Bedingungen zur Weiterverwendung bereitstellen und die Weiterverwendung bezüglich eines weiteren Teiles schriftlich ablehnen.

Der Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten ist insbesondere für KMU wichtig, vor allem dann, wenn diese einen Sitz im Ausland haben und im Umgang mit öffentlichen Stellen in Österreich und den entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vertraut sind.

Abs. 4:

Abs. 4 soll dem Antragsteller eine Hilfestellung für die Weiterverwendung von Dokumenten für die Fälle bieten, in denen die öffentliche Stelle aufgrund von geistigen Eigentumsrechten Dritter an den beantragten Dokumenten nicht berechtigt ist, deren Weiterverwendung zu genehmigen. Die betreffende öffentliche Stelle hat in diesem Fall Auskunft über den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder über denjenigen zu geben, von dem sie das betreffende Dokument oder das entsprechende Material dazu erhalten hat. Diese Auskunft ist der ablehnenden Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 ohne einer diesbezüglichen gesonderten An- oder Nachfrage des Antragstellers beizufügen. Dem Antragsteller soll durch diese Bestimmung ein möglicherweise nicht unbeträchtlicher Zeit- und Müheaufwand erspart werden, indem ihm die Möglichkeit geboten wird, die Dokumente bzw. die Genehmigung deren Weiterverwendung direkt beim Berechtigten zu beantragen.

Abs. 5:

Abs. 5 soll den öffentlichen Stellen bei komplexen und umfangreichen Anträgen ermöglichen, die Frist des Abs. 3 um vier Wochen zu verlängern. Der Antragsteller ist in diesem Falle frühzeitig, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages, darüber zu informieren, dass für die Bearbeitung seines Antrages mehr Zeit benötigt wird.

Abs. 6:

Durch Abs. 6 sollen die öffentlichen Stellen, die einen Antrag auf Weiterverwendung von Dokumenten bearbeiten, dazu angehalten werden, sich sowohl bei dieser Bearbeitung (und auch bei der Verständigung über die Fristverlängerung gemäß Abs. 5) als auch bei der Zurverfügungstellung der Dokumente – nach Möglichkeit – elektronischer Mittel zu bedienen. Viele Dokumente liegen jedoch nur in Papierform vor und nicht jede öffentliche Stelle verfügt über die Möglichkeit oder Kapazität zur Nutzung elektronischer Mittel, weshalb der Papierweg nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. Diese Bestimmung zielt jedoch darauf ab, die Weiterverwendung zu erleichtern, indem die sonst notwendige Digitalisierung von Papierdokumenten oder die Bearbeitung von digitalen Dateien, um deren Kompatibilität zu erzielen, möglichst reduziert wird.

Zu § 6:

Die Bestimmungen des § 6 des IWG dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2003/98/EG.

Abs. 1:

Durch Abs. 1 soll klar gestellt werden, dass öffentliche Stellen die zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumente lediglich in den „vorhandenen“ Formaten und Sprachen zur Weiterverwendung bereitzustellen haben. Sie sind nicht verpflichtet, die Dokumente zu bearbeiten, neu zu erstellen oder umzuformatieren, um einem Antrag auf Weiterverwendung zu entsprechen. Die Dokumente sind allerdings soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form zur Verfügung zustellen. Dabei ist auf die technischen Möglichkeiten der jeweils betroffenen öffentlichen Stelle abzustellen, nicht aber auf die allgemeine technische Durchführbarkeit. Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten die öffentlichen Stellen jedoch für eine weitgehende elektronische Bereitstellung der Dokumente sorgen. Auch sollten die Dokumente bevorzugterweise in einem Format zur Verfügung gestellt werden, das nicht von der Verwendung einer bestimmten Software abhängig ist (siehe Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2003/98/EG).

Abs. 2:

Abs. 2 stellt sicher, dass öffentliche Stellen auch Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung stellen, soweit damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Eine öffentliche Stelle soll einen Antrag auf Weiterverwendung nicht schon deshalb ablehnen können, weil nur Teile des Dokumentes für eine Weiterverwendung zugänglich sind. Eine Anpassung des beantragten Dokuments ist unter Umständen dann notwendig, wenn ein bestimmter Teil, der nicht allgemein zugänglich ist, herausgenommen werden müsste, um die Weiterverwendung des allgemein zugänglichen Teiles zu gestatten.

Abs. 3:

In Abs. 3 wird festgelegt, dass öffentlich Stellen nach diesem Bundesgesetz nicht verpflichtet sind, die Erstellung bestimmter Dokumente weiterzuführen oder diese zu aktualisieren, um etwaigen Wünschen nach Weiterverwendungsmöglichkeiten nachzukommen. Ändert sich der Inhalt oder der Umfang des öffentlichen Auftrags, kann dies auch den Wegfall bestimmter Dokumente zur Folge haben, die vorher für eine Weiterverwendung verfügbar waren. Aber auch bei unverändertem Fortbestand des konkreten öffentlichen Auftrags können verschiedenste Gründe wie beispielsweise eine Änderung des Ressourcenbedarfs oder Kosten-Nutzenanalysen dafür ausschlaggebend sein, dass eine öffentliche Stelle bestimmte Dokumente nicht mehr erstellt.

Zu § 7:

In Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2003/98/EG haben öffentliche Stellen nach § 7 für den Fall, dass sie für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben, diese selbst festzulegen. Diese Bestimmung lässt jedoch offen, ob Entgelte eingehoben werden oder nicht, dh. der öffentlichen Stelle bleibt es unbenommen, die Bereitstellung der Dokumente und/oder die Genehmigung deren Weiterverwendung auf unentgeltlicher Basis vorzunehmen. Heben die öffentlichen Stellen jedoch Entgelte für die Weiterverwendung ein, so dürfen sie diese Entgelte nicht willkürlich festsetzen und keine überhöhten Entgelte für Dokumente fordern, die im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und mit öffentlichen Geldern erstellt wurden. Öffentliche Stellen sind jedoch sehr wohl berechtigt, ihre Investitionen in die Erstellung der Dokumente durch die Einhebung von Entgelten abzudecken, wobei im Sinne dieses Bundesgesetzes bei der Berechnung der Entgelte von einem kostenorientierten Ansatz auszugehen ist.

Die Regelung des § 7 legt jedoch eine Obergrenze für den Fall fest, dass öffentliche Stellen Entgelte für die Weiterverwendung ihrer Dokumente einheben. Demnach dürfen die Gesamteinnahmen die Gesamtkosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls die Selbstfinanzierungsverpflichtungen der betreffenden öffentlichen Stelle gebührend zu berücksichtigten sind (siehe Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2003/98/EG). Während die Erstellung das Verfassen und das Zusammenstellen erfasst, kann die Verbreitung auch eine Anwenderunterstützung beinhalten.

Die Kostendeckung bildet zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, im Einklang mit den geltenden Buchführungsgrundsätzen und der einschlägigen Methode der Entgelteberechnung der betreffenden öffentlichen Stelle, eine Obergrenze für die Entgelte, weil überhöhte Preise ausgeschlossen sein sollen. Diese Obergrenze lässt den öffentlichen Stellen die Möglichkeit offen, niedrigere oder gar keine Entgelte für die Weiterverwendung einzuheben. Weiters gibt § 7 vor, dass allfällige einzuhebende Entgelte sich einerseits an den Kosten (für die Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung von Dokumenten) des entsprechenden Abrechnungszeitraums zu orientieren haben und andererseits unter Bedachtnahme auf die geltenden Buchführungsgrundsätze und die einschlägige Methode der Entgelteberechnung der jeweiligen öffentlichen Stelle (soweit vorhanden) zu berechnen sind (siehe Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2003/98/EG). Wie noch in den Erläuterungen zu §§ 9 und 10 näher ausgeführt, sind die Standardentgelte bereits im Voraus festzulegen und müssen bei vergleichbaren Kategorien der Weiterverwendung dieselben sein. Dementsprechend können für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung unterschiedliche Entgelte festgelegt werden, da es sich diesfalls nicht um vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung handelt. Danach kann auch der wirtschaftliche Wert der Dokumente für den Antragsteller bei der Kalkulation der Entgelte berücksichtigt werden. Eine Differenzierung hinsichtlich der Kalkulation der Entgelte kann gegebenenfalls beispielsweise im Hinblick auf finanzielle Beiträge von bestimmten Personengruppen sachlich gerechtfertigt sein.

Organe des Bundes haben auf § 49a BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen den Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung – LA-V), BGBl. II Nr. 388/2000, Bedacht zu nehmen.

Die im IWG gewählte – und auf den Vorgaben der Richtlinie 2003/98/EG basierende – Entgelteregelung berücksichtigt, dass bestimmte öffentliche Stellen auf die Einnahmen und den Vertrieb ihrer Dokumente angewiesen sind, um ihre Tätigkeiten teilweise finanzieren zu können. Die Mitgliedstaaten sollten zwar nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie den öffentlichen Stellen nahe legen, ein Grenzkostenmodell für Reproduktion und Verbreitung zu übernehmen, aber dennoch steht es den Mitgliedstaaten und im Sinne der Regelung des § 7 den einzelnen öffentlichen Stellen frei, ihre Entgeltestrategie festzulegen. Damit wird der öffentlichen Stelle die vollständige Deckung der Produktions- und zugehöriger Kosten für die Erstellung der Dokumente einschließlich eines angemessenen Gewinns gestattet. Die einzig auferlegte Einschränkung ist eine Obergrenze für den Fall, dass die öffentliche Stelle aus ihren Dokumenten unangemessene Gewinne erzielt (siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. – 2002/0123 (COD)*/, S. 6).

In diesem Zusammenhang ist auf Art. 13 der Richtlinie 2003/98/EG hinzuweisen, wonach diese Richtlinie drei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten insbesondere auf den Steigerungsgrad der Weiterverwendung des öffentlichen Sektors und die Auswirkungen der Grundsätze über die Entgelte überprüft werden soll.

Zu § 8:

§ 8 dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG und gibt für den Fall, dass für die Weiterverwendung von Dokumenten Bedingungen festgelegt werden, maßgebliche Grundsätze vor.

Abs. 1:

Abs. 1 bestimmt, dass für den Fall, dass öffentliche Stellen im Rahmen der Genehmigung der Weiterverwendung Bedingungen festlegen, öffentliche Stellen die Genehmigung eines Weiterverwendungsantrags davon abhängig machen können, dass der Antragsteller bestimmte Nutzungsbedingungen akzeptiert. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass stets Bedingungen festgelegt werden müssen, denn öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten auch ohne Bedingungen genehmigen. Lediglich für den Fall, dass die öffentlichen Stellen Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente festlegen möchten, können sie dies in Form eines Vertrages ausgestalten und darin die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung, wie zB die Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Dokumente, die Garantie der unveränderten Wiedergabe oder den Quellennachweis (siehe Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2003/98/EG) oder auch einen regelmäßigen Zugriff zu und eine regelmäßige Auffrischung von Datenbeständen, regeln. Im Hinblick auf die in § 1 formulierte Zielsetzung des IWG, nämlich die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten und die nach § 9 erforderliche Transparenz, wäre es zweckmäßig, diese Bedingungen in Form von Standardlizenzen (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2003/98/EG), die online zur Verfügung stehen, festzulegen.

Abs. 2:

Durch Abs. 2 soll – in Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2003/98/EG – gewährleistet werden, dass für den Fall, dass Bedingungen festgelegt werden, diese die Möglichkeit der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Wettbewerbsbehinderung bewirken. Dass Bedingungen keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken dürfen, ist dahingehend auszulegen, dass etwaige Bedingungen, wenn sie ihrer Art nach objektiv geeignet sind, den Wettbewerb zu behindern, nicht festgelegt werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist auf die gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften zu verweisen, die die Schaffung eines Binnenmarkts und eines Systems vorsehen, das Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verhindern soll. Die in Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2003/98/EG geforderte Transparenz der Bedingungen wird in § 9 näher ausgestaltet.

Zu § 9:

In Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 2003/98/EG werden in § 9 dieses Bundesgesetzes die öffentlichen Stellen einerseits zur transparenten Gestaltung der Standardbedingungen für die Weiterverwendung und der Standardtarife bzw. zur Offenlegung der Berechnungsgrundlage in atypischen Fällen verpflichtet; andererseits soll in Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2003/98/EG sicher gestellt werden, dass öffentliche Stellen praktische Vorkehrungen treffen, die die Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern. Weiters ist vorgesehen, dass die Standardbedingungen und Standardentgelte sowie die die Suche erleichternden Listen und Verzeichnisse von der betreffenden öffentlichen Stelle – nach Möglichkeit im Internet – veröffentlicht werden. Eine solche Veröffentlichung im Internet kommt freilich nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Stelle über die entsprechenden technischen Möglichkeiten verfügt.

Abs. 1:

Gemäß Abs. 1 sollen die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardbedingungen und Standardentgelte von den öffentlichen Stellen im Voraus festgelegt und in geeigneter Weise – wenn möglich, insbesondere wenn die betreffenden Dokumente selbst im Internet erscheinen, in diesem Medium – veröffentlicht werden. Auch wenn öffentliche Stellen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, keine Entgelte einheben, ist dies öffentlich bekannt zu geben. Die Gewährleistung der Klarheit und öffentlichen Verfügbarkeit der Standardbedingungen und Standardentgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten stellt eine Voraussetzung für die Entwicklung des Informationsmarktes dar (siehe Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2003/98/EG). Durch die Verpflichtung, Standardbedingungen und Standardentgelte bereits im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen, ist sicher gestellt, dass diese objektiv sind und damit den Leitgrundsätzen der Wettbewerbspolitik nicht zu widersprechen drohen. Dadurch soll auch ein besser vorhersehbares Umfeld für Investitionsentscheidungen und Planungen der Verwerter von Dokumenten geschaffen werden (siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. – 2002/0123 (COD)*/, S. 11).

Abs. 2:

Gemäß Abs. 2 ist von der öffentlichen Stelle auf Anfrage die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte und die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen bekannt zu geben.

Abs. 3:

Abs. 3 soll Art. 9 der Richtlinie 2003/98/EG über die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten umsetzen, um so den potenziellen Weiterverwendern einen Überblick über die vorhandenen und weiterverwendbaren Dokumente zu ermöglichen. Als demonstrativ aufgezählte Mittel und Einrichtungen, die geeignet sein sollen, diese Anforderung zu erfüllen, sind – in Anlehnung an das UIG – einerseits die Führung und Veröffentlichung von Listen und Verzeichnissen über die wichtigsten im Besitz der betreffenden öffentlicher Stellen befindlichen (§ 4 Z 3) und einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente und andererseits die Namhaftmachung von Auskunftspersonen und Informationsstellen anzuführen. Durch diese Hilfsmittel soll den Weiterverwendern einerseits die Suche nach den für die Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten und andererseits nach den entsprechenden Weiterverwendungsbedingungen erleichtert werden. Unter den „wichtigsten Dokumenten“ sind jene Dokumente zu verstehen, die in großem Umfang weiterverwendet werden oder weiterverwendet werden können (siehe Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2003/98/EG). Als Maßstab für das Kriterium der Wichtigkeit der Dokumente kann die bisherige oder künftig zu erwartende Nachfrage herangezogen werden.

Nicht zwingend vorgesehen, aber der Dokumentensuche durchaus dienlich wären auch Internet-Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verbunden sind, ebenso wie – in Entsprechung von Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2003/98/EG – die Veröffentlichung der Entscheidung öffentlicher Stellen, bestimmte Dokumente nicht mehr für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen oder diese Dokumente nicht mehr zu aktualisieren.

Zu § 10:

Abs. 1:

Das in Abs. 1 festgelegte Gebot der Nichtdiskriminierung ist ein wesentlicher Grundsatz dieses Gesetzes und dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG. Öffentliche Stellen sind demnach im Rahmen der Genehmigung der Weiterverwendung ihrer Dokumente verpflichtet, vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung hinsichtlich der Entgelte und Nutzungsbedingungen gleich zu behandeln. Vergleichbare Kategorien der Nutzung sind dann gegeben, wenn der Zweck der Weiterverwendung beziehungsweise das mit der Weiterverwendung beabsichtigte Endprodukt gleich oder zumindest gleichartig ist. Für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung der Dokumente können öffentliche Stellen unterschiedliche Entgelte und unterschiedliche Nutzungsbedingungen festlegen, da es sich diesfalls um keine vergleichbaren Kategorien der Weiterverwendung handelt (siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2003/98/EG).

Abs. 2:

Abs. 2 bezweckt die Unterbindung von diskriminierenden Quersubventionen innerhalb der öffentlichen Stellen und setzt Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG um. Öffentliche Stellen dürfen demnach ihre Dokumente zwar auch selbst kommerziell verwerten, jedoch nur unter den gleichen Bedingungen wie andere Nutzer (siehe Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Diese Bestimmung soll verhindern, dass private Anbieter von Informationsprodukten und Informationsdiensten durch die Konkurrenz öffentlicher Anbieter vom Markt verdrängt werden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn öffentliche Stellen ihre im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erstellten "Basisinformationen" unentgeltlich oder zu günstigeren Preisen weiterverwenden dürften als private Nutzer. Indem Entgelte und Nutzungsbedingungen auch für öffentliche Stellen gelten, wenn diese Dokumente für eigene Geschäftstätigkeit weiterverwenden, wird eine ungerechtfertigte Bevorzugung öffentlicher Stellen gegenüber privaten Wettbewerbern vermieden. Die Regelung des Abs. 2 betrifft allerdings nur die Bereitstellung jener (Basis-)Dokumente, die ursprünglich von der öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt und sodann von dieser – außerhalb ihres öffentlichen Auftrags – als Grundlage zur Generierung von für den Markt bestimmten Mehrwertprodukten weiterverwendet werden. Das Anbieten dieser aus den öffentlichen „Basisinformationen“ erstellten Mehrwertprodukte auf dem Markt durch die öffentliche Stelle fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Regelung. Wenn öffentliche Stellen im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ihre Dokumente untereinander unentgeltlich und ohne Bedingungen austauschen, während Dritte unter Umständen für die Weiterverwendung dieser Dokumente Entgelte entrichten und/oder Nutzungsbedingungen akzeptieren müssen, so steht dies nicht in Widerspruch zur Norm des Abs. 2. Ein solcher „Austausch" von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ist keine Weiterverwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes (siehe Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2003/98/EG).

Abs. 3:

Abs. 3 legt fest, dass sobald eine Weiterverwendung von Dokumenten erstmalig genehmigt wurde, diese fortan für alle potenziellen Marktteilnehmer in nicht diskriminierender Weise offen zu stehen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Dokumente bereits als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden oder nicht (siehe Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG). Grundsätzlich dürfen Dokumente daher auch nicht exklusiv an einzelne Dritte weitergegeben werden. Näheres zu Ausschließlichkeitsbedingungen siehe unter Erläuterungen zu § 11.

Zu § 11:

Abs. 1:

Um ungerechtfertigte Einschränkungen des Wettbewerbs oder der kommerziellen Verwertung von Dokumenten zu verhindern und allen potentiellen Marktteilnehmern die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen zu diskriminierungsfreien Bedingungen zu ermöglichen, normiert Abs. 1 in Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG, dass Verträge und Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten grundsätzlich keine ausschließlichen Rechte hinsichtlich der zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellten Dokumente einräumen dürfen. Das bedeutet auch, dass Exklusivrechte, die lediglich der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dienen, nicht von diesem Verbot des Abs. 1 betroffen sind, da kein Fall der Weiterverwendung vorliegt. Wie bereits in den allgemeinen Erläuterungen ausgeführt, stellen zudem Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum Missbrauch einer (markt-)beherrschenden Stellung führen, einen Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Art. 82 in Verbindung mit Art. 86 EGV) dar.

Abs. 2:

Abs. 2, der der Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG dient, enthält eine Ausnahmeregelung zu dem in Abs. 1 festgelegten Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen und regelt die Bedingungen, unter welchen im Einzelfall die Gewährung eines ausschließlichen Rechtes auf Weiterverwendung spezifischer Dokumente zulässig sein kann. Diese Bestimmung betrifft jene Fälle, in denen zwar eine Weiterverwendung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, die Bereitstellung eines Dienstes im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse jedoch eine Bevorzugung Dritter erfordert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn an der Publikation bestimmter Dokumente ein öffentliches Interesse besteht, aber kein kommerzieller Verleger dazu bereit wäre, diese Dokumente ohne Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes zu veröffentlichen (siehe Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2003/98/EG). Nicht notwendig ist es, dass ein durch ein ausschließliches Nutzungsrecht privilegierter Dritter mit der Weiterverwendung ausschließlich oder überwiegend nicht kommerzielle Aufgaben wahrnimmt, er kann damit auch kommerzielle Zwecke verfolgen (siehe Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2003/98/EG, der auf das Beispiel eines "kommerziellen Verlegers" verweist). Der Grund für die Erforderlichkeit der Einräumung eines ausschließlichen Rechtes ist regelmäßig – mindestens alle drei Jahre – zu überprüfen.

In Ausschließlichkeitsvereinbarungen nach Abs. 2 ist eine Klausel aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle ein Kündigungsrecht für den Fall einräumt, dass die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausnahme von der Regelung des § 11 Abs. 1 rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.

Ausschließlichkeitsvereinbarungen nach Abs. 2 müssen aus sich heraus klar und eindeutig verständlich, d.h. inhaltlich transparent sein und von der öffentlichen Stelle, die ihre Dokumente für eine Weiterverwendung zur Verfügung stellt und diesbezüglich Ausschließlichkeitsvereinbarungen abschließt, öffentlich bekannt gemacht werden. Die Veröffentlichung hat – soweit möglich – im Internet zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Publikation und zur transparenten inhaltlichen Ausgestaltung bezieht sich auch auf jene Exklusivrechte, die nach dem 31. Dezember 2003, also vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aber unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2003/98/EG, eingeräumt wurden. Durch diese Bestimmung wird Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie Rechnung getragen.

Ob eine Situation eine Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigt und mithin den Wettbewerb nicht unnötig einschränkt, wäre von Fall zu Fall gemäß Art. 86 EGV zu prüfen (vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwertung und kommerzielle Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors /*KOM (2002) 207 vorl. – 2002/0123 (COD)*/, S. 12).

Abs. 3:

Abs. 3 normiert in Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG, dass bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs. 2 1. Satz fallen, nicht unmittelbar unwirksam werden, sondern grundsätzlich bis zu deren Vertragsablauf, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008 geschützt sind.

Zu § 12:

Durch die in § 13 vorgesehene Gewährleistung des Rechtsschutzes durch eine Verweisung auf den ordentlichen streitigen Rechtsweg kann es unter Umständen zu einem nicht unerheblichen Mehranfall bei den Gerichten kommen. Dem kann durch die Möglichkeit der Vorschaltung einer außergerichtlichen Streitbeilegung vorgebeugt werden. Geeignete Schlichtungsstellen haben zudem den Vorteil, dass sie den Rechtsstreit unter Umständen rascher lösen können.

Abs. 1:

Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 sieht daher - in Anlehnung an Art. III des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003 - für den Antragsteller die Möglichkeit vor, vor Einbringung einer Klage die Angelegenheit einer geeigneten Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Die Vorschaltung einer Schlichtung soll einerseits der Entlastung der Gerichte dienen, und andererseits die Auseinandersetzung rasch und außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens bereinigen.

Abs. 2:

Die Besetzung der Schlichtungsstelle ist den Bestimmungen über die Schlichtungskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz,  BGBl. Nr. 112/1936, idgF, nachgebildet. Demnach hat die Schlichtungsstelle aus drei Mitgliedern zu bestehen, wobei jeweils eines vom Antragsteller und von der betreffenden öffentlichen Stelle bestellt wird. Diese beiden Mitglieder haben sodann den Vorsitzenden zu wählen, der an der Sache unbeteiligt und unbefangen sein muss.

Abs. 3:

Das Verfahren zur Bestellung der Mitglieder der Schlichtungskommission sieht - in Anlehnung an das oben zitierte Verwertungsgesellschaftengesetz - vor, dass der Antragsteller der betreffenden öffentlichen Stelle den Schlichtungsantrag zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen hat. Wird in der Folge von der öffentlichen Stelle nicht binnen zwei Wochen das von ihr bestellte Mitglied namhaft gemacht bzw. wird daraufhin von den von beiden Parteien bestellten Mitgliedern nicht binnen zwei Wochen der Vorsitzende gewählt, so steht dem Antragsteller unverzüglich der ordentliche Rechtsweg offen.

Abs. 4:

Für den Fall, dass eine Schlichtungsstelle befasst wird, kann der Antragsteller - in Anlehnung an Art. III des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003 - nur dann eine Klage nach § 13 einbringen, wenn es nicht gelingt, die Angelegenheit in einem Zeitraum von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden zu bereinigen. Davon ist auch der Fall erfasst, dass die Schlichtungsstelle nicht binnen drei Monaten tätig wird. Durch diese Regelung des Abs. 4 soll sicher gestellt werden, dass Rechtsstreitigkeiten entweder einer Schlichtungsstelle oder vor dem Gericht, nicht jedoch vor beiden gleichzeitig, ausgetragen werden können.

Abs. 5:

Nach Abs. 5 sollen die Kosten der Schlichtung - nach dem Vorbild des Art. III des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003 - zunächst grundsätzlich vom Antragsteller getragen werden. Von dieser gesetzlichen Kostentragungsregelung kann aber durch eine entsprechende Vereinbarung (insbesondere im Rahmen der vor der Schlichtungsstelle erzielten Einigung) abgewichen werden. Weiters wird klargestellt, dass die Kosten einer erfolglos versuchten Schlichtung im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln sind.

Zu § 13:

Zur Gewährleistung des Rechtsschutzes normiert § 13 eine Verweisung auf den ordentlichen streitigen Rechtswegs. Für Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen, da die Weiterverwendung als reine Privatwirtschaftsverwaltung zu betrachten ist.

Zu § 14:

Die Vollzugszuständigkeit richtet sich nach dem Bundesministeriengesetz.

Zu § 15:

Da das IWG an mehreren Stellen auf andere Bundesgesetze (beispielsweise auf das Datenschutzgesetz oder allgemein auf Zugangsregelungen) verweist, stellt § 15 klar, dass diese jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu § 16:

Ungeachtet der in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Frauen und Männer gleichermaßen anwendbar.

Zu § 17:

Das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG.