1033 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (969 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz, das Investmentfondsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Mit der Novelle zum Kapitalmarktgesetz und zum Börsegesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, umgesetzt. (Das bisherige maßgebliche Gemeinschaftsrecht für Prospekte und damit die Grundlage für das KMG und das Prospektregime im BörseG, nämlich die Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, und die Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist, wurden aufgehoben bzw. sind obsolet.)

Inhaltlich zielt dieses Gesetz darauf ab, die Prospektregeln für Verkaufsprospekte bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren und für Prospekte bei Börsezulassungen zu vereinheitlichen, wobei gleichzeitig erhebliche Veränderungen der Regelungen vorgesehen sind. Wesentlichste Änderung ist, dass einmal gebilligte Prospekte europaweit anerkannt sein sollen und keine weiteren nationalen Prüfungen der Prospekte erfolgen dürfen, wenn die Wertpapiere auch in anderen Mitgliedstaaten angeboten oder zum Börsehandel zugelassen werden (einheitlicher europäischer Pass).

Das Regime für Prospekte von Veranlagungen (das sind im Wesentlichen Beteiligungen, über die keine Aktien ausgegeben werden) ist von der gegenständlichen Richtlinie nicht erfasst und bleibt entsprechend der bisherigen Rechtslage und zwar als eigenes System weitgehend erhalten.

Die den Mitgliedstaaten in der Richtlinie ermöglichten Optionen für Anwendungserleichterungen und Übergangsbestimmungen wurden genützt, um dem österreichischen Kapitalmarkt einen reibungslosen Übergang auf das neue Prospektregime zu erleichtern und um Wettbewerbsnachteile hintanzuhalten.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinie.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Dr. Christoph Matznetter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Artikel 2, Änderung des Kapitalmarktgesetzes:

Zu Z 1: Die Betragsgrenze  von 50 Mio. Euro ist pro Emission zu berechnen. Mit der Ausnahmebestimmung sollen nämlich nur solche Emissionen erfasst werden, die nicht grenzüberschreitend angeboten werden. Die betragliche Grenze dient bloß als zusätzliche Sicherheit zu diesem Zweck.

Zu Z 2: Aus redaktionellen Gründen ist der Ausdruck „Emissionspreis“ statt „Emissionskurs“ durchgängig vorzusehen.

Zu Z 3: Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder soll die Möglichkeit haben, die FMA auf ihrer Meinung nach zur Prospektkontrolle besonders befähigte Mitglieder ihres Berufsstandes hinzuweisen. Diese Tätigkeit der Kammer ist jedoch ein rein freiwillige. Die Kammer muss von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

Artikel 5, Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes:

Bei der letzten Änderung des Bankwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (BGBl. I Nr. 33/2005) sowie des Investmentfondsgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Börsegesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Pensionskassengesetzes (BGBl. I Nr. 37/2005) wurde im Zuge der gesetzlichen Klarstellung, dass der Bank- bzw Abschlussprüfer von Kreditinstituten, Versicherungen, Pensionskassen, Kapitalanlagegesellschaften, etc. kein Organ der Finanzmarktaufsichtsbehörde darstellt, jeweils die Formulierung "Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen ..." auf "Prüfung der Beachtung der Bestimmungen …" geändert. Dabei wurde aber übersehen, dass derartige Textstellen auch in den §§ 23 Abs 3 und 23a Abs 3 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. I Nr. 753/1996, bezüglich der Prüfung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen enthalten sind. Dies redaktionelle Versehen wird nunmehr bereinigt.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 06 29

Franz Glaser Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann