1038 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (891 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Litauen werden gegenwärtig durch kein Abkommen
vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt, da das Abkommen
zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion vom 10. April 1981, BGBl.
Nr. 411/1982, im Verhältnis zu Litauen seit 1992 mehr keine Anwendung
findet. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat
erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den
Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit
auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen
Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.
Am 11. Februar
1997 sind daher in Wien Verhandlungen mit Litauen (gemeinsam mit Estland und
Lettland) zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen
wurden anschließend im Korrespondenzweg fortgeführt und haben im Jahr 2004 zur
Einigung über den Text des vorliegenden Abkommensentwurfes geführt.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen
Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des
OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997).
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2005 in
Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (891 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2005 06 29
Franz Glaser Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann